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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI/GUV-I 8691 / DGUV Information 203-060 - Arbeiten an Funkstandorten
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)

(Ausgabe 05/2011aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Vorbemerkung

Diese Information richtet sich in erster Linie an den Unternehmer und seine Führungskräfte und unterstützt Sie bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben und Pflichten. Sie konkretisiert die Forderungen hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 3 Unfallverhütungsvorschrift " Grundsätze der Prävention".

Mit dieser Information geben wir Ihnen eine Handlungshilfe, um die Arbeit für Ihre Mitarbeiter sicher zu gestalten.

Bei Beachtung der in der Information enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, kann davon ausgegangen werden, dass damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen wurden. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

1 Anwendungsbereich

Diese Information findet Anwendung auf Arbeiten an Funkstandorten. Sie unterstützt den Unternehmer die Arbeitsbedingungen zu beurteilen, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

2 Begriffsbestimmungen

Arbeiten

Zu den Arbeiten gehören alle Tätigkeiten, die bei Betrieb, Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Erweiterung an Funkstandorten mit Absturzgefahr und/oder EMF durchgeführt werden. Auch die erste Besichtigung eines möglichen Standortes fällt darunter.

Funkstandort

Ein Funkstandort besteht aus der Funkinfrastruktur und der Funkanlage.

Funkinfrastruktur

Die Funkinfrastruktur bezeichnet die Gesamtheit der baulichen und technischen Anlagen zum Betrieb der Funkanlagen; dazu gehören freistehende Antennenträger inkl. ggf. Antennenhalterungen, Plattformen und Ausleger, die Technik- oder Stellflächen, die sonstigen baulichen Einrichtungen wie Kabinen, Container oder ähnliches zur Aufnahme der Systemtechnik oder technischen Einrichtungen wie Kabelkanäle und Kabelhalterungen, Blitzschutzeinrichtungen, Leitungen oder ähnliches.

Funkanlage

Eine Funkanlage besteht aus Systemtechnik und Antennenanlage einschließlich der Kabel zwischen Antennenanlage und Systemtechnik, sowie Kabel zwischen Systemtechnik und Leitungsabschluss einschl. der dazwischen liegenden Verteiler zum Funkbetrieb.

Systemtechnik

Die Systemtechnik ist die Sende- und Empfangseinrichtung und ggf. vermittelnde oder konzentrierende Einrichtungen.

Antennenanlage

Eine Antennenanlage bezeichnet die Konfiguration von Flächen-, Stab- oder Richtfunkantennen einschließlich der Kabel zwischen Antennenanlage und Systemtechnik.

3 Befähigung

Mit den Arbeiten an Funkstandorten beauftragt der Unternehmer ausschließlich fachlich und körperlich geeignete Personen.

3.1 Fachliche Eignung

Arbeiten an Funkstandorten setzen die Fähigkeit voraus, Gefahren zu erkennen und zu bewerten, um Gefährdungen zu vermeiden.

Folgende Gefahren können u.a. auftreten:

Bei Arbeiten, die die Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) erfordern, sind zusätzliche Qualifikationen notwendig:

3.2 Körperliche Eignung

Die körperliche Eignung zur Durchführung von Arbeiten mit Absturzgefahr kann z.B. durch eine arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" nachgewiesen werden.

4 Koordination

Die Arbeiten an Funkstandorten erfordern Koordination. Dies gilt nicht nur, wenn mehrere Beschäftigte eines Unternehmens an einem Funkstandort tätig werden, sondern besonders, wenn Beschäftigte verschiedener Unternehmen an dem Funkstandort arbeiten.

In der Praxis ist die Zusammenarbeit verschiedener Unternehmen nicht die Ausnahme, sondern die Regel. So werden auf einem Hochhausdach z.B. neben den Wartungsarbeiten an den Antennen verschiedener Mobilfunkbetreiber auch Bau- oder Wartungsarbeiten des Eigentümers oder der Mieter durchgeführt. Detaillierte Regelungen siehe Baustellenverordnung.

