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BGI/GUV-I 5025 / DGUV Information 214-020 - Fahrzeugaufbereitung
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)
- Dipl.-Ing. Olaf Berndt, Dr. Christian Felten, Dipl.-Ing. Joachim Stubbe, Dipl.-Ing. Eckart Willer -
(Ausgabe 10/2005zurückgezogen)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer sowie an den Fahrzeugaufbereiter und sollen ihnen Hilfestellung bei der Umsetzung ihrer Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und ggf. BG-Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in diesen BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gemacht worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Diese BG-Information wurde von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen unter Mitwirkung des Bundesverbandes Fahrzeugaufbereitung BFa e.V. (Bonn) erarbeitet und wird von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen herausgegeben. Sie wurde in das Sammelwerk des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften aufgenommen.
Für das sichere Arbeiten bei der Fahrzeugaufbereitung tragen der Unternehmer und die Beschäftigten gemeinsam Verantwortung. Aus diesem Grund richtet sich die Broschüre einerseits an den Unternehmer, als Hilfestellung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Zusammenfassung zahlreicher Vorschriften und Regeln. Sie soll ihn weiterhin bei Veranlassung betrieblicher Regelungen und bei der Durchführung von Unterweisungen unterstützen.
Andererseits können die Beschäftigten das bei Unterweisungen erlangte Wissen mit Hilfe dieser Broschüre festigen und sich selbst über die Gefährdungen bei ihren Arbeiten informieren. Zur Minimierung des Gesundheitsrisikos finden sie in dieser Broschüre zahlreiche Informationen und Hinweise.
In unterschiedlichen Rechtsgebieten werden die Begriffe "Unternehmer/Arbeitgeber", "Versicherte/Beschäftigte" verwendet. Aus Gründen der Vereinfachung wird im folgenden Text lediglich vom Unternehmer und Beschäftigten gesprochen.
Am Ende der Absätze finden Sie in eckigen Klammern Hinweise auf zu Grunde liegende Gesetze, wichtige Vorschriften, berufsgenossenschaftliche Regeln, Arbeitshilfen, weiterführende Materialien u.a. [Rechtsgrundlage]
Falls die genannten Texte konkrete Anleitungen oder Hilfen enthalten, sind sie fett markiert. [Konkrete Arbeitshilfe]
1. Anwendungsbereich
Fahrzeugaufbereitung im Sinne dieser BG-Information ist die Außen- und Innenreinigung sowie Beseitigung von Gebrauchsspuren an gebrauchten Personen- und Lastkraftwagen. Fahrzeugaufbereitung beinhaltet die
Darüber hinaus kann die BG-Information für den Bereich der Kleinreparaturen angewendet werden.
Diese sind z.B.
2 Verantwortung
2.1 Unternehmer
Die vom Unternehmer zur Erfüllung seiner Unternehmerpflichten zu veranlassenden Maßnahmen sind z.B. [ §§ 3- 14 ArbSchG]
2.2 Beschäftigte
Der Beschäftigte ist bei der Arbeitssicherheit ebenfalls in der Pflicht. [ §§ 15- 17 ArbSchG] [ §§ 15- 18 BGV A1]
Dabei kommen zum Tragen:
Der Beschäftigte hat vor der Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen zu prüfen, ob sicherheitstechnische Mängel vorliegen.
Einrichtungen und Arbeitsstoffe dürfen von Beschäftigten nur bestimmungsgemäß benutzt und verwendet werden. [ § 17 BGV A1]
Festgestellte Mängel hat er unverzüglich zu beseitigen. Ist er dazu nicht in der Lage, hat er dies dem Vorgesetzten zu melden. [ § 16 BGV A1]
Der Beschäftigte hat die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. [ § 30 BGV A1]
2.3 Haftung
Bei Nichtbeachtung von Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften können Unternehmer und Beschäftigte für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden haftbar gemacht werden. [ § 111 SGB VII, § 823 BGB]
3 Gefährdungsbeurteilung
Der Unternehmer ermittelt, ob und welche Gefährdungen oder Belastungen mit den durchzuführenden Arbeiten am jeweiligen Einsatzort verbunden sind. Dabei sind nicht nur technische Umstände zu betrachten, sondern auch physische und psychische Arbeitsanforderungen. Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sollen die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt hinzugezogen werden. [ § 5 ArbSchG] [ § 3 BGV A1]
Durch die Gefährdungsbeurteilung können Gefährdungen oder Belastungen früh erkannt und beseitigt werden. Somit wird Unfällen und Erkrankungen vorgebeugt. Als Handlungshilfe für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung kann die im Folgenden beigefügte Zusammenfassung der Gefährdungen und Belastungen verwendet werden. Sie wird ergänzt durch die allgemeine Handlungshilfe "Sicherheits-Check" der BGF, und dient auch als Nachweis für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. [ § 6 ArbSchG] [Sicherheits-Check der BGF]
Im Anhang 3 ist eine Tabelle der Gefährdungen und Belastungen enthalten. Viele Zellen enthalten Beispiele für Tätigkeiten, bei denen die Gefährdung auftritt oder auftreten kann, sowie Verweise auf die entsprechenden Kapitel dieser BG-Information (fett). Sind keine Verweise vorhanden, wurde diese Gefährdung nicht behandelt, da es sich nicht um eine typische Gefährdung bei der Fahrzeugaufbereitung handelt. Da aber die Verhältnisse in jedem Betrieb anders liegen, können durchaus auch im Rahmen dieser BGI nicht behandelte Gefährdungen auftreten. Daher sind zu Beginn der Gefährdungsbeurteilung alle in der Tabelle aufgeführten Gefährdungen zu berücksichtigen, nicht nur diejenigen mit Tätigkeitsbeispielen und Querverweisen. [Gefährdungsmatrix im Anhang]
4 Gefahrstoffe
Gefahrstoffe sind Stoffe und Zubereitungen mit gefährlichen Eigenschaften für Menschen, Tiere oder die Umwelt (Abbildung 1). Diese Eigenschaften sind z.B. [ GefStoffV]
Abb. 1: Kennzeichnung von Gefahrstoffen (Beispiele)
Es sind auch Fälle denkbar, in denen die Gefährdung erst durch das Zusammentreffen verschiedener Gefahrstoffe entstehen kann, zum Beispiel: Chlorgasentwicklung bei gemeinsamer Anwendung chlorhaltiger Produkte mit Säuren. Gefahrstoffe können durch Explosionen und Brände hohe Sachschäden verursachen und durch Vergiftungen, Verätzungen, Sensibilisierungen, Krebs oder Erbgutveränderungen schwere gesundheitliche Schäden bis hin zum Tod nach sich ziehen.
Bei der Fahrzeugaufbereitung ist die Haut das am häufigsten geschädigte Organ. Daneben werden Gefahrstoffe durch Atmen und Verschlucken aufgenommen. Im Arbeitsbereich dürfen Gefahrstoffe nicht über den Tagesbedarf hinaus gelagert werden. Hierfür sollten separate Räume oder Gefahrstoffschränke zur Verfügung stehen (Abbildung 2).
