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5.6.4 Über und dicht neben ungesicherten Arbeitsöffnungen dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die auch an einem anderen Arbeitsplatz ausgeführt werden können.

Solche Arbeiten können z.B. Zerlegen von ausgebauten Aggregaten in Einzelteile, Reifenmontage oder Fahrzeug-Außenreinigung sein.

5.6.5 Offene Arbeitsöffnungen dürfen nicht übersprungen werden.

Zum Überqueren von Arbeitsöffnungen sind Übergänge zu benutzen.

5.6.6 Schmierstoffe auf Fußböden und Treppen sind unverzüglich zu entfernen.

Schmierstoffe auf Fußböden und Treppen verursachen häufig Stürze. Sie lassen sich mit Aufsaugmitteln leicht und wirksam entfernen.

5.7 Arbeiten an Fahrzeugen mit Absturzgefahr

5.7.1 Hebebühnen oder andere Hebeeinrichtungen sind so zu betreiben, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung angehobene Fahrzeuge nicht von ihnen abgleiten können.

Für die bestimmungsgemäße Verwendung wird z.B. auf die Betriebsanleitung des Fahrzeugherstellers und des Herstellers der Hebeeinrichtung verwiesen.

Besondere Gefahren bestehen z.B., wenn ein Fahrzeug außermittig auf eine Hebebühne auffährt, das Fahrzeug ungleichmäßig beladen ist oder das Lastaufnahmemittel nicht an den vom Fahrzeughersteller dafür vorgesehenen Punkten angesetzt ist. Bei luftgefederten Fahrzeugen ist darüber hinaus zu beachten, dass die vom Fahrzeughersteller festgelegten Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen sind.

Siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

5.7.2 Mit ortsveränderlichen Hebebühnen oder anderen Hebeeinrichtungen dürfen Lasten nur in möglichst tiefer Loststellung verfahren werden.

Handhabung und Verhalten während des Betriebes siehe Abschnitt 2.3 des Kapitels 2.10 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) und § 8 der BG-Vorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27).

5.7.3 An und unter angehobenen Fahrzeugen darf erst gearbeitet werden, wenn sie gegen Abrollen, Abgleiten, Umkippen oder Absinken gesichert sind.

Mit Wagenhebern, Winden, Flaschenzügen oder ähnlichen Einrichtungen an gehobene Fahrzeuge gelten im allgemeinen als ausreichend gesichert, wenn zum Abstützen Unterstellböcke oder schubfest und kippsicher gelegte Lagerhölzer verwendet werden. Es ist darauf zu achten, dass der Boden unter der Abstützung ausreichend fest ist.

Beim Radwechsel kann auf eine besondere Abstützung verzichtet werden.

5.7.4 Hochgelegene Arbeitsplätze an Fahrzeugen dürfen nur bestiegen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Fahrzeuge oder die zum Besteigen benutzten Einrichtungen nicht umkippen, wegrollen oder abgleiten können.

Die Gefahr des Umkippens, Abrollens oder Abgleitens von Fahrzeugen oder den zum Besteigen benutzten Einrichtungen besteht besonders beim Überstieg in das an gehobene Fahrzeug.

Ein sicheres Besteigen ist von standsicheren Podesten oder verfahrbaren Treppen aus gewährleistet. Anlegeleitern oder Stehleitern gelten hierfür nicht als sichere Aufstiege.

5.7.5 Arbeiten in angehobenen Fahrzeugen und auf Fahrzeugen mit einer Absturzhöhe von mehr als 1 m dürfen nur ausgeführt werden, wenn Maßnahmen gegen Absturz von Personen getroffen sind.

Dies wird z.B. erreicht durch Schließen der Fahrzeugtüren oder Absperren der Öffnungen.

Befinden sich vor den Fahrzeugtüren oder Öffnungen Ausstiege, gelten diese als ausreichende Sicherung.

Siehe BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198).

Siehe auch Abschnitt 4.9.1.

5.7.6 Bei Arbeiten an Fahrzeugen mit Absturzgefahr sind die Einrichtungen nach Abschnitt 4.9 zu benutzen.

5.7.7 Lässt sich die Absturzgefahr nicht durch Einrichtungen nach Abschnitt 4.9 verhindern, sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen.

