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Regelwerk

BGI/GUV-I 8658 / DGUV Information 213-034 - GHS - Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen
Hilfen zur Umsetzung
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)

(Ausgabe 12/2010)



Vorbemerkung

In verschiedenen Arbeitsprozessen werden gefährliche Stoffe und Gemische eingesetzt und verwendet. Erste Hinweise darauf, dass es sich dabei um Gefahrstoffe handelt, welche gefährlichen Eigenschaften diese besitzen, welche Gefahren auftreten können und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, erhält der Anwender aus der Einstufung und der Kennzeichnung. Daher sollte diese durch die globalen Warenströme weltweit einheitlich sein, egal ob der Stoff transportiert oder ob Tätigkeiten am Arbeitsplatz damit durchgeführt werden.

Ziel der Vereinten Nationen (UN) war es bereits seit langem, für Stoffe und Gemische eine weltweit einheitliche Einstufung und Kennzeichnung zu erreichen. Bereits 2003 veröffentlichte die UN das sogenannte "Purple Book", in dem ein " Global Harmonisiertes System für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Chemikalien (GHS)" beschrieben wird. In diesem Dokument wurde für die Einstufung von Stoffen ein einheitlicher Kriterienkatalog festgelegt und für die Kommunikation der Gefahren neue vereinheitlichte Elemente entwickelt.

Mit Inkrafttreten der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 am 20.01.2009 wurde diese Vorgabe der Vereinten Nationen in der Europäischen Union umgesetzt und ist seitdem rechtsverbindlich.

Die Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und ersetzt ab 2015 die bisherige europäische Stoffrichtlinie 67/548/EWG sowie die Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG vollständig. Die englische Bezeichnung für diese Verordnung ist: Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures.

Diese Broschüre gibt einen Überblick über das neue GHS und enthält Hilfestellungen für die Anwendung der Verordnung und die Umsetzung in der Praxis.

Das Global Harmonisierte System

Aufbau der CLP-Verordnung

Die in der Europäischen Union verabschiedete CLP-Verordnung [(EG) Nr. 1272/2008] vereinheitlicht in der EU die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen mit gefährlichen Eigenschaften auf der Basis des UN-Global Harmonisierten Systems.

Die CLP-Verordnung legt u.a. fest:

Wie bisher haben vor allem Hersteller bzw. Lieferanten die Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten vor dem Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen zu erfüllen. Es ergeben sich aber auch beim Verwenden und Verarbeiten der Stoffe Auswirkungen auf den Arbeitsschutz.

Bei der CLP-Verordnung handelt es sich um eine Artikelverordnung mit sieben Teilen, so genannten Titeln, die durch sieben Anhänge ergänzt werden:

Titel I Allgemeines
Titel II Gefahreneinstufung
Titel III Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung
Titel IV Verpackung
Titel V Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
Titel VI Zuständige Behörden und Durchsetzung
Titel VII Allgemeine und Schlussvorschriften
Anhang I Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen
Anhang II Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische
Anhang III Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungselemente
Anhang IV Liste der Sicherheitshinweise
Anhang V Gefahrenpiktogramme
Anhang VI Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe
Anhang VII Umwandlung einer Einstufung gemäß Stoffrichtlinie in eine Einstufung gemäß GHS


Hauptelemente des Global Harmonisierten Systems

Das Global Harmonisierte System beinhaltet weltweit harmonisierte Einstufungskriterien für Stoffe und Gemische. Für eine weltweit einheitliche Gefahrenkommunikation wurden die Kennzeichnungselemente harmonisiert. Dazu wurden folgende Hauptelemente festgelegt:

Kernstück der CLP-Verordnung ist der Anhang I, in dem die Kriterien zur Einstufung in die Gefahrenklassen sowie die zu verwendenden Kennzeichnungselemente definiert werden.

Fortschreibung der CLP-Verordnung

Der Inhalt der CLP-Verordnung sowie insbesondere die Legaleinstufung in der Stoffliste (Anhang VI) können sich aufgrund neuerer arbeitsmedizinischer Erkenntnisse ändern und werden jeweils an den Stand der Technik angepasst.

Der Originaltext der CLP-Verordnung sowie künftige Änderungen finden sich unter:

http://www.reach-clp-helpdesk.de/reach/de/CLP/CLP.html

Praxistipp:

Bei Änderungen in der Stoffliste (Anhang VI) werden immer nur die zu ändernden Stoffe in der jeweiligen Änderungsverordnung aufgeführt. Dies bedeutet, dass man bei der Suche nach den Einstufungskriterien für einen Stoff die Originalliste und sämtliche bisherigen Änderungsverordnungen durchsuchen muss, um die gültige Einstufung zu finden. In der Gefahrstoffdatenbank GESTIS des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sind für Stoffe beide Einstufungssysteme enthalten. Diese Datenbank findet sich über die Suchfunktion auf der Hauptseite der DGUV unter: www.dguv.de

Gefahrenklassen

Die Zuordnung der gefährlichen Eigenschaften von Stoffen erfolgt jetzt zu Gefahrenklassen. Die bisherigen 15 Gefahrenmerkmale werden dadurch ersetzt. Die Gefahrenklassen werden unterschieden in:

Die Einteilung in die 28 Gefahrenklassen ist wesentlich differenzierter als die bisherigen 15 Gefahrenmerkmale. Eine Gegenüberstellung der Anzahl der Gefahrenmerkmale nach der Stoffrichtlinie und der Gefahrenklassen nach GHS zeigt Tabelle 1.

Tabelle 1: Gegenüberstellung Gefahrenmerkmale nach Stoffrichtlinie und Gefahrenklassen nach GHS

Gefahren Stoffrichtlinie
Gefahrenmerkmale
GHS
Gefahrenklassen
Physikalisch-chemische 5 16
Gesundheit 9 10
Umwelt 1 -


Die Schwere der Gefahr ist nicht mehr direkt mit dem Gefahrenmerkmal gekoppelt. Die einzelnen Gefahrenklassen geben "nur" die jeweilige Wirkung an. Abhängig von der Schwere der Gefahr werden die Gefahrenklassen dafür jetzt in bis zu vier Kategorien bzw. sechs Unterklassen oder sieben typen untergliedert. Mit steigender Nummerierung bzw. mit fortlaufendem Buchstaben im Alphabet nimmt die Gefahr ab (siehe Abbildung 1).

Abb. 1: Zusammenhang zwischen Nummerierung und Gefahr

So werden beispielsweise die früheren Gefahrenmerkmale "sehr giftig", "giftig" und "gesundheitsschädlich" jetzt in die Gefahrenklasse "Akute Toxizität" überführt und darin in vier Kategorien unterteilt.

Bei den Gefahrenmerkmalen "hochentzündlich", "leichtentzündlich" und "entzündlich" erfolgt jetzt die Zuordnung je nach Aggregatzustand der Stoffe (fest, flüssig, gasförmig, Aerosol) in einer eigenen Gefahrenklasse. Diese werden wiederum in zwei bzw. drei Kategorien unterteilt.