Abb. 2: Sichere Lagerung von Gefahrstoffen
4.1 Schutzstufen und Schutzmaßnahmen
Die Gefahrstoffverordnung stuft Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in vier Schutzstufen ein. Jeder Schutzstufe sind Schutzmaßnahmen zugeordnet, wobei die Stufen aufeinander aufbauen, d.h. die Maßnahmen der niedrigeren Stufen sind stets auch umzusetzen. [ § 7 GefStoffV]
Welche Schutzstufe für die Tätigkeit gilt, hängt von der Gefährdungsbeurteilung ab, die von einer fachkundigen Person durchzuführen ist. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.
In die Gefährdungsbeurteilung sind u.a. einzubeziehen
Wichtig: Arbeiten dürfen nur bei Vorliegen einer Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden!
Schutzstufe 1 - niedrige Gefährdung [ § 8 GefStoffV]
Eine niedrige Gefährdung liegt beispielsweise bei der Tätigkeit mit Stoffen in nur geringer Menge vor, wenn nur kurze Zeiten damit gearbeitet wird und wenn keine erhöhte Exposition zu erwarten ist.
Maßnahmen (für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen!)
Schutzstufe 2 - Basismaßnahmen [ § 9 GefStoffV]
Die in der Schutzstufe 2 bezeichneten Schutzmaßnahmen werden auch als "Basismaßnahmen" bezeichnet. Dies bedeutet, dass bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in der Regel von (mindestens) dieser Schutzstufe auszugehen ist. In der Regel ist die Anwendung der Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 für die Fahrzeugaufbereitung ausreichend.
Maßnahmen
Schutzstufe 3 - hohe Gefährdung [ § 10 GefStoffV]
Diese Schutzstufe ist z.B. dann zutreffend, wenn mit T oder T+ gekennzeichnete Stoffe zum Einsatz kommen.
Maßnahmen
Schutzstufe 4
gilt für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen und ist für die Fahrzeugaufbereitung in der Regel nicht relevant.
4.2 Sicherheitsdatenblätter für Gefahrstoffe
Zu allen eingesetzten Gefahrstoffen und Zubereitungen müssen aktuelle Sicherheitsdatenblätter vorliegen. Diese müssen vom Hersteller bzw. Lieferanten kostenlos und in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werden, und zwar bei der ersten Lieferung und bei jeder Änderung. Sie enthalten Informationen über den Hersteller, die Zusammensetzung, mögliche Gefahren, Erste Hilfe, Gesundheitsgefahren, Lagerung, Transport u.a. Die Sicherheitsdatenblätter sind notwendig für die Erstellung des Gefahrstoffverzeichnisses und der Betriebsanweisungen (siehe Anhänge 1 und 2). [ § 6 GefStoffV] [TRGS 220]
4.3 Gefahrstoffverzeichnis
Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller Gefahrstoffe zu führen. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und Menge keine Gefahr für die Beschäftigten darstellen. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten: [ § 7 GefStoffV]
Das Verzeichnis soll einmal jährlich überprüft werden.
Beispiel:
| Gefahrstoffverzeichnis | Fa. Mustermann | Blatt Nr. | |||||
| Betriebsteil | Produktbezeichnung Inhaltsstoffe | Hersteller/ Lieferant | Gefahrstoff- kennzeichnung |
Lagermenge | Jahresver- brauch |
Verwendungs- zweck |
Verar- beitung |
| Werkstatt, Lager | Frostschutz Isopropanol, Glykolether | Tapfer Chemie | F Xi | 40 Liter | Beimengung in Waschwasser | Abfüllen | |
| Werkstatt | Glasreiniger Alkohol, Glykolether, Tenside, Duftstoffe | Tapfer Chemie | F Xi | 5 Kanister à 5 Liter | 90 Liter | Reinigung von Autoscheiben | Sprühen, Einwirken lassen, Abwischen |
| Werkstatt | Flecken-Ex aliphatisches Kohlenwasser- stoffgemisch |
Dr. Meier | Xn | 6 Flaschen à 1 Liter | 5 Liter | Behandlung von Polstern und Textilien | Mit Lappen auftragen |
Ein Programm zur Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnisses ist auf den Arbeitshilfen der BGF ("Interaktive Arbeitshilfen + Schriften-CD") enthalten. Ein Vordruck befindet sich im Anhang 4.
4.4 Ersatzstoffe
Auf Grund des Gefahrstoffverzeichnisses und der Sicherheitsdatenblätter ist zu ermitteln, ob Stoffe mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko eingesetzt werden können. Falls das möglich ist und mit dem Ersatzstoff entsprechende Arbeitsergebnisse erzielt werden können, müssen diese beschafft und gegen die gefährlicheren eingewechselt werden. [ § 9 GefStoffV]
Beispiel:
Zur Felgenreinigung wird ein Produkt mit "Flusssäure 10 %" laut Sicherheitsdatenblatt eingesetzt. Am Markt sind jedoch Produkte ohne Flusssäure erhältlich, die Felgen ebenfalls zuverlässig reinigen. Daher ist das flusssäurehaltige Produkt auszutauschen (siehe auch Abschnitt 4.8).
4.5 Betriebsanweisung
Der Unternehmer stellt sicher, dass den Beschäftigten eine verständliche Betriebsanweisung zugänglich ist. Sie enthält [ § 14 GefStoffV]
Die Betriebsanweisung wird sinnvollerweise ergänzt um je einen Abschnitt zur Ersten Hilfe und zur Entsorgung.
Sind persönliche Schutzausrüstungen erforderlich, so sind hier konkrete Angaben zu machen. Der Hinweis "Handschuhe tragen" reicht z.B. nicht aus! Es kann zur Präzisierung z.B. ein geeigneter Kunststoff oder ein geeignetes Produkt (Hersteller und Handelsname) oder eine betriebsintern eindeutige Bezeichnung, z.B. die Farbe, angeführt werden.
Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. Sinnvoll sind dabei Klarsichthüllen, optimal Laminierungen.
Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sollten die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt hinzu gezogen werden.
Ein Programm zur Erstellung von Betriebsanweisungen ist auf den Arbeitshilfen der BGF ("Interaktive Arbeitshilfen", Bestellung im Internet: http://www.bgf.de) enthalten. Einige Hersteller von Autopflege- und Reinigungsmitteln bieten Hilfe bei der Erstellung von Betriebsanweisungen (Muster, Datenträger) an. Diese müssen vor dem Verwenden auf jeden Fall überprüft und ggf. angepasst werden. [http://www.bgf.de]
Beispiele für Betriebsanweisungen finden sich am Ende der BG-Information (Anhänge 1 und 2).
