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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 108-001 - Umgang mit Zahlungsmitteln in Verkaufsstellen (BGR/GUV-R 141)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR/GUV-R)
(bisher ZH 1/242)

(Ausgabe 07/1997; 2004; 12/2011zurückgezogen)



Zur aktuellen Regelung

DGUV 04/2021: zurückgezogen
"Aufgrund ihrer veralteten Inhalte und der Übernahme relevanter Inhalte in die DGUV Regel 108-010 wurde die DGUV Regel 108-001 Umgang mit Zahlungsmitteln in Verkaufsstellen zurückgezogen. "
Archiv 2004

DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen die Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/ Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Regel findet Anwendung auf Verkaufsstellen, in denen mit Zahlungsmitteln umgegangen wird.

1.2 Diese Regel findet keine Anwendung für Banken und Sparkassen.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Verkaufsstellen: Verkaufsräume, Verkaufsstände im Freien, alle Nebenräume und sonstige Bereiche, die im betrieblichen Zusammenhang mit Verkaufsräumen stehen, soweit dort mit Zahlungsmitteln umgegangen wird.
  2. Kassenbereich: der räumliche Bereich zur Annahme von Zahlungsmitteln aus Verkaufserlösen und Dienstleistungen.
  3. Nachtschalter: der räumliche Bereich zur Annahme von Zahlungsmitteln und gegebenenfalls auch zur Ausgabe von Waren. Der Geld- und Warenaustausch erfolgt durch eine Schleuse. Der Versicherte und der Kunde sind räumlich durch feste Einrichtungen getrennt.
Zu den Verkaufsstellen zählen auch Tankstellen, zu den Nebenräumen und sonstigen Bereichen zählen auch z.B. Verkaufszelte, Getränkeshops.

3 Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit

3.1 Soweit nicht anders bestimmt, richten sich die Festlegungen der nachfolgenden Abschnitte an Unternehmer und Versicherte.

3.2 Der Unternehmer hat Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen und Arbeitsplätze entsprechend den Vorgaben des staatlichen Rechts und den Konkretisierungen der nachfolgenden Abschnitte auszuwählen, bereitzustellen bzw. einzurichten und zu betreiben.

Die Betriebssicherheitsverordnung fordert in § 4 sinngemäß, dass der Arbeitgeber - unbeschadet seiner Pflichten nach den § § 3, 4 und 5 Arbeitsschutzgesetz - die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat, damit nur Arbeitsmittel ausgewählt und den Beschäftigten bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet sind.

Ist es nicht möglich, demgemäß Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung möglichst gering zu halten. Bei den Vorkehrungen und Maßnahmen hat er die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.

Siehe auch § 3a der Arbeitsstättenverordnung und § 2 der PSA-Benutzungsverordnung.

3.3 Gefährdungsbeurteilung

3.3.1 Für den Umgang mit Zahlungsmitteln in Verkaufsstellen hat der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ergibt sich aus § 3 Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit § 5 Arbeitsschutzgesetz sowie aus § 3 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Die Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit Zahlungsmitteln dient in erster Linie dazu, geeignete Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten vor den Risiken durch Raubüberfälle festzulegen.

Die Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution bietet als Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung einen "Sicherheits-Check - Raubüberfälle im Einzelhandel" (Bestell-Nr. a 122) an.

3.3.2 Bei der Gefährdungsermittlung sind bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten vor den Risiken durch Raubüberfälle zu berücksichtigen.

3.3.3 Bei der Auswahl der Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten vor den Risiken durch Raubüberfälle sind sowohl die allgemeine Sicherheitslage / Standortproblematik der Verkaufsstelle als auch der Umfang und die Art des Umgangs der Beschäftigten mit Zahlungsmitteln in der Verkaufsstelle zu berücksichtigen.

