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BGI/GUV-I 8658 / DGUV Information 213-034 - GHS - Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen
Hilfen zur Umsetzung
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)
(Ausgabe 12/2010)
In verschiedenen Arbeitsprozessen werden gefährliche Stoffe und Gemische eingesetzt und verwendet. Erste Hinweise darauf, dass es sich dabei um Gefahrstoffe handelt, welche gefährlichen Eigenschaften diese besitzen, welche Gefahren auftreten können und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, erhält der Anwender aus der Einstufung und der Kennzeichnung. Daher sollte diese durch die globalen Warenströme weltweit einheitlich sein, egal ob der Stoff transportiert oder ob Tätigkeiten am Arbeitsplatz damit durchgeführt werden.
Ziel der Vereinten Nationen (UN) war es bereits seit langem, für Stoffe und Gemische eine weltweit einheitliche Einstufung und Kennzeichnung zu erreichen. Bereits 2003 veröffentlichte die UN das sogenannte "Purple Book", in dem ein " Global Harmonisiertes System für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Chemikalien (GHS)" beschrieben wird. In diesem Dokument wurde für die Einstufung von Stoffen ein einheitlicher Kriterienkatalog festgelegt und für die Kommunikation der Gefahren neue vereinheitlichte Elemente entwickelt.
Mit Inkrafttreten der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 am 20.01.2009 wurde diese Vorgabe der Vereinten Nationen in der Europäischen Union umgesetzt und ist seitdem rechtsverbindlich.
Die Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und ersetzt ab 2015 die bisherige europäische Stoffrichtlinie 67/548/EWG sowie die Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG vollständig. Die englische Bezeichnung für diese Verordnung ist: Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures.
Diese Broschüre gibt einen Überblick über das neue GHS und enthält Hilfestellungen für die Anwendung der Verordnung und die Umsetzung in der Praxis.
Das Global Harmonisierte System
Aufbau der CLP-Verordnung
Die in der Europäischen Union verabschiedete CLP-Verordnung [(EG) Nr. 1272/2008] vereinheitlicht in der EU die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen mit gefährlichen Eigenschaften auf der Basis des UN-Global Harmonisierten Systems.
Die CLP-Verordnung legt u.a. fest:
Wie bisher haben vor allem Hersteller bzw. Lieferanten die Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten vor dem Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen zu erfüllen. Es ergeben sich aber auch beim Verwenden und Verarbeiten der Stoffe Auswirkungen auf den Arbeitsschutz.
Bei der CLP-Verordnung handelt es sich um eine Artikelverordnung mit sieben Teilen, so genannten Titeln, die durch sieben Anhänge ergänzt werden:
Titel I | Allgemeines |
Titel II | Gefahreneinstufung |
Titel III | Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung |
Titel IV | Verpackung |
Titel V | Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis |
Titel VI | Zuständige Behörden und Durchsetzung |
Titel VII | Allgemeine und Schlussvorschriften |
Anhang I | Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen |
Anhang II | Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische |
Anhang III | Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungselemente |
Anhang IV | Liste der Sicherheitshinweise |
Anhang V | Gefahrenpiktogramme |
Anhang VI | Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe |
Anhang VII | Umwandlung einer Einstufung gemäß Stoffrichtlinie in eine Einstufung gemäß GHS |
Hauptelemente des Global Harmonisierten Systems
Das Global Harmonisierte System beinhaltet weltweit harmonisierte Einstufungskriterien für Stoffe und Gemische. Für eine weltweit einheitliche Gefahrenkommunikation wurden die Kennzeichnungselemente harmonisiert. Dazu wurden folgende Hauptelemente festgelegt:
Kernstück der CLP-Verordnung ist der Anhang I, in dem die Kriterien zur Einstufung in die Gefahrenklassen sowie die zu verwendenden Kennzeichnungselemente definiert werden.
Fortschreibung der CLP-Verordnung
Der Inhalt der CLP-Verordnung sowie insbesondere die Legaleinstufung in der Stoffliste (Anhang VI) können sich aufgrund neuerer arbeitsmedizinischer Erkenntnisse ändern und werden jeweils an den Stand der Technik angepasst.
Der Originaltext der CLP-Verordnung sowie künftige Änderungen finden sich unter:
http://www.reach-clp-helpdesk.de/reach/de/CLP/CLP.html
Praxistipp:
Bei Änderungen in der Stoffliste (Anhang VI) werden immer nur die zu ändernden Stoffe in der jeweiligen Änderungsverordnung aufgeführt. Dies bedeutet, dass man bei der Suche nach den Einstufungskriterien für einen Stoff die Originalliste und sämtliche bisherigen Änderungsverordnungen durchsuchen muss, um die gültige Einstufung zu finden. In der Gefahrstoffdatenbank GESTIS des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sind für Stoffe beide Einstufungssysteme enthalten. Diese Datenbank findet sich über die Suchfunktion auf der Hauptseite der DGUV unter: www.dguv.de
Die Zuordnung der gefährlichen Eigenschaften von Stoffen erfolgt jetzt zu Gefahrenklassen. Die bisherigen 15 Gefahrenmerkmale werden dadurch ersetzt. Die Gefahrenklassen werden unterschieden in:
Die Einteilung in die 28 Gefahrenklassen ist wesentlich differenzierter als die bisherigen 15 Gefahrenmerkmale. Eine Gegenüberstellung der Anzahl der Gefahrenmerkmale nach der Stoffrichtlinie und der Gefahrenklassen nach GHS zeigt Tabelle 1.
Tabelle 1: Gegenüberstellung Gefahrenmerkmale nach Stoffrichtlinie und Gefahrenklassen nach GHS
Gefahren | Stoffrichtlinie Gefahrenmerkmale |
GHS Gefahrenklassen |
---|---|---|
Physikalisch-chemische | 5 | 16 |
Gesundheit | 9 | 10 |
Umwelt | 1 | - |
Die Schwere der Gefahr ist nicht mehr direkt mit dem Gefahrenmerkmal gekoppelt. Die einzelnen Gefahrenklassen geben "nur" die jeweilige Wirkung an. Abhängig von der Schwere der Gefahr werden die Gefahrenklassen dafür jetzt in bis zu vier Kategorien bzw. sechs Unterklassen oder sieben typen untergliedert. Mit steigender Nummerierung bzw. mit fortlaufendem Buchstaben im Alphabet nimmt die Gefahr ab (siehe Abbildung 1).
Abb. 1: Zusammenhang zwischen Nummerierung und Gefahr
So werden beispielsweise die früheren Gefahrenmerkmale "sehr giftig", "giftig" und "gesundheitsschädlich" jetzt in die Gefahrenklasse "Akute Toxizität" überführt und darin in vier Kategorien unterteilt.
Bei den Gefahrenmerkmalen "hochentzündlich", "leichtentzündlich" und "entzündlich" erfolgt jetzt die Zuordnung je nach Aggregatzustand der Stoffe (fest, flüssig, gasförmig, Aerosol) in einer eigenen Gefahrenklasse. Diese werden wiederum in zwei bzw. drei Kategorien unterteilt.
Dieser Zusammenhang wird in Abbildung 2 verdeutlicht.
Abb. 2: Zusammenhang zwischen Nummerierung und Gefahr
In den Tabellen 2 bis 4 sind die Gefahrenklassen mit ihren Bezeichnungen sowie ihren Unterklassen, Kategorien bzw. typen zusammengestellt.