4.6 Unterweisung
Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten und dann mindestens einmal jährlich im Umgang mit den Gefahrstoffen mündlich unterwiesen werden. Das Durchführen praktischer Übungen kann erforderlich sein. Die Teilnehmer der Unterweisung müssen die Teilnahme schriftlich bestätigen, der Nachweis ist 2 Jahre aufzubewahren. Der Vordruck eines Unterweisungs-Nachweises befindet sich im Anhang 5. [ TRGS 555]
4.7 Kennzeichnung
Neben den Gefahrensymbolen muss die Kennzeichnung von Gefahrstoffen u.a. folgende zusätzliche Angaben enthalten (Abbildung 3): [TRGS 200] [RL 67/548/EWG]
Name des Stoffes
Hinweise auf besondere Gefahren ( R-Sätze)
Sicherheitsratschläge ( S-Sätze)
Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers, Einführers oder Vertreibers
Abb. 3: Vollständige Kennzeichnung von Gefahrstoffen
Abb. 4: Vorschlag für ein Markierungssystem mit laminierten "Krägen"
Abb. 5: Unbeschriftete Behälter erschweren die gefahrlose und effektive Anwendung
Gefahrstoffe in nicht korrekt gekennzeichneten Behältnissen sind nicht zulässig, auch wenn sie immer wieder vorgefunden werden (Abbildung 5). Insbesondere führen flüssige Gefahrstoffe in Getränkeflaschen durch Verwechslung mit Erfrischungsgetränken alljährlich zu schweren Vergiftungen.
Problematisch ist die Kennzeichnung von Sprühflaschen und Kanistern die mehrfach genutzt werden. Durch Feuchtigkeit und die verwendeten Reinigungs- und Pflegemittel lösen sich Etiketten und Beschriftungen innerhalb kürzester Zeit ab, so dass nur noch erfahrene Mitarbeiter "wissen", was die jeweilige Flasche beinhaltet. Abhilfe könnte z.B. ein laminierter Kunststoffkragen schaffen, der um den Flaschenhals gelegt wird und die wichtigsten Informationen enthält (Abbildung 4). Durch die Laminierung kann die Kennzeichnung nicht angegriffen werden.
4.8 Spezielle Gefahrstoffe bei der Fahrzeugaufbereitung
Nachfolgend sind einige Gefahrstoffe aufgelistet, die häufig in der Fahrzeugaufbereitung Anwendung finden. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Lösungsmittel, z.B. im Fleckenentferner, Teerentferner: Sie sind oft leichtflüchtig, daher können bei nicht ausreichender Lüftung schnell hohe Konzentrationen in der Luft entstehen. Der Haupt-Aufnahmeweg für die Lösungsmittel ist das Einatmen, sie werden meist aber auch leicht über die Haut aufgenommen. Viele Lösungsmittel sind leicht entzündlich.
Gefahren sind akute und chronische Wirkungen beim Einatmen, Hauterkrankungen bei häufigem Hautkontakt und die Brand- und Explosionsgefahr. Wichtig ist vor allem, Arbeitsbereiche gut zu lüften.
Terpene, als Geruchsstoffe (u.a. Zitrus, Orange) in verschiedenen Produkten:
Der meist eingesetzte Stoff heißt Limonen (Dipenten). Bei vielen der angenehmen Gerüche handelt es sich um haut- und schleimhautreizende Stoffe, die sowohl über Haut als auch Atmungsorgane aufgenommen werden. Hautkontakt und Einatmen sind daher zu vermeiden.
Salzsäure, Schwefelsäure, Phosphorsäure, z.B. im Rostentferner, Felgenreiniger, Hallen- und Fliesenreiniger: Konzentrierte Säuren sind ätzend und können unter Umständen bleibende Schäden verursachen. Verdünnte Säuren sind haut-, atemwegs- und augenreizend. Haut- und Augenschutz sind hier besonders wichtig, daneben muss das Einatmen von Nebeln (Aerosolen) vermieden werden.
Flusssäure, z.B. in Felgenreiniger:
Kontakt mit Flusssäure kann schwerste Haut- und Augenverletzungen und sogar systemische (organübergreifende) Wirkungen haben, die lang anhaltende schwerste Schmerzen verursachen. Auch niedrige Konzentrationen sind gesundheitsgefährdend. Auf die Anwendung von Flusssäure sollte ganz verzichtet werden.
Isocyanate, z.B. in Fugenmassen, Zwei-Komponenten-Klebern, -Farben und -Lacken:
Bei der Verarbeitung und Wiedererwärmung können kurzfristig hohe Konzentrationen entstehen. Sie können bei wiederholter oder sogar schon nach einmaliger Inhalation zu asthmatischen Erkrankungen führen.
Für gute Durchlüftung sorgen! Hautkontakt vermeiden!
Natriumhydroxid, ("Natronlauge", "Ätznatron"), z.B. zur Geruchsbeseitigung im Brauchwasserkreislauf von Fahrzeugwaschanlagen:
Verätzt die Haut bis in die Tiefe. Auch in trockener Form (Pastillen, "Plätzchen" u.Ä.) aktiv. Bei Spritzern ins Auge Erblindungsgefahr. Auch in hoher Verdünnung gefährlich. Haut- und Augenschutz!
Chlorabspalter ("Aktivchlor"), z.B. zur Entkeimung von Kreislaufwasser: [BGF-Handlungshilfe Fahrzeugwaschanlagen]
Beim Einsatz sind erhöhte Chlorgas-Konzentrationen in den jeweiligen Anlagenbereichen möglich. Schon in geringen Konzentrationen werden die Augen und Schleimhäute gereizt, erhöhte Konzentrationen können zu Lungenschäden führen. Häufige Exposition gegenüber geringen Konzentrationen kann zu Atemwegserkrankungen führen. Keinesfalls direkt auf den Hallenboden geben!
Abgase; ein- und ausfahrende Fahrzeuge sowie das Laufen lassen von Motoren in der Anlage führen zur Freisetzung von Abgasen (Benzol, Kohlenoxide, Stickoxide, Schwefeldioxid, Dieselmotoremissionen). Je nach Größe, Auslastung, lüftungstechnischen Gegebenheiten und Arbeitsorganisation ist das Entstehen von gesundheitsschädlichen Abgas-Konzentrationen in Arbeitsbereichen möglich. Daher sind jegliche Motorlaufzeiten in der Anlage zu vermeiden, es sei denn, es gibt dafür wichtige Gründe. Dann sind jedoch in der Regel umfangreiche technische Maßnahmen umzusetzen, die sich u.a. aus der TRGS 554 "Dieselmotoremissionen" ergeben. [TRGS 554]
Geschlossene Bereiche, in denen Dieselmotoremissionen entstehen, sind nach Abschnitt 4.1.5 der TRGS 554 in das Gefahrstoffkataster (s. Abschnitt 4.2) aufzunehmen.