Siehe BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198).

5.7.8 Von Leitern aus dürfen nur Instandhaltungsarbeiten geringen Umfanges durchgeführt werden.

Bei Beurteilung des Begriffes "Instandhaltungsarbeiten geringen Umfanges" ist der Umfang des auf der Leiter mitzuführenden Werkzeuges und des Materials neben der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit zu berücksichtigen. Zu beurteilen ist, ob beim Arbeiten von der Leiter aus geringere Gefahren auftreten als z.B. bei Verwendung eines Gerüstes einschließlich des Auf- und Abbaues.

Siehe § 22 der BG-Vorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36).

5.7.9 Bei wiederkehrenden Arbeiten sind die Einrichtungen nach Abschnitt 4.9.3 zu benutzen.

5.7.10 Arbeitsbühnen dürfen nur begangen werden, wenn Absturzsicherungen nach Abschnitt 4.9 vorhanden sind.

Fahrzeuge an der Arbeitsseite von Arbeitsbühnen gelten als ausreichende Absturzsicherung, wenn die Spaltbreite von maximal 0,2 m nach Abschnitt 4.9.5 eingehalten ist.

5.8 Führen von Fahrzeugen

5.8.1 Der Unternehmer darf zur Durchführung von Arbeiten nach Abschnitt 1 mit dem selbständigen Führen maschinell angetriebener Fahrzeuge innerhalb der Betriebsanlage und bei Fahrten außerhalb des Betriebsgeländes nur Versicherte beauftragen,

Sie müssen vom Unternehmer zum Führen der Fahrzeuge bestimmt sein.

Siehe § 35 Abs. 1 der BG-Vorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Persönliche Anforderungen zum Führen von Schienenfahrzeugen siehe § 24 der BG-Vorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30).

5.8.2 Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass

  1. interne Verkehrsregelungen eingehalten
    und
  2. die Fahrzeugführer über den Umgang mit Fahrzeugen mit Sondereinrichtungen unterwiesen

werden.

Interne Verkehrsregelungen sind z.B. Regelungen der Höchstgeschwindigkeit, vorgeschriebene Fahrtrichtungen auf den Wegen in den Arbeitsräumen des Betriebes sowie die Einschränkung bestimmter Fahrbereiche.

Sondereinrichtungen sind z.B. automatische Getriebe oder bei Versehrtenfahrzeugen umgebaute oder zusätzlich eingebaute Bedienungselemente.

5.8.3 Können beim Rückwärtsfahren von Fahrzeugen, aus denen die Sicht nach rückwärts durch ihre Bauart beschränkt ist, Personen gefährdet werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Rückwärtsfahrt durch Einweiser gesichert wird.

Die Einweiser können gleichzeitig auf die Einhaltung von Sicherheitsabständen nach Abschnitt 4.3 achten.

5.9 Sichern von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen gegen Bewegungen

5.9.1 Fahrzeuge sind vor Beginn der Arbeiten gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern.

5.9.2 Fahrzeuge sind durch Betätigen der Feststellbremse gegen Fortbewegen zu sichern. Bei Arbeiten am Bremssystem oder bei unwirksamer Feststellbremse müssen Unterlegkeile verwendet werden.

Unterlegkeile müssen z.B. auch beim Anheben gebremster Räder verwendet werden.

Für Schienenfahrzeuge siehe Durchführungsanweisungen zu § 32 Abs. 1 der BG-Vorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30).

5.9.3 Kraftbetätigte Fahrzeugteile sind in angehobener Stellung mindestens in einer Stellung formschlüssig gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern.

Gefahr besteht bei angehobenen Fahrzeugteilen, z.B. Ladeschaufeln, gekippten Führerhäusern und Pritschen, bei denen z.B. durch unbeabsichtigtes Bewegen des Betätigungsorgans oder Störungen im Kraftübertragungssystem die angehobenen Fahrzeugteile absinken können.

Gefahr besteht ebenso bei Fahrzeugen mit Knicklenkung, wenn in diesem Bereich gearbeitet wird und keine form-schlüssige Festlegung des Knickgelenkes, z.B. durch Arretierung, Steckbolzen oder Klinken, erfolgt ist.