Um Zusammenarbeit handelt es sich nicht nur dann, wenn Arbeiten zeitgleich an derselben Anlage durchgeführt werden, sondern auch schon, wenn sich die Tätigkeiten eines Unternehmers auf die Beschäftigten anderer Unternehmer auswirken können. So können z.B. Bauarbeiten des Eigentümers die Sicherungseinrichtungen beschädigen oder in ihrer Funktion beeinträchtigen oder den Zugang erschweren. Gleiches gilt für Rettungswege oder Rettungseinrichtungen.

Zusammenarbeit beinhaltet deshalb immer

5 Einstellen von Arbeiten

Entstehen beim Arbeiten unmittelbare, erhebliche Gefahren, sind die Arbeiten einzustellen. Erhebliche Gefahren können sein:

Bild 1 - Bei solchen Wetterunbilden ist die Arbeit am Antennentragwerk und an elektrischen Anlagen sofort einzustellen

Insbesondere in folgenden Fällen werden jegliche Arbeiten auf, an oder unter dem Antennenträger sofort eingestellt, um sich und andere nicht zu gefährden:

Mit schadhafter PSa (Auffanggerät, Seile, Auffanggurt, Helm) darf die Arbeit nicht aufgenommen werden. Wird die PSa bei der Arbeit beschädigt, müssen die Arbeiten eingestellt werden.

An Antennenträgern darf nicht gearbeitet werden, wenn:

6 Erste Hilfe und Rettungsmaßnahmen

6.1 Pflichten des Unternehmers

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal bereitstehen.

Der Unternehmer legt geeignete Verfahren zur Rettung von Beschäftigten von Antennentragwerken fest und gewährleistet, dass die dazu erforderlichen Einrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten der Beschäftigten zur Verfügung stehen.

6.2 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel

Zur Sicherstellung der notwendigen Ersten Hilfe und Rettungsmaßnahmen hat der Unternehmer folgende Einrichtungen und Sachmittel bereitzustellen:

Durch die Eigenart und Lage von Funkstandorten, in Verbindung mit der Benutzung der PSAga kann durch die örtlichen Rettungsdienste eine Rettung innerhalb der notwendigen Zeit (20 Minuten; Hängetrauma) nicht gewährleistet werden. Der Unternehmer ist in diesem Fall verpflichtet, geeignete Rettungsausrüstungen bereitzuhalten.

Im unteren/ersten Rettungsabschnitt bzw. bei Rettungshöhen bis 60 m wird die Rettung mittels mobilen Rettungsgerätes gewährleistet. Dies trifft auch für Dachstandorte zu. Mobile Rettungsgeräte werden in der Regel im Fahrzeug mitgeführt.

Bei Standorten mit Rettungshöhen über 60 m werden in der Regel stationäre Rettungsgeräte vorgehalten. Der Rettungsplan gibt Auskunft, ob und wo stationäre Rettungsausrüstungen vorgehalten werden.

Rettungsgeräte dürfen nur zur Menschenrettung benutzt werden. Sie werden jährlich durch Sachkundige geprüft. Die Prüfung wird durch den Unternehmer veranlasst.

Bild 2 - Beispiel für ein mobiles Rettungsgerät


6.3 Hinweise zur Rettung

Eine Person, die durch PSAga aufgefangen wurde, muss mit geeigneten Maßnahmen unverzüglich gerettet werden. Durch längeres Hängen im Auffanggurt können Gesundheitsgefahren auftreten, die Person ist ein Notfallpatient.

Bild 3 - Person in Kauerstellung


Achtung:

Das Hängen im Auffanggurt sollte so schnell wie möglich, spätestens innerhalb einer Zeit von 20 Minuten, beendet werden.

Bei längerem bewegungslosen Hängen im Auffanggurt besteht die Gefahr des Hängetraumas (orthostatischer Schock), da der Blutrückstrom aus den Beinen behindert wird. Durch sofortige Flachlagerung oder Schocklage besteht akute Lebensgefahr infolge Herzüberlastung bzw. Nierenversagen durch plötzlichen Rückfluss von sauerstoffarmem, stoffwechselproduktreichem, viskositätsverändertem Blut.

Ist die Person nach der Rettung ansprechbar, sollte sie für mindestens 20 Minuten in eine Kauerstellung bzw. Oberkörperhochlagerung gebracht werden. Die Überführung in eine flache Lage darf nur allmählich geschehen. Es ist eine ständige Überwachung der Atmung und des Kreislaufs erforderlich.