Tabelle 2: Gefahrenklassen für die physikalisch-chemischen Gefahren mit Unterklassen, Kategorien bzw. typen
Gefahrenklasse | Bezeichnung der Gefahrenklasse | Unterklassen/ Kategorien/ typen |
---|---|---|
1 | Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff | Instabil explosiv und Unterklasse 1.1 bis 1.6 |
2 | Entzündbare Gase | Kategorie 1 und 2 |
3 | Entzündbare Aerosole | Kategorie 1 und 2 |
4 | Oxidierende [entzündend wirkende] Gase | Kategorie 1 |
5 | Gase unter Druck | Kategorie 1 |
6 | Entzündbare Flüssigkeiten | Kategorie 1 bis 3 |
7 | Entzündbare Feststoffe | Kategorie 1 und 2 |
8 | Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische | Typ a bis G |
9 | Pyrophore [selbstentzündliche] Flüssigkeiten | Kategorie 1 |
10 | Pyrophore [selbstentzündliche] Feststoffe | Kategorie 1 |
11 | Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische | Kategorie 1 und 2 |
12 | Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln | Kategorie 1 bis 3 |
13 | Oxidierende [entzündend wirkende] Flüssigkeiten | Kategorie 1 bis 3 |
14 | Oxidierende [entzündend wirkende] Feststoffe | Kategorie 1 bis 3 |
15 | Organische Peroxide | Typ a bis G |
16 | Korrosiv gegenüber Metallen | Kategorie 1 |
Tabelle 3: Gefahrenklassen für die Gesundheitsgefahren mit Kategorien
Gefahrenklasse | Bezeichnung der Gefahrenklasse | Kategorien |
---|---|---|
1 | Akute Toxizität | Kategorie 1 bis 4 |
2 | Ätz-/Reizwirkung auf die Haut | Kategorie 1 und 2 |
3 | Schwere Augenschädigung/Augenreizung | Kategorie 1 und 2 |
4 | Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut | Kategorie 1 Atemwege, Kategorie 1 Haut |
5 | Keimzellmutagenität | Kategorie 1A, 1B, 2 |
6 | Karzinogenität | Kategorie 1A, 1B, 2 |
7 | Reproduktionstoxizität | Kategorie 1A, 1B, 2 |
8 | Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) | Kategorie 1 bis 3 |
9 | Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) | Kategorie 1 und 2 |
10 | Aspirationsgefahr | Kategorie 1 |
Tabelle 4: Gefahrenklassen für die Umweltgefahren mit Kategorien
Gefahrenklasse | Bezeichnung der Gefahrenklasse | Kategorien | |
---|---|---|---|
1 | Gewässergefährdend | akut | Kategorie 1 |
chronisch | Kategorie 1 bis 4 | ||
zusätzliche EU-Gefahrenklasse | Die Ozonschicht schädigend |
Neu sind die Gefahrenklassen
Detaillierte Angaben zu den Einstufungskriterien werden im Anhang I der CLP-Verordnung beschrieben.
Gefahrenpiktogramme und Signalwörter
Die Gefahrenpiktogramme (Abbildung 3) sind rotumrandete Rauten mit schwarzem Symbol auf weißem Grund. Ein Symbol kann für mehrere Gefahrenklassen gelten. Neu sind die Gefahrenpiktogramme "Gasflasche", "Gesundheitsgefahr" und "Ausrufezeichen" (untere Zeile).
Abb. 3: Die neuen Gefahrenpiktogramme
Eine Zusammenstellung der Gefahrenpiktogramme und ihrer Bedeutungen befindet sich im Anhang 3 - Gefahrenpiktogramme. Die Gegenüberstellung der Gefahrenpiktogramme zu den bisherigen Gefahrensymbolen sowie den Gefahrenhinweisen zeigt Anhang 6.
Im Gegensatz zur bisherigen Kennzeichnung, in der zu jedem Symbol auch ein Kennbuchstabe bzw. die Bezeichnung (z.B. Xn - gesundheitsschädlich) gehörte, werden die neuen Piktogramme ohne eine vergleichbare Bezeichnung verwendet.
Allerdings wird auf dem Etikett zusätzlich zu den Gefahrenpiktogrammen ein Signalwort angegeben. Dieses richtet sich nach der Schwere der Gefahr und soll so auf den ersten Blick die potentielle Gefährdung signalisieren. Die Signalwörter lauten:
Das Signalwort "Gefahr" kennzeichnet schwer wiegende Gefährdungen. Das Signalwort "Achtung" wird bei Kategorien mit geringeren Gefährdungen verwendet.
Auch wenn auf dem Etikett mehrere Piktogramme abgebildet sind, wird nur ein Signalwort angegeben, immer das mit der schwerer wiegenden Gefahr.
Gefahrenhinweise - H-Sätze
Hinweise zu den Gefahren eines Stoffes oder Gemisches erhält der Anwender durch die H-Sätze (vergleichbar mit den früheren R-Sätzen). Der Buchstabe H steht für Hazard und bedeutet Gefahr. Die H-Sätze sind wesentlich detaillierter als die früheren R-Sätze. Die Kennziffern sind dreistellig und nach folgender Systematik aufgebaut:
- | Gefahrenhinweise für physikalisch-chemische Gefahren Beispiel: H222 Extrem entzündbares Aerosol. |
H200 ff |
- | Gefahrenhinweise für Gesundheitsgefahren Beispiel: H330 Lebensgefahr bei Einatmen. |
H300 ff |
- | Gefahrenhinweise für Umweltgefahren Beispiel: H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. |
H400 ff |
Eine Kombination von H-Sätzen, wie es bei R-Sätzen üblich ist, gibt es in der CLP-Verordnung noch nicht. Ein entsprechender Vorschlag durch die UN liegt aber bereits vor.
Die vollständige Liste aller H-Sätze befindet sich im Anhang 4 - Gefahrenhinweise - H-Sätze.
Die Europäische Gemeinschaft hat zusätzliche H-Sätze verabschiedet, um das bisherige Schutzniveau aus den derzeit noch geltenden Rechtsvorschriften beizubehalten. Diese H-Sätze werden mit EUH und ebenfalls einer dreistelligen Kennziffer angegeben z.B.:
- | EUH 014 | Reagiert heftig mit Wasser |
- | EUH 066 | Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen |
- | EUH 059 | Die Ozonschicht schädigend |
- | EUH 207 | Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Hinweise des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten. |
Die vollständige Liste aller EUH-Sätze befindet sich im Anhang 4 unter den H-Sätzen.
Sicherheitshinweise - P-Sätze
Hinweise zu den Schutzmaßnahmen erhält der Anwender durch die P-Sätze (vergleichbar mit den früheren S-Sätzen). Der Buchstabe P steht für Precautionary und bedeutet Vorsorge. Darüber hinaus erhält der Anwender auch Hinweise, wie die mit dem Stoff oder Gemisch verbundenen Risiken gesenkt werden können. Die Kennziffern sind dreistellig und nach folgender Systematik aufgebaut:
- | Vorsorgehinweise allgemeiner Art Beispiel: P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. |
P100 ff |
- | Vorsorgehinweise zur Prävention Beispiel: P271 Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden. |
P200 ff |
- | Vorsorgehinweise zur Reaktion Beispiel: P312 Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. |
P300 ff |
- | Vorsorgehinweise zur Lagerung Beispiel: P403 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. |
P400 ff |
- | Vorsorgehinweise zur Entsorgung Beispiel: P501 Inhalt/Behälter ... zuführen. |
P500 ff |
Jedem H-Satz sind gewisse P-Sätze zugeordnet. Um die Etiketten nicht zu überfrachten, sollen die Hersteller bei der Kennzeichnung die Anzahl der P-Sätze auf sechs begrenzen. Dazu sind Kombinationssätze zusammengestellt z.B.:
- | P411 + P235 | Kühl und bei Temperaturen von nicht mehr als ... °C aufbewahren. |
Die Begrenzung der P-Sätze auf dem Etikett kann dazu führen, dass gleiche Produkte je nach Hersteller und Einsatzzweck unterschiedliche Sicherheitshinweise enthalten. Im Sicherheitsdatenblatt haben die Hersteller aber alle Informationen aufzuführen.
