umwelt-online: BGR 130 Kalander der Papierausrüstung
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Regelwerk; ZH1; BGR/GUV-R; DGUV-R

BGR 130 - Kalander der Papierausrüstung
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/189)

(Ausgabe 04/1992zurückgezogen)


Zurückgezogen, nur zur Information


Vorbemerkung

Kalander der Papierausrüstung werden vielfach nach den Wünschen des Betreibers gebaut. Sie unterliegen daher nicht dem Gerätesicherheitsgesetz. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Sicherheitstechnik dem jeweiligen Entwicklungsstand der Maschinen angepasst werden muss. Um dennoch sicherzustellen, dass der jeweils neueste Stand der Sicherheitstechnik bei Kalandern der Papierausrüstung Berücksichtigung findet, ist deren Errichtung oder wesentlicher Umbau dem

Fachausschuss "Papier- und Pappenherstellung", Federführung: Papiermacher-Berufsgenossenschaft, Lortzingstraße 2, 55127 Mainz

vom Betreiber schon bei Beginn der Planung mitzuteilen.

Wesentliche Umbauten sind zum Beispiel:

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Kalander der Papierausrüstung.

Kalander der Papierausrüstung sind Maschinen zum Satinieren von Papier.

1.2 Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung auf Kalander des Bereiches Druck und Papierverarbeitung und Kalander der chemischen und Textilindustrie.

Kalander der Papier- und Pappenverarbeitung sind z.B. Prägekalander.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Laufende Maschinen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Maschinen, die mit höherer als Kriechgeschwindigkeit laufen.

Siehe § 2 Abs. 5 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

2.2 Kriechgeschwindigkeit im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist eine Maschinengeschwindigkeit von höchstens 15 m/min.

Siehe § 2 Abs. 4 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

Nach § 40 Abs. 2 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r) gilt für Kalander die vor dem 1. Oktober 1985 in Betrieb waren und bei denen konstruktiv eine niedrigste Maschinengeschwindigkeit von mehr als 15 m/min vorgegeben ist, diese als Kriechgeschwindigkeit.

2.3 Tippbetrieb im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist der Betrieb der Maschine bei nicht höherer als Kriechgeschwindigkeit durch Betätigen einer Befehlseinrichtung, die bei Loslassen den Antrieb abschaltet.

Die Befehlseinrichtung für Tippbetrieb ist in der Regel ein Tipptaster der die Maschine nur so lange einschaltet, wie er betätigt wird.

Siehe § 2 Abs. 6 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

2.4 Einlaufstellen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Einzugstellen, bei denen sich Walzen oder Rollen so bewegen, dass sich Verengungen bilden, in die Personen, deren Körperteile oder Bekleidungsteile hineingezogen werden können.

Einlaufstellen können entstehen zwischen

soweit Sicherheitsabstände nach DIN 31 001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" nicht eingehalten sind.

Nicht nur angetriebene Teile, sondern auch Teile mit großer kinetischer Energie, z.B. sich drehende Tamboure, können zu Einlaufstellen führen.

Siehe § 2 Abs. 7 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Kalander müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend gebaut sein, betrieben und geprüft werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Siehe auch Anhang 2.

3.2 Die in diesen Sicherheitsregeln enthaltenen technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen EG-Mitgliedstaaten zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Kennzeichnung

An jedem Kalander müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

Siehe § 40 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und § 19 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.2 Betriebsanleitung

Für jeden Kalander muss eine Betriebsanleitung des Herstellers in deutscher Sprache mit den zum sicheren Betrieb erforderlichen Angaben in übersichtlicher und leicht verständlicher Form vorhanden sein.

Siehe § 20 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und DIN V 8418 "Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung".

4.3 Lärmminderung

Kalander müssen so beschaffen sein, dass auf die dort Beschäftigten kein gehörschädigender Lärm einwirkt. Lässt sich durch Schallminderungsmaßnahmen an Schallquellen die Entstehung von Lärmbereichen nicht vermeiden, müssen ergänzende Maßnahmen getroffen sein.

Ergänzende Maßnahmen sind z.B. schallschluckende Hallenauskleidung, Kapselung, Unterbringung von Lärmerzeugern in besonderen Räumen, die nicht Arbeitsplätze sind, schallgeschützte Bedienungsstände.