3.3.4 Bei Veränderungen der Arbeitsplatzbedingungen hat der Unternehmer seine Ermittlungen zu überprüfen.

3.3.5 Der Unternehmer hat seine Erkenntnisse nach den Abschnitten 3.2.3 bis 3.2.4 auf der Grundlage der Gefährdungsermittlung zu dokumentieren. Bei vergleichbaren Arbeitscharakteristiken und Gefährdungen kann für mehrere Versicherte eine gemeinsame Dokumentation erfolgen.

4 Technische und bauliche Maßnahmen

4.1 Allgemeines

Der Unternehmer hat durch Einrichtungen und Maßnahmen Arbeitsunfälle zu verhüten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden.

Siehe auch § 3a Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung und § 2 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

4.2 Gemeinsame Bestimmungen

4.2.1 Allgemeines

Die Abschnitte 4.2.2 bis 4.2.5 gelten nicht für Verkaufsstände im Freien.

4.2.2 Telefon

An einer geeigneten Stelle, möglichst in unmittelbarer Nähe eines ständig besetzten Arbeitsplatzes, muss ein leicht zugängliches Telefon vorhanden sein, mit dem Hilfe herbeigerufen werden kann. Die Rufnummern bzw. die Bedeutung der Zieltasten der hilfebringenden Stellen sind deutlich erkennbar und dauerhaft am Telefon anzugeben.

Geeignet ist z.B. ein amtsberechtigtes Telefon, ein Telefon mit festgelegten Zieltasten oder eine Nebenstellenanlage mit ständig besetzter Zentrale.

4.2.3 Anschlussleitung des Telefons

Die Anschlussleitungen des Telefons und, falls vorhanden, der Überfallmeldeanlage müssen auch außerhalb des Gebäudes gegen Beschädigungen geschützt verlegt sein.

4.2.4 Von Kunden benutzte Ein- und Ausgänge

Von Kunden benutzte Ein- und Ausgänge müssen von einem Kassenbereich oder einem anderen ständig besetzten Arbeitsplatz aus einsehbar sein.

4.2.5 Von Geldboten benutzte Ausgänge

Türen, die von Geldboten als Ausgang benutzt werden, ausgenommen Kundenausgänge und Türen, die auf belebte Verkehrsflächen führen, müssen folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Türen müssen selbstschließend sein.
    z.B. durch (selbsttätige) Türschließer. Bewährt haben sich auch automatische Türschließer in Verbindung mit einem selbstverriegelnden Einsteckschloss mit Panikfunktion.
  2. Die Türen dürfen sich von außen nur durch Schlüssel oder Sicherheitseinrichtungen öffnen lassen.
    Sicherheitseinrichtungen mit Zutrittsberechtigung sind z.B. Codetastatur, Chipkarten, Transponder.
  3. Die Türen müssen den Durchblick von innen nach außen ermöglichen und den Einblick von außen verhindern.
    Dies kann z.B. durch einen Weitwinkelspion oder den Einsatz einer Videokamera zur Überwachung des Bereichs vor der Tür erfolgen. Türen in Brandwänden dürfen nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde verändert werden. Bei Videoaufzeichnungen im öffentlichen Bereich ist das Bundesdatenschutzgesetz ( BDSG) zu beachten.
  4. Der Außenbereich hinter diesen Ausgängen muss mit einer von innen schaltbaren Außenbeleuchtung versehen sein. Die Beleuchtung muss so gesteuert sein, dass sie den Außenbereich nach dem Verlassen des Betriebsgeländes durch den Geldboten noch mindestens 10 Minuten ausleuchten kann.
    Der Sichtbereich sollte nicht durch Hecken, Buschwerk, Zäune, Mauern u. a. eingeschränkt sein.

4.2.6 Weitere Maßnahmen

Der Unternehmer hat zu prüfen, ob insbesondere bei erhöhtem Überfallrisiko weitere Maßnahmen für die jeweilige Verkaufsstelle geeignet und erforderlich sind.