Dieser Zusammenhang wird in Abbildung 2 verdeutlicht.

Abb. 2: Zusammenhang zwischen Nummerierung und Gefahr

In den Tabellen 2 bis 4 sind die Gefahrenklassen mit ihren Bezeichnungen sowie ihren Unterklassen, Kategorien bzw. typen zusammengestellt.

Tabelle 2: Gefahrenklassen für die physikalisch-chemischen Gefahren mit Unterklassen, Kategorien bzw. typen

Gefahrenklasse Bezeichnung der Gefahrenklasse Unterklassen/ Kategorien/ typen
1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Instabil explosiv und Unterklasse 1.1 bis 1.6
2 Entzündbare Gase Kategorie 1 und 2
3 Entzündbare Aerosole Kategorie 1 und 2
4 Oxidierende [entzündend wirkende] Gase Kategorie 1
5 Gase unter Druck Kategorie 1
6 Entzündbare Flüssigkeiten Kategorie 1 bis 3
7 Entzündbare Feststoffe Kategorie 1 und 2
8 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische Typ a bis G
9 Pyrophore [selbstentzündliche] Flüssigkeiten Kategorie 1
10 Pyrophore [selbstentzündliche] Feststoffe Kategorie 1
11 Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische Kategorie 1 und 2
12 Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Kategorie 1 bis 3
13 Oxidierende [entzündend wirkende] Flüssigkeiten Kategorie 1 bis 3
14 Oxidierende [entzündend wirkende] Feststoffe Kategorie 1 bis 3
15 Organische Peroxide Typ a bis G
16 Korrosiv gegenüber Metallen Kategorie 1


Tabelle 3: Gefahrenklassen für die Gesundheitsgefahren mit Kategorien

Gefahrenklasse Bezeichnung der Gefahrenklasse Kategorien
1 Akute Toxizität Kategorie 1 bis 4
2 Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Kategorie 1 und 2
3 Schwere Augenschädigung/Augenreizung Kategorie 1 und 2
4 Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut Kategorie 1 Atemwege, Kategorie 1 Haut
5 Keimzellmutagenität Kategorie 1A, 1B, 2
6 Karzinogenität Kategorie 1A, 1B, 2
7 Reproduktionstoxizität Kategorie 1A, 1B, 2
8 Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) Kategorie 1 bis 3
9 Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) Kategorie 1 und 2
10 Aspirationsgefahr Kategorie 1


Tabelle 4: Gefahrenklassen für die Umweltgefahren mit Kategorien

Gefahrenklasse Bezeichnung der Gefahrenklasse Kategorien
1 Gewässergefährdend akut Kategorie 1
chronisch Kategorie 1 bis 4
zusätzliche EU-Gefahrenklasse Die Ozonschicht schädigend


Neu sind die Gefahrenklassen

Detaillierte Angaben zu den Einstufungskriterien werden im Anhang I der CLP-Verordnung beschrieben.

Gefahrenpiktogramme und Signalwörter

Gefahrenpiktogramme

Die Gefahrenpiktogramme (Abbildung 3) sind rotumrandete Rauten mit schwarzem Symbol auf weißem Grund. Ein Symbol kann für mehrere Gefahrenklassen gelten. Neu sind die Gefahrenpiktogramme "Gasflasche", "Gesundheitsgefahr" und "Ausrufezeichen" (untere Zeile).

Abb. 3: Die neuen Gefahrenpiktogramme

Eine Zusammenstellung der Gefahrenpiktogramme und ihrer Bedeutungen befindet sich im Anhang 3 - Gefahrenpiktogramme. Die Gegenüberstellung der Gefahrenpiktogramme zu den bisherigen Gefahrensymbolen sowie den Gefahrenhinweisen zeigt Anhang 6.

Signalwörter

Im Gegensatz zur bisherigen Kennzeichnung, in der zu jedem Symbol auch ein Kennbuchstabe bzw. die Bezeichnung (z.B. Xn - gesundheitsschädlich) gehörte, werden die neuen Piktogramme ohne eine vergleichbare Bezeichnung verwendet.

Allerdings wird auf dem Etikett zusätzlich zu den Gefahrenpiktogrammen ein Signalwort angegeben. Dieses richtet sich nach der Schwere der Gefahr und soll so auf den ersten Blick die potentielle Gefährdung signalisieren. Die Signalwörter lauten:

Das Signalwort "Gefahr" kennzeichnet schwer wiegende Gefährdungen. Das Signalwort "Achtung" wird bei Kategorien mit geringeren Gefährdungen verwendet.

Auch wenn auf dem Etikett mehrere Piktogramme abgebildet sind, wird nur ein Signalwort angegeben, immer das mit der schwerer wiegenden Gefahr.

Gefahrenhinweise - H-Sätze

Hinweise zu den Gefahren eines Stoffes oder Gemisches erhält der Anwender durch die H-Sätze (vergleichbar mit den früheren R-Sätzen). Der Buchstabe H steht für Hazard und bedeutet Gefahr. Die H-Sätze sind wesentlich detaillierter als die früheren R-Sätze. Die Kennziffern sind dreistellig und nach folgender Systematik aufgebaut:

- Gefahrenhinweise für physikalisch-chemische Gefahren
Beispiel: H222 Extrem entzündbares Aerosol.
H200 ff
- Gefahrenhinweise für Gesundheitsgefahren
Beispiel: H330 Lebensgefahr bei Einatmen.
H300 ff
- Gefahrenhinweise für Umweltgefahren
Beispiel: H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
H400 ff


Eine Kombination von H-Sätzen, wie es bei R-Sätzen üblich ist, gibt es in der CLP-Verordnung noch nicht. Ein entsprechender Vorschlag durch die UN liegt aber bereits vor.

Die vollständige Liste aller H-Sätze befindet sich im Anhang 4 - Gefahrenhinweise - H-Sätze.

Die Europäische Gemeinschaft hat zusätzliche H-Sätze verabschiedet, um das bisherige Schutzniveau aus den derzeit noch geltenden Rechtsvorschriften beizubehalten. Diese H-Sätze werden mit EUH und ebenfalls einer dreistelligen Kennziffer angegeben z.B.:

- EUH 014 Reagiert heftig mit Wasser
- EUH 066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen
- EUH 059 Die Ozonschicht schädigend
- EUH 207 Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Hinweise des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten.


Die vollständige Liste aller EUH-Sätze befindet sich im Anhang 4 unter den H-Sätzen.