Siehe § 3 Abs. 1 der UVV "Lärm" (BGV B3).

4.4 Beleuchtung

4.4.1 Kalander, insbesondere Teile, an denen oder in deren Nähe Arbeiten auszuführen oder mögliche Störungen zu beheben sind, müssen so beleuchtet sein, dass sich durch die Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für die dort Beschäftigten ergeben können.

Unfallursachen können unter anderem sein: nicht ausreichende Beleuchtungsstärke, störende Blendung, starke Schwankungen der Beleuchtungsstärke.

Siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/3 "Beleuchtung mit künstlichem Licht" und DIN 5035 Teile 1 und 2 "Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht".

4.4.2 Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung muss eine Sicherheitsbeleuchtung von 1/100 der Allgemeinbeleuchtung, mindestens jedoch einem Lux, vorhanden sein.

Siehe § 7 Arbeitsstättenverordnung und § 19 Abs. 3 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.5 Schutzeinrichtungen

4.5.1 Schutzeinrichtungen und ihre Verriegelungen oder Kopplungen müssen so ausgeführt sein, dass sie die vorgesehene Wirkung erfüllen und den Beanspruchungen beim bestimmungsgemäßen Betreiben des Kalanders standhalten.

Siehe § 7 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und DIN 31001 Teile 1 und 2 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen".

4.5.2 Verriegelungen und Kopplungen von Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mit Schutzfunktion müssen so ausgeführt sein, dass bei Beginn gefahrbringender Bewegungen die Schutzeinrichtung oder Einrichtung mit Schutzfunktion zwangläufig wirksam ist. Je nach Bauart des Kalanders muss sichergestellt sein, dass

  1. während der Dauer der gefahrbringenden Bewegung die Schutzeinrichtung oder Einrichtung mit Schutzfunktion zwangläufig wirksam bleibt,
  2. bei Entfernen oder Öffnen der Schutzeinrichtung oder Einrichtung mit Schutzfunktion gefahrbringende Bewegungen zwangläufig beendet werden,
  3. das Entfernen oder Öffnen der Schutzeinrichtung oder Einrichtung mit Schutzfunktion erst ermöglicht ist, nachdem die gefahrbringenden Bewegungen beendet sind, die nach Trennen des Kalanders von der Energiezufuhr durch verbleibende Energie noch bestehen.

Siehe § 7 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.5.3 Grenztaster mit Schutzfunktion müssen

Grenztaster mit Schutzfunktion können sein: elektrische, magnetische, pneumatische oder hydraulische Grenztaster.

Sicherung gegen unbeabsichtigtes Betätigen und Beschädigen durch Lage und Anordnung besteht beim mechanisch betätigten Grenztaster z.B., wenn Stößel oder Rollen hinter Verkleidungen oder Verdeckungen angeordnet sind.

Ein Umgehen auf einfache Weise wird vermieden, wenn zur Überwachung der Schutzstellung einer Schutzeinrichtung z.B. ein elektrischer Grenztaster als Öffner geschaltet ist oder zwei Grenztaster verwendet werden, die sich gegenseitig überwachen.

Siehe § 14 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5),

DIN VDE 0113 Teil 1 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen",

DIN VDE 0660 Teil 206 "Schaltgeräte; Niederspannung- Schaltgeräte; Hilfsstromschalter, Zusatzbestimmungen für zwangsöffnende Positionsschalter für Sicherheitsfunktionen" und

DIN VDE 0660 Teil 209 "Schaltgeräte; Niederspannung- Schaltgeräte; Zusatzbestimmungen für berührungslos wirkende Positionsschalter für Sicherheitsfunktionen".

4.6 Zahn-, Ketten- und Riementriebe

Zahn-, Ketten- und Riementriebe müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich verkleidet sein. Soweit die Arbeitsweise der Maschinen Verkleidungen nicht zulässt, sind zulässig:

Bei Umzäunungen wird dies erreicht, wenn der Abstand von der Standfläche bis zur Unterkante höchstens 0,40 m und bis zur Oberkante mindestens 1,40 m beträgt.