Ist die gerettete Person bewusstlos, aber atmet normal, ist die stabile Seitenlage mit möglichst erhöhtem Oberkörper herzustellen. Die Vitalfunktionen sind in kurzen Abständen zu kontrollieren.

Ist die gerettete Person bewusstlos und hat keine normale Atmung, so sind die üblichen Maßnahmen der Wiederbelebung durchzuführen (30 x Herzdruckmassage im Wechsel mit 2 x Beatmen).

Der Betroffene muss in ein Krankenhaus eingewiesen werden.

Ausführliche Informationen zum Thema Hängetrauma können der Informationsschrift der DGUV "Erste Hilfe-Notfallsituation Hängetrauma" (BGI/GUV-I 8699) entnommen werden.

7 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Der Unternehmer wählt für das Besteigen von und Arbeiten an Antennenträgern geeignete persönliche Schutzausrüstungen entsprechend der Gefahr aus und stellt diese den Beschäftigten zur Verfügung.

Bild 4 - Auffanggurt Rückenansicht

Bild 5 - Auffanggurt Vorderansicht

Persönliche Schutzausrüstung ist:

8 Elektromagnetische Felder (EMF)

8.1 Allgemeines

Folgende Sendeanlagen können an Funkstandorten im Einsatz sein:

Die Sendeanlagen haben ein breites Frequenzspektrum, das von 77,5 kHz (Langwellensender) bis zu 40 GHz (Richtfunksender) reicht. Auch die Leistung der Sender ist sehr unterschiedlich.

Um die Gefährdungen durch EMF beurteilen zu können, sind Festlegungen getroffen worden, bei deren Einhaltung nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand Tätigkeiten sicher und ohne wesentliche Belästigung ausgeübt werden können (Grenzwerte siehe Auszug aus der BGV/GUV-V B11 - Anhang 3).

Die Festlegungen beziehen sich auf:

Zusammengefasst sind die wichtigsten Punkte für Funkstandorte:

Maßnahmen zur Verhinderung von unzulässigen Expositionen durch Elektromagnetischen Felder

An Funkstandorten sind die Expositionsbereiche zu ermitteln. Dies erfolgt durch den Unternehmer.

Die Bereiche erhöhter Exposition und Gefahrenbereiche sind gekennzeichnet (Bild 6) und abgegrenzt. Sie dürfen erst nach erwiesener Leistungsreduzierung oder Abschaltung betreten werden. Auf eine Abgrenzung kann verzichtet werden, wenn der Bereich nur Befugten zugänglich ist. In der Praxis hat sich bewährt, vor und während der Arbeiten die Leistungsreduzierung oder Abschaltung durch einen EMF-Indikator zu überwachen.

Bild 6 - Warnzeichen W12 "Warnung vor elektromagnetischem Feld"

Betriebsanweisungen

Der Unternehmer erstellt für seine Beschäftigten Betriebsanweisungen. Dort sind die grundsätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen aufgeführt.

Der Unternehmer stellt zusätzlich Informationen zu den besonderen örtlichen Gegebenheiten und Gefahren in verständlicher Form zur Verfügung. Bewährt haben sich Informationen in Form einer Zugangsregelung und einer Stationsmappe.

Musterbetriebsanweisung siehe Anhang 1.

Persönliche Schutzausrüstung für EMF

Bei der Bereitstellung von PSa für Arbeiten in EMF-Bereichen ist in jedem Fall einzeln zu prüfen, ob die Schutzwirkung der PSa aufgrund der vorhanden Leistungen und Frequenzen der Sendeanlagen gewährleistet ist.

8.2 Besonderheiten für Mobilfunkbasisstationen nach GSM-, TETRA- oder UMTS-Standard

Üblicherweise beträgt bei Mobilfunkantennen der Bereich der erhöhten Exposition in Hauptstrahlrichtung 50 cm (R), seitlich und nach oben/unten jeweils 25 cm (R/2) ( Bild). Dieser Sicherheitsbereich darf erst nach erwiesener Leistungsreduzierung oder Abschaltung betreten werden. Hinter den Antennen besteht keine erhöhte Exposition.

Bild 7 - Sicherheitsabstände für Richtantennen

Bei Rundstrahlantennen ( Bild) gilt der Sicherheitsabstand gleichmäßig um die Antenne.