Die vollständige Liste aller P-Sätze befindet sich im Anhang 5 - Sicherheitshinweise - P-Sätze.
Abbildung 4 zeigt für Aceton ein Etikett mit der neuen Kennzeichnung nach dem GHS.
Abb. 4: Kennzeichnung für Aceton nach GHS
Fristen für die Umsetzung - Zeitplan
Die neuen Einstufungskriterien und Kennzeichnungen für Stoffe und Gemische sind seit dem 20. Januar 2009 gültig. Den Herstellern wird allerdings eine Übergangsfrist für die Umsetzung gewährt. Spätestens ab dem 1. Juni 2015 muss alles entsprechend der neuen Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sein.
Nähere Einzelheiten enthält die Tabelle 5:
Tabelle 5: Fristen der Umsetzung
Etikett | Alte Kennzeichnung | Neue Kennzeichnung |
Stoffe | erlaubt bis 01.12.2010 (Lagerbestände: + 2 Jahre) | erlaubt seit 20.01.2009 zwingend seit 01.12.2010 |
Gemische | erlaubt bis 01.06.2015 (Lagerbestände: + 2 Jahre) | erlaubt seit 20.01.2009 zwingend ab 01.06.2015 |
Sicherheitsdatenblatt | Alte Einstufung | Neue Einstufung |
Stoffe | zwingend bis 01.06.2015 | erlaubt seit 20.01.2009 zwingend seit 01.12.2010 |
Gemische | zwingend bis 01.06.2015 | erlaubt seit 20.01.2009 zwingend ab 01.06.2015 |
Während die Kennzeichnung auf dem Etikett entweder nach alter oder neuer Verordnung ausgeführt sein muss, müssen in Sicherheitsdatenblättern die alten Einstufungen bis 2015 parallel zur neuen Einstufung aufgeführt werden (Abbildung 5). Diese Vorgaben sichern einen allmählichen Übergang auf die neue Vorschrift. Damit ist eine schrittweise Umstellung der betrieblichen Dokumente möglich.
Abb. 5: Auszug aus einem Sicherheitsdatenblatt zur Einstufung eines Reinigers
|
Auswirkungen für den Arbeitsschutz
Mit den neuen rechtlichen Grundlagen ändert sich die Einstufung und Kennzeichnung für Stoffe und Gemische. Deren Eigenschaften haben sich zwar nicht geändert, trotzdem ergeben sich Auswirkungen auf Belange des Arbeitsschutzes. Betroffen davon sind u.a.:
In der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2008 (IIIb3-35122 - GMBl Nr. 1 S. 13) regelt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), dass in der Gefahrstoffverordnung übergangsweise die Bezüge zur Einstufung nach Stoffrichtlinie (RL 67/548/EWG) bzw. Zubereitungsrichtlinie (RL 1999/45/EG) bis zu deren Außerkraftsetzung zum 01. Juni 2015 beibehalten werden. Mit diesem Vorgehen bleibt das bisherige Schutzniveau zunächst unverändert.
Die Bekanntmachung Gefahrstoffe (BekGS) 408 "Anwendung der GefStoffV und der TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung" von Dezember 2009 enthält Hinweise für die praktische Umsetzung der Verordnung in der Übergangsphase bis 2015.
Die Bekanntmachungen finden sich unter:
www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS.html
Für Betriebe ergibt sich demnach Handlungsbedarf, sobald Hersteller/Lieferanten ihre Produkte nach GHS einstufen, kennzeichnen und liefern.
Die Gefährdungsbeurteilung ist bei bereits eingeführten Produkten zu überprüfen und ggf. anzupassen, sofern Stoffe und Gemische in den Betrieb gelangen, die nach dem GHS eingestuft und gekennzeichnet sind.
Anhand des aktuellen Sicherheitsdatenblattes ist zuerst zu prüfen, ob sich die Zusammensetzung oder die Einstufung geändert hat. Gibt es hier und auch in anderen Kapiteln des Sicherheitsdatenblattes keine relevanten Änderungen, kann die bisherige Gefährdungsbeurteilung weiter genutzt werden. Liegen jedoch neue Erkenntnisse zur Stoffbewertung vor, so sind diese bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und die Schutzmaßnahmen zu überprüfen. In beiden Fällen ist die Überprüfung zu dokumentieren.
Aufgrund der neuen Einstufungsgrenzen in einzelnen Gefahrenklassen nach GHS kann es in einigen Fällen zu einer Einstufung in eine Kategorie mit einer höheren Gefährdung kommen. Möglich ist auch eine Einstufung in eine der neuen Gefahrenklassen.
Für die entzündbaren Flüssigkeiten zeigt sich folgendes Bild:
Abb. 6: Alte und neue Einstufungsgrenzen für entzündbare Flüssigkeiten
Für die Praxis bedeutet dies, dass bisher als leicht entzündlich eingestufte Stoffe mit einem Siedepunkt = 35 °C künftig in die Kategorie 1 - extrem entzündbar - eingestuft werden. Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 21 und 23 °C werden von entzündlich in die Kategorie 2 - leicht entzündbar - bei einem Siedepunkt > 35 °C bzw. in die Kategorie 1 - extrem entzündbar - bei einem Siedepunkt = 35 °C eingestuft. Für Stoffe mit einem Flammpunkt zwischen 55 und 60 °C (bisher nicht eingestuft) gilt zukünftig die Zuordnung in die Kategorie 3 - entzündbar.
Ferner besteht nach GHS für alle entzündbaren Stoffe eine Kennzeichnungspflicht mit dem Gefahrenpiktogramm "Flamme". Ein Etikett für die Kennzeichnung eines 2-Schicht-Decklackes mit der alten bzw. neuen Kennzeichnung zeigt Abbildung 7 bzw. Abbildung 8.
Abb. 7: Etikett eines 2-Schicht-Decklackes nach der Zubereitungsrichtlinie
Abb. 8: Etikett eines 2-Schicht-Decklackes nach GHS
Aufgrund der geänderten Einstufungskriterien für die akut toxischen Eigenschaften wird sich die Anzahl der als giftig oder lebensgefährlich eingestuften Stoffe und Gemische erhöhen.
Die Abbildung 9 zeigt für die inhalative Exposition, dass bisher gesundheitsschädliche Stoffe mit LC50-Werten > 2 bis< 10 mg/l /4h nach GHS als "Akut Toxisch Kategorie 3 (giftig)" eingestuft werden. Weiterhin ergibt sich für bisher giftige Stoffe mit LC50-Werten > 0,5 bis< 2 mg/l/4h die Einstufung in "Akut Toxisch Kategorie 2 (Lebensgefahr)".
Ein Beispiel hierfür ist Formaldehyd mit einer LC50 von 0,578 mg/l/4h, das bei inhalativer Exposition nach der Stoffrichtlinie als "Giftig", nach GHS als "Akut Toxisch Kategorie 2 (Lebensgefahr)" eingestuft werden muss.
