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5.24.4 Beim Verarbeiten von Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffen hat der Unternehmer von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen. Bei geringen Konzentrationen genügen Atemschutzgeräte mit Kombinationsfilter.

Eine geringe Konzentration kann bei kurzzeitigen Ausbesserungsarbeiten angenommen werden.

Geeignet sind z.B. Druckluftschlauchgeräte, Geräte mit Kombinationsfilter A2-P2 nach DIN EN 141 "Atemschutzgeräte; Gas Filter und Kombinationsfilter; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung", d.h. Gasfiltertyp a (Kennfarbe "braun" und Kennbuchstabe "A"), Gasfilterklasse 2 und Partikelfilterklasse P2.

Die Gebrauchsdauer der Filter ist begrenzt; sie müssen häufig ausgewechselt werden und sind daher nur bei kurzzeitigen Arbeiten und geringer Konzentration (Verschmutzungsdauer) einsetzbar.

Filtermasken mit Watte-, Schwamm- oder Kolloid Filter sowie Papiermasken sind für das Verarbeiten von Beschichtungsstoffen ungeeignet, weil sie Lösemitteldämpfe nicht zurückhalten.

Siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe "Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" (TRGS 402) und BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190).

5.25 Arbeiten am Kraftstoffsystem von Otto-Motoren

Bei Arbeiten am Kraftstoffsystem, bei denen es sich nicht ausschließen lässt, dass Kraftstoff austritt, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Maßnahmen getroffen werden:

Arbeiten unter beengten Raumverhältnissen sind z.B. Instandsetzungsarbeiten der Kraftstoffpumpe oder des Tankgebers vom Kofferraum aus.

Geeignete Löscheinrichtungen sind z.B. Löschdecken, Löschbrausen.

Bei unmittelbarem Hautkontakt mit Ottokraftstoff ist eine Überschreitung der Auslöseschwelle anzunehmen. Geringfügiger oder kurzfristiger Hautkontakt, der nach medizinischer Beurteilung nicht zu biologischen Veränderungen führt, ist ausgenommen. Bei folgenden Arbeiten ist z.B. damit zu rechnen, dass Kraftstoff austritt, es zu längeren Hautkontakten kommt und die Auslöseschwelle überschritten ist, soweit keine Schutzhandschuhe getragen werden:

Siehe Gefahrstoffverordnung, Technische Regeln für Gefahrstoffe "Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen" (TRGS 150) und Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).

5.26 Betanken von Fahrzeugen

Der Unternehmer hat beim Betanken von Fahrzeugen dafür zu sorgen, dass Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und Explosionen getroffen werden.

In dem Bereich, in dem brennbare Gase oder Dämpfe auftreten können, darf nicht geraucht werden, und es dürfen keine sonstigen Zündquellen (z.B. offenes Feuer, Licht, glühende Gegenstände, nicht explosionsgeschützte elektrische Geräte, funkenreißende Maschinen) vorhanden sein.

Für das Füllen der Autogasbehälter von Fahrzeugen mit Gasbetrieb sind die Technischen Regeln Druckgase "Füllanlagen; Anlagen zum Füllen von Treibgastanks, Treibgastankstellen" (TRG 404) zu beachten.

Siehe auch Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)) und die dazugehörigen Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF), insbesondere die darin enthaltenen Bestimmungen über Anzeige oder Erlaubnispflicht für die Lagerung, auch für Eigenbedarfszwecke, über die technische Ausstattung der Behälter und Abfülleinrichtun9en und über die Sicherheitsmaßnahmen beim Betanken und Umfüllen.

5.27 Arbeiten an Behälterfahrzeugen für brennbare Flüssigkeiten

5.27.1 Für Instandhaltungsarbeiten an Behälterfahrzeugen für brennbare Flüssigkeiten der Einstufung Hoch- und Leichtentzündlich (Flammpunkt < 55 °C) oder brennbare Gase, bei denen Zündquellen nicht vorhanden sind, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass

5.27.2 Können bei Instandhaltungsarbeiten Zündquellen nicht vermieden werden und die Behälter, Armaturen und Leitungen nicht mit Wasser, inerten Gasen (Stickstoff, Kohlendioxid) oder Wasserdampf gefüllt werden, dürfen diese Arbeiten

Siehe auch Abschnitt 3.9 des Kapitels 2.26 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Schweißarbeiten an Behältern mit gefährlichem Inhalt hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er das sichere Arbeiten an Behältern beurteilen kann.