Sicherheitshinweise - P-Sätze

Hinweise zu den Schutzmaßnahmen erhält der Anwender durch die P-Sätze (vergleichbar mit den früheren S-Sätzen). Der Buchstabe P steht für Precautionary und bedeutet Vorsorge. Darüber hinaus erhält der Anwender auch Hinweise, wie die mit dem Stoff oder Gemisch verbundenen Risiken gesenkt werden können. Die Kennziffern sind dreistellig und nach folgender Systematik aufgebaut:

- Vorsorgehinweise allgemeiner Art
Beispiel: P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P100 ff
- Vorsorgehinweise zur Prävention
Beispiel: P271 Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.
P200 ff
- Vorsorgehinweise zur Reaktion
Beispiel: P312 Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
P300 ff
- Vorsorgehinweise zur Lagerung
Beispiel: P403 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
P400 ff
- Vorsorgehinweise zur Entsorgung
Beispiel: P501 Inhalt/Behälter ... zuführen.
P500 ff


Jedem H-Satz sind gewisse P-Sätze zugeordnet. Um die Etiketten nicht zu überfrachten, sollen die Hersteller bei der Kennzeichnung die Anzahl der P-Sätze auf sechs begrenzen. Dazu sind Kombinationssätze zusammengestellt z.B.:

- P411 + P235 Kühl und bei Temperaturen von nicht mehr als ... °C aufbewahren.


Die Begrenzung der P-Sätze auf dem Etikett kann dazu führen, dass gleiche Produkte je nach Hersteller und Einsatzzweck unterschiedliche Sicherheitshinweise enthalten. Im Sicherheitsdatenblatt haben die Hersteller aber alle Informationen aufzuführen.

Die vollständige Liste aller P-Sätze befindet sich im Anhang 5 - Sicherheitshinweise - P-Sätze.

Abbildung 4 zeigt für Aceton ein Etikett mit der neuen Kennzeichnung nach dem GHS.

Abb. 4: Kennzeichnung für Aceton nach GHS

Fristen für die Umsetzung - Zeitplan

Die neuen Einstufungskriterien und Kennzeichnungen für Stoffe und Gemische sind seit dem 20. Januar 2009 gültig. Den Herstellern wird allerdings eine Übergangsfrist für die Umsetzung gewährt. Spätestens ab dem 1. Juni 2015 muss alles entsprechend der neuen Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sein.

Nähere Einzelheiten enthält die Tabelle 5:

Tabelle 5: Fristen der Umsetzung

Etikett Alte Kennzeichnung Neue Kennzeichnung
Stoffe erlaubt bis 01.12.2010 (Lagerbestände: + 2 Jahre) erlaubt seit 20.01.2009 zwingend seit 01.12.2010
Gemische erlaubt bis 01.06.2015 (Lagerbestände: + 2 Jahre) erlaubt seit 20.01.2009 zwingend ab 01.06.2015
Sicherheitsdatenblatt Alte Einstufung Neue Einstufung
Stoffe zwingend bis 01.06.2015 erlaubt seit 20.01.2009 zwingend seit 01.12.2010
Gemische zwingend bis 01.06.2015 erlaubt seit 20.01.2009 zwingend ab 01.06.2015


Während die Kennzeichnung auf dem Etikett entweder nach alter oder neuer Verordnung ausgeführt sein muss, müssen in Sicherheitsdatenblättern die alten Einstufungen bis 2015 parallel zur neuen Einstufung aufgeführt werden (Abbildung 5). Diese Vorgaben sichern einen allmählichen Übergang auf die neue Vorschrift. Damit ist eine schrittweise Umstellung der betrieblichen Dokumente möglich.

Abb. 5: Auszug aus einem Sicherheitsdatenblatt zur Einstufung eines Reinigers

2. Mögliche Gefahren
GHS Einstufung
Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 2 H225: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.
Augenreizung, Kategorie 1 H319: Verursacht schwere Augenreizung.
Spezifische Zielorgan-Toxizität - einmalige Exposition, Kategorie 3 H336: Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
EG-Einstufung
F; R11 Leichtentzündlich.
Xi; R36 Reizt die Augen.
R66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder und rissiger Haut führen.
R67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.


Auswirkungen für den Arbeitsschutz

Mit den neuen rechtlichen Grundlagen ändert sich die Einstufung und Kennzeichnung für Stoffe und Gemische. Deren Eigenschaften haben sich zwar nicht geändert, trotzdem ergeben sich Auswirkungen auf Belange des Arbeitsschutzes. Betroffen davon sind u.a.:

In der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2008 (IIIb3-35122 - GMBl Nr. 1 S. 13) regelt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), dass in der Gefahrstoffverordnung übergangsweise die Bezüge zur Einstufung nach Stoffrichtlinie (RL 67/548/EWG) bzw. Zubereitungsrichtlinie (RL 1999/45/EG) bis zu deren Außerkraftsetzung zum 01. Juni 2015 beibehalten werden. Mit diesem Vorgehen bleibt das bisherige Schutzniveau zunächst unverändert.

Die Bekanntmachung Gefahrstoffe (BekGS) 408 "Anwendung der GefStoffV und der TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung" von Dezember 2009 enthält Hinweise für die praktische Umsetzung der Verordnung in der Übergangsphase bis 2015.

Die Bekanntmachungen finden sich unter:

www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS.html

Für Betriebe ergibt sich demnach Handlungsbedarf, sobald Hersteller/Lieferanten ihre Produkte nach GHS einstufen, kennzeichnen und liefern.

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist bei bereits eingeführten Produkten zu überprüfen und ggf. anzupassen, sofern Stoffe und Gemische in den Betrieb gelangen, die nach dem GHS eingestuft und gekennzeichnet sind.

Anhand des aktuellen Sicherheitsdatenblattes ist zuerst zu prüfen, ob sich die Zusammensetzung oder die Einstufung geändert hat. Gibt es hier und auch in anderen Kapiteln des Sicherheitsdatenblattes keine relevanten Änderungen, kann die bisherige Gefährdungsbeurteilung weiter genutzt werden. Liegen jedoch neue Erkenntnisse zur Stoffbewertung vor, so sind diese bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und die Schutzmaßnahmen zu überprüfen. In beiden Fällen ist die Überprüfung zu dokumentieren.

Aufgrund der neuen Einstufungsgrenzen in einzelnen Gefahrenklassen nach GHS kann es in einigen Fällen zu einer Einstufung in eine Kategorie mit einer höheren Gefährdung kommen. Möglich ist auch eine Einstufung in eine der neuen Gefahrenklassen.

Für die entzündbaren Flüssigkeiten zeigt sich folgendes Bild:

Abb. 6: Alte und neue Einstufungsgrenzen für entzündbare Flüssigkeiten

Für die Praxis bedeutet dies, dass bisher als leicht entzündlich eingestufte Stoffe mit einem Siedepunkt = 35 °C künftig in die Kategorie 1 - extrem entzündbar - eingestuft werden. Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 21 und 23 °C werden von entzündlich in die Kategorie 2 - leicht entzündbar - bei einem Siedepunkt > 35 °C bzw. in die Kategorie 1 - extrem entzündbar - bei einem Siedepunkt = 35 °C eingestuft. Für Stoffe mit einem Flammpunkt zwischen 55 und 60 °C (bisher nicht eingestuft) gilt zukünftig die Zuordnung in die Kategorie 3 - entzündbar.

Ferner besteht nach GHS für alle entzündbaren Stoffe eine Kennzeichnungspflicht mit dem Gefahrenpiktogramm "Flamme". Ein Etikett für die Kennzeichnung eines 2-Schicht-Decklackes mit der alten bzw. neuen Kennzeichnung zeigt Abbildung 7 bzw. Abbildung 8.