Abb. 9: Einstufungskriterien Akute Toxizität - inhalativ (Dämpfe) - (LC50 in mg/l /4h)
Sofern das Gefahrstoffverzeichnis Inhalte wie die Einstufung oder Kennzeichnung aus den Sicherheitsdatenblättern enthält, muss dieses überprüft und entsprechend aktualisiert werden.
Es wird empfohlen, während der Übergangszeit die Einstufung sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht aufzuführen.
Unterliegt ein Versandstück den Gefahrgut-Transportvorschriften, so wird die äußere Verpackung wie bisher gemäß dieser Vorschriften gekennzeichnet. Ist aber die Versandverpackung gleich der Einzelverpackung wie beispielweise bei einer Gasflasche, so sind auch Kennzeichnungselemente nach der Stoffrichtlinie (s. Abbildung 10) bzw. GHS (s. Abbildung 11) anzubringen. Gefahrensymbole bzw. Gefahrenpiktogramme sind dabei nicht zu wiederholen, wenn sie eine Entsprechung im Transportrecht (Gefahrzettel oder Kennzeichen - in diesem Falle die Flamme) haben.
Abb. 10: Etikett für eine Gasflasche nach Transportrecht und Stoffrichtlinie
Abb. 11: Etikett für eine Gasflasche nach Transportrecht und GHS
Betriebsanweisung und Unterweisung
Grundsätzlich ist es erforderlich, unabhängig von der regelmäßigen Unterweisung, die betroffenen Mitarbeiter über das neue System zur Einstufung und Kennzeichnung zu informieren. Vorrangig ist es dabei, die neuen Kennzeichnungselemente und die wesentlichen Unterschiede des alten und neuen Systems in verständlicher Weise und abgestimmt auf die betrieblichen Tätigkeiten in angemessenem Umfang zu erläutern. Auch die Inhalte der arbeits-medizinisch-toxikologischen Beratung müssen geprüft und ggf. angepasst werden.
Eine Anpassung oder Umstellung der Betriebsanweisungen sollte praxisbezogen sein, d.h. eine Umstellung auf die neue Kennzeichnung ist nicht notwendig, solange im Betrieb ausschließlich Produkte mit der alten Kennzeichnung verwendet werden. Die Umstellung sollte erst erfolgen, sobald Produkte mit der neuen Kennzeichnung in den Betrieb kommen, spätestens zum Ende der Übergangsfrist am 01.06.2015.
Liegen keine neueren Erkenntnisse vor, die weitergehende Schutzmaßnahmen nach sich ziehen, sind lediglich die Kennzeichnungselemente im Abschnitt "Gefahren für Mensch und Umwelt" anzupassen (s. Abbildung 12).
Abb. 12: Neue Gefahrenpiktogramme in einer Betriebsanweisung
bisher | neu nach GHS |
Für die Umstellung der Betriebsanweisungen ist kein formaler Weg festgelegt. Da in der Praxis die alte und die neue Kennzeichnung gleichzeitig noch über einen längeren Zeitraum vorkommen können, z.B. aufgrund mehrerer Lieferanten für dasselbe Produkt, kommen für die Übergangsphase folgende Möglichkeiten in Frage:
Die Verwendung von Gruppenbetriebsanweisungen ist nach wie vor möglich.
Bei der Einführung einer geänderten Betriebsanweisung ist eine entsprechende mündliche Unterweisung erforderlich.
Abb. 13: Betriebsanweisung mit alten Gefahrensymbolen und neuen Gefahrenpiktogrammen
Innerbetriebliche Kennzeichnung
Einzelheiten zur innerbetrieblichen Kennzeichnung sind in der TRGS 200 "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen" und in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ( ASR) A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" festgelegt.
Wie bei der Etikettierung von Originalgebinden geht es hier um die Identifizierung der enthaltenen Gefahrstoffe und der davon ausgehenden Gefahren. Bei innerbetrieblicher Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder Gemischen in Apparaturen, Rohrleitungen, Lagertanks, Laborflaschen o.ä. ist bisher die Kennzeichnung mit dem Namen des Stoffes oder Gemisches und dem Gefahrensymbol mit der dazugehörigen Gefahrenbezeichnung ausreichend, sofern die beteiligten Arbeitnehmer die damit verbundenen Gefahren und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen aus den am Arbeitsplatz vorhandenen Unterlagen (z.B. Betriebsanweisungen oder Sicherheitsdatenblätter) entnehmen können und diese ihnen bekannt sind.
Da in der GefStoffV die Bezüge zur Stoffrichtlinie bis 2015 erhalten bleiben, ist in diesem Zeitraum eine Kennzeichnung nach diesem System grundsätzlich zulässig. Je nach innerbetrieblichem Informationsstand kann aber eine frühere Umzeichnung erfolgen.
Nach TRGS 200 gehört zum Gefahrensymbol auch die Gefahrenbezeichnung. Erfolgt die Kennzeichnung bereits nach GHS, wird empfohlen, bis zur endgültigen Anpassung der TRGS an GHS, statt der Gefahrenbezeichnung das Signalwort zu verwenden (s. Abbildung 14).
Abb. 14: Beschriftung von Rohrleitungen
Aus Gründen der Übersichtlichkeit kann in Ausnahmefällen die Anzahl der Piktogramme auf drei reduziert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Beschäftigten über die Gefahren entsprechend informiert sind.
Die in der Bekanntmachung des AGS (Bek 408) empfohlene Reihenfolge für die Kennzeichnung von Standflaschen im Labor, Lagertanks, Rohrleitungen etc. ist
> |
> |
> |
||||
GHS06 | GHS05 | GHS08 | GHS07 |
plus jeweils ein Piktogramm für die physikalisch-chemische Gefahr bzw. die Umweltgefahr. Das Gefahrenpiktogramm GHS08 darf nicht ausgenommen werden, wenn es für Sensibilisierung der Atemwege (Sens. Atemw. 1, H334) steht.
Eine gleichzeitige Kennzeichnung von Behältnissen oder Rohrleitungen mit alten und neuen Kennzeichnungselementen ist zu vermeiden!
Literatur | Anhang 1 |
1. Informationen der DGUV und der gesetzlichen Unfallversicherungsträger
GESTIS-Gefahrstoffdatenbank:
www.dguv.de (webcode: d11892)
GHS-Informationen der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie:
www.gischem.de/ghs/index.htm
GHS-Informationen der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse:
www.bgetem.de
GHS-Informationen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft:
www.gisbau.de
GHS-Informationen der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege:
www.bgw-online.de -> Kundenzentrum -> Grundlagen/Forschung -> Gefahrstoffe/Toxikologie
GHS-Plakat "Physikalisch-chemische Gefahren und Umweltgefahren" (Best.-Nr. BGI/GUV-I 8658-1)
www.dguv.de/publikationen
GHS-Plakat "Brand- und Explosionsgefahren" (Best.-Nr. BGI/GUV-I 8658-2)
www.dguv.de/publikationen
GHS-Plakat "Gesundheitsgefahren" (Best.-Nr. BGI/GUV-I 8658-3)
www.dguv.de/publikationen
2. Informationen anderer Stellen
Originaltexte der CLP-Verordnung sowie der Änderungsverordnung:.