Siehe § 5 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.7 Keilnuten und hervorstehende Teile

Keilnuten und hervorstehende Teile, die sich gefahrbringend bewegen, müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich verkleidet sein. Soweit die Arbeitsweise der Maschinen Verkleidungen nicht zulässt, müssen Keilnuten und hervorstehende Teile verdeckt sein.

Hervorstehende Teile können z.B. Keile, Schrauben und ähnliche Bauteile sein.

4.8 Fangstellen

Wellen, Zapfen und ähnliche Fangstellen im Arbeits- und Verkehrsbereich, die sich gefahrbringend bewegen, müssen verkleidet oder verdeckt sein.

4.9 Quetsch- und Scherstellen

Quetsch- und Scherstellen an Kalandern müssen durch konstruktive Maßnahmen vermieden sein. Lassen sich Quetsch- und Scherstellen im Arbeits- und Verkehrsbereich nicht vermeiden, müssen diese durch eine der nachfolgend aufgeführten Schutzeinrichtungen gesichert sein:

  1. Trennende Schutzeinrichtungen, insbesondere Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen oder Umwehrungen,
  2. ortsbindende Schutzeinrichtungen, insbesondere Zweihandschaltungen, Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, Zustimmungsschalteinrichtungen bei Mehrpersonenbetätigung, Schaltplatten oder Schaltmatten mit Personenbindung,
  3. abweisende Schutzeinrichtungen oder
  4. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion, insbesondere berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen, Pendelklappen, Schaltleisten, zwangläufig wirkende Schaltleinen, Schaltplatten oder Schaltmatten für die Bereichssicherung. Diese Schutzeinrichtungen müssen hinsichtlich ihrer Wirkung so ausgewählt, kombiniert und - soweit erforderlich - zusätzlich mit den gefahrbringenden Bewegungen so verriegelt oder gekoppelt sein, dass ein Erreichen der Gefahrstellen während der gefahrbringenden Bewegungen verhindert ist.

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen sind z.B. Lichtvorhänge, Lichtgitter, Lichtschranken.

Siehe § 4 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.10 Einlaufstellen

4.10.1 Einlaufstellen im Arbeits- und Verkehrsbereich müssen durch trennende Schutzeinrichtungen gesichert sein. Sind trennende Schutzeinrichtungen nicht möglich, müssen Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion vorhanden sein. Schutzeinrichtungen sind nicht erforderlich, wenn mindestens folgende Abstände eingehalten sind:

Rundprofile sind als trennende Schutzeinrichtungen nicht geeignet, da sie mit drehenden Teilen neue Einlaufstellen bilden können.

Zur Ausführung einer trennenden Schutzeinrichtung siehe Anhang 1 Bild 4.

Siehe § 6 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

Siehe Merkblatt "Sicherung von Gefahrstellen an Walzen" (BGI 653).

Siehe DIN 31 001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder".

4.10.2 Werden trennende Schutzeinrichtungen beweglich ausgeführt, müssen sie bei größerer Maschinengeschwindigkeit als Kriechgeschwindigkeit mit dem Antrieb verriegelt sein.

Dies bedeutet, dass z.B. eine Schutzstange vor einer Einlaufstelle erst weggeklappt werden kann, wenn die Maschine mit 15 m/min oder langsamer läuft oder, solange die Schutzstange weggeklappt ist, nicht schneller werden kann.

Siehe § 6 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.11 Schmierstellen

Schmierstellen müssen leicht erkennbar sein und gefahrlos erreicht werden können.

Schmierstellen sind Arbeitsplätze im Sinne des § 18 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.12 Arbeitsplätze, Zugänge, Laufstege, Durchgänge

4.12.1 Zum Betreiben, Rüsten und Beheben von Störungen sowie zum Instandhalten müssen Arbeitsbühnen einschließlich ihrer Zugänge sowie Durchgänge vorhanden sein. Sie müssen ausreichende Tritt- und Standsicherheit und Schutz gegen Absturz sowie Schutz gegen gefahrbringende Einwirkungen aus der Umgebung gewährleisten.

Nach DIN 31 051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen" gehört zur Instandhaltung der Maschine auch deren Wartung.