Bild 8 - Sicherheitsabstände für Rundstrahlantennen

Ist der Bereich der erhöhten Exposition ausnahmsweise größer wird dieser durch ein Warnzeichen mit Zusatzschild gekennzeichnet (Bild 9).

Bild 9 - Warnzeichen mit (Beispiel-) Zusatzschild

9 Unterweisung

Die Beschäftigten, die Tätigkeiten mit höhenbedingten Gefährdungen durchführen, werden vor der ersten Arbeitsaufnahme und danach jährlich unterwiesen. Die Unterweisungen beinhalten einen theoretischen und praktischen Teil.

Unterweisungsinhalte können z.B. sein:

Beschäftigte, die Arbeiten an Funkstandorten durchführen, werden über Gefahren durch EMF unterwiesen.

Unterweisungsinhalte können z.B. sein:

Die Unterweisungen werden dokumentiert.

Beispiel für eine Unterweisungsdokumentation siehe Anhang 2.

10 Hubarbeitsbühnen

Mit der selbsttätigen Bedienung von Hubarbeitsbühnen, d.h. Bedienung ohne Aufsicht (Bedienungspersonal vom Vermieter), werden nur Personen betraut, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Bedienung der Hubarbeitsbühne vom Vermieter unterwiesen sind. Bei der Unterweisung werden alle im Weiteren genannten Einsatzbedingungen besprochen. Die Unterweisung wird dokumentiert. Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen wird vom verantwortlichen Vorgesetzten schriftlich erteilt.

Vor Inbetriebnahme werden Hubarbeitsbühnen auf ihren sicheren Zustand, mindestens auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel geprüft. Das Prüfbuch muss eingesehen werden.

Bild 10 - Einsatz einer Hubarbeitsbühne zur Wartung einer Funkanlage

Außerdem werden grundsätzlich folgende Einsatzbedingungen beachtet bzw. geprüft:

Beim Betrieb von Hubarbeitsbühnen in der Nähe ungeschützter elektrischer Anlagen sind Abstände nach Tabelle 1 einzuhalten:

Tabelle 1 - Schutzabstände bei nicht elektrotechnischen Arbeiten, abhängig von der Nennspannung

Netz-Nennspannung
Un (Effektivwert)
[kV]
Schutzabstand
(Abstand in Luft von ungeschützten unter Spannung stehenden Teilen)
[m]
bis 1 1,0
über 1 bis 110 3,0
über 110 bis 220 4,0
über 220 bis 380 5,0


Beim Betrieb von Hubarbeitsbühnen wird bei allen Bewegungen darauf geachtet, dass keine Personen gefährdet werden. Bei höheren Windstärken muss der Betrieb eingestellt werden.

Ausführliche Informationen zum Thema Hubarbeitsbühnen können der Information der "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen" (BGI 720) entnommen werden.

11 Erstbesichtigung bei Planung/ Erkundung

Bei der Beurteilung und Besichtigung eventuell in Frage kommender Funkstandorte darf im Einzelfall auf die Anwendung von PSAga nur dann verzichtet werden, wenn Eigenart und Fortgang der Tätigkeit und Besonderheiten des Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht zulassen.

Voraussetzung dafür ist:

12 Alleinarbeit

Alleinarbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen ist nur dann zulässig, wenn:

Arbeiten unter Spannung an hochgelegenen Arbeitsplätzen können grundsätzlich nicht allein durchgeführt werden.

Bild 11 - PSAga in Rückhaltefunktion

13 Arbeiten an Absturzkanten

Bei Arbeiten an ungesicherten Absturzkanten ist das Tragen von PSAga erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass eine wirksame Sicherung gegen Absturz bereits vor Erreichen des absturzgefährdeten Bereiches (Abstand zur Absturzkante kleiner 2 m) an einem geeigneten und eindeutig gekennzeichneten Anschlagpunkt erfolgt.