Zu Fahrzeugteilen gehören auch Anbaugeräte.

Siehe § 22 der BG-Vorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

5.9.4 Bei Arbeiten am Druckluftsystem von luftgefederten Fahrzeugen sind Maßnahmen gegen unbeabsichtigtes Absinken des Aufbaus infolge Entweichens der Luft aus dem Federsystem zu treffen.

Dies wird z.B. erreicht, wenn Unterstellböcke entsprechender Tragfähigkeit verwendet werden.

5.10 Arbeiten an Bremsanlagen und Kupplungen

5.10.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bei der Demontage von Reibbelägen anfallende Abriebstaub durch eine staub-bindende Nassreinigung gefahrlos beseitigt oder mit Entstaubern abgesaugt wird. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass

5.10.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bei der Demontage von Reibbelägen anfallende Abriebstaub nicht mit Druckluft ausgeblasen wird.

5.10.3 Muss beim Reinigen von Bremsbacken, Sätteln, Scheiben und Trommeln, anderen Bremsenteilen oder Kupplungsbelägen mit Pinseln oder Drahtbürsten gearbeitet werden, müssen die in Abschnitt 5.10.1 genannten Verfahren angewendet werden.

Siehe auch Nummer 16.4 Abs. 2 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519.

5.10.4 Verschlissene Beläge sind möglichst ohne Zerstörung als ganze Teile von ihren Trägern abzunieten.

Siehe auch Nummer 16.4 Abs. 3 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519.

5.10.5 Demontierte Beläge, Reibbelagreste und abgesaugter Staub müssen staubdicht verpackt und emissionsfrei entsorgt werden.

Siehe auch Nummer 16.4 Abs. 4 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519.

5.10.6 Müssen asbesthaltige Bremsbeläge in eingebautem Zustand auf Maß gebracht werden, dürfen dafür nur langsam laufende Abdrehvorrichtungen eingesetzt werden. Das Überschleifen ist wegen der starken Feinstaubentwicklung unzulässig. Beim Überdrehen müssen baumustergeprüfte Entstauber der Kategorie K 1 verwendet werden.

Siehe auch Nummer 16.4 Abs. 7 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519.

5.11 Arbeiten in Behältern und engen Räumen von Fahrzeugen

5.11.1 Vor Instandhaltungsarbeiten in Behältern und engen Räumen von Fahrzeugen hat der Unternehmer zu ermitteln, welche Stoffe oder Zubereitungen die Behälter oder engen Räume enthalten oder während der Arbeit in ihnen auftreten können.

Siehe auch § 5 der Betriebssicherheitsverordnung sowie BG-Regel "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117).

5.11.2 Vor Beginn der Arbeiten in Behältern oder engen Räumen von Fahrzeugen hat der Unternehmer eine mit den Gefahren und den geeigneten Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtführenden zu benennen. Er hat die Maßnahmen, die ein sicheres Arbeiten gewährleisten, schriftlich festzulegen.

Solche Maßnahmen sind z.B.

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Siehe auch § 8 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)sowie BG-Regel "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117).

5.12 Umgang mit Akkumulatoren

5.12.1 Der Ausbau von Akkumulatoren ist in folgender Reihenfolge vorzunehmen:

  1. Verbrauchernetz - soweit möglich - ausschalten,
  2. Minuspol abklemmen,
  3. Pluspol abklemmen.

Der Einbau ist in umgekehrter Reihenfolge vorzunehmen. Das gleichzeitige Berühren beider Pole ist durch Auswahl von geeignetem Werkzeug zu vermeiden.

5.12.2 Beim An klemmen von Batterieladeeinrichtungen, Starthilfegeräten und elektrischen Messgeräten zum Messen des Ladezustandes ist zur Vermeidung von Lichtbögen die Minusleitung als letzter Kontakt möglichst weit entfernt von den Akkumulatoren und unterhalb der Gasaustrittsöffnungen an einem gut leitenden Massepunkt am Fahrzeug anzulegen; beim Abklemmen ist zuerst die Minusleitung zu lösen. Hierbei sind die Einrichtungen nach Abschnitt 4.26 zu benutzen.