5.27.3 Können bei Instandhaltungsarbeiten, die den Behälter, den Armaturenschrank und die Leitungen nicht betreffen, Zündquellen nicht vermieden werden und ist die Aufsicht durch einen Sachkundigen nicht sichergestellt oder liegt kein gültiges Gasfreiheitsattest vor, dürfen diese Arbeiten nur durchgeführt werden, wenn die Konzentration der brennbaren Dämpfe und Gase in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle überwacht wird und zusätzlich mindestens folgende Maßnahmen getroffen werden:

  1. Armaturenschrank und Pumpenaggregate sind von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 55 °C zu reinigen. Die Gasfreiheit ist unmittelbar vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten festzustellen.
  2. Alle Verschlüsse (Ventile, Rohrverschraubungen, Mannlochdeckel), die mit dem Behälter in Verbindung stehen, sind so zu schließen, dass keine brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 55 °C austreten können. Auch hier ist die Gasfreiheit festzustellen.
  3. Behälter, Leitungen, Armaturen und Pumpen sind gegen die bei Schweiß- oder Schleifarbeiten entstehende Wärme zu schützen.
  4. Werden die Arbeiten für längere Zeit, z.B. durch Mittagspausen oder Arbeitszeitende, unterbrochen, ist vor Wiederaufnahme der Arbeiten erneut die Gasfreiheit des Armaturenschrankes und der Verschlüsse festzustellen.
    Die Überwachung der Konzentration oder die Beurteilung der Gasfreiheit kann z.B. mit Gaswarngeräten nach Abschnitt 4.21 vorgenommen werden.

5.28 Arbeiten an Fahrzeugen mit Autogasanlagen

5.28.1 Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung für den Umgang mit Autogasanlagen in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten aufzustellen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall zu treffen.

Autogasanlagen sind z.B. Flüssiggasanlagen (LPG) und Anlagen, die mit komprimiertem Erdgas (CNG) betrieben werden.

Bei der Aufstellung von Betriebsanweisungen sollen die Betriebsanleitungen des Herstellers der Autogasanlage berücksichtigt werden.

Gefahrfall ist insbesondere das unbeabsichtigte Ausströmen von Auto gas während der Instandhaltungsarbeiten. Die Betriebsanweisung soll Angaben enthalten, wie aus getretenes Gas wahrgenommen werden kann und mit welchen Maßnahmen bei auftretendem Gasgeruch die Explosionsgefahr ohne Gefahr einer Zündung beseitigt werden kann.

Siehe auch § 20 Gefahrstoffverordnung sowie Kapitel 2.31 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).

5.28.2 Auf dem Werkstattgelände befindliche Fahrzeuge mit Autogasanlagen sind an gut sichtbarer Stelle mit einem Hinweis auf die Autogasanlage zu versehen.

5.28.3 An Fahrzeugen mit einer Autogasanlage sind die Entnahmeventile vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten zu schließen.

Entnahmeventile sind z.B. bei Flüssiggasanlagen Flaschenventile, bei Erdgasanlagen Ventile, die die Versorgungsleitung zwischen Speicher und Verbraucher (z.B. Motor, Heizung) sperren.

5.28.4 Die Entnahmeleitungen von Fahrzeugen mit Autogasanlagen sind nach dem Schließen der Entnahmeventile durch Betreiben des Motors mit Autogas zu entleeren.

Die Entnahmeleitungen sind ausreichend geleert, wenn der Motor von selbst stehen bleibt.