Bild 12 - Gesichertes Arbeiten an einer Absturzkante

Bild 13 - Kennzeichnung eines Anschlagpunktes mit Angabe der Tragfähigkeit

14 Abstand zu Absturzkanten

Bei der Benutzung von Verkehrswegen auf Dachflächen ist zur Vermeidung von Absturzgefährdungen die Einhaltung folgender Maßnahmen erforderlich:

Tabelle 2 - Abmessung von und Abstand zu Dachöffnungen

Dachöffnung Verbotsschild P15 erforderlich

Schutzeinrichtung oder Abstand erforderlich Warnschild W15 erforderlich

Randhöhe > 50 cm nein nein nein
Randhöhe < 50 cm und größte Kante der Lichtkuppel 40 cm - 80 cm ja, wenn nicht durchtrittsicher Schutzeinrichtung oder Abstand mind. 1 m ja
Randhöhe < 50 cm und größte Kante der Lichtkuppel > 80 cm ja, wenn nicht durchtrittsicher Schutzeinrichtung oder Abstand mind. 2 m ja


Können die in der Tabelle festgelegten Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden und liegt die Randhöhe der Kuppel/ Abdeckung unter 0,5 m, sind Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz, z.B. in Form von

Bei der Festlegung einer Schutzeinrichtung ist zu beachten, dass Funktionen der Lichtkuppel (z.B. Rauch- und Wärmeabzugsanlage -RWA-) nicht beeinträchtigt werden.

Sind diese kollektiven Maßnahmen gegen Absturz an Lichtkuppeln und Dachabdeckungen nicht vorhanden, sind PSAga gemäß Abs. 7 einzusetzen.

Wenn an einer Absturzkante bauliche Einrichtungen, z.B. Attiken, Brüstungen, Geländer usw., vorhanden sind, kann der Sicherheitsabstand von 2 m zu den ungesicherten Absturzkanten entsprechend der Tabelle 3 verringert werden.

Tabelle 3 - Abstand zu Absturzkanten

Höhe der baulichen Einrichtung Abstand Verkehrsweg-Absturzkante
kleiner 0,7 m 2,00 m
0,7 m 1,00 m
0,8 m 0,75 m
0,9 m 0,50 m
1,0 m 0,25 m
1,1 m 0,00 m


Bild 14 - Beispiel für die Gestaltung eines sicheren Verkehrsweges an einer Attika mit einer Höhe < 1,0 bzw. 1,1 m durch einen ausreichenden Abstand. Entsprechende Maße können der Tabelle entnommen werden.

Bild 15 - Auf Dächern mit Neigungen< 20° ist auf Zugangswegen, die einen Abstand von > 2 m zur Absturzkante aufweisen, kein Absturzschutz erforderlich.

Bild 16 - Der Verkehrsweg ist auf der bekiesten Dachfläche mit Gehwegplatten trittsicher gestaltet und ist mindestens 2 m von der Dachkante (links) entfernt.

Eine Absturzsicherung an der Austrittstelle einer fest angebrachten Leiter kann entfallen, wenn:

Bei Absturzhöhen über 5,0 m sind die Austrittstellen durch Umwehrungen zu sichern, oder es muss eine durchgehende Anschlagkonstruktion bis in den gesicherten Bereich auf der Dachfläche vorhanden sein (z.B. Führungsschiene der Leiter in gebogener Form mit 2,0 m Anschlussstück).

15 Ruhebühnen

Das Besteigen von Antennentragwerken stellt eine hohe körperliche Belastung dar. Deshalb sollen in regelmäßigen Abständen ausreichend dimensionierte Ruhebühnen vorhanden sein. Die Abstände richten sich insbesondere nach der physischen Belastbarkeit der Benutzer, der Benutzungshäufigkeit sowie der Ausführung der Steigschutzausrüstung. Sie liegen in der Regel zwischen 10 m und 25 m.

Auszug aus der ASR A1.8 "Verkehrswege" (Entwurf 01.2010) zum Abstand von Ruhebühnen an Steigleitern bzw. Steigeisengängen

"An Steigeisengängen und Steigleitern sollen in regelmäßigen Abständen geeignete Ruhebühnen vorhanden sein. Für den Fall der Verwendung von Steigschutzeinrichtungen mit fester Schiene darf der Abstand bis auf maximal 25 m verlängert werden, wenn

Um ein Ausruhen an beliebiger Stelle der Steigleiter zu ermöglichen haben sich Schutzschuhe mit biegesteifer Sohle bewährt.