Abb. 7: Etikett eines 2-Schicht-Decklackes nach der Zubereitungsrichtlinie

Abb. 8: Etikett eines 2-Schicht-Decklackes nach GHS

Aufgrund der geänderten Einstufungskriterien für die akut toxischen Eigenschaften wird sich die Anzahl der als giftig oder lebensgefährlich eingestuften Stoffe und Gemische erhöhen.

Die Abbildung 9 zeigt für die inhalative Exposition, dass bisher gesundheitsschädliche Stoffe mit LC50-Werten > 2 bis< 10 mg/l /4h nach GHS als "Akut Toxisch Kategorie 3 (giftig)" eingestuft werden. Weiterhin ergibt sich für bisher giftige Stoffe mit LC50-Werten > 0,5 bis< 2 mg/l/4h die Einstufung in "Akut Toxisch Kategorie 2 (Lebensgefahr)".

Ein Beispiel hierfür ist Formaldehyd mit einer LC50 von 0,578 mg/l/4h, das bei inhalativer Exposition nach der Stoffrichtlinie als "Giftig", nach GHS als "Akut Toxisch Kategorie 2 (Lebensgefahr)" eingestuft werden muss.

Abb. 9: Einstufungskriterien Akute Toxizität - inhalativ (Dämpfe) - (LC50 in mg/l /4h)

Gefahrstoffverzeichnis

Sofern das Gefahrstoffverzeichnis Inhalte wie die Einstufung oder Kennzeichnung aus den Sicherheitsdatenblättern enthält, muss dieses überprüft und entsprechend aktualisiert werden.

Es wird empfohlen, während der Übergangszeit die Einstufung sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht aufzuführen.

Verpackungen

Unterliegt ein Versandstück den Gefahrgut-Transportvorschriften, so wird die äußere Verpackung wie bisher gemäß dieser Vorschriften gekennzeichnet. Ist aber die Versandverpackung gleich der Einzelverpackung wie beispielweise bei einer Gasflasche, so sind auch Kennzeichnungselemente nach der Stoffrichtlinie (s. Abbildung 10) bzw. GHS (s. Abbildung 11) anzubringen. Gefahrensymbole bzw. Gefahrenpiktogramme sind dabei nicht zu wiederholen, wenn sie eine Entsprechung im Transportrecht (Gefahrzettel oder Kennzeichen - in diesem Falle die Flamme) haben.

Abb. 10: Etikett für eine Gasflasche nach Transportrecht und Stoffrichtlinie

Abb. 11: Etikett für eine Gasflasche nach Transportrecht und GHS

Betriebsanweisung und Unterweisung

Grundsätzlich ist es erforderlich, unabhängig von der regelmäßigen Unterweisung, die betroffenen Mitarbeiter über das neue System zur Einstufung und Kennzeichnung zu informieren. Vorrangig ist es dabei, die neuen Kennzeichnungselemente und die wesentlichen Unterschiede des alten und neuen Systems in verständlicher Weise und abgestimmt auf die betrieblichen Tätigkeiten in angemessenem Umfang zu erläutern. Auch die Inhalte der arbeits-medizinisch-toxikologischen Beratung müssen geprüft und ggf. angepasst werden.

Eine Anpassung oder Umstellung der Betriebsanweisungen sollte praxisbezogen sein, d.h. eine Umstellung auf die neue Kennzeichnung ist nicht notwendig, solange im Betrieb ausschließlich Produkte mit der alten Kennzeichnung verwendet werden. Die Umstellung sollte erst erfolgen, sobald Produkte mit der neuen Kennzeichnung in den Betrieb kommen, spätestens zum Ende der Übergangsfrist am 01.06.2015.

Liegen keine neueren Erkenntnisse vor, die weitergehende Schutzmaßnahmen nach sich ziehen, sind lediglich die Kennzeichnungselemente im Abschnitt "Gefahren für Mensch und Umwelt" anzupassen (s. Abbildung 12).

Abb. 12: Neue Gefahrenpiktogramme in einer Betriebsanweisung

bisher neu nach GHS


Für die Umstellung der Betriebsanweisungen ist kein formaler Weg festgelegt. Da in der Praxis die alte und die neue Kennzeichnung gleichzeitig noch über einen längeren Zeitraum vorkommen können, z.B. aufgrund mehrerer Lieferanten für dasselbe Produkt, kommen für die Übergangsphase folgende Möglichkeiten in Frage:

  1. Eine Betriebsanweisung mit alten und mit neuen Kennzeichnungselementen (s. Abbildung).
  2. Eine Betriebsanweisung mit alten oder mit neuen Kennzeichnungselementen und einem Hinweis, dass abweichende Kennzeichnungen auf dem Gebinde möglich sind.
  3. Parallele Verwendung von zwei Betriebsanweisungen: eine Ausfertigung mit alten und eine zweite Ausfertigung mit neuen Kennzeichnungselementen.

Die Verwendung von Gruppenbetriebsanweisungen ist nach wie vor möglich.

Bei der Einführung einer geänderten Betriebsanweisung ist eine entsprechende mündliche Unterweisung erforderlich.

Abb. 13: Betriebsanweisung mit alten Gefahrensymbolen und neuen Gefahrenpiktogrammen

Innerbetriebliche Kennzeichnung

Einzelheiten zur innerbetrieblichen Kennzeichnung sind in der TRGS 200 "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen" und in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ( ASR) A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" festgelegt.

Wie bei der Etikettierung von Originalgebinden geht es hier um die Identifizierung der enthaltenen Gefahrstoffe und der davon ausgehenden Gefahren. Bei innerbetrieblicher Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder Gemischen in Apparaturen, Rohrleitungen, Lagertanks, Laborflaschen o.ä. ist bisher die Kennzeichnung mit dem Namen des Stoffes oder Gemisches und dem Gefahrensymbol mit der dazugehörigen Gefahrenbezeichnung ausreichend, sofern die beteiligten Arbeitnehmer die damit verbundenen Gefahren und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen aus den am Arbeitsplatz vorhandenen Unterlagen (z.B. Betriebsanweisungen oder Sicherheitsdatenblätter) entnehmen können und diese ihnen bekannt sind.

Da in der GefStoffV die Bezüge zur Stoffrichtlinie bis 2015 erhalten bleiben, ist in diesem Zeitraum eine Kennzeichnung nach diesem System grundsätzlich zulässig. Je nach innerbetrieblichem Informationsstand kann aber eine frühere Umzeichnung erfolgen.

Nach TRGS 200 gehört zum Gefahrensymbol auch die Gefahrenbezeichnung. Erfolgt die Kennzeichnung bereits nach GHS, wird empfohlen, bis zur endgültigen Anpassung der TRGS an GHS, statt der Gefahrenbezeichnung das Signalwort zu verwenden (s. Abbildung 14).