5.28.5 Fahrzeuge mit Autogasanlagen können wie Fahrzeuge behandelt werden, die mit Otto-Kraftstoff betrieben werden, wenn

5.28.6 Fahrzeuge mit Autogasanlagen, bei denen die Entnahmeventile nicht geschlossen und bei flüssiggasbetriebenen Fahrzeugen die Entnahmeleitungen nicht geleert sind, dürfen nur an Plätzen abgestellt und instandgehalten werden, bei denen mindestens 3facher Luftwechsel vorhanden ist.

5.28.7 Fahrzeuge mit Flüssiggas dürfen nur auf Plätzen abgestellt werden, die über Erdgleiche liegen; im Umkreis von 3 m von der Schnittstelle des Entnahmeventils des Autogasbehälters dürfen sich keine Bodeneinläufe, Kanäle, Schächte, unbelüftete Arbeitsgruben oder ähnliches befinden.

5.28.8 Das Entleeren von Autogasbehältern darf nicht in Räumen durchgeführt werden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flüssiggas nicht in Senken, Gruben, Kanäle, Keller oder andere tiefer gelegene oder geschlossene Räume fließen kann.

Dies wird erreicht, wenn sich die unter Erdgleiche befindlichen Räume in mindestens 10 m Entfernung von der Ablassleitung befinden.

Siehe Technische Regeln Druckbehälter "Druckbehälter; Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen" (TRB 610).

Flüssiggas kann zu Erfrierungen führen. Beim Öffnen des Entleerungsventils sind Schutzhandschuhe aus Leder zu benutzen.

5.28.9 Muss an der Autogasanlage selbst gearbeitet werden, ist vor Beginn der Arbeiten dafür zu sorgen, dass im Arbeitsbereich keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann oder dort alle Zündquellen beseitigt sind. Eine ausreichende Belüftung der unmittelbaren Umgebung des Fahrzeuges ist sicherzustellen.

Mit einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre ist nicht zu rechnen, wenn die Teile der Autogasanlage, an denen gearbeitet wird, geleert und gegebenenfalls mit Inertgas - siehe Abschnitt 6.2.2 - gespült sind.

Ausreichende Belüftung bedeutet mindestens 3-facher Luftwechsel pro Stunde im Arbeitsbereich.

5.28.10 Arbeiten mit Zündgefahren an Fahrzeugen mit Autogasanlagen sind nur dann zulässig, wenn besondere Schutzmaßnahmen gegen Erwärmung getroffen sind, die einen Gasaustritt und Drucksteigerungen im Autogasbehälter oder in den Entnahmeleitungen verhindern. Gegebenenfalls sind Autogasbehälter auszubauen und die Entnahmeleitungen zu entleeren.

5.28.11 Können Autogasbehälter in Trocknern für Beschichtungsstoffe Temperaturen über 60 °C annehmen, sind sie vor dem Trocknen auszubauen.

5.28.12 Das Aufspüren von Undichtigkeiten in der Autogasanlage darf nur so erfolgen, dass eventuell ausströmendes Gas nicht gezündet werden kann.

Bis 20 bar Gasdruck sind z.B. Lecksuchsprays geeignet, die durch Schaumbildung Undichtigkeiten anzeigen oder Lecksuchgeräte als Gasmess- und Warngeräte, die auch Gaskonzentrationen weit unterhalb der unteren Explosionsgrenze messen können.

5.29 Arbeiten an Airbag- und Gurtstraffersystemen

5.29.1 Der Unternehmer darf Arbeiten an Airbag- und pyrotechnisch auslösenden Gurtstraffersystemen nur durchführen lassen, wenn er zuvor

  1. den Umgang oder Verkehr mit diesen Systemen entsprechend der Anzeigepflicht nach § 14 Sprengstoffgesetz der zuständigen Behörde angezeigt
    und
  2. eine beauftragte Person für die Durchführung dieser Arbeiten benannt

hat.

5.29.2 Elektrische Prüfungen an Airbag- und Gurtstraffersystemen dürfen nur mit vom Fahrzeughersteller zugelassenen Geräten durchgeführt werden.

Die Verwendung nicht zugelassener Geräte kann zu ungewollter Zündung führen.

5.29.3 Werden Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten zum Zwecke der Verschrottung gezündet, hat der Unternehmer besondere Schutzmaßnahmen zu veranlassen.