5.12.3 In Räumen zum Laden von Akkumulatoren sind vorhandene Lüftungsöffnungen stets freizuhalten.

Siehe DIN VDE0510 "VDE-Bestimmung für Akkumulatoren und Batterie-Anlagen".

Siehe auch Abschnitte 4.7 und 5.20.

5.12.4 Säuren und laugen für Akkumulatoren dürfen nur in bruchsicheren oder vor Bruch geschützten sowie entsprechend gekennzeichneten Gefäßen, die eine Verwechslung mit Gefäßen anderen Inhalts ausschließen, aufbewahrt werden. Durch Aufschrift ist die Art des Inhalts anzugeben.

Siehe §§ 4 und 24 Gefahrstoffverordnung.

5.12.5 Beim Arbeiten mit Säuren und laugen sind Einrichtungen, die das Verspritzen und Verschütten der Säuren und laugen verhindern, zu benutzen.

Dies sind z.B. Säureheber, Ballonkipper.

5.12.6 Fahrzeugakkumulatoren dürfen zur Vermeidung von Knallgas nicht überladen oder mit zu hohen Ladeströmen oder mit zu hohen Ladespannungen geladen werden.

5.13 Arbeiten an Kraftstoff -Einspritzdüsen

Beim Überprüfen von Einspritzdüsen sind zum Schutz gegen Verletzungen durch den Hochdruckflüssigkeitsstrahl die Einrichtungen nach Abschnitt 4.14 zu benutzen.

Beim Auftreffen des Flüssigkeitsstrahls (Kraftstoff) auf die Haut kann es zu Hautdurchdringun gen und dadurch zu Gesundheitsschäden kommen.

5.14 Arbeiten auf öffentlichen Straßen, Werksstraßen und im Gleisbereich

5.14.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Instandsetzungsarbeiten an Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen und Werksstraßen im Gefahrbereich des fließenden Verkehrs und im Gleisbereich von Schienenfahrzeugen nur durchgeführt werden, wenn Sicherheitsmaßnahmen ~etroFfen sind. Er hat für diese Arbeiten Warnkleidung zur Verfügung zu stellen.

Dies wird erreicht, wenn Warnkleidung nach DIN EN 471 "Warnkleidung" in der Farbe fluoreszierendes Orange-Rot mit Reflexmaterial Klasse 2 mindestens in Form einer Weste zur Verfügung steht.

Als Sicherheitsmaßnahme kann z.B. der Einsatz eines Sicherungspostens oder die Absperrung des Arbeitsplatzes angesehen werden.

Hinsichtlich weiterer, gegebenenfalls notwendiger Sicherheitsmaßnahmen siehe Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO).

Siehe auch §§ 31 und 56 Abs. 5 und 6 der BG-Vorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und § 7 der BG-Vorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33).

5.14.2 Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellte Warnkleidung zu benutzen.

5.15 Rauchen in Arbeitsräumen

In Arbeitsbereichen nach Abschnitt 4.11 darf nicht geraucht werden.

5.16 Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen

5.16.1 Feuerlöscheinrichtungen sind gebrauchsfertig zu halten.

Siehe § 2 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133).

5.16.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut gemacht werden.

Siehe § 22 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133).

5.17 Montage von Fahrzeugrädern

5.17.1 Beim Transport von Reifen und Rädern, deren Gewicht 200 kg oder deren Durchmesser 1 ,5 m übersteigt, müssen die Einrichtungen nach Abschnitt 4.13.1 benutzt werden. Montage, Demontage und Transport von Reifen und Rädern nach Satz 1 müssen von mindestens zwei Personen durchgeführt werden.

5.17.2 Mittengeteilte Felgen für Luftbereifung dürfen erst demontiert werden, nachdem die Luft aus dem Reifen abgelassen ist.

Siehe § 56 Abs. 4 der BG-Vorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

5.17.3 Vor dem Füllen von Luftreifen sind Räder, Felgen und Reifen auf sichtbare Schäden zu prüfen.

5.17.4 Beim Füllen von Luftreifen sind zum Schutz gegen Verletzungen durch fortfliegende Räder oder Teile davon die Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 4.13.2 zu benutzen.