Bei Antennentragwerken bis zu einer Höhe von 50 m dürfen Ruhebühnen entfallen, wenn am oberen Ende des Tragwerkes ein Ruhepodest nach DIN 18799 Teil 2 vorhanden ist.

Um einen Ruheeffekt zu erreichen, sollte man auf den Ruhebühnen nicht in der Steigschutzeinrichtung bleiben, sondern das Halte-/Sicherungsseil benutzen (Beispiel siehe Bild 17).

Bild 17 - Ausruhen auf dem Ruhepodest unter Verwendung des Halteseils

16 Gefährdungen durch biologische Stoffe

Arbeitsbereiche, die durch z.B.

verunreinigt sind, unterliegen der Biostoffverordnung ( BioStoffV), da potenziell krankmachende Mikroorganismen abgegeben werden können. Der Unternehmer hat in seiner Gefährdungsbeurteilung diese Gefährdung zu berücksichtigen und Maßnahmen festzulegen.

Die Schutzmaßnahmen richtet sich nach der Art der Tätigkeiten.

Bei Arbeiten ohne direkten Kontakt mit Verunreinigungen gehören zu den Schutzmaßnahmen z.B. die getrennte Aufbewahrung von Straßenkleidung und Arbeitskleidung, Hautreinigung vor Beginn von Pausen und nach Beendigung der Arbeiten sowie Hautschutz. In den verunreinigten Arbeitsbereichen darf nicht gegessen, getrunken und geraucht werden.

Bei Arbeiten mit direktem Kontakt mit Verunreinigungen sind weitere Maßnahmen erforderlich:

17 Besondere Gefährdungen

17.1 Kirchenglocken

Bei Funkstandorten in Kirchtürmen bestehen Gefährdungen durch

Vor dem Besteigen ist die Glockenanlage (Schlag- und Läutwerk) auszuschalten und gegen Wiedereinschalten zu sichern (z.B. abschließbarer Hauptschalter nach DIN EN 60947-1).

Bild 18 - Arbeiten an einer Funkantenne in der Glockenstube

Bild 19 - abschließbarer Hauptschalter nach DIN EN 60947-1

17.2 Silos

Bei Arbeiten an Silos können folgende Gefährdungen auftreten:

Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdungen sind den Informationen zum Standort oder den Betriebsanweisungen zu entnehmen.

Bild 20 - Mobilfunkanlage auf einem Silo

17.3 Herabfallende Gegenstände

Bei Arbeiten an übereinander liegenden Stellen an Antennentragwerken sind Verletzungen durch herabfallendes Werkzeug oder Material (auch Eisabfall) zu verhindern.

Werkzeuge sind gegen Herabfallen gesichert zu verwahren. Gegenstände dürfen nicht zu- und abgeworfen werden.

Beschäftigte dürfen sich nicht im Fallbereich von Gegenständen (Gefahrbereich) aufhalten.

Der Gefahrbereich für Antennentragwerke wird entsprechend Tabelle 4 festgelegt

Tabelle 4 - Radius des Gefahrbereiches um die jeweiligen Arbeitsplätze

Jeweilige Höhe h der baulichen Anlage (m) Erforderlicher Radius abhängig von h Erforderlicher Mindestradius in m
bis 20 - 5,00
über 20 bis 60 h/5 8,00
über 60 bis 100 h/5 12,50
über 100 bis 150 h/6 20,00
über 150 bis 200 h/7 25,00
über 200 h/8 30,00

Wenn der erforderliche Sicherheitsradius um den Antennenträger nicht gewährleistet werden kann, sind andere Maßnahmen zu treffen, z.B. Montage von Auffangnetzen.

17.4 Arbeiten in der Nähe von Freileitungen

Bei Arbeiten in der Nähe von Freileitungen der Energieversorgungsunternehmen (EVU) bestehen Gefahren durch den elektrischen Strom.

Bild 21 - Hochspannungsmast mit Funkanlage

Die Schutzmaßnahmen bei diesen Arbeiten sind mit dem Anlagenverantwortlichen des EVU abzustimmen und die Schutzabstände nach Tabelle 5 einzuhalten. Das Ausschwingen von Leitungsseilen, Lasten, Trag- und Lastaufnahmemitteln ist zu berücksichtigen.

