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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 594 / DGUV Information 203-004 - Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/228)

(Ausgabe 08/1999; 03/2006aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung


Vorbemerkung

Bei der Benutzung elektrischer Betriebsmittel

kann für die beschäftigten Personen eine erhöhte elektrische Gefährdung bestehen.

Nicht jede der zur Verfügung stehenden Schutzmaßnahmen gewährleistet unter den genannten Bedingungen bei Auftreten eines Fehlers ausreichende Sicherheit.

Bei der Beurteilung der Gefährdung werden folgende Bereiche unterschieden:

Diese BG-Information empfiehlt für die genannten Bereiche Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen (Fehlerschutz). Dabei werden die elektrophysiologischen Erkenntnisse berücksichtigt.

In den Anhängen ist eine Beispielsammlung unterschiedlicher Arbeitsplätze und -situationen angefügt.

Die in dieser BG-Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Information enthält Festlegungen für die Benutzung ortsfester und ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel zum Schutz von Personen gegen elektrischen Schlag in Bereichen mit erhöhter elektrischer Gefährdung.

Beim Elektrohandschweißen sind zusätzlich die Anforderungen an "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (in BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" Kapitel 2.26) zu beachten.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Information ist bzw. sind

1. Erhöhte elektrische Gefährdung gegeben, wenn elektrische An-lagen und Betriebsmittel in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit oder in sonstigen leitfähigen Bereichen (siehe 3) betrieben werden.

2. Ein leitfähiger Bereich mit begrenzter Bewegungsfreiheit gegeben, wenn dessen Begrenzungen im Wesentlichen aus metallischen Teilen bestehen oder elektrisch leitfähig sind, eine Person mit ihrem Körper großflächig in Berührung mit der umgebenden Begrenzung stehen kann und die Möglichkeit der Unterbrechung dieser Berührung eingeschränkt ist (Definition nach VDE 0100-706).

Beispiele für die praktische (Anwendung der Definitionen siehe Anhang 6.

3. Sonstige leitfähige Bereiche solche, deren Begrenzungen vollständig oder teilweise aus metallischen Teilen bestehen oder elektrisch leitfähig sind. Eine großflächige Berührung ist hier nicht zwingend gegeben.

Beispiele für die praktische Anwendung der Definitionen siehe Anhang 7.

4. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind.

Siehe Abschnitt 2.7.4 VDE 0100-200

5. Ortsfeste elektrische Betriebsmittel fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel ohne Tragevorrichtung, deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden.

Siehe Abschnitte 2.7.6 und 2.7.7 VDE 0100-200

6. Trenntransformator ein Transformator mit Schutztrennung zwischen Eingangs- und Ausgangswicklungen.

Siehe Abschnitt 3.1.2 VDE 0570-1

7. Sicherheitstransformator ein Trenntransformator zur Versorgung von Schutzkleinspannungs-Stromkreisen (SELV oder PELV).

Siehe Abschnitt 3.1.3 VDE 0570-1

3 Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag

3.1 Allgemeine Anforderungen

3.1.1 Elektrische Betriebsmittel müssen nach den Festlegungen dieser BG-Information und den allgemein anerkannten Regeln der Technik bereitgestellt und benutzt werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

3.1.2 Elektrische Betriebsmittel müssen unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen ausgewählt werden.

Zu berücksichtigen sind z.B. Temperatur, Feuchtigkeit, Staub, mechanische oder chemische Beanspruchung. Siehe auch BG-Information "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen" (BGI 600).

Elektrische Betriebsmittel sind so zu benutzen und elektrische Anlagen so zu betreiben, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine Gefährdung vermieden wird.

3.1.3 Bei Vorliegen besonderer Gefährdungen dürfen elektrische Betriebsmittel nur unter Einhaltung zusätzlicher Bestimmungen benutzt werden.

Besondere Gefährdungen sind außer erhöhter elektrischer Gefährdung z.B. Brand- oder Explosionsgefahr.