Dies wird z.B. erreicht, wenn sich beim Zünden im eingebauten Zustand keine Personen im Fahrzeug aufhalten; das Fahrzeug ist nach Möglichkeit zu schließen.

Das Vernichten von nicht in Kraftfahrzeugen eingebauten Airbag-Einheiten darf nur im Rahmen einer nach § 7 Sprengstoffgesetz erlaubten Tätigkeit vorgenommen werden.

C. Besondere Bestimmungen bei Gefährdungen durch elektrischen Strom

5.30 Arbeiten an elektrischen Anlagen von Fahrzeugen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Instandhaltungsarbeiten an der Fahrzeug-Elektrik nur von dafür ausgebildeten Fachkräften durchgeführt werden. Bei Erweiterung der Instandhaltungsarbeiten auf Tätigkeiten, die nicht Inhalt der Ausbildung waren, ist Für eine zusätzliche Ausbildung zu sorgen.

Siehe § 2 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).

5.31 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung

5.31.1 Bei Arbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Personen gegen die Einwirkung von gefährlichen Körperströmen eingehalten werden.

Siehe DIN VDE 0100 Teil 410 sowie BG-Information "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594).

Siehe auch Abschnitt 3.11 des Kapitels 2.26 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).

5.31.2 Schweißstromquellen dürfen nur außerhalb der Arbeitsbereiche, in denen erhöhte elektrische Gefährdung auftreten kann, aufgestellt werden.

5.31.3 Bei Schweißarbeiten sind isolierende Unterlagen oder Zwischenlagen zum Schutz gegen eine Berührung des Körpers mit leitfähigen Bauteilen zu verwenden.

5.31.4 Bewegliche Netzanschluss- und Schweißleitungen sind gegen Beschädigungen zu schützen.

5.31.5 In leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit dürfen ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nur unter Anwendung einer der folgenden Schutzmaßnahmen betrieben werden:

Geräte der Schutzklasse III sind zum Betrieb mit Schutzkleinspannung (SELV) bestimmt. Sie sind mit dem Symbolgekennzeichnet.

Für ortsfeste elektrische Betriebsmittel siehe Abschnitt 4. 1.2 der BG-Information "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594).

5.31.6 Bei der Schutzmaßnahme Schutztrennung darf jeweils nur ein Verbraucher angeschlossen werden. Bei Geräten der Schutzklasse I ist ein Potentialausgleich mit der leitfähigen Umgebung herzustellen.

Geräte der Schutzklasse I haben Metallgehäuse und Betriebsisolierung. Sie müssen eine Anschlussklemme für den Schutzleiter aufweisen, die nach DIN 40011 mit dem Zeichen gekennzeichnet sein muss.

5.31.7 Handleuchten dürfen nur mit Schutzkleinspannung (SELV) betrieben werden.

5.31.8 Ortsveränderliche Stromquellen für Schutzkleinspannung (SELV) oder Schutztrennung müssen außerhalb des leitfähigen Bereiches mit begrenzter Bewegungsfreiheit aufgestellt sein.

5.31.9 In sonstigen Räumen und Bereichen mit leitfähiger Umgebung dürfen ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nur mit folgenden Schutzmaßnahmen betrieben werden:

5.31.10 Ortsfeste elektrische Betriebsmittel können unter Anwendung der Schutzmaßnahmen nach DIN VDE 0100 Teil 410 betrieben werden. Es ist jedoch die Anwendung des zusätzlichen Schutzes bei direktem Berühren nach DIN VDE 0100 Teil 410 (Abschnitt 5.5) zu empfehlen.

5.32 Prüfarbeiten unter Spannung

5.32.1 Bei der Prüfung von Fahrzeugen unter Spannung hat der Unternehmer zum Schutz der Versicherten besondere Maßnahmen zu treffen.

Besondere Maßnahmen sind z.B.:

Siehe auch DIN VDE 0104 "Errichten und Betreiben elektrischer Prüfanlagen".