Abb. 14: Beschriftung von Rohrleitungen

Aus Gründen der Übersichtlichkeit kann in Ausnahmefällen die Anzahl der Piktogramme auf drei reduziert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Beschäftigten über die Gefahren entsprechend informiert sind.

Die in der Bekanntmachung des AGS (Bek 408) empfohlene Reihenfolge für die Kennzeichnung von Standflaschen im Labor, Lagertanks, Rohrleitungen etc. ist

>

>

>

GHS06 GHS05 GHS08 GHS07


plus jeweils ein Piktogramm für die physikalisch-chemische Gefahr bzw. die Umweltgefahr. Das Gefahrenpiktogramm GHS08 darf nicht ausgenommen werden, wenn es für Sensibilisierung der Atemwege (Sens. Atemw. 1, H334) steht.

Eine gleichzeitige Kennzeichnung von Behältnissen oder Rohrleitungen mit alten und neuen Kennzeichnungselementen ist zu vermeiden!

.

Literatur Anhang 1


1. Informationen der DGUV und der gesetzlichen Unfallversicherungsträger

GESTIS-Gefahrstoffdatenbank:

www.dguv.de (webcode: d11892)

GHS-Informationen der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie:

www.gischem.de/ghs/index.htm

GHS-Informationen der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse:

www.bgetem.de

GHS-Informationen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft:

www.gisbau.de

GHS-Informationen der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege:

www.bgw-online.de -> Kundenzentrum -> Grundlagen/Forschung -> Gefahrstoffe/Toxikologie

GHS-Plakat "Physikalisch-chemische Gefahren und Umweltgefahren" (Best.-Nr. BGI/GUV-I 8658-1)

www.dguv.de/publikationen

GHS-Plakat "Brand- und Explosionsgefahren" (Best.-Nr. BGI/GUV-I 8658-2)

www.dguv.de/publikationen

GHS-Plakat "Gesundheitsgefahren" (Best.-Nr. BGI/GUV-I 8658-3)

www.dguv.de/publikationen

2. Informationen anderer Stellen

Originaltexte der CLP-Verordnung sowie der Änderungsverordnung:.

www.reach-clp-helpdesk.de/reach/de/CLP/CLP.html

Bild-Dateien der einzelnen Piktogramme auf den GHS-Seiten der UN:

www.unece.org/trans/danger/publi/ghs/pictograms.html

Bekanntmachungen zu den Auswirkungen der CLP-Verordnung auf den Arbeitsschutz während der Übergangsvorschriften:

www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS.html

GHS-Broschüre des Umweltbundesamtes:

www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/3332.pdf

.

Gefahrenklassen- und Gefahrenkategorie-Codes Anhang 2


Für die Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien werden zum Teil Abkürzungen - so genannte Codes - verwendet. Die Stoffliste in Anhang VI der CLP-Verordnung liegt auch in der deutschen Version auf Englisch vor. In der Tabelle werden die Codes für die Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien in deutsch und englisch sowie die offizielle Bezeichnung aufgelistet.

deutsch englisch Bezeichnung
Akut Tox. Acute Tox. Akute Toxizität
Aqu. akut Aquatic Acute Akut gewässergefährdend
Aqu. chron. Aquatic Chronic Chronisch gewässergefährdend
Asp. Asp. Tox. Aspirationsgefahr
Augenreiz. Eye Irrit. Augenreizung
Augenschäd. Eye Dam. Schwere Augenschädigung
Entz. Aerosol Flam. Aerosol Entzündbare Aerosole
Entz. Festst. Flam. Sol. Entzündbare Feststoffe
Entz. Fl. Flam. Liq. Entzündbare Flüssigkeiten
Entz. Gas Flam. Gas Entzündbare Gase
Expl. Expl. Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
Hautätz. Skin. Corr. Ätzwirkung auf die Haut
Hautreiz. Skin Irrit. Reizwirkung auf die Haut
Inst. Expl. Unst. Expl. Instabile explosive Stoffe/Gemische
Karz. Carc. Karzinogenität
Lakt. Lact. Reproduktionstoxizität aus/über Laktation
Met Korr. Met. Corr. Korrosiv gegenüber Metallen
Mutag. Muta. Keimzell-Mutagenität
Org. Perox. Org. Perox. Organische Peroxide
Oxid. Festst. Ox. Sol. Oxidierende Feststoffe
Oxid. Fl. Ox. Liq. Oxidierende Flüssigkeiten
Oxid. Gas Ox. Gas Oxidierende Gase
Ozon Ozone Die Ozonschicht schädigend
Pressgas Press. Gas Gase unter Druck
Pyr. Festst. Pyr. Sol. Pyrophore Feststoffe
Pyr. Fl. Pyr. Liq. Pyrophore Flüssigkeiten
Repr. Repr. Reproduktionstoxizität
Selbsterh. Self-heat. Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische
Selbstzers. Self-react. Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische
Sens. Atemw. Resp. Sens. Sensibilisierung der Atemwege
Sens. Haut. Skin Sens. Sensibilisierung der Haut
STOT einm. STOT SE Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)
STOT wdh. STOT RE Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)
Wasserreakt. Water-react. Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

.

Gefahrenpiktogramme Anhang 3

In der Tabelle sind die Gefahrenpiktogramme mitsamt ihrer GHS-Kennziffer und der offiziellen Bezeichnung sowie die damit zu kennzeichnenden Gefahrenklassen mit den dazugehörigen Unterklassen, Kategorien bzw. typen aufgelistet.

Für die folgenden Klassen und Kategorien ist kein Piktogramm erforderlich:


Gefahrenpiktogramm Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie

GHS01 explodierende Bombe

Instabile explosive Stoffe und Gemische
Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, typen A, B
Organische Peroxide, typen A, B

GHS02 Flamme

Entzündbare Gase, Kategorie 1
Entzündbare Aerosole, Kategorien 1, 2
Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorien 1, 2, 3
Entzündbare Feststoffe, Kategorien 1, 2
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, typen B, C, D, E, F
Pyrophore Flüssigkeiten, Kategorie 1
Pyrophore Feststoffe, Kategorie 1
Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische, Kategorien 1, 2
Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase abgeben, Kategorien 1, 2, 3

GHS03 Flamme über einem Kreis

Organische Peroxide, typen B, C, D, E, F
Oxidierende Gase, Kategorie 1
Oxidierende Flüssigkeiten, Kategorien 1, 2, 3
Oxidierende Feststoffe, Kategorien 1, 2, 3

GHS04 Gasflasche

Gase unter Druck: verdichtete Gase
verflüssigte Gase
tiefgekühlt verflüssigte Gase
gelöste Gase

GHS05 Ätzwirkung

Auf Metalle korrosiv wirkend, Kategorie 1
Hautätzend, Kategorien 1A, 1B, 1C
Schwere Augenschädigung, Kategorie 1

GHS06 Totenkopf mit gekreuzten Knochen

Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ), Kategorien 1, 2, 3

GHS07 Ausrufezeichen

Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ), Kategorie 4
Reizung der Haut, Kategorie 2
Augenreizung, Kategorie 2
Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3
Atemwegsreizung
narkotisierende Wirkungen

GHS08 Gesundheitsgefahr

Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1
Keimzellmutagenität, Kategorien 1A, 1B, 2
Karzinogenität, Kategorien 1A, 1B, 2
Reproduktionstoxizität, Kategorien 1A, 1B, 2
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorien 1, 2
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorien 1, 2
Aspirationsgefahr, Kategorie 1

GHS09 Umwelt

Gewässergefährdend
  • akut gewässergefährdend, Kategorie 1
  • chronisch gewässergefährdend, Kategorien 1, 2

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Gefahrenhinweise - H-Sätze Anhang 4


Die Gefahrenhinweise werden gemäß der Zuordnung nach Anhang I, Teil 2, 3 und 4 der CLP-Verordnung angewendet. Gefahrenhinweise in allen EG-Sprachen sind Anhang III, Teil 1 der CLP-Verordnung zu entnehmen.