Zusätzliche Bestimmungen siehe auch BG-Information "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen" (BGI 600).

3.2 Schutzmaßnahmen

3.2.1 Schutzmaßnahmen in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit

3.2.1.1 Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind unter Anwendung einer der folgenden Maßnahmen zu betreiben:

3.2.1.2 Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind unter Anwendung einer der folgenden Maßnahmen zu betreiben:

Handleuchten dürfen nur mit Schutzkleinspannung (SELV) betrieben werden.

Nach VDE 0100-706 sind Leuchtstofflampen-Leuchten mit eingebautem Transformator, der mit SELV gespeist wird und eine höhere Ausgangsspannung erzeugt, gleichermaßen zugelassen.

Ortsveränderliche Stromquellen müssen außerhalb des leitfähigen Bereiches mit begrenzter Bewegungsfreiheit aufgestellt werden. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, z.B. bei sehr langen Rohrleitungen, Kanälen, Kastenträgern usw., darf im Einzelfall die Stromquelle innerhalb des leitfähigen Bereiches mit begrenzter Bewegungsfreiheit aufgestellt werden, wenn die Zuleitung

Bei der Auswahl von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln ist anzustreben, nur solche der Schutzklasse II zu verwenden. Ortsveränderliche Trenn- und Sicherheitstransformatoren müssen der Schutzklasse II entsprechen.

Die Festlegungen dieses Abschnittes gelten nicht für ortsveränderliche Betriebsmittel mit eigener Stromquelle.

Solche Betriebsmittel sind z.B. Akku-Schrauber und -Handleuchten.

3.2.2 Schutzmaßnahmen in sonstigen leitfähigen Bereichen

3.2.2.1 Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind unter Anwendung der Schutzmaßnahmen nach VDE 0100-410 zu betreiben.

Es ist jedoch die Anwendung des zusätzlichen Schutzes durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) nach Abschnitt 412.5 VDE 0100-410 zu empfehlen.

Stromkreise mit Steckvorrichtungen IN< AC 32 a sind über RCD mit IΔN< 30 ma zu betreiben.

Für diese Stromkreise (IN< AC 32 A) ist auch ein IT-System mit Isolationsüberwachung zulässig.

3.2.2.2 Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind unter Anwendung einer der folgenden Maßnahmen zu betreiben:

3.3 Auswahl von Betriebsmitteln

3.3.1 Leitungen

Bewegliche Leitungen müssen Gummischlauchleitungen vom Typ H07RN-F oder mindestens gleichwertiger Bauart sein.

Zur Gleichwertigkeit von Leitungsbauarten siehe Anhang 4.

Bei besonderen Anforderungen sind Leitungen von höherwertiger Bauart zu verwenden.

Eine höherwertige Bauart ist z.B. eine Leitung vom Typ NSSHöu.

An Stellen, an denen Leitungen mechanisch besonders beansprucht werden können, sind sie geschützt zu verlegen.

Leitungen gelten als geschützt verlegt, wenn sie z.B.

3.3.2 Leitungsroller

Leitungsroller müssen mit Leitungen nach Abschnitt 3.3.1 ausgerüstet und nach den Festlegungen für schutzisolierte Betriebsmittel gebaut sein.

"Nach den Festlegungen für schutzisolierte Betriebsmittel gebaut" bedeutet, dass

Tragegriff, Kurbelgriff und Trommelgehäuse müssen aus Isolierstoff bestehen oder mit Isolierstoff umhüllt sein.

Damit soll verhindert werden, dass eine gefährliche Berührungsspannung von einer möglicherweise beschädigten Leitung auf diese Konstruktionsteile übertragen wird.

Leitungsroller müssen mit einer Überhitzungs-Schutzeinrichtung ausgerüstet sein. Bei Anschluss von Betriebsmitteln mit zusammen mehr als 1000 W Leistung ist der Leitungsroller im abgewickelten Zustand zu benutzen.