Ein erhöhtes Überfallrisiko kann z.B. vorliegen bei

Beispiele für weitere Maßnahmen siehe Anhang 1.

Die Durchführung weiterer Maßnahmen kann sich zusätzlich günstig auf die Prämie für die Sachversicherung auswirken.

4.3 Besondere Bestimmungen für Tankstellen

Für Tankstellen gelten darüber hinaus folgende Bestimmungen:

4.3.1 Beleuchtung

Bei Dunkelheit müssen der Bereich des Tankstellengeländes und die Arbeitsplätze ausreichend beleuchtet sein, solange sich Versicherte in der Verkaufsstelle aufhalten.

Ausreichend bedeutet, dass der Außenbereich mit einem Mindestwert der Beleuchtungsstärke von 100 Lux (Nennbeleuchtungsstärke), der Verkaufsshop mit 300 Lux, der Kassenarbeitsplatz mit 500 Lux und das Umfeld des Nachtschalters mit 100 Lux ausgeleuchtet sind (siehe ASR  A3.4 Beleuchtung).

4.3.2 Sicherung von Geldbeständen

Geldbestände, die den erforderlichen Wechselgeldbetrag übersteigen, müssen gesichert aufbewahrt werden können.

Dies wird ermöglicht durch Einrichtungen gemäß Anhang 1.

5 Betrieb

5.1 Grundsätzliches

Der Unternehmer hat Maßnahmen und Anweisungen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen zu treffen und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Die Versicherten haben alle der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen und für ihre Sicherheit und Gesundheit zu sorgen.

Siehe auch § 2, § 4 Abs. 1 und §§ 15 bis 18 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

5.2 Gemeinsame Bestimmungen

5.2.1 Betriebsanweisung

Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der bei Raubüberfällen auftretenden Gefahren für Leben und Gesundheit, der betrieblichen Gegebenheiten und der von ihm getroffenen Maßnahmen eine Betriebsanweisung aufzustellen, die die Verhaltensweisen der Versicherten regelt. Dabei hat er den Grundsatz zu beachten, dass der Schutz von Leben und Gesundheit der Versicherten Vorrang vor dem Schutz materieller Werte hat.

Die Betriebsanweisung dient als Grundlage für die Unterweisung und muss für die Unterwiesenen jederzeit einsehbar sein; Muster siehe Anhang 2.

Bei der Erstellung der Betriebsanweisung kann es hilfreich sein, die Versicherten zu beteiligen, um deren Erfahrungen mit einfließen zu lassen. Sie sollten aufgefordert werden dem Verantwortlichen, gefährliche Situationen unverzüglich zu melden, um die getroffenen Maßnahmen verbessern zu können.

5.2.2 Unterweisung

Der Unternehmer hat die Versicherten, die Umgang mit Zahlungsmitteln haben, über die dabei auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenabwendung vor der Aufnahme der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.

Die Unterweisung erfolgt mündlich unter Berücksichtigung der Betriebsanweisung; Muster siehe Anhang 2. Die Durchführung der Unterweisung muss schriftlich dokumentiert werden;

Muster siehe Anhang 3. Zur Unterweisung stehen Medien der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution zur Verfügung; Angaben siehe Anhang 5.

5.2.3 Geldbearbeitung

5.2.3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Geldbestand in den Kassen abgeschöpft wird, um den Anreiz zu einem Raubüberfall zu senken.

Es empfiehlt sich, einen Höchstbetrag für den Kassenbestand festzulegen und darüber hinausgehende Geldbeträge in sicheren Behältnissen aufzubewahren; siehe auch Anhang 1.

Der Unternehmer erhält Auskunft durch die Sachversicherungen und Beratungsstellen der Kriminalpolizei über geprüfte Wertbehältnisse, die es erlauben, Geldbeträge über Nacht im Geschäft zu behalten. Hierbei sind bestehende Vereinbarungen im Vertrag mit der Sachversicherung über die Verwahrung von Zahlungsmitteln zu beachten. Es werden Wertbehältnisse nach DIN EN 1143-1 empfohlen.