Felgen sind Verschleißteile. Durch ständige Walkarbeiten des Reifens beim Fahren wird das Felgen horn abgenutzt und kann brechen.

Die Sicherheit - besonders bei PKW- Leichtmetallfelgen - verringert sich dabei erheblich. Erfahrungsgemäß ist ein Auswechseln der Felge bereits erforderlich, wenn die Wandstärke des Felgenhorns um mehr als 1 mm verringert ist.

Beim Füllen von Reifen auf Felgen besteht insbesondere bei geteilten Felgen die Gefahr, dass infolge unsachgemäßer Montage schadhafter Felgen oder zu hohen Fülldrucks Teile weg geschleudert werden.

Als geteilte Felgen gelten z.B. Lkw-Räder und Räder von Flurförderzeugen mit geschraubten, genieteten oder punktgeschweißten Felgenhälften.

Räder oder Felgenteile können z.B. aufgefangen werden durch Schutzgestelle, in die die Räder hineingestellt werden, oder durch boden verankerte Sicherungsbügel oder -ketten.

Beim Nachfüllen von Reifen am Fahrzeug (z.B. in Wartungsdienstanlagen) sind besondere Sicherheitseinrichtungen in der Regel nicht erforderlich, jedoch sollte darauf geachtet werden, dass Personen nicht in der Richtung etwa fortfliegender Teile stehen.

Siehe auch BG-Information "Sichere Reifenmontage" (BGI 884).

5.17.5 Der höchstzulässige Fülldruck darf nicht überschritten werden.

5.17.6 Beim Auswuchten von Fahrzeugrädern sind zum Schutz gegen Verletzungen durch fortfliegende und umlaufende Teile die vorhandenen Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 4.12 zu benutzen.

Fortfliegende Teile sind z.B. Ausgleichsgewichte oder Fremdkörper im Profil.

5.18 Aus- und Einbau von Schraubenfedern

Zum Aus- und Einbau von Schraubenfedern an Federbeinen von Fahrzeugen dürfen nur Spannvorrichtungen nach Abschnitt 4.17 verwendet werden.

5.19 Arbeiten mit Rollen-Prüfständen

5.19.1 Rollen-Prüfstände dürfen nur innerhalb ihrer Leistungsgrenzen betrieben werden.

5.19.2 Bei laufendem und betriebsbereitem Rollen-Prüfstand darf sich niemand im Gefahrbereich der sich drehenden Fahrzeugräder und Prüfstands-Rollen aufhalten.

Betriebsbereit heißt, dass ein Fahrzeug im Rollensatz steht und beide Kontaktschwellen gedrückt sind.

5.19.3 Unbenutzte Rollen-Prüfstände sind durch Abschließen des Hauptschalters gegen unbefugtes Benutzen zu sichern.

B. Besondere Bestimmungen bei Gefährdungen durch Gefahrstoffe, Brand- und Explosionsgefahren

5.20 Lüftungsmaßnahmen

5.20.1 Brennbare und gesundheitsgefährliche Gase, Dämpfe, Stäube und Rauche müssen aus Arbeitsräumen, Arbeitsbereichen, Arbeitsgruben, Unterfluranlagen und Laderäumen für Akkumulatoren sicher abgeführt werden. Hierzu sind die Lüftungseinrichtungen nach den Abschnitten 4.7 und 4.8 einzuschalten.

Die Abführung der Abgase erfordert in der Regel eine Absaugung an der Austrittsstelle. Die Abgase können z.B. durch Schläuche oder Rohre der Absaugeinrichtung, die auf den Auspuff aufgesteckt werden, ins Freie geleitet werden. In begründeten Ausnahmefällen können die Abgase, ausgenommen, Abgase von Dieselmotoren, über kurze Schläuche mit ausreichendem Querschnitt, direkt ins Freie geführt werden.