Siehe § 9 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r), DIN 24 533 "Geländer aus Stahl" und DIN 31 003 "Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung".

4.12.2 Als Zugänge zu ortsfesten Arbeitsbühnen müssen Treppen von mindestens 0,5 m Breite vorhanden sein. Können Treppen aus betriebstechnischen Gründen nicht angebracht werden, müssen Maschinentreppen oder, wenn auch dies nicht möglich ist, Stufenanlegeleitern oder Steigleitern mit Flachsprossen vorhanden sein.

4.12.3 Ortsfeste Arbeitsbühnen müssen mindestens 0,5 m breit sein. Konstruktiv bedingte örtliche Einengungen dürfen die nutzbare Laufbreite auf nicht weniger als 0,4 m einengen. Bauteile, die eine Einengung bewirken, müssen gepolstert und mit einer Gefahrenkennzeichnung versehen sein.

Siehe § 9 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r) und UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

4.12.4 Abdeckungen von Bodenöffnungen müssen für die auftretende Verkehrslast bemessen und bündig mit dem Fußboden verlegt sein. Sie dürfen nicht wegrutschen und durch Aufwölben oder Durchbiegen überstehende Kanten bilden können.

Siehe § 20 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.12.5 Begehbare Flächen im Bereich von Kalandern müssen rutschhemmend sein und dürfen keine Stolperstellen aufweisen.

Siehe § 20 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.12.6 An Arbeitsplätzen mit einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m müssen an den freien Seiten mindestens 1,10 m hohe Geländer vorhanden sein. Bei Absturzhöhen von weniger als 1,0 m müssen Absturzsicherungen vorhanden sein, wenn die Gefahr des Hinunterfallens oder Hineinstürzens besteht.

Siehe § 9 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r) und Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 12/1-3 "Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände".

4.13 Befehlseinrichtungen zum Ingang- und Stillsetzen

4.13.1 Befehlseinrichtungen müssen entsprechend ihrer Funktion eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet sein. Befehlsgeräte zum Ingangsetzen einer gefahrbringenden Bewegung müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie nicht unbeabsichtigt betätigt werden können.

Befehlseinrichtungen sind z.B. Drucktaster, Wahlschalter.

Siehe § 11 Abs. 3 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5), DIN VDE 0113 Teil 1 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen".

4.13.2 Befehlseinrichtungen müssen so angeordnet sein, dass bei ihrer Betätigung die Maschinen möglichst eingesehen werden können.

Siehe § 11 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.14 Sicherung gegen Ingangsetzen

Kalander müssen gegen irrtümliches und unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden können.

Siehe § 12 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und § 12 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.15 Hauptbefehlseinrichtungen

Kalander müssen für jede Energieart mit einer Hauptbefehlseinrichtung ausgerüstet sein, die in der "Aus" -Stellung gegen Wiedereinschalten gesichert werden kann.

Hauptbefehlseinrichtungen für Kalander mit elektrischem Antrieb sind z.B. Hauptschalter nach DIN VDE 0113 Teil 1 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen". Für den Druckluftanschluss genügt ein Ventil, das in der Sperrstellung durch ein Schloss gesichert werden kann.

Siehe § 12 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.16 Anlaufwarneinrichtungen

4.16.1 Kalander, die unübersichtlich sind, müssen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, mit der ein deutlich wahrnehmbares Signal vor dem Anlauf gegeben werden kann.

4.16.2 Sind mehrere Maschinen mit Anlaufwarneinrichtungen in einem Raum, müssen sich die Signale deutlich voneinander unterscheiden.

Siehe DIN 33 404 Teil 1 "Gefahrensignale für Arbeitsstätten; Akustische Gefahrensignale; Begriffe, Anforderungen, Prüfung, Gestaltungshinweise".

4.16.3 Die Anlaufwarneinrichtung muss so eingerichtet sein, dass nach ihrer Auslösung das Signal 3 s lang gegeben wird und danach die Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen der Maschine weitere 5 s lang blockiert sind. Die Bereitschaft zum Einschalten muss nach höchstens 30 s erlöschen.