5.32.2 Werden Prüfarbeiten an Schienenfahrzeugen auf Dachebene unter Spannung vorgenommen, ist sicherzustellen, dass auf dem Dach arbeitende Versicherte nicht durch das direkte Berühren aktiver Teile der Fahrleitung oder des Stromabnehmers gefährdet werden.

Dies wird z.B. dadurch erreicht, dass die Fahrleitungsanlage so aufgehängt wird, dass sie nicht direkt berührt werden kann (siehe Abschnitt 4.24.2) oder die Prüfspannung über eine gesonderte Einspeiseleitung angelegt wird. Sofern in unmittelbarer Nähe z.B. des Stromabnehmers Prüfarbeiten durchgeführt werden müssen, ist durch Abdecken ein Berühren aktiver Teile zu verhindern.

D. Besondere Bestimmungen für Arbeiten an Schienenfahrzeugen

5.33 Arbeiten im Bereich von Fahrleitungen in Werkstätten

5.33.1 Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, bei denen die Gefahr der Berührung aktiver Teile mit Fahrleitungsspannung besteht, dürfen nur durchgeführt werden, wenn der spannungsfreie Zustand der Fahrleitungsanlage hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt worden ist. Dies gilt nicht, wenn Prüfungen unter Spannung durchgeführt werden müssen.

Dies wird erreicht, wenn die fünf Sicherheitsregeln eingehalten werden. Die fünf Sicherheitsregeln sind in DIN VDE 0105 "Betrieb von Starkstromanlagen ", Teil 1 "Allgemeine Festlegungen" bzw. Teil 3 "Zusatzfestlegungen für Bahnen", festgelegt.

Prüfarbeiten unter Spannung siehe Abschnitt 5.32.

Der spannungsfreie Zustand für die Dauer der Arbeiten kann dadurch sichergestellt sein, dass jeder Mitarbeiter am Schalter der Fahrleitungsanlage durch ein eigenes gekennzeichnetes Schloss das Wiedereinschalten verhindert.

5.33.2 Wird die elektrische Anlage von Fahrzeugen durch Abziehen des Stromabnehmers freigeschaltet, sind Maßnahmen gegen das versehentliche und unbeabsichtigte Wiederanlegen des Stromabnehmers zu treffen.

Eine Maßnahme gegen das versehentliche Wiederanlegen ist bei kraftbetriebenen Stromabnehmern das Unwirksammachen des Antriebes. Bei Stromabnehmern, die mit einer Leine von Hand abgezogen werden, wird dies erreicht, wenn am Befestigungspunkt der Leine ein Warnzeichen so aufgehängt wird, dass die Leine nicht gelöst werden kann, ohne das Warnzeichen zu entfernen. Eine geeignete Maßnahme gegen unbeabsichtigtes Wiederanlegen des Stromabnehmers bei Reißen einer Leine ist z.B. das Aufbringen einer Klammer, die den Stromabnehmer in abgezogener Stellung fixiert.

5.34 Arbeiten an Fahrzeugen mit Energiespeichern (Kondensatoren)

Sind in der elektrischen Anlage der Fahrzeuge Kondensatoren enthalten, ist mindestens eine Entladezeit von 5 Minuten abzuwarten und vor Aufnahme der Arbeit die Spannungsfreiheit festzustellen.

Leistungskondensatoren auf Fahrzeugen müssen sich in weniger als 5 min auf maximal 60 V selbsttätig entladen. Siehe auch DIN EN 50153 "Bahnanwendungen; Fahrzeuge; Schutzmaßnahmen in Bezug auf elektrische Gefahren".

5.35 Bewegen von Schienenfahrzeugen

5.35.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Bewegen von Schienenfahrzeugen geeignete Maßnahmen zur Abwendung von Gefährdungen getroffen werden.

Geeignete Maßnahmen sind z.B.:

Siehe auch § 26 der BG-Vorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30).

5.35.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Bewegen von Schienenfahrzeugen geeignete Einrichtungen benutzt werden, sofern keine Triebfahrzeuge zur Verfügung stehen.

Geeignete Einrichtungen sind z.B.:

5.35.3 Das Bewegen von Schienenfahrzeugen mit der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung von Kronen ist unzulässig.