Leitungsroller müssen eine ausreichende mechanische Festigkeit für den Einsatz unter erschwerten Bedingungen aufweisen und mindestens der Schutzart IP X4 genügen.

Einsatz unter erschwerten Bedingungen bedeutet Einsatz unter sehr hohen mechanischen Beanspruchungen oder bei sehr tiefen Temperaturen bis -25 °C.

3.3.3 Installationsmaterial

Installationsmaterial muss nach dem Einbau mindestens der Schutzart IP X4 genügen.

Hierzu zählen z.B. Schalter, Steckvorrichtungen, Abzweigdosen, Schaltgerätekombinationen.

Die Gehäuse von Steckvorrichtungen müssen aus Isolierstoff bestehen und, eine ausreichende mechanische Festigkeit besitzen. Ortsveränderliche Steckvorrichtungen müssen für erschwerte Umgebungsbedingungen geeignet sein.

Hinweise zur mechanischen Festigkeit siehe auch BG-Information "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen" (BGI 600).

Steckvorrichtungen für Schutzkleinspannung (SELV) müssen so ausgeführt sein, das sie nicht in Steckdosen anderer Spannungssysteme eingeführt Arden können.

3.3.4 Handgeführte Elektrowerkzeuge

Handeführte Elektrowerkzeuge müssen mindestens der Schutzart IP 2X entsprechen und mit einer Netzanschlussleitung vom Typ H07RN-F oder mindestens gleichwertiger Bauart (siehe Anhang 4) ausgestattet sein.

Bis zu einer Leitungslänge von 4 m ist als Netzanschlussleitung auch Typ H05RN-F oder eine mindestens gleichwertige Bauart zulässig, soweit nicht die Normenreihe VDE 0740 die Bauart H07RN-F fordert.

3.3.5 Leuchten

3.3.5.1 Allgemeines

Leuchten müssen VDE 0711-1 entsprechen und zusätzlich folgen-den Anforderungen genügen:

3.3.5.2 Besondere Anforderungen für Handleuchten

Handleuchten müssen mindestens in der Schutzart IP 55 ausgeführt sein (für Steckvorrichtungen gilt Abschnitt 3.3.3). Sie müssen den Festlegungen in VDE 0710-4 sowie VDE 0711-2-8 entsprechen.

Handleuchten müssen der Schutzklasse II oder der Schutzklasse III entsprechen. Körper, Griff und äußere Teile der Fassung müssen aus Isolierstoff bestehen.

Handleuchten müssen mit einem Schutzglas und einem Schutzkorb ausgerüstet sein.

Der Schutzkorb kann entfallen, wenn an Stelle des Schutzglases eine bruchfeste Umschließung aus Kunststoff vorhanden ist.

Schalter von Handleuchten müssen für deren maximale Stromaufnahme, mindestens aber für 4 A, ausgelegt und so eingebaut sein, dass sie vor mechanischen Beschädigungen geschützt sind.

Die Leitungseinführung muss über eine ausreichende Zugentlastung und einen Knickschutz verfügen.

Als Netzanschlussleitung ist bis zu einer Länge von 5 m der Typ H05RN-F oder eine mindestens gleichwertige Bauart zulässig, soweit nicht die Normenreihe VDE 0711 eine andere Bauart fordert.

3.4 Instandsetzung, Wartung, Prüfung

3.4.1 Instandsetzung und Wartung

Die Instandsetzung und Wartung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln darf nur von Elektrofachkräften vorgenommen werden. Elektrische Betriebsmittel, von denen infolge eines Mangels eine Gefährdung ausgeht, müssen sofort wirksam der Benutzung entzogen werden.

3.4.2 Prüfung

3.4.2.1 Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel in Bereichen erhöhter elektrischer Gefährdung sowie Anlagen oder Anlagenteile, die zur direkten Versorgung elektrischer Betriebsmittel in diesen Bereichen genutzt werden, müssen regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand durch eine Elektrofachkraft geprüft werden. Für die Prüffristen gilt ein Richtwert von einem Jahr.