Signalzeit Wartezeit Bereitschaftszeit
3 s 5 s höchstens 30 s

4.17 Not-Befehlseinrichtungen und ihre Stellteile

4.17.1 Zur Abwendung unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdungen müssen Kalander mit Not-Befehlseinrichtungen ausgerüstet sein, durch die gefahrbringende Bewegungen so schnell wie möglich zum Stillstand gebracht werden können. Durch Betätigen von Not-Befehlseinrichtungen dürfen keine neuen Gefährdungen entstehen.

Walzen dürfen nach Betätigen der Not-Befehlseinrichtung nicht auseinandergefahren werden können, bevor die Einzugsgefahr beendet ist.

Das Vergrößern des Walzenspaltes während des Bremsvorganges erhöht in der Regel das Verletzungsrisiko.

Zum Auseinanderfahren der Walzen nach Stillstand siehe Abschnitt 4.20.

Siehe § 13 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.17.2 Stellteile der Not-Befehlseinrichtung müssen an jedem Steuerstand angebracht sein, ferner in genügender Anzahl entlang beider Maschinenseiten. Sie müssen schnell, leicht und gefahrlos erreichbar sein.

4.18 Geräte und Einrichtungen zum Entfernen von Ausschuss (Rückstoff)

4.18.1 Zum Entfernen von Ausschuss (Rückstoff) müssen gegebenenfalls erforderliche Geräte und Einrichtungen vorhanden sein.

Hierzu gehören unter anderem Drucklufteinrichtungen und -geräte, Industriestaubsauger.

4.18.2 Befinden sich Öffnungen zum Abwurf von Ausschuss (Rückstoff) im Arbeits- und Verkehrsbereich, müssen diese gegen Absturz gesichert sein. Stolpergefahren müssen vermieden sein. Lassen sich diese nicht vermeiden, müssen die Stolperkanten auffällig gekennzeichnet sein.

Hinsichtlich Kennzeichnung siehe UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) und Anhang 1 Bild 1.

4.19 Einrichtungen zum Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und beim Instandhalten

4.19.1 Können beim Rüsten, beim Beheben von Störungen im Arbeitsablauf, beim Waschen der Walzen und beim Instandhalten Personen durch gefahrbringende Bewegungen gefährdet werden, müssen Kalander so eingerichtet sein, dass diese Arbeiten bei Stillstand durchführbar sind.

Siehe § 9 Abs. 1 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.19.2 Können Arbeiten nach Abschnitt 4.19.1 nicht bei Stillstand des Kalanders durchgeführt werden, darf der Kalander für diese Arbeiten nur im Tippbetrieb betrieben werden können.

4.20 Einrichtungen zum Befreien von Personen aus Gefährdungssituationen

Können bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Kalander Personen aus Gefährdungssituationen nicht auf einfache Weise befreit werden, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Befreien erleichtern.

Dies wird z.B. durch Einrichtungen zum Anheben der Walzen erreicht.

Das Umkehren der Drehrichtung der Walzen ist keine geeignete Maßnahme.

Siehe § 18 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.21 Abrollung und Aufrollung

4.21.1 Bei maximalem Rollendurchmesser müssen Verletzungsgefahren zwischen Rolle und feststehenden Maschinenteilen, Fußboden sowie anderen Rollen vermieden sein.

Dies wird z.B. erreicht, wenn bei Einzugsgefahr für den Körperteil Arm zwischen den betreffenden Teilen ein lichter Abstand von mindestens 120 mm vorhanden ist.

Abweichend von DIN 31 001 Teil 1 besteht keine Einzugsgefahr für Personen, wenn

mindestens 200 mm beträgt.

Siehe Anhang 1 Bild 2.

4.21.2 Tambour- und Rollstangenlager müssen so beschaffen sein, dass sich Tambour oder Rollstange sicher einlegen lassen und nicht unbeabsichtigt ausgeworfen werden können.

Ein sicheres Einlegen von Rollstangen oder Tambour wird durch unterschiedlich lange Wangen sowie Abrundung der Wangen an den Oberseiten gewährleistet.

Ein unbeabsichtigter Rollenauswurf wird z.B. durch Lagerdeckel oder ausreichend lange Lagerwangen vermieden.