5.35.4 Beim Ziehen von Schienenfahrzeugen durch Kraftfahrzeuge oder Flurförderzeuge müssen sich diese außerhalb des Fahrbereiches der Schienenfahrzeuge befinden, es sei denn, die Kraftfahrzeuge oder Flurförderzeuge befinden sich im eingedeckten Gleis, ihr Bremsvermögen reicht aus und die Schienenfahrzeuge werden über eine starre Verbindung (Kuppelstange) gezogen.

5.35.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schienenfahrzeuge, die mit Funkfernsteueranlagen ausgerüstet sind, nicht unbeabsichtigt bei Instandhaltungsarbeiten in Bewegung geraten können.

6 Prüfung

Siehe auch Abschnitt 3.3.

6.1 Allgemeines

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).

Befähigte Person siehe § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung und Technische Regeln zur Betriebssicherheit "Befähigte Personen" (TRBS 1203).

Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die in Anhang 1 und 2 aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.

6.2 Prüfung von Autogasanlagen

6.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach dem Austausch serienmäßiger Bauteile der Autogasanlage unter Anwendung der vom Hersteller vorgeschriebenen Montageverfahren an den Montagestellen durch einen Sachkundigen geprüft wird, dass kein Autogas ausströmt.

Bis 20 bar Gasdruck sind z.B. Lecksuchsprays geeignet, die durch Schaumbildung Undichtigkeiten anzeigen oder Lecksuchgeräte als Gasmess- und Warngeräte, die auch Gaskonzentrationen weit unterhalb der unteren Explosionsgrenze messen können.

6.2.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach Instandhaltungsarbeiten an der Autogasanlage, die über den Austausch serienmäßiger Bauteile unter Anwendung der vom Hersteller vorgeschriebenen Montageverfahren hinausgehen, diese durch einen Sachverständigen auf Dichtheit geprüft werden. Dichtheitsprüfungen sind mit Inertgas durchzuführen.

Person einer zugelassenen Überwachungsstelle siehe § 21 der Betriebssicherheitsverordnung.

Als Inertgas ist z.B. Stickstoff geeignet; Druckluft und Kohlendioxid sind ungeeignet.

7 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Regeln sind anzuwenden ab April 1999, soweit nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind. Sie ersetzen die "Sicherheitsregeln für die Fahrzeug-Instandhaltung" (ZH 1/454) vom April 1994.


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Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach der BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebmittel" (BGV A3) Anhang 1
Anlage / Betriebsmittel Inaugenscheinnahme / Prüffrist Art der Prüfung Kontrolleur / Prüfer
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel allgemein vor der ersten Inbetriebnahme auf ordnungsgemäßen Zustand, falls keine entsprechende Bescheinigung des Errichters vorliegt Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
nach einer Änderung oder Instandsetzung auf ordnungsgemäßen Zustand, falls keine entsprechende Bestätigung des Reparaturunternehmens vorliegt
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel mindestens alle 4 Jahre auf ordnungsgemäßen Zustand Elektrofachkraft
Nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel; Anschlussleitungen mit Steckern; Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit ihren Steckvorrichtungen
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung)
mindestens alle 6 Monate (soweit benutzt) auf ordnungsgemäßen Zustand Elektrofachkraft, bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen bei nichtstationären Anlagen
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung)
mindestens einmal im Monat auf Wirksamkeit
Fehlerstrom- und Fehlerspannungs-Schutzeinrichtungen bei stationären Anlagen
bei nichtstationären Anlagen
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung)
mindestens alle 6 Monate arbeitstäglich auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtungen Benutzer
Spannungsprüfer, isolierte Werkzeuge; isolierende Schutzeinrichtungen und Betätigungs- und Erdungsstangen
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung)
vor jeder Benutzung auf augenfällige Mängel und ein-wandfreie Funktion Benutzer
Spannungsprüfer für Nennspannungen über 1 kV
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung)
mindestens alle 6 Jahre auf Einhaltung der in den elektro-technischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte Elektrofachkraft


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