5.2.3.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geldbearbeitungen, die nicht an der Registrierkasse durchgeführt werden, in einem Raum vorgenommen werden, der für die Dauer dieser Arbeiten nicht unbefugt betreten werden kann und gegen Einblick von außen abgeschirmt wird.

5.2.3.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schlüssel von Behältnissen mit Zeitverschlusssystemen, die eine Änderung von eingestellten Sperrzeiten ermöglichen, unbefugtem Zugriff entzogen sind.

5.2.4 Geldtransporte

5.2.4.1 Der Unternehmer darf für den Geldtransport nur Personen einsetzen, die mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig, geeignet und über Gefahren und Schutzmaßnahmen bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe unterwiesen sind.

Es empfiehlt sich, den Geldtransport - auch innerhalb der Verkaufsstelle - von Mitarbeitern in unregelmäßig wechselnder Reihenfolge durchführen zu lassen. Die Versicherungsbedingungen einzelner Sachversicherungen schließen den Geldtransport durch Personen über 65 Jahre aus. Siehe auch § 24 UVV "Wach- und Sicherungsdienste" (BGV/GUV-V C7) und § 36 UVV "Kassen" (BGV/GUV-V C9).

5.2.4.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geldtransporte außerhalb der Verkaufsstelle von mindestens zwei Personen durchgeführt werden, von denen eine Person die Sicherung übernimmt.

Die Sicherung besteht bereits in der Begleitung des Geldboten. Der Geldtransport sollte zu unregelmäßigen Zeiten während des Tages durchgeführt werden. Erfolgt er nach Geschäftsschluss, sollte der Geldbote mit den übrigen Mitarbeitern das Geschäft verlassen und den Transport soweit wie möglich in deren Schutz durchführen. Ihm sollten nicht zusätzlich bei Geschäftsschluss anfallende Arbeiten, z.B. Fortbringen der Post, übertragen werden.

Es empfiehlt sich, Geldtransporte durch Fachunternehmen durchführen zu lassen.

5.2.4.3 Abweichungen von Abschnitt 5.2.4.2 sind zulässig, wenn das Geld unauffällig von einer Person in bürgerlicher Kleidung getragen wird.

Als bürgerliche Kleidung sind alle Kleidungsstücke anzusehen, die keine Dienstkleidung sind und keine Hinweise auf die Firmenzugehörigkeit geben. Geldbomben sind niemals sichtbar, sondern in Taschen und Behältnissen zu tragen, die allgemein üblich sind und keinen Rückschluss auf den Inhalt zulassen.

5.2.4.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für den Geldtransport außerhalb der Verkaufsstelle unterschiedliche Zeiten und möglichst wechselnde Wege gewählt werden.

Die Geldboten sollen dunkle und unübersichtliche Wege und Plätze meiden und sich während des Transportes nicht in Gespräche mit fremden Personen einlassen. Der Transport sollte vor Einbruch der Dunkelheit beendet sein. Es wird empfohlen, ein möglichst nahe gelegenes Geldinstitut zu wählen, um den Transportweg kurz zu halten.

5.2.4.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Verkaufsstellen, in denen nur ein Versicherter anwesend ist, dieser den Geldtransport nicht während der Dunkelheit und nicht nach Geschäftsschluss durchführt. Dies gilt nicht, wenn nur der Unternehmer in der Verkaufsstelle anwesend ist.

Dies wird z.B. erreicht, wenn

5.2.5 Überfallmeldeanlage

Der Unternehmer hat den Empfänger eines durch eine Überfallmeldeanlage ausgelösten Alarms schriftlich zu verpflichten, bestimmte Maßnahmen im Alarmfall durchzuführen.