Gefahrenhinweise für physikalisch-chemische Gefahren

H200 Instabil, explosiv.
H201 Explosiv, Gefahr der Massenexplosion.
H202 Explosiv; große Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke.
H203 Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke.
H204 Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke.
H205 Gefahr der Massenexplosion bei Feuer.
H220 Extrem entzündbares Gas.
H221 Entzündbares Gas.
H222 Extrem entzündbares Aerosol.
H223 Entzündbares Aerosol.
H224 Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar.
H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.
H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar.
H228 Entzündbarer Feststoff.
H240 Erwärmung kann Explosion verursachen.
H241 Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen.
H242 Erwärmung kann Brand verursachen.
H250 Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst.
H251 Selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten.
H252 In großen Mengen selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten.
H260 In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können.
H261 In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase.
H270 Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel.
H271 Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel.
H272 Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel.
H280 Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren.
H281 Enthält tiefkaltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder -verletzungen verursachen.
H290 Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.


Gefahrenhinweise für Gesundheitsgefahren

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken.
H301 Giftig bei Verschlucken.
H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt.
H311 Giftig bei Hautkontakt.
H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.
H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
H315 Verursacht Hautreizungen.
H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
H318 Verursacht schwere Augenschäden.
H319 Verursacht schwere Augenreizung.
H330 Lebensgefahr bei Einatmen.
H331 Giftig bei Einatmen.
H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.
H335 Kann die Atemwege reizen.
H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
H340 Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
H350 Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) 1.
H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
H360 Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) 2 (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass die Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
H361 Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) 3 (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass die Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)
H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.
H370 Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
H371 Kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
H372 Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht(.
H373 Kann die Organe schädigen (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt> bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
1 H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
2 H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
3 H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.


Gefahrenhinweise für Umweltgefahren

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.


Ergänzende Gefahrenmerkmale - physikalisch-chemische Eigenschaften

EUH 001 In trockenem Zustand explosionsgefährlich.
EUH 006 Mit und ohne Luft explosionsfähig.
EUH 014 Reagiert heftig mit Wasser.
EUH 018 Kann bei Verwendung explosionsfähige/entzündbare Dampf/Luft-Gemische bilden.
EUH 019 Kann explosionsfähige Peroxide bilden.
EUH 044 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss.


Ergänzende Gefahrenmerkmale - gesundheitsgefährliche Eigenschaften

EUH 029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.
EUH 031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.
EUH 032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.
EUH 066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
EUH 070 Giftig bei Berührung mit den Augen.
EUH 071 Wirkt ätzend auf die Atemwege.


Ergänzende Gefahrenmerkmale - umweltgefährliche Eigenschaften

EUH 059 Die Ozonschicht schädigend.


Ergänzende Kennzeichnungselemente/Informationen über bestimmte Stoffe und Gemische

EUH 201/ 201A Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden könnten. Achtung! Enthält Blei.
EUH 202 Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
EUH 203 Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 204 Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 205 Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 206 Achtung! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können.
EUH 207 Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Hinweise des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten.
EUH 208 Enthält (Name des sensibilisierenden Stoffes). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 209/ 209A Kann bei Verwendung leicht entzündbar werden. Kann bei Verwendung entzündbar werden.
EUH 210 Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.
EUH 401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.


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Sicherheitshinweise - P-Sätze Anhang 5


Die Sicherheitshinweise sind passend zu den Gefahrenhinweisen gemäß Anhang I, Teil 2, 3 und 4 der CLP-Verordnung nach den Vorgaben gemäß Anhang IV, Teil 1 der CLP-Verordnung auszuwählen. Sicherheitshinweise in allen EG-Sprachen sind Anhang IV, Teil 2 der CLP-Verordnung zu entnehmen.

Sicherheitshinweise - Allgemeines

P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P103 Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen.


Sicherheitshinweise - Prävention

P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.
P202 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen.
P210 Von Hitze/Funken/offener Flamme/heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen.
P211 Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen.
P220 Von Kleidung/.../brennbaren Materialien fernhalten/entfernt aufbewahren.
P221 Mischen mit brennbaren Stoffen/... unbedingt verhindern.
P222 Kontakt mit Luft nicht zulassen.
P223 Kontakt mit Wasser wegen heftiger Reaktion und möglichem Aufflammen unbedingt verhindern.
P230 Feucht halten mit ...
P231 Unter inertem Gas handhaben.
P232 Vor Feuchtigkeit schützen.
P233 Behälter dicht verschlossen halten.
P234 Nur im Originalbehälter aufbewahren.
P235 Kühl halten.
P240 Behälter und zu befüllende Anlage erden.
P241 Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel/Lüftungsanlagen/Beleuchtung/... verwenden.
P242 Nur funkenfreies Werkzeug verwenden.
P243 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.
P244 Druckminderer frei von Fett und Öl halten.
P250 Nicht schleifen/stoßen/.../reiben.
P251 Behälter steht unter Druck: Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach der Verwendung.
P260 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen.
P261 Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden.
P262 Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen.
P263 Kontakt während der Schwangerschaft/und der Stillzeit vermeiden.
P264 Nach Gebrauch ... gründlich waschen.
P270 Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen.
P271 Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.
P272 Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen.
P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
P281 Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden.
P282 Schutzhandschuhe/Gesichtsschild/Augenschutz mit Kälteisolierung tragen.
P283 Schwer entflammbare/flammhemmende Kleidung tragen.
P284 Atemschutz tragen.
P285 Bei unzureichender Belüftung Atemschutz tragen.
P231 + P232 Unter inertem Gas handhaben. Vor Feuchtigkeit schützen.
P235 + P410 Kühl halten. Vor Sonnenbestrahlung schützen.