www.reach-clp-helpdesk.de/reach/de/CLP/CLP.html
Bild-Dateien der einzelnen Piktogramme auf den GHS-Seiten der UN:
www.unece.org/trans/danger/publi/ghs/pictograms.html
Bekanntmachungen zu den Auswirkungen der CLP-Verordnung auf den Arbeitsschutz während der Übergangsvorschriften:
www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS.html
GHS-Broschüre des Umweltbundesamtes:
www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/3332.pdf
Gefahrenklassen- und Gefahrenkategorie-Codes | Anhang 2 |
Für die Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien werden zum Teil Abkürzungen - so genannte Codes - verwendet. Die Stoffliste in Anhang VI der CLP-Verordnung liegt auch in der deutschen Version auf Englisch vor. In der Tabelle werden die Codes für die Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien in deutsch und englisch sowie die offizielle Bezeichnung aufgelistet.
deutsch | englisch | Bezeichnung |
---|---|---|
Akut Tox. | Acute Tox. | Akute Toxizität |
Aqu. akut | Aquatic Acute | Akut gewässergefährdend |
Aqu. chron. | Aquatic Chronic | Chronisch gewässergefährdend |
Asp. | Asp. Tox. | Aspirationsgefahr |
Augenreiz. | Eye Irrit. | Augenreizung |
Augenschäd. | Eye Dam. | Schwere Augenschädigung |
Entz. Aerosol | Flam. Aerosol | Entzündbare Aerosole |
Entz. Festst. | Flam. Sol. | Entzündbare Feststoffe |
Entz. Fl. | Flam. Liq. | Entzündbare Flüssigkeiten |
Entz. Gas | Flam. Gas | Entzündbare Gase |
Expl. | Expl. | Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff |
Hautätz. | Skin. Corr. | Ätzwirkung auf die Haut |
Hautreiz. | Skin Irrit. | Reizwirkung auf die Haut |
Inst. Expl. | Unst. Expl. | Instabile explosive Stoffe/Gemische |
Karz. | Carc. | Karzinogenität |
Lakt. | Lact. | Reproduktionstoxizität aus/über Laktation |
Met Korr. | Met. Corr. | Korrosiv gegenüber Metallen |
Mutag. | Muta. | Keimzell-Mutagenität |
Org. Perox. | Org. Perox. | Organische Peroxide |
Oxid. Festst. | Ox. Sol. | Oxidierende Feststoffe |
Oxid. Fl. | Ox. Liq. | Oxidierende Flüssigkeiten |
Oxid. Gas | Ox. Gas | Oxidierende Gase |
Ozon | Ozone | Die Ozonschicht schädigend |
Pressgas | Press. Gas | Gase unter Druck |
Pyr. Festst. | Pyr. Sol. | Pyrophore Feststoffe |
Pyr. Fl. | Pyr. Liq. | Pyrophore Flüssigkeiten |
Repr. | Repr. | Reproduktionstoxizität |
Selbsterh. | Self-heat. | Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische |
Selbstzers. | Self-react. | Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische |
Sens. Atemw. | Resp. Sens. | Sensibilisierung der Atemwege |
Sens. Haut. | Skin Sens. | Sensibilisierung der Haut |
STOT einm. | STOT SE | Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) |
STOT wdh. | STOT RE | Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) |
Wasserreakt. | Water-react. | Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln |
Gefahrenpiktogramme | Anhang 3 |
In der Tabelle sind die Gefahrenpiktogramme mitsamt ihrer GHS-Kennziffer und der offiziellen Bezeichnung sowie die damit zu kennzeichnenden Gefahrenklassen mit den dazugehörigen Unterklassen, Kategorien bzw. typen aufgelistet.
Für die folgenden Klassen und Kategorien ist kein Piktogramm erforderlich:
Gefahrenpiktogramm | Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie | |
---|---|---|
GHS01 explodierende Bombe |
Instabile explosive Stoffe und Gemische Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, typen A, B Organische Peroxide, typen A, B |
|
GHS02 Flamme |
Entzündbare Gase, Kategorie 1 Entzündbare Aerosole, Kategorien 1, 2 Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorien 1, 2, 3 Entzündbare Feststoffe, Kategorien 1, 2 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, typen B, C, D, E, F Pyrophore Flüssigkeiten, Kategorie 1 Pyrophore Feststoffe, Kategorie 1 Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische, Kategorien 1, 2 Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase abgeben, Kategorien 1, 2, 3 |
|
GHS03 Flamme über einem Kreis |
Organische Peroxide, typen B, C, D, E, F Oxidierende Gase, Kategorie 1 Oxidierende Flüssigkeiten, Kategorien 1, 2, 3 Oxidierende Feststoffe, Kategorien 1, 2, 3 |
|
GHS04 Gasflasche |
Gase unter Druck: | verdichtete Gase verflüssigte Gase tiefgekühlt verflüssigte Gase gelöste Gase |
GHS05 Ätzwirkung |
Auf Metalle korrosiv wirkend, Kategorie 1 | |
Hautätzend, Kategorien 1A, 1B, 1C Schwere Augenschädigung, Kategorie 1 |
||
GHS06 Totenkopf mit gekreuzten Knochen |
Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ), Kategorien 1, 2, 3 | |
GHS07 Ausrufezeichen |
Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ), Kategorie 4 Reizung der Haut, Kategorie 2 Augenreizung, Kategorie 2 Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1 Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3 Atemwegsreizung narkotisierende Wirkungen |
|
GHS08 Gesundheitsgefahr |
Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1 Keimzellmutagenität, Kategorien 1A, 1B, 2 Karzinogenität, Kategorien 1A, 1B, 2 Reproduktionstoxizität, Kategorien 1A, 1B, 2 Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorien 1, 2 Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorien 1, 2 Aspirationsgefahr, Kategorie 1 |
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GHS09 Umwelt |
Gewässergefährdend
|
Gefahrenhinweise - H-Sätze | Anhang 4 |
Die Gefahrenhinweise werden gemäß der Zuordnung nach Anhang I, Teil 2, 3 und 4 der CLP-Verordnung angewendet. Gefahrenhinweise in allen EG-Sprachen sind Anhang III, Teil 1 der CLP-Verordnung zu entnehmen.