Es empfiehlt sich, mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob die im Alarmfall vorgesehenen Maßnahmen noch geeignet sind und durchgeführt werden.

5.2.6 Offene Videoüberwachung

Bei einem erhöhten Überfallrisiko empfehlen wir den Einsatz einer Videoüberwachung mit Aufzeichnung.

Die offene Videoüberwachung schreckt Kriminelle von der Verwirklichung möglicher Straftaten ab, weil dadurch ein erhöhtes Risiko für den Räuber besteht, überführt und bestraft zu werden. Damit werden die Mitarbeiter geschützt.

5.2.7 Befolgung von Weisungen des Unternehmers

Die Versicherten sind verpflichtet, gemäß der Unterweisung und den Anweisungen des Unternehmers für ihre Sicherheit zu sorgen und die nach diesen Regeln beschafften Einrichtungen bestimmungsgemäß zu nutzen.

Siehe auch § § 15 bis 17 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

5.2.8 Beseitigung und Meldung von Mängeln

Stellt ein Versicherter fest, dass eine Einrichtung sicherheitstechnisch nicht einwandfrei ist, hat er diesen Mangel unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Arbeitsaufgabe oder verfügt er nicht über die Sachkunde, hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

Siehe auch § 16 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

5.2.9 Alarm- und Kameraauslösung

Die Versicherten haben Überfallmeldeanlagen, optische Raumüberwachungsanlagen oder akustische Fernüberwachungsanlagen bei Überfällen unverzüglich auszulösen, sofern dadurch keine zusätzliche Gefährdung zu erwarten ist.

Eine zusätzliche Gefährdung durch die Alarmauslösung ist insbesondere dann zu erwarten, wenn die Auslösung nicht unauffällig erfolgen kann oder sich nicht in eine vom Täter geforderte Handlung unbemerkt einfügen lässt, siehe auch § 27 UVV "Kassen" (BGV/GUV-V C9), oder der Täter sich bei Ankunft der Polizei noch in der Verkaufsstelle befindet.

5.2.10 Ändern der Sperrzeiten von Zeitverschlussbehältnissen

Versicherte dürfen eingestellte Sperrzeiten von Zeitverschlussbehältnissen nicht unbefugt ändern.

5.2.11 Waffen

Der Unternehmer darf den Versicherten keine Waffen aushändigen und muss die Versicherten anweisen, keine Waffen zu benutzen. Die Versicherten dürfen keine Waffen benutzen. Dies gilt auch für waffenähnliche Gegenstände.

5.3 Besondere Bestimmungen für Tankstellen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Nachtbetrieb in betriebsarmen Zeiten der vorhandene Nachtschalter genutzt wird.

6 Prüfungen und Wartung

6.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Überfallmeldeanlagen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, gewartet und von einem Sachkundigen geprüft werden.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichend Kenntnisse auf dem Gebiet der Überfallmeldeanlagen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, DIN VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Überfallmeldeanlagen beurteilen kann. Diese Anforderungen erfüllen z.B. die einschlägig ausgebildeten und erfahrenen Monteure der Hersteller oder Wartungsfirmen sowie entsprechend ausgebildete betriebszugehörige Personen. Siehe auch § 37 Abs.1 UVV "Kassen" (BGV/GUV-V C9), DIN VDE 0833 -1 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall", "Allgemeine Festlegungen", DIN VDE 0833-3 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall", "Festlegungen für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen". Bei VdS-zertifizierten Anlagen sind die geforderten Wartungsintervalle zu beachten.

6.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Überfallmeldeanlagen und akustische Raumüberwachungsanlagen mindestens einmal vierteljährlich und optische Raumüberwachungsanlagen mindestens monatlich auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden.

Die Prüfungen auf Funktionsfähigkeit können durch entsprechend unterwiesene betriebszugehörige Personen erfolgen.

Siehe auch § 37 Abs. 2 UVV "Kassen" (BGV/GUV-V C9).


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