Tabelle 5 - Schutzabstände bei Arbeiten in der Nähe von Freileitungen, abhängig von der Nennspannung gemäß § 7 BGV/GUV-V A3

Nennspannung [V] Schutzabstand [m] bei nichtelektronischen Arbeiten Schutzabstand [m] bei nichtbestimmten elektrotechnischen Arbeiten 1
bis 1000 V 1,0 0,5
über 1kV 110 kV 3,0 2,0
über 110 kV bis 220 kV 4,0 3,0
über 220 kV bis 380 kV
oder bei unbekannter Spannung
5,0 4,0
1 Bestimmte elektrotechnischen Arbeiten dürfen nur von Elektrofachkräften, elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder unter deren Aufsichtsführung durchgeführt werden.


17.5 Arbeiten auf Schornsteinen

Bei Funkstandorten an Schornsteinen können Gefährdungen durch den Austritt von Rauche, Gasen, Dämpfen und Stäuben entstehen. Wenn der Arbeitsbereich durch die genannten Gefahren beeinträchtigt wird, dürfen die Arbeiten nicht aufgenommen werden bzw. sind unverzüglich einzustellen. Der Arbeitsbereich ist zu verlassen.

Das Gleiche gilt bei Arbeiten in der Nähe von Schornsteinen auf Dächern.

Bild 22 - Funkanlagen auf Schornstein

17.6 Arbeiten auf Windenergieanlagen

Bei Arbeiten auf Windenergieanlagen kann es zu Gefährdungen kommen, wenn die Antennen in der Nähe des Drehbereichs der Rotorblätter angebracht sind. Vor Ausführen der Arbeiten müssen mit dem Anlagenbetreiber die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt werden.

Bild 23 Funkanlage auf einer Windkraftanlage

17.7 Arbeiten in der Nähe von Gleisanlagen

Der Unternehmer, der Arbeiten in Gleisnähe ausführen möchte, muss beurteilen, ob bei diesen Arbeiten Gefährdungen bestehen (Gefährdungsbeurteilung). Bei Arbeiten an und in der Nähe befahrener Gleisanlagen bestehen Gefährdungen durch bewegte Schienenfahrzeuge, z.B. durch Sog-, Druckwirkungen schnell fahrender Züge. Auch Fahrleitungen bzw. Stromschienen stellen Gefährdungen dar. Diese Arbeiten in Gleisnähe müssen vom Unternehmer bei der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle rechtzeitig angezeigt werden. Erst wenn die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle die Sicherungsmaßnahmen festgelegt hat und diese durchgeführt sind, darf mit den Arbeiten in der Nähe von Gleisanlagen begonnen werden.

Bild 24 Mobilfunkanlage in der Nähe der von Gleisanlagen

.

Musterbetriebsanweisung Anhang 1


Firma: BETRIEBSANWEISUNG
Kirchturm mit Mobilfunkanlage
Bearbeiter:

Datum:

Anwendungsbereich
Diese Anweisung gilt für das Besteigen des Kirchturmes
Gefahren für Mensch und Umwelt
Automatisch anlaufende Glockenanlage:

Verletzungen durch schwingende Glocken und bewegte mechanische Teile

Gefahr von bleibenden Hörschäden durch extreme Lautstärke

Mobilfunk-Sendeanlage

Gefahr durch elektromagnetische Strahlung

Wege, Aufstiege und Treppen

Stolpern, Anstoßen und Absturz

Tierkörper und -Exkremente

Infektionsgefahren durch Tierexkremente und Kadaver

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Unbefugte haben keinen Zugang zum Kirchturm.

Vor dem Besteigen des Turmes ist die Glockenanlage auszuschalten und gegen versehentliches Wiedereinschalten zu sichern.

Der gekennzeichnete Gefahrenbereich (50 cm) vor den Sendeantennen darf nicht betreten werden.

Personen mit Herzschrittmachern müssen den auf der Standortbeschreibung angegebenen Abstand von ... ... ... ... ... m zur Sendeanlage einhalten.

Feste und rutschsichere Schuhe sind zu tragen. Vorsicht vor Stolper- und Anstoßstellen. Gegebenenfalls ist eine Taschenlampe mitzuführen.