Bei Arbeiten am Kraftstoffsystem von Fahrzeugen, beim Reinigen von Teilen mit brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 55 °C, durch Verschütten oder Aufbewahren derartiger Stoffe in offenen Gefäßen entstehen - besonders bei Ottokraftstoff - schon bei normaler Raumtemperatur brennbare Dämpfe. Bei Fahrzeugen, die mit Flüssiggas (z.B. Propan, Butan) oder verflüssigtem Erdgas (LNG) angetrieben werden, besteht die Gefahr, dass brennbares Gas durch Undichtheit austritt. Da Gase und Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 55 °C und Flüssiggas schwerer als Luft sind, sammeln sie sich an den tiefsten Stellen, z.B. in Arbeitsgruben, Unterfluranlagen und Kanälen, und können mit der Raumluft vermischt explosionsfähige Gemische bilden. Diese Gase und Dämpfe müssen durch geeignete Lüftung entfernt werden.

Siehe § 3 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und BG-Regeln "Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzlüftung" (BGR 121).

Hinsichtlich der einzuhaltenden Grenzwerte siehe Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte".

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 554 "Dieselmotoremissionen (DME)".

5.20.2 Lüftungseinrichtungen nach Abschnitt 4.8 sind bereits vor dem Betreten von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen einzuschalten. Das gilt auch, wenn Arbeiten mit Zündquellen über oder in der Nähe von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen ausgeführt werden und diese ganz oder teilweise abgedeckt sind.

Zündquellen siehe Abschnitt 5.22.1.

5.20.3 Frei (natürlich) belüftete Arbeitsgruben und Unterfluranlagen nach Abschnitt 4.8.1 dürfen in ihrer Wirkungsweise nicht durch Abdecken der Lüftungsöffnungen behindert werden.

5.21 Brennbare Stoffe

5.21.1 Brennbare Flüssigkeiten der Einstufung Hoch- und Leichtentzündlich (Flammpunkt < 55 °C) sind in Behältern nach Abschnitt 4.20.1 zu sammeln. Ausgelaufene oder verschüttete Flüssigkeiten sind unverzüglich aufzunehmen, aus den Arbeitsräumen zu entfernen und bis zur sachgerechten Entsorgung an geeigneter Stelle zu sammeln.

Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 55 °C fallen an fallen an z.B. beim Wechsel von Ottokraftstofffiltern, Ottokraftstoffpumpen, beim Prüfen von Einspritzdüsen für Ottokraftstoff und bei Reinigungsarbeiten.

Die aus brennbaren Flüssigkeiten der Einstufung Hoch- und Leichtentzündlich entstehenden Dämpfe bilden mit der Raumluft explosionsfähige Gemische, die eventuell besondere Lüftungsmaßnahmen erforderlich machen; siehe auch Abschnitt 5.27.1.

5.21.2 Gebrauchte Putztücher, die wiederverwendet werden sollen, sind mindestens in schwerentflammbaren Behältern zu sammeln. Gebrauchtes Putzmaterial, das nicht wiederverwendet werden soll, ist in nichtbrennbaren Behältern zu sammeln. Die Behälter sind geschlossen zu halten. Das Verbrennen gebrauchten Putzmaterials in Feuerungsanlagen ist nicht zulässig.

Gebrauchtes Putzmaterial ist Abfall im Sinne des Abfallgesetzes.

Siehe auch Abschnitt 4.20.3.

5.21.3 Der Unternehmer hat Altöl bis zur sachgerechten Entsorgung in Altöl-Sammelbehältern zu sammeln. Das Einbringen von Flüssigkeiten der Einstufung Hoch- und Leichtentzündlich in diese Behälter ist nicht zulässig.

Das Einbringen von Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I oder a II in Altöl-Sammeibehälter wird z.B. dadurch verhindert, dass

Siehe Abschnitt 4.20.4.

5.21.4 Das Einbringen von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 55 °C in Reinigungseinrichtungen, die mit Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55 °C betrieben werden, ist nicht zulässig.

5.21.5 Reinigungsarbeiten dürfen nicht mit

  1. brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 21 °C
    und
  2. Flüssigkeiten, die giftig oder gesundheitsschädlich sind,

ausgeführt werden.

Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 21 °C sind z.B. Ottokraftstoffe.

Ottokraftstoffe dürfen ais Reinigungsmittel nach Anhang IV Nr. 4 Gefahrstoffverordnung nicht verwendet werden.