Gefahrenhinweise für physikalisch-chemische Gefahren
H200 | Instabil, explosiv. |
H201 | Explosiv, Gefahr der Massenexplosion. |
H202 | Explosiv; große Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke. |
H203 | Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke. |
H204 | Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke. |
H205 | Gefahr der Massenexplosion bei Feuer. |
H220 | Extrem entzündbares Gas. |
H221 | Entzündbares Gas. |
H222 | Extrem entzündbares Aerosol. |
H223 | Entzündbares Aerosol. |
H224 | Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar. |
H225 | Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. |
H226 | Flüssigkeit und Dampf entzündbar. |
H228 | Entzündbarer Feststoff. |
H240 | Erwärmung kann Explosion verursachen. |
H241 | Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen. |
H242 | Erwärmung kann Brand verursachen. |
H250 | Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst. |
H251 | Selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten. |
H252 | In großen Mengen selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten. |
H260 | In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können. |
H261 | In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase. |
H270 | Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel. |
H271 | Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel. |
H272 | Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel. |
H280 | Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren. |
H281 | Enthält tiefkaltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder -verletzungen verursachen. |
H290 | Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. |
Gefahrenhinweise für Gesundheitsgefahren
H300 | Lebensgefahr bei Verschlucken. | |||||||||||||||||||||||||||
H301 | Giftig bei Verschlucken. | |||||||||||||||||||||||||||
H302 | Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. | |||||||||||||||||||||||||||
H304 | Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. | |||||||||||||||||||||||||||
H310 | Lebensgefahr bei Hautkontakt. | |||||||||||||||||||||||||||
H311 | Giftig bei Hautkontakt. | |||||||||||||||||||||||||||
H312 | Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. | |||||||||||||||||||||||||||
H314 | Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. | |||||||||||||||||||||||||||
H315 | Verursacht Hautreizungen. | |||||||||||||||||||||||||||
H317 | Kann allergische Hautreaktionen verursachen. | |||||||||||||||||||||||||||
H318 | Verursacht schwere Augenschäden. | |||||||||||||||||||||||||||
H319 | Verursacht schwere Augenreizung. | |||||||||||||||||||||||||||
H330 | Lebensgefahr bei Einatmen. | |||||||||||||||||||||||||||
H331 | Giftig bei Einatmen. | |||||||||||||||||||||||||||
H332 | Gesundheitsschädlich bei Einatmen. | |||||||||||||||||||||||||||
H334 | Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. | |||||||||||||||||||||||||||
H335 | Kann die Atemwege reizen. | |||||||||||||||||||||||||||
H336 | Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. | |||||||||||||||||||||||||||
H340 | Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). | |||||||||||||||||||||||||||
H341 | Kann vermutlich genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). | |||||||||||||||||||||||||||
H350 | Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) 1. | |||||||||||||||||||||||||||
H351 | Kann vermutlich Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). | |||||||||||||||||||||||||||
H360 | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) 2 (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass die Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). | |||||||||||||||||||||||||||
H361 | Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) 3 (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass die Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | |||||||||||||||||||||||||||
H362 | Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. | |||||||||||||||||||||||||||
H370 | Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). | |||||||||||||||||||||||||||
H371 | Kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). | |||||||||||||||||||||||||||
H372 | Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht(. | |||||||||||||||||||||||||||
H373 | Kann die Organe schädigen (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt> bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). | |||||||||||||||||||||||||||
|
Gefahrenhinweise für Umweltgefahren
H400 | Sehr giftig für Wasserorganismen. |
H410 | Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. |
H411 | Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
H412 | Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
H413 | Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung. |
Ergänzende Gefahrenmerkmale - physikalisch-chemische Eigenschaften
EUH 001 | In trockenem Zustand explosionsgefährlich. |
EUH 006 | Mit und ohne Luft explosionsfähig. |
EUH 014 | Reagiert heftig mit Wasser. |
EUH 018 | Kann bei Verwendung explosionsfähige/entzündbare Dampf/Luft-Gemische bilden. |
EUH 019 | Kann explosionsfähige Peroxide bilden. |
EUH 044 | Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss. |
Ergänzende Gefahrenmerkmale - gesundheitsgefährliche Eigenschaften
EUH 029 | Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase. |
EUH 031 | Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. |
EUH 032 | Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase. |
EUH 066 | Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. |
EUH 070 | Giftig bei Berührung mit den Augen. |
EUH 071 | Wirkt ätzend auf die Atemwege. |
Ergänzende Gefahrenmerkmale - umweltgefährliche Eigenschaften
EUH 059 | Die Ozonschicht schädigend. |
Ergänzende Kennzeichnungselemente/Informationen über bestimmte Stoffe und Gemische
EUH 201/ 201A | Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden könnten. Achtung! Enthält Blei. |
EUH 202 | Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. |
EUH 203 | Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 204 | Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 205 | Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 206 | Achtung! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können. |
EUH 207 | Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Hinweise des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten. |
EUH 208 | Enthält (Name des sensibilisierenden Stoffes). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 209/ 209A | Kann bei Verwendung leicht entzündbar werden. Kann bei Verwendung entzündbar werden. |
EUH 210 | Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich. |
EUH 401 | Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten. |
Sicherheitshinweise - P-Sätze | Anhang 5 |
Die Sicherheitshinweise sind passend zu den Gefahrenhinweisen gemäß Anhang I, Teil 2, 3 und 4 der CLP-Verordnung nach den Vorgaben gemäß Anhang IV, Teil 1 der CLP-Verordnung auszuwählen. Sicherheitshinweise in allen EG-Sprachen sind Anhang IV, Teil 2 der CLP-Verordnung zu entnehmen.
Sicherheitshinweise - Allgemeines
P101 | Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. |
P102 | Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. |
P103 | Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen. |
Sicherheitshinweise - Prävention
P201 | Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. |
P202 | Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. |
P210 | Von Hitze/Funken/offener Flamme/heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen. |
P211 | Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen. |
P220 | Von Kleidung/.../brennbaren Materialien fernhalten/entfernt aufbewahren. |
P221 | Mischen mit brennbaren Stoffen/... unbedingt verhindern. |
P222 | Kontakt mit Luft nicht zulassen. |
P223 | Kontakt mit Wasser wegen heftiger Reaktion und möglichem Aufflammen unbedingt verhindern. |
P230 | Feucht halten mit ... |
P231 | Unter inertem Gas handhaben. |
P232 | Vor Feuchtigkeit schützen. |
P233 | Behälter dicht verschlossen halten. |
P234 | Nur im Originalbehälter aufbewahren. |
P235 | Kühl halten. |
P240 | Behälter und zu befüllende Anlage erden. |
P241 | Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel/Lüftungsanlagen/Beleuchtung/... verwenden. |
P242 | Nur funkenfreies Werkzeug verwenden. |
P243 | Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen. |
P244 | Druckminderer frei von Fett und Öl halten. |
P250 | Nicht schleifen/stoßen/.../reiben. |
P251 | Behälter steht unter Druck: Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach der Verwendung. |
P260 | Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. |