3.4.2.2 Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) für nichtstationäre Anlagen sind mindestens einmal im Monat auf Wirksamkeit durch eine Elektrofachkraft oder - wenn geeignete Prüfgeräte zur Verfügung stehen - durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft zu prüfen.

3.4.2.3 Zusätzlich zu Abschnitt 3.4.2.2 muss arbeitstäglich eine Prüfung auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung durchgeführt werden.

3.4.2.4 Für Isolationsüberwachungseinrichtungen gelten die Prüffristen nach dem Abschnitten 3.4.2.1, 3.4.2.2 und 3.4.2.3.

3.4.2.5 Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel müssen regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand von einer Elektrofachkraft oder bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte von einer elektrotechnisch unterwiesenen Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft geprüft werden.

Für die Prüffristen gilt ein Richtwert von drei Monaten.

Die Festlegung der Prüffristen gehört zur Unternehmerverantwortung. Je nach Beanspruchung der Betriebsmittel sind variable Prüffristen notwendig. Bei hoher Beanspruchung sind die Fristen zu verkürzen. Bei niedriger Beanspruchung dürfen die Fristen über den Richtwert hinaus bis zu einem Jahr verlängert werden.

Als Kriterium zur Festlegung der Prüffristen gilt Tabelle 1B der Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3). Das Maß zur Orientierungshilfe ist die bei der Prüfung auftretende Fehlerquote. Liegt diese unter 2 %, darf die Prüffrist verlängert werden. Die Fehlerquote ermittelt sich aus dem Anteil der Betriebsmittel mit Mängeln an der Gesamtzahl der geprüften Betriebsmittel.

3.4.2.6 Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel müssen durch den Benutzer vor jeder Benutzung einer Sichtprüfung auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel unterzogen werden.

3.4.3 Prüfnachweis

Der Prüfnachweis gilt als erbracht, wenn die geprüften und als mängelfrei beurteilten Betriebsmittel mit einer Kennzeichnung versehen werden.

Es wird empfohlen, die Betriebsmittel z.B. mit einer Prüfplakette oder einer Banderole mit Angabe des nächsten Prüftermins zu versehen.

Die Prüfungen nach den Abschnitten 3.4.2.1, 3.4.2.2 und 3.4.2.5 sind zu dokumentieren.

4 Unterweisung

Die Beschäftigten sind vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit in Bereichen mit erhöhter elektrischer Gefährdung und danach regelmäßig mindestens einmal jährlich über die besonderen Gefahren beim Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln und über den Inhalt dieser BG-Information zu unterweisen. Die Unterweisung ist bei neuen oder geänderten Arbeitsverfahren/Situationen oder unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten zusätzlich erforderlich.

Gemäß Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sind die Unterweisungen zu dokumentieren.

.

Vorschriften, Regeln und Normen Anhang 1


1. Unfallverhütungsvorschriften

BGV A1 Grundsätze der Prävention

BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

2. Berufsgenossenschaftliche Regeln, Grundsätze und Informationen

BGR 117-1 Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen

BGR 500 Betreiben Arbeitsmitteln

BGI 600 Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen

BGI 608 Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

BGI 867 Auswahl und Betrieb von Ersatzstromerzeugern auf Bau- und Montagestellen

3. DIN-Normen/ VDE-Bestimmungen

(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
bzw.
VDE-Verlag,
Bismarckstraße 30, 10625 Berlin)