Im gesamten Kirchturm und Dachboden sind Rauchen und offenes Feuer verboten.

Durch Tierkot verschmutzte Bereiche dürfen nur in Schutzkleidung und ggf. mit Staubschutzmaske betreten werden. Der Kontakt mit Verunreinigungen ist zu vermeiden. Nach der Begehung die Hände gründlich waschen.

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Ist der Aufenthalt im Gefahrenbereich der Sendeanlage notwendig, muss diese abgestellt werden. Das Abschalten der Anlage kann unter der Telefonnummer ... ... ... ... ... veranlasst werden.

Die Identifikationsnummer der Sendeanlage lautet: ... ... ... ... ... ... ... ... ... .

Alle Unterlagen zur Mobilfunk-Sendeanlage befinden sich: .

Verhalten bei Unfällen
Ruhe bewahren - Notruf - Erste Hilfe leisten

Ein Telefon für Notrufe befindet sich: ... ... ... ... ... ... ... ... ...

Verbandsmaterial befindet sich: ... ... ... ... ... ... ... ... ...

Der nächste Feuerlöscher befindet sich: ... ... ... ... ... ... ... ... ...

Notruf: 112

Fremde Personen
Besucher und Besucherinnen dürfen nur in ortskundiger Begleitung den Kirchturm betreten. Die in der Standortbescheinigung angegebenen Sicherheitsabstände von ... ... ... ... ... m zur Sendeanlage müssen eingehalten werden.

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von beauftragten Unternehmen müssen vor dem Betreten des Turmes über mögliche Gefahren und Verhaltensregeln informiert werden.

Datum: Unterschrift:


.

Beispiel eines Untersuchungsnachweises Anhang 2


Unterweisungsnachweis
FA. Laufende Nummer
Stempel Ort der Unterweisung
Datum
Dauer der Unterweisung
nächste Unterweisung
Name(n) des/der Unterweisenden
Anlass der Unterweisung [ ] Erstunterweisung [ ] Wiederholungsunterweisung
Inhalt der Unterweisung
[ ] Arbeitsschutzorganisation im Betrieb [ ] Alleinarbeit
[ ] Erste Hilfe [ ] Ruhebühnen
[ ] Brandschutz [ ] Persönliche Schutzausrüstung
[ ] Elektromagnetischen Felder [ ] Heben und Tragen von Lasten
[ ] Sicheres Arbeiten und Rettungsmaßnahmen [ ] Lärm- und Vibrationsschutz
[ ] Elektrische Gefährdung [ ] Besondere Gefährdungen
[ ] Gefährdung durch biologische Stoffe [ ] Arbeitsmedizinische Vorsorge
[ ] Sonstiges
Name und Unterschrift der Unterwiesenen
Name Unterschrift
Name Unterschrift
Name Unterschrift
Name Unterschrift
Name Unterschrift
Name Unterschrift
Unterschrift Unterweisender


.

Auszug aus der BGV/GUV-V B11 Anhang 3


Bild 1 - Zulässige Werte der elektrischen Feldstärke in den Expositionsbereichen 1 und 2 sowie im Bereich erhöhter Exposition

Bild 2 - Zulässige Werte der magnetischen Flussdichte in den Expositionsbereichen 1 und 2 sowie im Bereich erhöhter Exposition

.

Vorschriften und Regeln Anhang 4


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt.

1. Gesetze/Verordnungen

Geräte und Produktsicherheitsgesetz ( GPSG)

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)

Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)

Achte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit ( PSA-Benutzungsverordnung)

2. Vorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen

Unfallverhütungsvorschriften:

"Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)

"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3)

"Elektromagnetische Felder" (BGV/GUV-V B11)

"Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22)

"Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen" (BGV/GUV-V D32)

Regeln:

"Einsatz von Steigbolzen und Steigbolzengängen" (BGR 140)

"Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen" (BGR/GUV-R 148)

"Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198)

"Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR/GUV-R 199)

Informationen:

"Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen" (BGI 720)

"Erste Hilfe-Notfallsituation Hängetrauma" (BGI/GUV-I 8699)

Grundsätze:

"Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGG 906)

3. Normen und Normenentwürfe
Bezugsquelle: Beuth-Verlag GmbH
Burggrafenstraße 6 10787 Berlin www.beuth.de



ENDE

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