Messungen von Gefahrstoffen in Arbeitsbereichen
Für Gefahrstoffe existieren Luftgrenzwerte (Arbeitsplatzgrenzwert - AGW). Bei bestimmten Tätigkeiten im Rahmen der Fahrzeugaufbereitung, zum Beispiel beim Spritzlackieren oder bei Abgasen in Hallen, sind Grenzwertüberschreitungen denkbar. Geeignete lüftungstechnische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen müssen dann angewendet werden (s.u.). Im Zweifelsfall kann eine Gefahrstoffmessung wichtige Informationen liefern. Die Durchführung von Messungen kann bei zahlreichen Messinstituten oder - im Rahmen der Prävention - bei der BGF in Auftrag gegeben werden.
5 Schutzmaßnahmen
Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen sind persönlichen Schutzmaßnahmen stets vorzuziehen. Eine der wichtigsten technischen Schutzmaßnahmen ist, dass bei Arbeiten mit Gefahrstoffen stets eine ausreichende Lüftung zur Verfügung stehen muss. Können Unfall- oder Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden, müssen persönliche Schutzausrüstungen (PSA) die Beschäftigten vor schädigenden Einwirkungen schützen. PSa muss vom Unternehmer zur Verfügung gestellt und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. Die Beschäftigten müssen bereitgestellte PSa benutzen. Persönliche Schutzausrüstungen müssen der 8. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, der "Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlicher Schutzausrüstung", entsprechen. Hiernach müssen persönliche Schutzausrüstungen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. [ § 4 ArbSchG] [ §§ 29, 30 BGV A1, PSA-BV, 8. GPSGV]
5.1 Körperschutz
Körperschutz ist erforderlich, wenn mit oder in der Nähe von Stoffen gearbeitet wird, die zu Hautverletzungen führen oder durch die Haut in den menschlichen Körper eindringen können, sowie bei Gefahr von z.B. Verbrennungen, Verätzungen und Verbrühungen. [BGR 189]
Bei der Fahrzeugaufbereitung ist dies beispielsweise bei der Unterbodenbearbeitung möglich, da dort gesundheitsgefährliche Stoffe verspritzt werden bzw. abtropfen können.
Einfache Chemikalienschutzanzüge schützen den Träger bei gelegentlichem Kontakt mit gefährlichen Sprühnebeln in geringer Menge (Tropfen, Spritzer) und Stäube, jedoch nur für eine begrenzte Zeitspanne (Abbildung 6).
Beim Umgang mit geringen Mengen weniger gefährlicher Stoffe können auch Schutzschürzen oder Kittel in Verbindung mit geeignetem Hand-, Fuß- und Gesichtsschutz getragen werden.
Abb. 6: Einwegschutzanzug
5.2 Atemschutz
In verschiedenen Situationen kann das Tragen von Atemschutz erforderlich sein. Vor dem Einsatz ist stets zu prüfen, ob durch eine Verbesserung der Lüftung eine Verringerung der Gefährdung erzielt werden kann. Einsatz von Atemschutz kann nötig sein, bei z.B.: [BGR 190]
Abb. 7: bei gelegentlichen Spritzlackierarbeiten: Atemschutz
Im Einzelfall kann eine Gefahrstoffmessung Klarheit über die Luftbelastung bringen (s. Abschnitt 4.8).
Gemäß der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz ist mit Hilfe von Sicherheitsdatenblättern ein geeignetes, auch gegen organische Gase und Dämpfe schützendes Atemschutzgerät auszuwählen. Da die Benutzung von solchen Geräten im Allgemeinen eine zusätzliche Belastung für den Träger bedeutet, ist erstens eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem Grundsatz G26 erforderlich, zweitens sind Tragezeitbegrenzungen zu beachten. So muss z.B. bei einer filtrierenden Halbmaske mit Ausatemventil nach einer Tragedauer von 120 Minuten eine Erholungsdauer von 30 Minuten folgen. Weitere Details hierzu sind in der BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190) zu finden.
An dieser Stelle sei auf die speziellen baulichen und anderen Schutzmaßnahmen bei Beschichtungsarbeiten verwiesen, die z.B. ab bestimmten Verarbeitungsmengen (> 5 l je Schicht) oder unterhalb bestimmter Raummaße (< 30 m3) eingehalten werden müssen. [BGR 500; 2.29]
5.3 Fußschutz
Da mit Fußverletzungen zu rechnen ist, muss Fußschutz getragen werden. Sicherheitsschuhe der Kategorie S1 sind mit einer Zehenkappe ausgestattet und bieten Schutz vor Verletzungen der Zehen. [BGR 191]
S2 Sicherheitsschuhe gewähren zusätzlich noch Schutz vor Flüssigkeiten.
5.4 Augen- und Gesichtsschutz
Ist mit der Verletzung des Gesichts oder der Augen durch wegfliegende Teile, Verspritzen von ätzenden Flüssigkeiten wie z.B. bei der Motorwäsche (Abbildung 8), oder durch gefährliche Strahlung zu rechnen, muss Augen- oder Gesichtsschutz getragen werden. Dies kann bei der Arbeit mit dem Flüssigkeitsstrahler durch den reflektierenden Flüssigkeitsstrahl der Fall sein. [BGR 192]
Abb. 8: Motorwäsche
5.5 Gehörschutz
Persönliche Schallschutzmittel (Abbildung 9) müssen zur Verfügung stehen, wenn ein Beurteilungspegel von 85 (80 1) dB(A) erreicht oder überschritten wird. Wird der Beurteilungspegel von 90 (85 2) dB(A) erreicht oder überschritten, ist die Benutzung vorgeschrieben. [BGR 194]
Abb. 9: Gehörschutz
Bei folgenden Arbeiten kann eine Lärmgefährdung gegeben sein (Beispiele):
5.6 Handschutz
Die Auswahl der geeigneten Handschuhe ist sehr wichtig, da Gefahrstoffe ungeeignete Schutzhandschuhe zerstören oder auch unbemerkt durchdringen können. [ BGR 195]
Form und Material richten sich nach der erforderlichen Schutzwirkung und Beanspruchung.
Schutzhandschuhe aus Leder sind nur zum Schutz gegen mechanische Gefährdungen geeignet. Zum Schutz gegen gefährliche Flüssigkeiten und Chemikalien sind geeignete Gummi- oder Kunststoffhandschuhe zu verwenden.