Siehe § 17 Abs. 1 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.21.3 Tambour und Rollstangenlager müssen so eingerichtet sein, dass ein Ausheben von Tambour oder Rollstange sowohl bei geschlossenem Lagerdeckel als auch bei eingerückter Kupplung verhindert ist.

Solche Einrichtungen sind z.B. Abweisbügel oder Abweisbleche am Lagerdeckel oder an der Kupplung, die ein Einhängen des Kranhakens verhindern.

Siehe § 17 Abs. 2 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.22 Aufführen der Bahn

Muss die Bahn von Hand geführt werden, muss dies in ergonomisch günstiger Haltung möglich sein.

Extreme Körperhaltungen beim Aufführen der Bahn sowie Anstoßgefahren, z.B. im Kopfbereich, können durch entsprechende Anordnungen der Walzen und Stuhlungsteile vermieden werden.

4.23 Abschlagmesser

4.23.1 Die Schneiden verfahrbarer oder schwenkbarer Messer müssen in der Ausgangsstellung gegen zufälliges Berühren verdeckt sein.

Siehe § 18 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.23.2 Die Schwenkbewegung des Abschlagmessers muss so gesichert sein, dass Verletzungen vermieden sind.

Dies kann z.B. dadurch erfolgen, dass eine Verriegelung mit der Fahrbühne derart erfolgt, dass eine Bewegung des Messers nicht stattfinden kann, solange dieses von der Fahrbühne aus erreichbar ist.

4.24 Andruckwalzen

4.24.1 Kann beim Anlegen der Andruckwalzen eine Gefährdung von Personen durch technische Einrichtungen nicht ausgeschlossen werden, dürfen sich die Andruckwalzen nur im Tippbetrieb anlegen lassen. Die Stellteile für den Tippbetrieb müssen so angeordnet sein, dass der Gefahrbereich eingesehen werden kann.

4.24.2 Es müssen technische Einrichtungen vorhanden sein, die die Andruckwalze in ihrer oberen Endstellung auch bei Energieausfall oder Bruch des Tragmittels sicher halten.

Solche Einrichtungen sind z.B. Bolzen, die automatisch ausfahren und das Absenken der Andruckwalze verhindern, und Schlauchbruchsicherungen bei hydraulisch bewegten Andruckwalzen.

4.25 Fahrbühnen

4.25.1 An Kalandern mit Fahrbühnen müssen die Quetsch- und Scherstellen zwischen festen Maschinenteilen und maschinenseitigem Fahrbühnengeländer vermieden sein oder durch Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion gesichert sein, die sich selbst überwachen und bei Annäherung an die Gefahrstellen die Bewegung der Fahrbühne zum Stillstand bringen. Zwischen Fahrbühnen und festen Teilen des Kalanders muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 120 mm vorhanden sein.

Bei Fahrbühnen an Kalandern ist die UVV "Hebebühnen" (VBG 14) zu beachten.

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Siehe auch § 29 Nr. 1 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.25.2 Fahrbühnen an Kalandern, die zum Wechseln von Walzen benutzt werden, müssen so gestaltet sein, dass ein Aufenthalt von Versicherten unter schwebenden Lasten nicht erforderlich ist.

Dies wird z.B. dadurch erreicht, dass die Bühnen so bemessen sind, dass Versicherte sich außerhalb des Gefahrbereiches der Last aufhalten können.

Siehe § 29 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.25.3 Fahrbühnen müssen über einen Notabstieg verlassen werden können, oder es müssen gleichwertige Einrichtungen vorhanden sein.

Notabstiege sind z.B. Abseilgeräte oder geeignete Leitern.

Siehe UVV "Leitern und Tritte" (BGV D36).

4.25.4 Türen an den Zugangsstellen zu den Fahrbühnen müssen geschlossen und verriegelt sein, wenn sich die Fahrbühne nicht in der Zugangsposition befindet. Fahrbewegungen dürfen nicht eingeleitet werden können, solange die Zugangstüre geöffnet ist. Auf eine Verriegelung kann verzichtet werden, wenn zwischen der Zugangstür und der Fahrbühne ein Zwischenpodest so angeordnet ist, dass keine Absturzgefahr besteht.

Hinsichtlich der Anordnung eines Zwischenpodestes siehe Anhang 1 Bild 3.