VDE 0100-200:1998-06 Elektrische Anlagen von Gebäuden - Teil 200: Begriffe
VDE 0100-410:1997-01 mit A1:2003-06 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V - Teil 4: Schutzmaßnahmen; Kapitel 41: Schutz gegen elektrischen Schlag
VDE 0100-551:1997-08 Elektrische Anlagen von Gebäuden - Teil 5: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel; Kapitel 55: Andere Betriebsmittel; Hauptabschnitt 551: Niederspannungs-Stromversorgungsanlagen
VDE 0100-706:1992-06 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit
VDE 0282-4:2005-02 Starkstromleitungen mit vernetzter Isolierhülle für Nennspannungen bis 450/750 V - Teil 4: Flexible Leitungen
VDE 0298-300:2004-02 Verwendung von Kabeln und isolierten Leitungen für Starkstromanlagen - Teil 300: Leitfaden für die Verwendung harmonisierter Niederspannungsstarkstromleitungen
VDE 0470-1:2000-09 Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)
VDE 0620-1:2005-04 Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Teil 1: Allgemeine Anforderungen
VDE 0623-1:2000-05 Stecker, Steckdosen und Kupplungen für industrielle Anwendungen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen
VDE 0623-100:2000-09 Leitungsroller für industrielle Anwendung
VDE 0661-10:2004-06 4 Elektrisches Installationsmaterial - Ortsveränderliche Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen ohne eingebauten Überstromschutz für Hausinstallationen und für ähnliche Anwendungen (PRCDs)
VDE 0664-10:2005-06 Fehlerstrom-/Differenzstrom-Schutzschalter ohne eingebauten Überstromschutz (RCCBs) für Hausinstallationen und für ähnliche Anwendungen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen
VDE 0664-20:2005-06 Fehlerstrom-/Differenzstrom-Schutzschalter mit eingebautem Überstromschutz (RCBOs) für Hausinstallationen und für ähnliche Anwendungen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen
VDE 0701-1:2000-09 Instandsetzung, Änderung und Prüfung elektrischer Geräte - Teil 1: Allgemeine Anforderungen
VDE 0702:2004-06 Wiederholungsprüfungen an elektrischen Geräten
VDE 0710-4:1959-10 Vorschriften für Leuchten mit Betriebsspannungen unter 1000 V; Teil 4: Sondervorschriften für Leuchten, die unter erschwerten Bedingungen betrieben werden
VDE 0711:2005-03 Leuchten - Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen
VDE 0711-2-8:2001-05 Leuchten - Teil 2: Besondere Anforderungen; Hauptabschnitt 8: Handleuchten
VDE 0740-1:2003-12 Handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge - Sicherheit - Teil 1: Allgemeine Anforderungen


.

Kurzzeichen und Symbole auf elektrischen Betriebsmitteln Anhang 2

 

.

Schutzarten nach VDE 0470-1 (EN 60 529) Anhang 3


Schutzart Kennziffer des Schutzgrades Symbol nach DIN VDE 0713 Teil 1 (angenähert)
Schutz gegen Fremdkörper und Staub Fremdkörper
> 50 mm
IP 1 X  
Fremdkörper
> 12 mm
IP 2 X  
Fremdkörper
>2,5 mm
IP 3 X  
Fremdkörper
1,0 mm
IP 4 X  
Keine Staubablagerung IP 5 X  
Kein Staubeintritt IP 6 X  
Schutz gegen Nässe Tropfwasser senkrecht IP 1 X  
Tropfwasser schräg IP 2 X  
Sprühwasser IP 3 X  
Spritzwasser IP 4 X  
Strahlwasser IP 5 X  
Starkes Strahlwasser IP 6 X  
Zeitweiliges Untertauchen (Wasserdicht) IP 7 X  
Dauerndes Untertauchen (Druckwasserdicht) (-- m Tauchtiefe) IP 8 X  


.

Kurzzeichen für Leitungen Anhang 4


 

.

Erläuterungen zu den Festlegungen des Abschnittes 3.2 Anhang 5


Die erhöhte elektrische Gefährdung, die aus der auftretenden Körperdurchströmung im Fehlerfall resultiert, wird durch die physikalischen Randbedingungen bestimmt. Die Aussagen der Vornorm VDE 0140-479 geben hierzu nähere Angaben. Von den dort angegebenen vier Bereichen werden zur Erläuterung nur die Bereiche AC-3 und AC-4 betrachtet.