Sicherheitshinweise - Reaktion

P301 BEI VERSCHLUCKEN:
P302 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:
P303 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar):
P304 BEI EINATMEN:
P305 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:
P306 BEI KONTAMINIERTER KLEIDUNG:
P307 BEI EXPOSITION:
P308 BEI EXPOSITION ODER FALLS BETROFFEN:
P309 BEI EXPOSITION ODER UNWOHLSEIN:
P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
P311 GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
P312 Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
P313 Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P314 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P315 Sofort ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P320 Besondere Behandlung dringend erforderlich (siehe ... auf diesem Kennzeichnungsetikett).
P321 Besondere Behandlung (siehe ... auf diesem Kennzeichnungsetikett).
P322 Gezielte Maßnahmen (siehe ... auf diesem Kennzeichnungsetikett).
P330 Mund ausspülen.
P331 KEIN Erbrechen herbeiführen.
P332 Bei Hautreizung:
P333 Bei Hautreizung oder -ausschlag:
P334 In kaltes Wasser tauchen/nassen Verband anlegen.
P335 Lose Partikel von der Haut abbürsten.
P336 Vereiste Bereiche mit lauwarmem Wasser auftauen. Betroffenen Bereich nicht reiben.
P337 Bei anhaltender Augenreizung:
P338 Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.
P340 Die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert.
P341 Bei Atembeschwerden an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert.
P342 Bei Symptomen der Atemwege:
P350 Behutsam mit viel Wasser und Seife waschen.
P351 Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.
P352 Mit viel Wasser und Seife waschen.
P353 Haut mit Wasser abwaschen/duschen.
P360 Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danach Kleidung ausziehen.
P361 Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen.
P362 Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.
P363 Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen.
P370 Bei Brand:
P371 Bei Großbrand und großen Mengen:
P372 Explosionsgefahr bei Brand.
P373 KEINE Brandbekämpfung, wenn das Feuer explosive Stoffe/Gemische/Erzeugnisse erreicht.
P374 Brandbekämpfung mit üblichen Vorsichtsmaßnahmen aus angemessener Entfernung.
P375 Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen.
P376 Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich.
P377 Brand von ausströmendem Gas: Nicht löschen, bis Undichtigkeit gefahrlos beseitigt werden kann.
P378 ... zum Löschen verwenden.
P380 Umgebung räumen.
P381 Alle Zündquellen entfernen, wenn gefahrlos möglich.
P390 Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden.
P391 Verschüttete Mengen aufnehmen.
P301 + P310 BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
P301 + P312 BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
P301 + P330 + P331 BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen.
P302 + P334 BEI KONTAKT MIT DER HAUT: In kaltes Wasser tauchen/nassen Verband anlegen.
P302 + P350 BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Behutsam mit viel Wasser und Seife waschen.
P302 + P352 BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen.
P303 + P361 + P353 BEI KONTAKT MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle beschmutzten, getränkten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen.
P304 + P340 BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert.
P304 + P341 BEI EINATMEN: Bei Atembeschwerden an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert.
P305 + P351 + P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
P306 + P360 BEI KONTAKT MIT DER KLEIDUNG: Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danach Kleidung ausziehen.
P307 + P311 BEI EXPOSITION: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
P308 + P313 BEI EXPOSITION ODER FALLS BETROFFEN: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P309 + P311 BEI EXPOSITION ODER UNWOHLSEIN: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
P332 + P313 Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P333 + P313 Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P335 + P334 Lose Partikel von der Haut abbürsten. In kaltes Wasser tauchen/nassen Verband anlegen.
P337 + P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P342 + P311 Bei Symptomen der Atemwege: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
P370 + P376 Bei Brand: Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich.
P370 + P378 Bei Brand: ... zum Löschen verwenden.
P370 + P380 Bei Brand: Umgebung räumen.
P370 + P380 + P375 Bei Brand: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen.
P371 + P380 + P375 Bei Großbrand und großen Mengen: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen.


Sicherheitshinweise - Aufbewahrung

P401 ... aufbewahren.
P402 An einem trockenen Ort aufbewahren.
P403 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
P404 In einem geschlossenen Behälter aufbewahren.
P405 Unter Verschluss aufbewahren.
P406 In korrosionsbeständigem/... Behälter mit korrosionsbeständiger Auskleidung aufbewahren.
P407 Luftspalt zwischen Stapeln/Paletten lassen.
P410 Vor Sonnenbestrahlung schützen.
P411 Bei Temperaturen von nicht mehr als ... °C/...aufbewahren.
P412 Nicht Temperaturen von mehr als 50 °C aussetzen.
P413 Schüttgut in Mengen von mehr als ... kg bei Temperaturen von nicht mehr als ... °C Aufbewahren.
P420 Von anderen Materialien entfernt aufbewahren.
P422 Inhalt in/unter ... aufbewahren.
P402 + P404 In einem geschlossenen Behälter an einem trockenen Ort aufbewahren.
P403 + P233 Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
P403 + P235 Kühl an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
P410 + P403 Vor Sonnenbestrahlung geschützt an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
P410 + P412 Vor Sonnenbestrahlung schützen und nicht Temperaturen von mehr als 50 °C aussetzen.
P411 + P235 Kühl und bei Temperaturen von nicht mehr als ... °C aufbewahren.


Sicherheitshinweise - Entsorgung

P501 Inhalt/Behälter ... zuführen.


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Gegenüberstellung der Gefahrenpiktogramme nach GHS und der Gefahrensymbole nach Stoffrichtlinie 67/548/EWG Anhang 6


Die Gegenüberstellung ist zur besseren Übersichtlichkeit vereinfacht dargestellt.

Die einzelnen Tabellen sind auch als Poster im Format DIN A2 unter den Bestell-Nummern BGI-/GUV-I 8658-1/2/3 bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen erhältlich.

Das jeweils zum Piktogramm gehörende Signalwort "Gefahr" oder "Achtung" ergibt sich aus dem Grad der Gefährdung, d.h. der Kategorie und dem H-Satz. In der Tabelle wird dies hervorgehoben durch die farbliche Zuordnung:

rot = Gefahr,blau = Achtung, schwarz = kein Signalwort

z.B. Die Ozonschicht schädigend -EUH059 erhält das SignalwortGefahr

Physikalisch-chemische Gefahren und Umweltgefahren

GHS-Piktogramm Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie H-Sätze R-Sätze 1 EU-Gefahrensymbol

Achtung
Gase unter Druck, Gruppe verdichtetes Gas H280 bisher nicht gekennzeichnet
verflüssigtes Gas H280
Tiefgekühlt verflüssigtes Gas H281
gelöstes Gas H280

Achtung
Korrosiv gegenüber Metallen, Kategorie 1 H290 bisher nicht gekennzeichnet

Achtung
Akut gewässergefährdend der Kategorie - H400 R50 R50/53 N


umweltgefährlich

Chronisch gewässergefährdend der Kategorien - H410 R50/53
- H411 2 R51/53
- H412 3 R52/53 (ohne Symbol)
- H413 3 R53 (ohne Symbol)
Die Ozonschicht schädigend EUH059 4 R59
1 R-Sätze geben eine Orientierung an. Sie lassen sich häufig nicht 1:1 in Gefahrenkategorien bzw. H-Sätze umwandeln.

2 Stoffe oder Gemische, die mit diesem H-Satz bezeichnet sind, werden mit Piktogramm, aber ohne Signalwort gekennzeichnet.

3 Stoffe oder Gemische, die mit diesem H-Satz bezeichnet sind, werden ohne Piktogramm und ohne Signalwort gekennzeichnet.