Beim Umgang mit ätzenden Stoffen wie Natronlauge, Salz-, Schwefel- und Phosphorsäure sind in der Regel bei Verdünnungen Handschuhe aus Gummi, Naturlatex, Butylkautschuk ("Butyl"), Nitrilkautschuk ("Nitril") und PVC geeignet. Bei Konzentraten ist die Auswahl eingeschränkt! Handschuhe für die Arbeit mit Kohlenwasserstoffen, z.B. in Testbenzin, Teerentferner und Universalverdünnung, bestehen dagegen meist aus Fluorkautschuk, Polychloropren (Neopren®) oder PVa (Polyvinylalkohol). Die Auswahl der geeigneten Handschuhe erfolgt mit Hilfe der Sicherheitsdatenblätter. Dort müssen geeignete Handschuhe angegeben sein. Unter Umständen sind für die verschiedenen Arbeitsstoffe, die verwendet werden, verschiedene Handschuhe erforderlich. In den Betriebsanweisungen für die Arbeitsstoffe ist eindeutig auf die jeweils erforderlichen Handschuhe hinzuweisen, z.B. durch den Hinweis auf die Farbe der Handschuhe.
In der Fahrzeugaufbereitung ist die Benutzung von Schutzhandschuhen bei vielen Arbeiten angezeigt. Besonders beim
Abb. 10: Handschuhe sind bei vielen Arbeiten zum Schutz der Haut unerlässlich
Wenn die Möglichkeit der Benetzung mit Gefahrstoffen besteht, sollten auch die Unterarme geschützt werden, z.B. durch langärmlige Schutzkleidung, Handschuhe mit Stulpen. Wegen der ungünstigen Eigenschaften von flüssigkeitsdichten Handschuhen auf die Haut ist ein Wechsel von Tätigkeiten mit und ohne Handschuhe anzustreben. [TRGS 531]
In jedem Fall ist ein Hautschutzplan zu erstellen. In diesem Hautschutzplan sind die für die jeweiligen Tätigkeiten erforderlichen Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel einzutragen. Bei der Fahrzeugaufbereitung werden hauptsächlich wasserlösliche Stoffe verwendet. Deshalb muss der Hautschutz in der Regel wasserunlöslich sein.
Der Anhang enthält ein Muster eines Hautschutzplans.
6 Brand- und Explosionsschutz
Der Unternehmer hat vor Aufnahme der Tätigkeiten zu beurteilen, ob die verwendeten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse beim Umgang zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können. [BGV D25]
Können Brand- und Explosionsgefahren nicht ausgeschlossen werden, hat der Unternehmer geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Hochentzündliche und leicht entzündliche Gefahrstoffe z.B. Ottokraftstoff, Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffe sind in leitfähigen, unzerbrechlichen, nicht brennbaren, gekennzeichneten und verschließbaren Behältern aufzubewahren. Ausgelaufene oder verschüttete Flüssigkeiten sind unverzüglich aufzunehmen, aus den Arbeitsräumen zu entfernen und bis zur sachgerechten Entsorgung an geeigneter Stelle aufzubewahren. Die aus hoch entzündlichen und leicht entzündlichen brennbaren Flüssigkeiten entstehenden Dämpfe können mit der Raumluft explosionsfähige Gemische bilden. [ GefStoffV] [BGR 157]
Bei der Fahrzeugaufbereitung wird in der Regel nur mit kleinen Mengen vorstehend genannter Stoffe umgegangen. Die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung ist daher gering. Sind allerdings größere Mengen o.g. Stoffe ausgelaufen oder verschüttet, sind sämtliche Zündquellen zu beseitigen, es ist für eine ausreichende Lüftung zu sorgen und die freigewordenen Stoffe sind mit Bindemittel aufzunehmen.
Zum Löschen von Entstehungsbränden sind entsprechend der Art und Größe des Betriebes Feuerlöscher in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Hier kommen meistens Pulverlöscher zum Einsatz, da sie für feste, flüssige und gasförmige Stoffe geeignet sind. Die Beschäftigten sind im Umgang mit den Feuerlöschern zu unterweisen. [BGR 133]
7 Technische Arbeitsmittel
Technische Arbeitsmittel sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, vor allem Werkzeuge, Arbeitsgeräte sowie Arbeits- und Kraftmaschinen. [ 9. GPSGV]
In der BetrSichV ist z.B. ausgewiesen, dass der Arbeitgeber bei der Beschaffung neuer Maschinen darauf zu achten hat, dass sie entsprechend der Maschinenverordnung beschaffen sind. Nach dieser Verordnung darf der Unternehmer kraftbetriebene Arbeitsmittel erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Maschinenverordnung, durch eine [ BetrSichV]
nach Anhang II und Anhang III der Richtlinie, nachgewiesen ist. Mit der Konformitätserklärung bescheinigt der Hersteller einer Maschine, dass er die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen erfüllt hat. Daraus ergibt sich, dass diese Maschine in Europa frei gehandelt werden darf. Wer sicher sein will, dass der Hersteller seiner Verpflichtung nach MaschinenVO nachgekommen ist, sollte beim Kauf auf das GS-Prüfzeichen achten.
Außerdem müssen alle elektrischen Arbeitsmittel regelmäßig überprüft werden (s. auch Abschnitt 9). Ein wichtiger Aspekt ist dabei, dass der Anwender stets darauf achtet, dass Stromkabel äußerlich unversehrt und Anschlüsse/Stecker intakt sind.
Abb. 11: CE-Kennzeichnung
7.1 Flüssigkeitsstrahler
Flüssigkeitsstrahler sind Einrichtungen, bei denen die Flüssigkeit in freiem Strahl über Düsen austritt (Abbildungen 8, 12).
Abb. 12: Flüssigkeitsstrahler
Es dürfen nur Flüssigkeitsstrahler eingesetzt werden, die entsprechend den oben genannten Vorschriften bzw. den Vorschriften zum Herstellungszeitpunkt gebaut sind.
Zu den Flüssigkeitsstrahlern gehören u.a.: [BGR 500; 2.36]
Vor jeder Inbetriebnahme ist zu prüfen, ob sicherheitstechnische Mängel vorliegen.
Dies können u.a. sein:
Gefährdungen beim Umgang mit Flüssigkeitsstrahlern ergeben sich z.B.
7.2 Poliermaschinen
Poliermaschinen zur Lackaufbereitung arbeiten mit hohen Drehmomenten und geringen Drehzahlen (Abbildung 13). Vor Beginn der Arbeiten ist zu prüfen, ob der richtige Stützteller passend zur Poliermaschine angebaut ist und ob die Maschine und Anschlusskabel unbeschädigt sind. Das Einreiben der Poliermittel in die Polierhaube vor Einschalten der Maschine verhindert das Umherspritzen des Poliermittels, Augen und Haut werden nicht verletzt, Kleidung nicht verschmutzt.
Abb. 13: Verschiedene Poliermaschinen
7.3 Staubsauger
Staubsauger werden zur Innenreinigung von Fahrzeugen verwendet (Abbildung 14). Es sollen nur Geräte zum Einsatz kommen, die für den gewerblichen Bereich geeignet sind.
Abb. 14: Industriestaubsauger
Vor der Inbetriebnahme sind Staubsauger vom Beschäftigten auf Mängel zu überprüfen.