4.26 Walzenwechsel

Zum Wechseln der Kalanderwalzen müssen geeignete Hebezeuge und Anschlagmittel sowie sichere Arbeitspodeste vorhanden sein. Die Podeste müssen so angeordnet sein, dass ein Aufenthalt von Personen unter schwebenden Lasten nicht erforderlich ist.

Siehe Unfallverhütungsvorschriften "Krane" (BGV D6) und "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).

5 Betrieb

5.1 Betriebsanweisung

5.1.1 Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanweisung ist den Versicherten, die an Kalandern beschäftigt sind, bekanntzumachen.

In der Betriebsanweisung sind unter Berücksichtigung der möglichen Gefahren, der Betriebsanleitung des Herstellers und der betrieblichen Gegebenheiten insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung des Kalanders sowie Verwendungsbeschränkungen aufzunehmen.

5.1.2 Der Unternehmer hat die Betriebsanweisung am Aufstellungsort des Kalanders aufzubewahren.

Siehe § 25 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und Abschnitt 4.2 dieser Sicherheitsregeln.

5.1.3 Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu befolgen.

5.2 Beschäftigungsbeschränkungen

Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Betreiben von Kalandern nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.

Siehe § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz und § 32 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

5.3 Unterweisung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in angemessenen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung unterwiesen werden. Über die Unterweisung sind schriftliche Nachweise zu führen, aus denen Gegenstand der Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hervorgehen.

Der schriftliche Nachweis kann durch Gegenzeichnung des Unterwiesenen oder einfachen Vermerk des Unterweisenden erbracht werden.

Siehe § 7 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und § 33 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

5.4 Ingangsetzen

Kalander dürfen nur in Gang gesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass niemand gefährdet wird. Ist dies nicht sichergestellt, muss vor dem Ingangsetzen von Kalandern, die mit einer Anlaufwarneinrichtung nach Abschnitt 4.16 ausgerüstet sind, ein Anlaufwarnsignal gegeben werden.

Ein Anlaufwarnsignal ist z.B. dann zu geben, wenn gefahrbringende Bewegungen inganggesetzt werden.

Siehe § 34 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

5.5 Instandhalten, Rüsten, Beheben von Störungen

5.5.1 Soweit Personen gefährdet werden können, darf mit dem Rüsten, Beheben von Störungen oder mit dem Instandhalten erst begonnen werden, nachdem der Kalander von der Energiezufuhr abgetrennt, zum Stillstand gekommen und gegen unbefugtes, irrtümliches oder unerwartetes Ingangsetzen gesichert worden ist.

Sicherung gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen kann erfolgen durch Verwendung der in Abschnitt 4.14 geforderten Einrichtungen.

Siehe § 27 Abs. 1 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

5.5.2 Lassen sich Arbeiten nach Abschnitt 5.5.1 nicht bei Maschinenstillstand ausführen, dürfen sie nur im Tippbetrieb oder bei möglichst niedriger Maschinengeschwindigkeit, die die Kriechgeschwindigkeit nicht übersteigen darf, unter Verwendung der Einrichtungen nach Abschnitt 4.19 ausgeführt werden.

Siehe § 27 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

5.5.3 Arbeiten nach den Abschnitten 5.5.1 und 5.5.2 im Gefahrbereich von Maschinenteilen, in denen Energie gespeichert ist, dürfen erst durchgeführt werden, wenn durch mechanische Einrichtungen sichergestellt ist, dass Maschinenteile keine gefahrbringenden Bewegungen ausführen können.

Angehobene Maschinenteile können z.B. durch Distanzstücke, Hülsen, Klemmen oder Steckbolzen in der angehobenen Lage gegen Absinken gesichert werden.

Siehe § 16 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

5.5.4 Kalander dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die erforderlichen Schutzeinrichtungen vorhanden und wirksam sind.

Siehe § 26 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

5.6 Arbeiten an laufenden Kalandern

5.6.1 An laufenden Teilen von Kalandern darf nur gearbeitet werden, wenn dies unvermeidbar ist und ohne Gefährdung von Personen erfolgen kann.