P261 | Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden. |
P262 | Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen. |
P263 | Kontakt während der Schwangerschaft/und der Stillzeit vermeiden. |
P264 | Nach Gebrauch ... gründlich waschen. |
P270 | Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. |
P271 | Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden. |
P272 | Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen. |
P273 | Freisetzung in die Umwelt vermeiden. |
P280 | Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. |
P281 | Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden. |
P282 | Schutzhandschuhe/Gesichtsschild/Augenschutz mit Kälteisolierung tragen. |
P283 | Schwer entflammbare/flammhemmende Kleidung tragen. |
P284 | Atemschutz tragen. |
P285 | Bei unzureichender Belüftung Atemschutz tragen. |
P231 + P232 | Unter inertem Gas handhaben. Vor Feuchtigkeit schützen. |
P235 + P410 | Kühl halten. Vor Sonnenbestrahlung schützen. |
Sicherheitshinweise - Reaktion
P301 | BEI VERSCHLUCKEN: |
P302 | BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: |
P303 | BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): |
P304 | BEI EINATMEN: |
P305 | BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: |
P306 | BEI KONTAMINIERTER KLEIDUNG: |
P307 | BEI EXPOSITION: |
P308 | BEI EXPOSITION ODER FALLS BETROFFEN: |
P309 | BEI EXPOSITION ODER UNWOHLSEIN: |
P310 | Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. |
P311 | GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. |
P312 | Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. |
P313 | Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
P314 | Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
P315 | Sofort ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
P320 | Besondere Behandlung dringend erforderlich (siehe ... auf diesem Kennzeichnungsetikett). |
P321 | Besondere Behandlung (siehe ... auf diesem Kennzeichnungsetikett). |
P322 | Gezielte Maßnahmen (siehe ... auf diesem Kennzeichnungsetikett). |
P330 | Mund ausspülen. |
P331 | KEIN Erbrechen herbeiführen. |
P332 | Bei Hautreizung: |
P333 | Bei Hautreizung oder -ausschlag: |
P334 | In kaltes Wasser tauchen/nassen Verband anlegen. |
P335 | Lose Partikel von der Haut abbürsten. |
P336 | Vereiste Bereiche mit lauwarmem Wasser auftauen. Betroffenen Bereich nicht reiben. |
P337 | Bei anhaltender Augenreizung: |
P338 | Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. |
P340 | Die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. |
P341 | Bei Atembeschwerden an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. |
P342 | Bei Symptomen der Atemwege: |
P350 | Behutsam mit viel Wasser und Seife waschen. |
P351 | Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. |
P352 | Mit viel Wasser und Seife waschen. |
P353 | Haut mit Wasser abwaschen/duschen. |
P360 | Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danach Kleidung ausziehen. |
P361 | Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. |
P362 | Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. |
P363 | Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen. |
P370 | Bei Brand: |
P371 | Bei Großbrand und großen Mengen: |
P372 | Explosionsgefahr bei Brand. |
P373 | KEINE Brandbekämpfung, wenn das Feuer explosive Stoffe/Gemische/Erzeugnisse erreicht. |
P374 | Brandbekämpfung mit üblichen Vorsichtsmaßnahmen aus angemessener Entfernung. |
P375 | Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. |
P376 | Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich. |
P377 | Brand von ausströmendem Gas: Nicht löschen, bis Undichtigkeit gefahrlos beseitigt werden kann. |
P378 | ... zum Löschen verwenden. |
P380 | Umgebung räumen. |
P381 | Alle Zündquellen entfernen, wenn gefahrlos möglich. |
P390 | Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden. |
P391 | Verschüttete Mengen aufnehmen. |
P301 + P310 | BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. |
P301 + P312 | BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. |
P301 + P330 + P331 | BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. |
P302 + P334 | BEI KONTAKT MIT DER HAUT: In kaltes Wasser tauchen/nassen Verband anlegen. |
P302 + P350 | BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Behutsam mit viel Wasser und Seife waschen. |
P302 + P352 | BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen. |
P303 + P361 + P353 | BEI KONTAKT MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle beschmutzten, getränkten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. |
P304 + P340 | BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. |
P304 + P341 | BEI EINATMEN: Bei Atembeschwerden an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. |
P305 + P351 + P338 | BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. |
P306 + P360 | BEI KONTAKT MIT DER KLEIDUNG: Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danach Kleidung ausziehen. |
P307 + P311 | BEI EXPOSITION: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. |
P308 + P313 | BEI EXPOSITION ODER FALLS BETROFFEN: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
P309 + P311 | BEI EXPOSITION ODER UNWOHLSEIN: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. |
P332 + P313 | Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
P333 + P313 | Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
P335 + P334 | Lose Partikel von der Haut abbürsten. In kaltes Wasser tauchen/nassen Verband anlegen. |
P337 + P313 | Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
P342 + P311 | Bei Symptomen der Atemwege: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. |
P370 + P376 | Bei Brand: Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich. |
P370 + P378 | Bei Brand: ... zum Löschen verwenden. |
P370 + P380 | Bei Brand: Umgebung räumen. |
P370 + P380 + P375 | Bei Brand: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. |
P371 + P380 + P375 | Bei Großbrand und großen Mengen: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. |
Sicherheitshinweise - Aufbewahrung
P401 | ... aufbewahren. |
P402 | An einem trockenen Ort aufbewahren. |
P403 | An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. |
P404 | In einem geschlossenen Behälter aufbewahren. |
P405 | Unter Verschluss aufbewahren. |
P406 | In korrosionsbeständigem/... Behälter mit korrosionsbeständiger Auskleidung aufbewahren. |
P407 | Luftspalt zwischen Stapeln/Paletten lassen. |
P410 | Vor Sonnenbestrahlung schützen. |
P411 | Bei Temperaturen von nicht mehr als ... °C/...aufbewahren. |
P412 | Nicht Temperaturen von mehr als 50 °C aussetzen. |
P413 | Schüttgut in Mengen von mehr als ... kg bei Temperaturen von nicht mehr als ... °C Aufbewahren. |
P420 | Von anderen Materialien entfernt aufbewahren. |
P422 | Inhalt in/unter ... aufbewahren. |
P402 + P404 | In einem geschlossenen Behälter an einem trockenen Ort aufbewahren. |
P403 + P233 | Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. |
P403 + P235 | Kühl an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. |
P410 + P403 | Vor Sonnenbestrahlung geschützt an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. |
P410 + P412 | Vor Sonnenbestrahlung schützen und nicht Temperaturen von mehr als 50 °C aussetzen. |
P411 + P235 | Kühl und bei Temperaturen von nicht mehr als ... °C aufbewahren. |
Sicherheitshinweise - Entsorgung
P501 | Inhalt/Behälter ... zuführen. |
Gegenüberstellung der Gefahrenpiktogramme nach GHS und der Gefahrensymbole nach Stoffrichtlinie 67/548/EWG | Anhang 6 |
Die Gegenüberstellung ist zur besseren Übersichtlichkeit vereinfacht dargestellt.
Die einzelnen Tabellen sind auch als Poster im Format DIN A2 unter den Bestell-Nummern BGI-/GUV-I 8658-1/2/3 bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen erhältlich.
Das jeweils zum Piktogramm gehörende Signalwort "Gefahr" oder "Achtung" ergibt sich aus dem Grad der Gefährdung, d.h. der Kategorie und dem H-Satz. In der Tabelle wird dies hervorgehoben durch die farbliche Zuordnung:
rot = Gefahr,blau = Achtung, schwarz = kein Signalwort
z.B. Die Ozonschicht schädigend -EUH059 erhält das SignalwortGefahr
Physikalisch-chemische Gefahren und Umweltgefahren
GHS-Piktogramm | Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie | H-Sätze | R-Sätze 1 | EU-Gefahrensymbol | |
---|---|---|---|---|---|
Achtung |
Gase unter Druck, Gruppe | verdichtetes Gas | H280 | bisher nicht gekennzeichnet | |
verflüssigtes Gas | H280 | ||||
Tiefgekühlt verflüssigtes Gas | H281 | ||||
gelöstes Gas | H280 | ||||
Achtung |
Korrosiv gegenüber Metallen, Kategorie | 1 | H290 | bisher nicht gekennzeichnet | |