Bereich AC-3:

Normalerweise keine organischen Schäden zu erwarten. Mit zunehmender Stromstärke und Zeitdauer der Einwirkung werden reversible Störungen der Reizbildung und der Reizleitung des Herzens möglich, die auch Vorhofflimmern und vorübergehenden Herzstillstand beinhalten, jedoch nicht zu Herzkammerflimmern führen; im Bereich lang andauernder Stromeinwirkung bei Stromstärken oberhalb der Loslassgrenze kommt es zu Muskelkontraktionen und Atembeschwerden.

Bereich AC-4:

Herzkammerflimmern wahrscheinlich. Mit zunehmender Stromstärke und Dauer der Einwirkung treten pathophysiologische Auswirkungen wie Herzstillstand, Atemstillstand und schwere Verbrennungen auf, zusätzlich zu den für den Bereich AC-3 beschriebenen Auswirkungen.

Entscheidend für die Größe des Körperstroms ist die Körperimpedanz, die mit steigender Berührungsspannung abnimmt. Die Körperimpedanz ist jedoch auch abhängig von der Berührungsfläche und der Beschaffenheit der Kontaktstelle.

Unter normalen Bedingungen wird der Körperstrom Werte des Bereiches AC-4 der IEC-Publikation nicht erreichen, wenn die Abschaltung eines gefährlichen Körperstromes innerhalb von 0,2 s erfolgt.

Liegen jedoch besondere Bedingungen, z.B. niedriger Körperwiderstand aufgrund von verkürzten Stromwegen und großflächiger Berührung vor, so können Körperströme des Bereiches AC-4 erreicht werden.

Selbst bei einer schnellen Abschaltung ist Herzkammerflimmern möglich. Diese Überlegungen können als Definitionshilfe für leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit dienen. Die Trennungslinie zwischen den Bereichen AC-3 und AC-4 liegt bei schneller Abschaltung bei Körperströmen von 500 mA. Diese Grenze wurde zur folgenden Unterteilung herangezogen:

  1. Arbeitsplätze, an denen bei Fehlern von elektrischen Betriebsmitteln nicht mit Körperströmen von mehr als 500 ma gerechnet werden muss.
  2. Arbeitsplätze, bei denen aufgrund der vorhandenen Randbedingungen mit dem Auftreten von Körperströmen von mehr als 500 ma gerechnet werden muss.

Auswahl der Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen bei erhöhter elektrischer Gefährdung

Unter den o.a. Kriterien sind die notwendigen Schutzmaßnahmen auszuwählen. Bei der Bewertung der Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag nach VDE 0100-410 können diese in zwei Gruppen eingeteilt werden:

  1. das Auftreten eines Körperstromes beim ersten Fehler wird verhindert. Hierzu zählen Kleinspannung SELV und Schutztrennung;
  2. ein gefährlicher Körperstrom wird abgeschaltet. Hierzu zählen alle Maßnahmen mit automatischer Abschaltung der Stromversorgung. Während bei Anwendung der Maßnahmen der ersten Gruppe zum Schutz gegen elektrischen Schlag im Falle des ersten Fehlers ein Körperstrom nicht auf-tritt, kann bei denen der zweiten Gruppe im Falle des ersten Fehlers immer ein Körperstrom bis zur Abschaltung fließen. In leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit nach der obigen Definition ist mit Körperströmen von mehr als 500 ma zu rechnen. In dieser Situation ist immer, auch bei schneller Abschaltung, Herzkammerflimmern zu erwarten. Deshalb bieten hier RCDs keine ausreichende Sicherheit. Es dürfen nur solche Schutzmaßnahmen bei der Benutzung von ortsveränderlichen Betriebsmitteln angewendet werden, die das Auftreten eines elektrischen Schlages im Falle des ersten Fehlers von vornherein verhindern. Dies sind Kleinspannung SELV und Schutztrennung mit einem Betriebsmittel. Schutzmaßnahmen, die durch Abschalten wirken, d.h. in erster Linie solche mit Schutzleiter, dürfen in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit beim Einsatz ortsveränderlicher Betriebsmittel nicht angewendet werden.
    Liegen jedoch die Bedingungen sonstiger Räume und Bereiche mit leitfähiger Umgebung vor (mit Körperströmen über 500 ma ist nicht zu rechnen, jedoch liegt bedingt durch leitfähige Umgebung eine erhöhte elektrische Gefährdung vor), kann auch eine Schutzmaßnahme ausgewählt werden, die eine Abschaltung innerhalb von 0,2 s gewährleistet. Die hier notwendigen Anforderungen erfüllt nur die Maßnahme Schutz durch Abschaltung bei Verwendung von RCDs. Da in solchen Bereichen auch der zusätzliche Schutz durch RCDs gefordert ist, dürfen nur solche mit Bemessungsdifferenzstrom IΔN< 30 ma verwendet werden. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen, auch unter Berücksichtigung der Anmerkungen von VDE 0100-706, wurden die Sicherheitsmaßnahmen in Abschnitt 3.2 unterteilt nach Tätigkeiten.

Beispiele für solche Tätigkeiten können sein:

  1. Arbeiten in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit
  2. Arbeiten in sonstigen leitfähigen Bereichen - Bewehrungen für Beton


.

Beispiele für leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit Anhang 6


Bilder A6.1 bis A6.8 zeigen Beispiele für begrenzte Bewegungsfreiheit in Verbindung mit großflächiger Berührung leitfähiger Teile.

Bild A6.1

Bild A6.2

Bild A6.3

Bild A6.4

Bild A6.5: Rohrgraben mit Holzverbau: feuchtes Holz ist leitfähig

Bild A6.6

Bild A6.7

Bilder A6.8 bis A6.11 zeigen Arbeitssituationen mit körperlicher Zwangshaltung und Berührung leitfähiger Teile

Bild A6.8

Bild A6.9

Bild A6.10

Trotz großem Behälterdurchmesser ist durch die eingenommene Körperhaltung eine begrenzte Bewegungsfreiheit gegeben. Im Fehlerfall kann eine gefährliche Körperdurchströmung (siehe Anhang 5) auftreten. Aufgrund der Zwangshaltung ist die Möglichkeit der Unterbrechung dieser Berührung eingeschränkt (vergleiche hierzu Bild A7.1 in Anhang 7).

Bild A6.11:

.

Beispiele für sonstige leitfähige Bereiche Anhang 7


Bild A7.1:

Bei der dargestellten Arbeitssituation ist die Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt und es besteht kein großflächiger Kontakt zur leitfähigen Umgebung. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist jedoch die Möglichkeit von Arbeiten in körperlicher Zwangshaltung (vergleiche hierzu Bild A6.10 in Anhang 6) zu berücksichtigen.

Bild A7.2:

In dieser Situation ist keine Zwangshaltung und kein großflächiger Kontakt zu leitfähigen Teilen gegeben. Mit zunehmendem Baufortschritt, z.B. Einbringen eines Rohres (siehe Bild A6.5) oder von Bewehrung (siehe Bild A6.8) kann diese Situation aber eintreten und ist daher bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen.

Bild A7.3

Die Bilder A7.3 bis A7.8 zeigen Arbeitsplätze in leitfähiger Umgebung, aber ohne Zwangshaltung und ohne großflächigen Kontakt zu leitfähigen Teilen

Bild A7.4

Bild A7.5

Bild A7.6


Bild A7.7

Bild A7.8:

Erhöhte elektrische Gefährdung durch leitfähige Standfläche (hier: metallene Gitterroste)

ENDE

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