Dies können u.a. sein:
Gesundheitsgefahren können z.B. entstehen, wenn Staubsauger mit einem Lärmpegel von 85 dB (A) und mehr eingesetzt werden. Weiterhin befindet sich in den aufzubereitenden Fahrzeugen häufig Staub mehrerer Jahre. Eine Belastung des Staubes mit z.B. Hausstaubmilben, Keimen und sensibilisierenden Stoffen kann nicht ausgeschlossen werden. Dementsprechend sollte die Auswahl des Filtersystems erfolgen.
Zentralstaubsaugeranlagen bieten in dem Zusammenhang mehrere Vorteile:
Abb. 15: Zentrale Sauganlage
Muss bei Staubsaugern ein Staubbeutel geöffnet werden um z.B. nach aufgesaugtem Eigentum des Fahrzeugbesitzers zu suchen, müssen Atemschutz und Arbeitshandschuhe getragen werden. Gleiches trifft auf das Suchen im Staubbehälter von Zentralstaubsaugern zu (Abbildung 16). Je nach Anlage kann auch das Leeren des zentralen Staubbehälters geeignete Schutzausrüstung erforderlich machen.
Abb. 16: Staubbehälter eines Zentralstaubsaugers
7.4 Infrarot-Flächentrockner
Infrarotstrahlung ist Wärmestrahlung. Sie führt bei hoher Strahlenintensität zu Verbrennungen der Haut. Bei ungünstigen Bedingungen sind Verbrennungen der Netzhaut mit bleibenden Schäden möglich. Deshalb:
Karosseriespachtelmassen und -kleber sowie Scheiben- und Fugendichtmassen können Isocyanate enthalten (siehe Abschnitt Gefahrstoffe). Bei der Verarbeitung, insbesondere bei Erwärmung durch z.B. einen Flächentrockner (Abbildung 17) können die Isocyanate freigesetzt werden, die über die Haut oder die Atmung aufgenommen wurden. Ist der Einsatz von Ersatzstoffen nicht möglich, ist
Abb. 17: Einsatz eines Infrarot-Flächentrockners
7.5 Innenraumtrockner
Zur beschleunigten Trocknung von Fahrzeuginnenräumen können z.B.
zum Einsatz kommen (Abbildung 18).
Abb. 18: Innenraumtrockner
Lüfter ohne Heizung sind in der Verwendung unproblematisch. Im Gegensatz dazu besteht bei Heizlüftern eine erhöhte Brandgefährdung. Durch Staubablagerungen im Inneren des Heizlüfters oder durch falsche Aufstellung z.B. im Fahrzeuginneren können Brände entstehen. Deshalb:
7.6 Drucklufteinrichtungen
In Kompressoren wird Luft verdichtet, die zumeist in Druckbehältern gespeichert und über Düsen oder Ventile herausgelassen wird. Anwendungen sind z.B. Reinigung von Teilen, Versprühen von Farbe oder Befüllung von Luftreifen. Die Druckbehälter unterliegen dabei den Prüffristen entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV). [ BetrSichV]
Gefährlich kann sein,
Daher gilt:
8 Verkehrswege und Bauliche Einrichtungen
Verkehrswege sind alle Bereiche des innerbetrieblichen Transports, z.B. Flure, Treppen und Straßen. [BGR 157]
Bauliche Einrichtungen sind technische Einrichtungen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind. [ ArbStättV] [ ASR]
Zum Beispiel:
8.1 Verkehrswege
Verkehrswege müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit sicher begangen oder befahren werden können. Insbesondere durch Verschmutzungen wie Öle und Fette, sowie durch umherliegendes Material oder Geräte besteht erhöhte Sturzgefahr durch Stolpern oder Ausrutschen (Abbildung 19). [ ArbStättV] [BGV A1]
Abb. 19: Stolperfalle
Deshalb sind Verunreinigungen, wenn nötig mit Bindemittel, aufzunehmen.
Verkehrswege müssen ausreichend beleuchtet sein. An den Zu- und Ausgängen sind leicht zugängliche, selbstleuchtende Lichtschalter anzubringen.
Die Flucht- und Rettungswege dürfen weder verstellt noch verschlossen werden und müssen gekennzeichnet sein. Unter Umständen ist eine bei Stromausfall selbsttätig einsetzende Notbeleuchtung erforderlich, z.B. wenn die Gefahr besteht, in Arbeitsgruben zu stürzen.
Auf weitere notwendige Sicherheitsmaßnahmen bei Gruben und Unterfluranlagen, z.B. erforderliche Abdeckungen und Absperrungen, geht die BGF-Schrift "Sicherheit in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen" ein. [Sicherheit in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen][BGR 232]
8.2 Tore
Tore können Schiebe-, Roll- oder Flügeltore, hand- oder kraftbetrieben sein.
Die Torflügel müssen gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen oder Herabfallen gesichert sein oder werden können.
An kraftbetriebenen Toren müssen Quetsch- und Scherstellen vermieden oder gesichert sein.
Häufige Mängel können sein:
8.3 Hebebühnen
Hebebühnen müssen lotrecht und standsicher aufgestellt sein. Quetsch- und Scherstellen müssen vermieden oder gesichert sein. Die Tragarme dürfen sich nicht unbeabsichtigt bewegen lassen.
Häufige Mängel können sein:
9 Prüfungen der technischen Arbeitsmittel
Grundsätzlich hat der Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Dabei ist das geltende staatliche und berufsgenossenschaftliche technische Regelwerk zu beachten. Darüber hinaus sind weitere Prüfungen von Arbeitsmitteln in den, vom Ausschuss für Betriebssicherheit zu erarbeitenden, technischen Regeln zu erwarten. [ BetrSichV]
In der folgenden Tabelle sind ausgewählte allgemeine Regelungen zur Prüfung von Arbeitsmitteln und von Einrichtungen zusammengefasst.