Achtung |
Akut gewässergefährdend der Kategorie | - | H400 | R50 R50/53 | N
|
Chronisch gewässergefährdend der Kategorien | - | H410 | R50/53 | ||
- | H411 2 | R51/53 | |||
- | H412 3 | R52/53 (ohne Symbol) | |||
- | H413 3 | R53 (ohne Symbol) | |||
Die Ozonschicht schädigend | EUH059 4 | R59 | |||
1 R-Sätze geben eine Orientierung an. Sie lassen sich häufig nicht 1:1 in Gefahrenkategorien bzw. H-Sätze umwandeln.
2 Stoffe oder Gemische, die mit diesem H-Satz bezeichnet sind, werden mit Piktogramm, aber ohne Signalwort gekennzeichnet. 3 Stoffe oder Gemische, die mit diesem H-Satz bezeichnet sind, werden ohne Piktogramm und ohne Signalwort gekennzeichnet. 4 Stoffe oder Gemische, die mit diesem H-Satz bezeichnet sind, werden ohne Piktogramm, aber mit Signalwort "Gefahr" gekennzeichnet. |
(BGI/GUV-I 8658-1)
GHS-Piktogramm | Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie | H-Sätze | R-Sätze 1 | EU-Gefahrensymbol | ||
---|---|---|---|---|---|---|
Gefahr Achtung |
Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff | Instabil, explosiv | H200 | R2, R3 | E
|
|
Unterklasse | 1.1 | H201 | ||||
1.2 | H202 | |||||
1.3 | H203 | |||||
1.4 | H204 | - | ||||
1.5 | H205 2 | - | ||||
1.6 | - 3 | - | ||||
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ | A | H240 | R2, R3 | |||
B | H241 | |||||
Organische Peroxide, Typ | A | H240 | ||||
B | H241 | |||||
Gefahr Achtung |
Entzündbare Gase, Kategorie | 1 | H220 | R12 | F+
F
|
|
2 | H221 2 | |||||
Entzündbare Aerosole, Kategorie | 1 | H222 | - | |||
2 | H223 | - | ||||
Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie | 1 | H224 | R12 | |||
2 | H225 | R11 | ||||
3 | H226 | R10 | ||||
Entzündbare Feststoffe, Kategorie | 1 | H228 | R11 | |||
2 | H228 | |||||
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ | B | H241 | - | |||
C, D | H242 | R12 | ||||
E, F | H242 | |||||
G | - 3 | |||||
Pyrophore Flüssigkeiten, Kategorie | 1 | H250 | R17 | bisher ohne Symbol: R10 - Entzündlich | ||
Pyrophore Feststoffe, Kategorie | 1 | H250 | R17 | |||
Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische, Kategorie | 1 | H251 | - | |||
2 | H252 | - | ||||
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Kategorie | 1 | H260 | R15 | bisher ohne Kennzeichnung: Flüssigkeiten mit Flammpunkt 55-60 °C | ||
2 | H261 | |||||
3 | H261 | |||||
Organische Peroxide, Typ | B | H241 | - | |||
C, D | H242 | R17 | ||||
E, F | H242 | |||||
G | - 3 | - | ||||
Gefahr Achtung |
Oxidierende Gase, Kategorie | 1 | H270 | R8 | O
|
|
Oxidierende Flüssigkeiten, Kategorie | 1 | H271 | R9 | |||
2 | H272 | R8 | ||||
3 | H272 | |||||
Oxidierende Feststoffe, Kategorie | 1 | H271 | R9 | |||
2 | H272 | R8 | ||||
3 | H272 | |||||
1 R-Sätze geben eine Orientierung an. Sie lassen sich häufig nicht 1:1 in Gefahrenkategorien bzw. H-Sätze umwandeln. "-" bedeutet, dass kein R-Satz zugeordnet werden konnte bzw. nach GefStoffV keine Einstufung vorliegt.
2 Stoffe oder Gemische, die mit diesem H-Satz bezeichnet sind, werden mit einem Signalwort entsprechend der farblichen Zuordnung, aber ohne Piktogramm gekennzeichnet. 3 Stoffe oder Gemische, nach GHS nicht kennzeichnungspflichtig. |
(BGI/GUV-I 8658-2)
GHS-Piktogramm | Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie | H-Sätze | R-Sätze 1 | EU-Gefahrensymbol | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Gefahr |
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, Kategorie | 1A | H314 | R35 | C
|
||
1B | R34 | ||||||
1C | |||||||
Schwere Augenschädigung/Augenreizung, Kategorie | 1 | H318 | R41 | Xi
|
|||
Gefahr |
Akute Toxizität, Kategorie | oral | 1,2 | H300 | R28 | T+
|
|
dermal | H310 | R27 | |||||
inhalativ | H330 | R26 | |||||
oral | 3 | H301 | R25 | T
|
|||
dermal | H311 | R24 | |||||
inhalativ | H331 | R23 | |||||
Achtung |
Akute Toxizität, Kategorie | oral | 4 | H302 | R22 2 | Xn
Xi
|
|
dermal | H312 | R21 2 | |||||
inhalativ | H332 | R20 2 | |||||
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, Kategorie | 2 | H315 | R38 | ||||
Schwere Augenschädigung/Augenreizung, Kategorie | 2 | H319 | R36 | ||||
Sensibilisierung der Haut, Kategorie | 1 | H317 | R43 | ||||
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie | Atemwegsreizung | 3 | H335 | R37 | |||
narkotisierende Wirkungen | H336 | R67 (ohne Symbol) | |||||
Gefahr Achtung |
Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie | 1 | H334 | R42 | T
Xn
|
||
Keimzellmutagenität, Kategorie | 1A, 1B | H340 | R46 | ||||
2 | H341 | R68 | |||||
Karzinogenität, Kategorie | 1A, 1B | H350 3 | R45, R49 | ||||
2 | H351 | R40 | |||||
Reproduktionstoxizität, Kategorie | 1A, 1B | H360 4 | R60, R61 | ||||
2 | H361 4 | R62, R63 | |||||
Zusatzkategorie für Wirkungen auf/über Laktation | H362 5 | R64 | |||||
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie | 1 | H370 | R39 6 | ||||
2 | H371 | R68 7 | |||||
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorie | 1 | H372 | R48 8 | ||||
2 | H373 | R33, R48 9 | |||||
Aspirationsgefahr, Kategorie | 1 | H304 | R65 | ||||
1 R-Sätze geben eine Orientierung an. Sie lassen sich häufig nicht 1:1 in Gefahrenkategorien bzw. H-Sätze umwandeln.
2 Empfohlene Mindesteinstufung - Neueinstufung in eine strengere Kategorie möglich. 3 Der Gefahrenhinweis kann durch einen Buchstaben für den Expositionsweg ergänzt werden. 4 Der Gefahrenhinweis kann durch weitere Buchstaben für Wirkungsweisen ergänzt werden. 5 Stoffe oder Gemische, die mit diesem H-Satz bezeichnet sind, werden ohne Signalwort und ohne Piktogramm gekennzeichnet. 6 In den Kombinationen R39/23, R39/24, R39/25, R39/26, R39/27, R39/28 7 In den Kombinationen R68/20, R68/21, R68/22 |
(BGI/GUV-I
8658-3)Glossar | Anhang 7 |
ATE | Schätzwert akuter Toxizität ( Acute Toxicity Estimate) |
ATP | Anpassung an den Technischen Fortschritt ( Amendment to Technical Progress) |
CLP | Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures |
ECHA | Europäische Chemikalienagentur ( European Chemicals Agency, in Helsinki) |
eSDS | Erweitertes Sicherheits daten blatt nach REACH (besteht aus einem Sicherheitsdatenblatt und einem Anhang, der die Expositionsszenarien enthält: entweder für die einzelnen Inhaltsstoffe, für die ein Stoffsicherheitsbericht erstellt wurde oder für die jeweilige Zubereitung) |
GefStoffV | Gefahr stoffverordnung |
GHS | Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien |
H-Hinweis | Gefahrenhinweis ( hazard statement) |
LC50 | letale (= tödliche) Konzentration (engl. Concentration), bei der 50 % der Versuchtiere sterben |
LD50 | letale (= tödliche) Dosis, bei der 50 % der Versuchstiere sterben |
P-Hinweis | Sicherheitshinweis ( precautionary statement) |
SADT | Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung ( self- accelerating decomposition temperature) |
STOT | Spezifische Zielorgantoxizität ( specific target organ toxicity) Spezifische nichttödliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit nach einmaliger oder wiederholter Exposition. Dazu gehören alle eindeutigen Auswirkungen auf die Gesundheit, die Körperfunktionen beeinträchtigen können, unabhängig davon, ob diese reversibel oder irreversibel sind, unmittelbar und/oder verzögert auftreten, sofern diese Wirkungen nicht ausdrücklich von anderen Gefahrenklassen erfasst werden. |
TRGS | Technische Regeln für Gefahr stoffe |
UNECE | United Nations Economic Commission for Europe |
ENDE |
(Stand: 23.07.2018)
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