5.21.6 Reinigungsarbeiten dürfen abweichend von Abschnitt 5.21.5 mit brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 21 °C, jedoch nicht mit Ottokraftstoff, ausgeführt werden, wenn sie

  1. in einem besonderen, abgetrennten Raum durchgeführt werden, der die Bedingungen für explosionsgeschützte Räume erfüllt,
    oder
  2. in anderen Räumen aufgrund besonderer Umstände zwingend notwendig werden. In diesen Fällen hat der Unternehmer die Verwendung der Reinigungsmittel jeweils im Einzelfall anzuordnen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierbei dürfen die verwendeten Flüssigkeitsmengen nicht mehr als 5 l betragen.
    Siehe § 5 der Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) und "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).

    Bei diesen Reinigungsarbeiten besteht besonders die Gefahr, dass die von der Reinigungsflüssigkeit benetzte oder durchtränkte Arbeitskleidung durch Funken in Brand gesetzt wird.

5.21.7 Reinigungsgefäße und Reinigungseinrichtungen sind so aufzustellen, dass sie nicht

5.21.8 Zu Reinigungsarbeiten unter Verwendung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 55 °C dürfen Pinsel, an denen sich Metallteile befinden, nicht verwendet werden.

5.22 Brand- und Explosionsgefahren, Zündquellen

5.22.1 Arbeiten, bei denen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I oder a II verwendet werden oder ausfließen können, dürfen nur unter Einhaltung des Abschnittes 5.21 durchgeführt werden. Zündquellen dürfen nicht vorhanden sein.

Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 55 °C sind z.B. Ottokraftstoffe, Lösemittel.

Zündquellen können z.B. sein: Zigarettenglut, Schweiß- oder Schleiffunken, offene Flamme, elektrostatische Aufladungen, Funkenbildung durch elektrische Anlagen, Gebrauch von funkenreißenden Werkzeugen, nicht explosionsgeschützte Ventilatoren, heiße Außen- und Innen flächen von Gas-, Kohle-, 01- und Elektroheizöfen sowie Elektrospeicheröfen und offenes Feuer.

Bei Arbeiten am Fahrzeug, bei denen Lichtbögen entstehen können, ist die Batterie abzuklemmen oder abzuschalten.

Siehe § 5 der Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), sowie Abschnitt 3.8 des Kapitels 2.26 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) und BG-Regel "Reinigen von Werkstücken mit flüssigen Reinigungsmitteln" (BGR 180).

Siehe auch Abschnitt 5.27.1.

5.22.2 Lassen sich Zündquellen bei Arbeiten an Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren nicht vermeiden, ist sicherzustellen, dass sich die im Kraftstoffsystem befindlichen oder daraus austretenden Kraftstoffdämpfe nicht entzünden können.

Eine genaue Grenze des Gefahrbereiches kann wegen der Vielfältigkeit der möglichen Zündquellen nicht angegeben werden.

Werden z.B. zu gleicher Zeit an benachbarten Arbeitsplätzen Schleif- oder Schweißarbeiten durchgeführt, ist besonders zu berücksichtigen, dass die Funken und Schweißperlen über eine größere Entfernung fliegen können.

Die Gefahr des Entzündens von Kraftstoffdämpfen oder -gasen kann z.B. beseitigt werden durch

Die Gefahr des Nachlaufens von Kraftstoff bei beschädigter Leitung kann z.B. durch Abklemmen der Leitung in ihrem flexiblen Bereich beseitigt werden.

Siehe auch Abschnitt 5.22.5.

5.22.3 Lassen sich Zündquellen bei Arbeiten an Behältern und an Leitungen nicht vermeiden, ist sicherzustellen, dass sich darin kein explosionsfähiges Gemisch befindet.

Siehe auch Abschnitt 5.22.5.

5.22.4 Vor dem Ausbau von Kraftstoffbehältern für Ottokraftstoff ist deren Inhalt in leitfähige Behälter durch Abpumpen, Absaugen oder über die Kraftstoffleitung zu entleeren. Der freie Flüssigkeitsstrahl ist dabei zu vermeiden. Das Entleeren des Kraftstoffbehälters über Arbeitsgruben und Unterfluranlagen sowie durch Lösen einer Ablassschraube ist nicht zulässig.