| Prüfer | Prüffrist | Prüfnachweis | Quelle |
| elektrische Anlagen und Betriebsmittel; ortsfest | § 5 BGV A3 | ||
| Elektrofachkraft | vor der ersten Inbetriebnahme | schriftlicher Nachweis | |
| Elektrofachkraft | alle 4 Jahre | schriftlicher Nachweis | |
| elektrische Anlagen und Betriebsmittel; ortsveränderlich | § 5 BGV A3 | ||
| Elektrofachkraft | Richtwert: alle 6 Monate; kann u.U. verlängert werden. | schriftlicher Nachweis | |
| Arbeitsmittel | § 10 BetrSichV | ||
| befähigte Person | ordnungsgemäße Montage und sichere Funktion | schriftlicher Nachweis | |
| befähigte Person | bei Schäden verursachenden Einflüssen | schriftlicher Nachweis | |
| befähigte Person | nach Instandsetzungs-Arbeiten, die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können | schriftlicher Nachweis | |
| befähigte Person | entsprechend Gefährdungsbeurteilung | schriftlicher Nachweis | |
| Flüssigkeitsstrahler | Kapitel 2.36 BGR 500 | ||
| Sachkundiger | vor der ersten Inbetriebnahme | schriftlicher Nachweis | |
| Sachkundiger | jährlich | schriftlicher Nachweis | |
| Kraftbetriebene Fenster, Türen und Tore | BGR 232 | ||
| Sachkundiger | vor der ersten Inbetriebnahme | schriftlicher Nachweis | |
| Sachkundiger | jährlich | schriftlicher Nachweis | |
| Hebebühnen | Kapitel 2.9 BGR 500 | ||
| Sachkundiger | nach der ersten Inbetriebnahme mindestens einmal jährlich | schriftlicher Nachweis | |
| Sachverständiger | bei Hubhöhe >2 m nach wesentlichen Änderungen | schriftlicher Nachweis | |
| Druckbehälter Kategorie I-IV (Diagramm 2) BetrSichV | § 14 u. 15 BetrSichV | ||
| zugelassene Überwachungsstelle oder befähigte Person | vor der ersten Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Veränderung | Nachweis | |
| zugelassene Überwachungsstelle oder befähigte Person | äußere Prüfung nach max. 2 Jahren | Nachweis | |
| zugelassene Überwachungsstelle oder befähigte Person | innere Prüfung nach max. 5 Jahren | Nachweis | |
| zugelassene Überwachungsstelle oder befähigte Person | Festigkeitsprüfung nach max. 10 Jahren | Nachweis | |
| Feuerlöscher | Abschnitt 6 BGR 133 | ||
| Sachkundiger | alle 2 Jahre | Nachweis | |
| Leitern und Tritte | § 29 BGV D36 | ||
| beauftragte Person | wiederkehrend | Nachweis | |
10 Mobile Reinigungseinheiten/Gefahrgut
Zur Fahrzeugaufbereitung beim Kunden vor Ort kann es notwendig sein, die technischen Einrichtungen, die Reinigungs- und Pflegemittel und die persönlichen Schutzausrüstungen im Fahrzeug mitzuführen.
Bei den mitgeführten Reinigungs- und Pflegemitteln kann es sich um Gefahrstoffe handeln. Hierzu gehören beispielsweise auf Lösungsmitteln basierende Fleckenentferner sowie Rostentfernter oder Felgenreiniger, die in der Regel Säuren enthalten. Im Rahmen des Transportes unterliegen sie dem Verkehrsrecht und werden dabei als gefährliche Güter (Gefahrgüter) bezeichnet. Die Klassifizierung erfolgt bei den Gefahrgütern nach anderen Gesichtspunkten als bei den Gefahrstoffen. [ ADR] [ GGVSE]
Die Beförderung gefährlicher Güter ist im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) geregelt. Dieses gilt gemäß der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn ( GGVSE) auch bei innerstaatlichen Beförderungen.
Das ADR enthält Möglichkeiten der Freistellung von Anforderungen. Dazu dürfen festgelegte höchstzulässige Gesamtmengen nicht überschritten werden. Bei der Festlegung werden bei jedem Gefahrgut die Art der Gefährdung und der Gefahrengrad berücksichtigt. Je größer die Gefährdung ist, desto niedriger ist die höchstzulässige Gesamtmenge. Diese Einordnung bezeichnet man als Beförderungskategorie. Wenn gefährliche Güter unterschiedlicher Beförderungskategorien befördert werden, ist die höchstzulässige Gesamtmenge unter Berücksichtigung der jeweiligen Anteile gemäß Unterabschnitt 1.1.6.3 ADR rechnerisch zu ermitteln. Deshalb kann hier pauschal keine höchstzulässige Gesamtmenge genannt werden, zumal von der Mitführung unterschiedlicher Reinigungs- und Pflegemittel in der mobilen Reinigungseinheit auszugehen ist. [BGV D29]
Hinweise auf die Beförderungskategorie können zum Beispiel den Herstellerinformationen, insbesondere dem Sicherheitsdatenblatt, entnommen werden.
Durch ungesicherte Ladung besteht zum einen akute Verletzungsgefahr für Fahrer und Beifahrer, zum anderen besteht die Gefahr, dass Gefahrgutbehälter umstürzen oder durch umherfliegende Teile zerstört werden und dadurch für den Menschen und die Umwelt gefährliche Stoffe frei werden. Darüber hinaus können Zerstörungen am Fahrzeug die Folge sein. [BGI 649]
Grundsätzlich ist jede Ladung, unabhängig vom Gewicht, zu sichern (Abb. 20). Bewährt haben sich handelsübliche Regale und Transportgestelle, die fest mit dem Fahrzeug verbunden sind (Abb. 21). Können feste Einbauten nicht verwendet werden, kann die Ladungssicherung z.B. auch durch Zurrgurte oder Klemmbretter erfolgen. Die ausreichende Ladungssicherung wird auch im ADR gefordert. [Der sicherheits-optimierte Kastenwagen]
Abb. 20: Sicherung der Arbeitsmittel im Laderaum
Abb. 21: Einbau-Regale für Laderäume
11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen hat der Unternehmer vor Aufnahme der Tätigkeiten und in regelmäßigen Abständen zu veranlassen, wenn mit bestimmten Gefahrstoffen umgegangen wird oder gefährliche Tätigkeiten durchgeführt werden. Für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gibt es Grundsätze, nach denen der Arzt bei der Untersuchung vorgehen soll. Sie sind mit dem Buchstaben "G" und einer Nummer gekennzeichnet. Bei der Prüfung, welche Vorsorgeuntersuchung für die Beschäftigten erforderlich ist, soll sich der Unternehmer vom Betriebsarzt beraten lassen. [BGV A4, BGG 904] [Anlage 1 BGV A4]
Beispiele sind: [BGI 504-27, BGI 504-26, BGI 504-20]
Darüber hinaus werden z.B. folgende Vorsorgeuntersuchungen empfohlen: [BGI 504-25, BGI 504-24]
Die Ergebnisse der Vorsorgeuntersuchungen sind in einer Vorsorgekartei bis zum Ausscheiden der Beschäftigten aufzubewahren. Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen ist dem Beschäftigten eine Kopie seiner Unterlagen auszuhändigen.
Zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zählt neben den Vorsorgeuntersuchungen auch die Beratung durch den Arzt, z.B. bei der Erstellung des Hautschutzplans.
