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3.5 Betriebsanweisung

3.5.1 Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanweisung ist in geeigneter Weise bekannt zu geben und muss den Versicherten jederzeit zugänglich sein.

Die Betriebsanweisung soll unter anderem enthalten:

Die Betriebsanweisung ist unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung nach Abschnitt 6 der DIN 4754 zu erstellen.

Der Alarmplan regelt den Ablauf der zu treffenden Maßnahmen und den Einsatz von Personen und Mitteln und berücksichtigt gegebenenfalls zusätzliche Gefahren, die bei erschwerenden Umständen beachtet werden müssen.

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV" (TRGS 555).

3.5.2 Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.

3.6 Inbetriebnahme

3.6.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das erstmalige Anheizen vorsichtig, in Gegenwart einer befähigten Person und nach den Angaben des Herstellers erfolgt.

Beim Füllen der Anlage ist insbesondere darauf zu achten, dass das Erstarren des Wärmeträgers vermieden wird.

Zur befähigten Person siehe § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung sowie Technische Regel zur Betriebssicherheitsverordnung "Befähigte Personen" (TRBS 1201).

3.6.2 Beim Anheizen darf die Strömungssicherung überbrückt werden, bis der Wärmeträger eine Viskosität erreicht hat, die der Einstellung der Strömungssicherung entspricht. Hierbei darf die zulässige Filmtemperatur nicht überschritten werden.

Eine Überbrückung darf nur mittels eines zusätzlichen, zuverlässigen Temperaturbegrenzers oder eines Stellteiles mit selbsttätiger Rückstellung geschehen.

Die zulässige Filmtemperatur des organischen Wärmeträgers ist im Allgemeinen den Herstellerangaben zu entnehmen.

3.7 Bestimmungsgemäßes Betreiben

3.7.1 Anlagen dürfen nur von Versicherten betrieben und instandgehalten werden, die hierzu vom Unternehmer besonders beauftragt sind.

Die Beauftragung durch den Unternehmer setzt eine Unterweisung in diesen Tätigkeiten voraus. Bei der Beauftragung hat der Unternehmer zu berücksichtigen, ob die Versicherten fähig sind die übertragenen Aufgaben zuverlässig zu erfüllen.

Instandhaltung umfasst Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie die Feststellung und Beurteilung des Istzustandes von technischen Mitteln eines Systems. Diese Maßnahmen beinhalten:

Gemäß Wasserhaushaltsgesetz dürfen an Anlagen, in denen sich wassergefährdende Stoffe befinden, Wartungs-, Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten nur durch Betriebe durchgeführt werden, die auch Fachbetriebe nach § 19 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz sind. Werden die Instandsetzungen durch den Betreiber selbst ausgeführt, so muss die Anerkennung nach § 19 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz bzw. der Fachbetriebsverordnung auch für den Betrieb des Betreibers vorliegen.

3.7.2 Anlagen sind so zu betreiben, dass betriebsbedingte Wärmeträgeraustritte möglichst gering gehalten werden.

Hinsichtlich betriebsbedingte Wärmeträgeraustritte siehe Abschnitt 3.2.

3.7.3 Anlagen sind so betreiben, dass austretender Wärmeträger gefahrlos abgeleitet werden kann.

Gefahrloses Ableiten wird z.B. erreicht, wenn

3.7.4 Anlagen dürfen nur betrieben werden, wenn die sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile wirksam sind.

3.7.5 Im Bereich von Anlagen dürfen sich Unbefugte nicht aufhalten. Auf dieses Verbot ist durch das Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" hinzuweisen.

Ausführung des Verbotszeichens siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

3.7.6 Der durch den Schutzabstand nach Abschnitt 3.3.4 gebildete Schutzbereich ist von brennbaren Gegenständen freizuhalten.

3.7.7

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