5.6.2 Gefährliche Handlungen an Kalandern sind verboten. Der Unternehmer hat im Rahmen der Betriebsanweisung auf dieses Verbot hinzuweisen.

Gefährliche Handlungen sind z.B.

Siehe § 37 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

5.7 Persönliche Schutzausrüstungen

Der Unternehmer hat den Versicherten zum Betreiben, Instandhalten, Rüsten oder Beheben von Störungen persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben diese persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.

Zu benutzen sind unter anderem:

Siehe § 4 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und "Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen" (ZH 1/706).

6 Prüfungen

Siehe auch Abschnitt 3.3.

6.1 Prüfung vor Inbetriebnahme und nach Instandsetzung oder Änderung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kalander vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderungen oder Instandsetzungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachkundigen geprüft werden.

Siehe "Grundsätze für die Prüfung von Hebebühnen durch den Sachverständigen bzw. Sachkundigen" nach der Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14) (ZH 1/490).

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Kalander hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Kalander beurteilen kann.

Siehe § 29 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

6.2 Regelmäßige Prüfungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kalander mindestens einmal jährlich auf ihren arbeitssicheren Zustand durch einen Sachkundigen geprüft werden.

6.3 Nachweis der Prüfungen

Das Ergebnis der Prüfungen nach den Abschnitten 6.1 und 6.2 und die Beseitigung etwaiger Mängel ist in ein Prüfbuch einzutragen.

7 Zeitpunkt der Anwendung

7.1 Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab 1. April 1992.

7.2 Abweichend von Abschnitt 7.1 sind die Bestimmungen der Abschnitte 2.2 und 4.25.2 nicht anzuwenden auf Kalander, die vor dem 1. Oktober 1985 in Betrieb waren.

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Bildanhang Anhang 1


Bild 1: Absturzsicherungen an Abwurföffnungen für Rückstoff

Bild 2: Mindest- bzw. Höchstmaße, um die Einzugsgefahr zu vermeiden.

(Wenn die möglichen Einzugstellen mit dem ganzen Körper erreichbar sind)

Bild 3: Anordnung eines Zwischenpodestes

Bild 4: Verdeckung einer Walzeneinzugstelle

Die Ausbildung der Schutzstange im Fall a ist nicht sicherheitsgerecht, da durch die Verengung zufolge des spitzen Winkels zwischen der oberen Walze und der Verdeckung (Schutzstange) Verletzungsgefahr für die Fingerspitzen am Einführspalt entsteht.

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Vorschriften und Regeln Anhang 2


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.2:

1. Gesetze/Verordnungen

Gesetz über technische Arbeitsmittel ( Gerätesicherheitsgesetz),

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG),

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) mit zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR).

2. Unfallverhütungsvorschriften

"Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1),

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2),

Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),

Druck und Papierverarbeitung (VBG 7i),

Maschinen der Papierherstellung (VBG 7r),

Krane (BGV D6),

Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (VBG 9a),

Leitern und Tritte (BGV D36),

Lärm (BGV B3),

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8).

3. Berufsgenossenschaftliche Merkblätter

Merkblatt "Sicherung von Gefahrstellen an Walzen" (BGI 653),

Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen (BGR 195).

4. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6,10787 Berlin)

DIN 5035
Teile 1 und 2
Beleuchtung mit künstlichem Licht,
DIN V 8418 Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung,
DIN 24 533 Geländer aus Stahl,
DIN 31 001
Teil 1
Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder,
DIN 31 003 Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung,
DIN 31 051
Teil 1
Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen,
DIN 33 404
Teil 1
Gefahrensignale für Arbeitsstätten; Akustische Gefahrensignale; Begriffe, Anforderungen, Prüfung, Gestaltungshinweise.

5. VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)

DIN VDE 0113
Teil 1 / Allgemeine Festlegungen, EN 60204
Teil 1
Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen;
DIN VDE 0660 Schaltgeräte; Niederspannung- Schaltgeräte; Hilfsstromschalter;...
Teil 206 ... Zusatzbestimmungen für zwangsöffnende Positionsschalter für Sicherheitsfunktionen,
Teil 209 ... Zusatzbestimmungen für berührungslos wirkende Positionsschalter für Sicherheitsfunktionen.


ENDE

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