12 Vorschriften und Regeln
Im Anschluss sind die in dieser BG-Information aufgeführten Gesetze, Vorschriften und allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln - nicht abschließend - zusammengestellt:
1. Gesetze und Verordnungen
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
3. Berufsgenossenschaftliche Regeln
4. Berufsgenossenschaftliche Informationen andere berufsgenossenschaftliche Schriften
Auswahlkriterien für spezielle Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGI 504)
Lärm (BGI 504-20)
Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (BGI 504-25)
Atemschutzgeräte (BGI 504-26)
Isocyanate (BGI 504-27)
Ladungssicherung auf Fahrzeugen (BGI 649)
Berufsgenossenschaftliche arbeitsmedizinische Grundsätze (BGG 904)
Sicherheit in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen (BGF-Broschüre)
Fahrzeugwaschanlagen - Handlungshilfe zur Umsetzung der Biostoffverordnung (BGF-Broschüre)
Transporter-Sicherheit: Der sicherheitsoptimierte Kastenwagen (BGF-Broschüre)
5. Staatliche Richtlinien
| Betriebsanweisung Lösungsmittel | Anhang 1 |
| Betriebsanweisung Schwefelsäure | Anhang 2 |
| Matrix zur Hilfestellung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung | Anhang 3 |
Fettdruck: Verweis auf Kapitel dieser Broschüre
| 1 Mecha- nische Sicherheit |
2 Elektrische Sicherheit |
3 Chemische Sicherheit |
4 Brand- und Explosions- schutz |
5 Biologische Sicherheit |
6 Physi- kalische Sicherheit |
7 Arbeits- organisation |
8 Arbeits- platzge- staltung |
9 Heiße und kalte Medien |
10 Sonstige Sicher- heits- faktoren |
| 1.1
Ungeschützte bewegte Maschinen- siehe 7.2 |
2.1
Schad- |
3.1
Eingesetzte Produkte, die Gefahrstoffe enthalten z.B. Säuren, Laugen in Reinigungs- |
4.1
Brand- |
5.1
Viren, Parasiten, Pilze, Bakterien z.B. bei Einsatz von Kreislauf- siehe 7.3 |
6.1
Lärm z.B. durch Flüssig- |
7.1
Stress |
8.1
Raumklima z.B. Wasser- |
9.1
Kontakt mit heißen Medien z.B. heißes Wasser, Wasser- |
10.1
Gefähr- |
| 1.2
Teile mit gefährlichen Oberflächen z.B. heiße Motorteile |
2.2
Gefahren durch elektrische Freilei- |
3.2
Gefährliche Stoffe, die im Arbeits- |
4.2
Explosions- |
6.2
Ganz- |
7.2
Probleme zwischen den Kollegen |
8.2
Schlechte Witterungs- |
9.2
Kontakt mit kalten Medien |
10.2 Gefähr- dungen durch Tiere |
|
| 1.3
Bewegte Transport- |
4.3
Mängel in der Brandbe- |
6.3
Hand- Arm- Schwingun- siehe 7.2 |
7.3
Mängel an Persön- siehe 5 |
8.3
Beleuchtung, optische Signale, Bildschirm- |
10.3
Gefähr- |
||||
| 1.4
Unkontrol- siehe 8.1 |
7.4
Motivation zum Arbeits- |
8.4
Heben und Tragen von Lasten |
|||||||
| 1.5
Sturz auf der Ebene z.B. Ausrutschen auf nassem Boden, Hindernisse, Stolperstellen, Wachsreste, Glätte siehe 8.1 |
7.5
Verhalten in Notfällen |
8.5
Arbeiten in ungünstiger Körperhaltung |
|||||||
| 1.6
Absturz z.B. bei Arbeiten auf Autodächern oder Gerüsten; Gruben |
Zusammenstellung der zu erwartenden Gefährdungen bei Tätigkeiten der Fahrzeugaufbereitung
Die Zusammenstellungen enthalten eine Zuordnung von zu erwartenden Gefährdungen bei Tätigkeiten der Fahrzeugaufbereitung. Die angekreuzten Felder entsprechen den Kästchen der Matrix auf den beiden vorhergehenden Seiten. Ein Kreuz bedeutet, dass mit einer Gefährdung gerechnet werden muss.
Die hier gewählten Beispiele geben nur einen Anhaltspunkt. Unterschiede in der betrieblichen Praxis können zu weiteren Gefährdungen, die in den Mustertabellen nicht angekreuzt sind, führen.
| Vordruck Gefahrstoffverzeichnis nach § 7 Gefahrstoffverordnung | Anhang 4 |
| Gefahrstoffkataster | Blatt-Nr. | ||||||
| Betriebsteil | Produktbezeichnung, Inhaltsstoffe | Hersteller/ Lieferant | Gefahrstoff- bezeichnung |
Lagermenge | Jahres- verbrauch |
Verwendungs- zweck |
Verarbeitung |
| Vordruck Unterweisungsnachweis | Anhang 5 |
| Muster für einen Hautschutzplan | Anhang 6 |
| Hautschutzplan: Fahrzeugaufbereitung
Wassermischbare Arbeitsstoffe |
|||
| Beim Umgang mit wasserlöslichen, wassergelösten und wassergemischten Stoffen wie Kühlschmieremulsionen, Bremsflüssigkeiten, Wasser-Basislacken, Reinigern etc. ist ein wasserunlösliches Hautschutzmittel (z.B. Wasser in Öl-W/O-Emulsion) zu verwenden. | |||
| Hautschutz,
z.B. W/O-Emulsion, wasserunlöslich, mit hohem Fettanteil |
Hautreinigung,
z.B. saures-neutrales Syndet, reib- und lösemittelfrei |
Hautpflege,
z.B. W/O- oder O/W-Pflegecreme, bei sehr trockener Haut Fettsalbe |
|
| Hersteller | Präparate | Präparate | Präparate |
| Hautschutzmittel sollen vor Arbeitsbeginn und nach jedem Händewaschen auf die saubere Haut - zuerst auf dem Handrücken - aufgetragen und besonders sorgfältig zwischen den Fingern und an den Nagelfälzen eingerieben werden. Zur Hautreinigung sollen Präparate verwendet werden, die auf den Grad der Verschmutzung abgestimmt sind. | |||
| Nach der Arbeit ist zur Regenerierung der Haut ein Pflegemittel aufzutragen, welches dem Hauttyp angepasst ist. | |||
Anschriften der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
Zuständigkeitsbereiche und Anschriften der Technischen Aufsichtsdienste der Bezirksverwaltungen
| Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein
Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen |
Bremen und Niedersachsen
Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen |
| Berlin, Brandenburg und der Regierungsbezirk Magdeburg des Landes Sachsen-Anhalt
Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen |
Sachsen, Thüringen und die Regierungsbezirke Halle und Dessau des Landes Sachsen-Anhalt
Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen |
| Nordrhein-Westfalen
Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen |
Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland
Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen |
| Bayern
Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen |
_________
1) Spätestens ab 2006 gelten die strengeren Grenzen von 85 bzw. 80 dB(A) gemäß Richtlinie 2003/10/EG des Rates vom 06.02.2003
2) Spätestens ab 2006 gelten die strengeren Grenzen von 85 bzw. 80 dB(A) gemäß Richtlinie 2003/10/EG des Rates vom 06.02.2003
3) besonders beachten: Felgenreiniger mit Flusssäure (HF)
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(Stand: 17.07.2026)
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