4 Stoffe oder Gemische, die mit diesem H-Satz bezeichnet sind, werden ohne Piktogramm, aber mit Signalwort "Gefahr" gekennzeichnet.

(BGI/GUV-I 8658-1)

Brand- und Explosionsgefahren

GHS-Piktogramm Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie H-Sätze R-Sätze 1 EU-Gefahrensymbol

Gefahr
Achtung
Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Instabil, explosiv H200 R2, R3 E


explosionsgefährlich

Unterklasse 1.1 H201
1.2 H202
1.3 H203
1.4 H204 -
1.5 H205 2 -
1.6 - 3 -
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A H240 R2, R3
B H241
Organische Peroxide, Typ A H240
B H241

Gefahr
Achtung
Entzündbare Gase, Kategorie 1 H220 R12 F+


hochentzündlich

F


leichtentzündlich

2 H221 2
Entzündbare Aerosole, Kategorie 1 H222 -
2 H223 -
Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 1 H224 R12
2 H225 R11
3 H226 R10
Entzündbare Feststoffe, Kategorie 1 H228 R11
2 H228
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ B H241 -
C, D H242 R12
E, F H242
G - 3
Pyrophore Flüssigkeiten, Kategorie 1 H250 R17 bisher ohne Symbol: R10 - Entzündlich
Pyrophore Feststoffe, Kategorie 1 H250 R17
Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische, Kategorie 1 H251 -
2 H252 -
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Kategorie 1 H260 R15 bisher ohne Kennzeichnung: Flüssigkeiten mit Flammpunkt 55-60 °C
2 H261
3 H261
Organische Peroxide, Typ B H241 -
C, D H242 R17
E, F H242
G - 3 -

Gefahr
Achtung
Oxidierende Gase, Kategorie 1 H270 R8 O


brandfördernd

Oxidierende Flüssigkeiten, Kategorie 1 H271 R9
2 H272 R8
3 H272
Oxidierende Feststoffe, Kategorie 1 H271 R9
2 H272 R8
3 H272
1 R-Sätze geben eine Orientierung an. Sie lassen sich häufig nicht 1:1 in Gefahrenkategorien bzw. H-Sätze umwandeln. "-" bedeutet, dass kein R-Satz zugeordnet werden konnte bzw. nach GefStoffV keine Einstufung vorliegt.

2 Stoffe oder Gemische, die mit diesem H-Satz bezeichnet sind, werden mit einem Signalwort entsprechend der farblichen Zuordnung, aber ohne Piktogramm gekennzeichnet.

3 Stoffe oder Gemische, nach GHS nicht kennzeichnungspflichtig.

(BGI/GUV-I 8658-2)

Gesundheitsgefahren

GHS-Piktogramm Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie H-Sätze R-Sätze 1 EU-Gefahrensymbol

Gefahr
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 1A H314 R35 C


ätzend

1B R34
1C
Schwere Augenschädigung/Augenreizung, Kategorie 1 H318 R41 Xi


reizend


Gefahr
Akute Toxizität, Kategorie oral 1,2 H300 R28 T+


sehr giftig

dermal H310 R27
inhalativ H330 R26
oral 3 H301 R25 T


giftig

dermal H311 R24
inhalativ H331 R23

Achtung
Akute Toxizität, Kategorie oral 4 H302 R22 2 Xn


gesundheitsschädlich

Xi


reizend

dermal H312 R21 2
inhalativ H332 R20 2
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2 H315 R38
Schwere Augenschädigung/Augenreizung, Kategorie 2 H319 R36
Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1 H317 R43
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie Atemwegsreizung 3 H335 R37
narkotisierende Wirkungen H336 R67 (ohne Symbol)

Gefahr
Achtung
Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1 H334 R42 T


giftig

Xn


gesundheitsschädlich

Keimzellmutagenität, Kategorie 1A, 1B H340 R46
2 H341 R68
Karzinogenität, Kategorie 1A, 1B H350 3 R45, R49
2 H351 R40
Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A, 1B H360 4 R60, R61
2 H361 4 R62, R63
Zusatzkategorie für Wirkungen auf/über Laktation H362 5 R64
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 1 H370 R39 6
2 H371 R68 7
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorie 1 H372 R48 8
2 H373 R33, R48 9
Aspirationsgefahr, Kategorie 1 H304 R65
1 R-Sätze geben eine Orientierung an. Sie lassen sich häufig nicht 1:1 in Gefahrenkategorien bzw. H-Sätze umwandeln.

2 Empfohlene Mindesteinstufung - Neueinstufung in eine strengere Kategorie möglich.

3 Der Gefahrenhinweis kann durch einen Buchstaben für den Expositionsweg ergänzt werden.

4 Der Gefahrenhinweis kann durch weitere Buchstaben für Wirkungsweisen ergänzt werden.

5 Stoffe oder Gemische, die mit diesem H-Satz bezeichnet sind, werden ohne Signalwort und ohne Piktogramm gekennzeichnet.

6 In den Kombinationen R39/23, R39/24, R39/25, R39/26, R39/27, R39/28

7 In den Kombinationen R68/20, R68/21, R68/22

8 In den Kombinationen R48/23, R48/24, R48/25

9 In den Kombinationen R48/20, R48/21, R48/22

(BGI/GUV-I

8658-3)


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Glossar Anhang 7


ATE Schätzwert akuter Toxizität ( Acute Toxicity Estimate)
ATP Anpassung an den Technischen Fortschritt ( Amendment to Technical Progress)
CLP Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures
ECHA Europäische Chemikalienagentur ( European Chemicals Agency, in Helsinki)
eSDS Erweitertes Sicherheits daten blatt nach REACH (besteht aus einem Sicherheitsdatenblatt und einem Anhang, der die Expositionsszenarien enthält: entweder für die einzelnen Inhaltsstoffe, für die ein Stoffsicherheitsbericht erstellt wurde oder für die jeweilige Zubereitung)
GefStoffV Gefahr stoffverordnung
GHS Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien
H-Hinweis Gefahrenhinweis ( hazard statement)
LC50 letale (= tödliche) Konzentration (engl. Concentration), bei der 50 % der Versuchtiere sterben
LD50 letale (= tödliche) Dosis, bei der 50 % der Versuchstiere sterben
P-Hinweis Sicherheitshinweis ( precautionary statement)
SADT Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung ( self- accelerating decomposition temperature)
STOT Spezifische Zielorgantoxizität ( specific target organ toxicity) Spezifische nichttödliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit nach einmaliger oder wiederholter Exposition. Dazu gehören alle eindeutigen Auswirkungen auf die Gesundheit, die Körperfunktionen beeinträchtigen können, unabhängig davon, ob diese reversibel oder irreversibel sind, unmittelbar und/oder verzögert auftreten, sofern diese Wirkungen nicht ausdrücklich von anderen Gefahrenklassen erfasst werden.
TRGS Technische Regeln für Gefahr stoffe
UNECE United Nations Economic Commission for Europe


ENDE

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