Zu Arbeiten am Ottokraftstoffsystem über Arbeitsgruben und Unterfluranlagen siehe auch Abschnitt 5.25.

Beim Entleeren des Kraftstoffbehälters entstehen besondere Gefahren, wenn der Kraftstoff im freien Flüssigkeitsstrahl aus fließt und aufgefangen wird. Die dabei entstehende gefährliche explosionsfähige Atmosphäre kann durch elektrostatische Aufladung des auslaufenden Kraftstoffes selbsttätig gezündet werden.

Siehe § 5 der Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), sowie "Explosionsschutz- Regel (EX-RL)" (BGR 104), BG-Regel "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132).

5.22.5 Können die Forderungen nach den Abschnitten 5.22.2 und 5.22.3 nicht eingehalten werden, dürfen diese Arbeiten nur unter Aufsicht eines Sachkundigen ausgeführt werden.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet von Arbeiten mit Zündgefahren hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er das sichere Arbeiten an Fahrzeugen beurteilen kann.

Abschnitt 3.9 des Kapitels 2.26 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).

5.22.6 Beim Wechsel des Motoröls von Otto-Motoren dürfen in der Nähe keine Arbeiten mit offener Flamme durchgeführt werden. Einfüllöffnungen von Altölsammelbehältern sind nach Gebrauch zu verschließen.

5.23 Lackierarbeiten

Bei Lackierarbeiten sind entsprechende Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Bränden und Explosionen sowie zur Vermeidung von Gesundheitsschäden zu treffen.

Für die Durchführung von Lackierarbeiten und für die Lacktrocknung in Lacktrockenöfen und in Trockenräumen siehe Kapitel 2.28 und 2.29 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).

5.24 Verarbeiten von Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffen

5.24.1 Werden Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffe verarbeitet, die brennbare Lösemittel der Einstufung Hoch- und Leichtentzündlich (Flammpunkt < 55 °C) oder gesundheitsschädliche Lösemittel enthalten, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.

Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffe gelten als Beschichtungsstoffe.

Siehe Kapitel 2.29 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).

5.24.2 Für das Verarbeiten von Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffen nach Abschnitt 5.24.1 gelten Bereiche von 5 m um die Verarbeitungsstelle als feuergefährdete Räume oder Bereiche.

Feuergefährdete Räume und Bereiche müssen nach § 5 in Verbindung mit Anhang 4 der Betriebssicherheitsverordnung gekennzeichnet sein. Dies wird erreicht, wenn das Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" angebracht ist. Das Verbotszeichen muss der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.

Für elektrische Einrichtungen siehe DIN VDE 0100 Teil 482 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Feuergefährdete Betriebsstätten".

Eine zeitlich begrenzte Aufhebung von feuergefährdeten Bereichen ist möglich. So können in diesen Bereichen z.B. Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden, sofern der Betreiber der Anlage oder sein Beauftragter dafür sorgt, dass während des Arbeitens mit Zündquellen die Lösemittel nicht entzündet werden können.

5.24.3 Die beim Verspritzen von Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffen mit einem Flammpunkt < 21 °C entstehenden Bereiche mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre müssen den Anforderungen an explosionsgefährdete Bereiche entsprechen. Eine zeitlich begrenzte Aufhebung von explosionsgefährdeten Bereichen ist möglich, wenn die Bedingungen der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten "Allgemeine Sicherheitsanforderungen" (TRbF 100) eingehalten werden.

Siehe "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104) und BG-Regel "Reinigen von Werkstücken mit flüssigen Reinigungsmitteln" (BGR 180); siehe Hinweis in den Erläuterungen zu Abschnitt 5.22.1.

Explosionsgefährdete Bereiche müssen nach § 5 in Verbindung mit Anhang 4 der Betriebssicherheitsverordnung gekennzeichnet sein. Dies wird erreicht, wenn das Warnzeichen "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" angebracht ist.Das Warnzeichen muss der BG-Vorschrift ,Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen. Ferner werden deutliche Fußbodenmarkierungen oder Abschrankungen empfohlen.

Es ist anzustreben, Unterbodenschutz und Hohlraumkonservierungsstoffe mit einem Flammpunkt > 21 °C zu verwenden.

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