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Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stellen gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

Abb. 96: Bescheinigung einer Abnahmeprüfung

Der Betreiber darf den Kran erst dann in Betrieb nehmen, wenn im Prüfbuch ein mängelfreies Ergebnis vom Kransachverständigen bescheinigt ist (Abb. 96). Der Prüfvermerk kann lauten:

" Gegen die Inbetriebnahme des Kranes bestehen keine Bedenken".

11.2 Prüfung nach wesentlichen Änderungen

Wird die Krankonstruktion verändert gegenüber der bei der Auslieferung überprüften und im Kranprüfbuch bescheinigten Ausführung, muss diese wesentliche Änderung vom Kransachverständigen überprüft und im Kranprüfbuch bescheinigt werden. Art und Umfang der Prüfung bestimmt der Kransachverständige; in Zweifelsfällen entscheidet die Berufsgenossenschaft. Wesentliche Änderungen können z.B. sein

Als wesentliche Änderungen gelten auch Instandsetzungen durch Schweißen an tragenden Bauteilen.

Nicht als wesentliche Änderung gilt dagegen ein Ersatz von Teilen durch Teile gleicher Art, der durch Verschleiß notwendig geworden ist. Dies gilt auch für das Umrüsten von Kranen, wie

wenn der neue Rüstzustand bereits Gegenstand der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme gewesen ist.

11.3 Wiederkehrende Prüfungen

Wie alle technischen Arbeitsmittel können auch gleislose Fahrzeugkrane im Einsatz beschädigt werden (Abb. 97).

Abb. 97: Im Einsatz beschädigte Kranabstützung

In der Krankonstruktion enthaltener Nutzungsvorrat wird durch Verschleiß abgebaut. Die Beanspruchung der Stahltragwerke durch die Spannungsspiele hat Werkstoffermüdungen zur Folge. Dadurch kann ein Zustand eintreten, bei dem die Sicherheit des Kranbetriebes nicht mehr gewährleistet ist. Um rechtzeitig durch entsprechende Instandhaltungsmaßnahmen darauf reagieren zu können, hat der Betreiber gleislose Fahrzeugkrane entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.

Gleislose Fahrzeugkrane, deren Stahltragwerke aus Feinkornstählen hergestellt wurden, sind in der Regel nur für eine begrenzte Zahl von Spannungsspielen ausgelegt. Zum Beispiel bei der Verwendung von Stahl StE 885 sind es 25000 Spannungsspiele (NG).

StE 885 NG = 2,5 x 104

Danach können die ursprünglichen Eigenschaften dieses Werkstoffes so verändert sein, dass mit dem Auftreten von Ermüdungsbrüchen gerechnet werden muss.

Solche Krane sind in der Regel als Montagekrane eingestuft und im Kranprüfbuch ausgewiesen.

Besonderer Verschleiß entsteht außerdem durch die Montage- und Demontage-Vorgänge beim Auf- und Abrüsten. Ferner sind diese Krane im allgemeinen mit komplizierten (meist elektronischen) Lastmomentbegrenzern ausgerüstet. Darum wurde bestimmt, dass

mindestens alle 4 Jahre anstelle von, einem Kransachkundigen, von einem Kransachverständigen geprüft werden müssen. Dies gilt nicht für ständig angebaute Lkw-Ladekrane.

Es gehört zum Verantwortungsbereich des Betreibers und zu seiner Fürsorgepflicht, diese Prüfungen - unabhängig von einer Anordnung durch die Aufsichtsbehörden oder die Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft - zu veranlassen.

Der Grad des Verschleißes hängt u.a. von der Einsatzhäufigkeit und den dabei auftretenden Beanspruchungen ab. Häufiger oder ständiger Einsatz - gegebenenfalls im Mehrschichtbetrieb - hat höheren Verschleiß zur Folge, ebenso der Einsatz in aggressiver Umgebungsatmosphäre. Darum wurde eine feste Prüffrist für die wiederkehrenden Prüfungen nicht festgelegt, sondern nur eine obere Grenze: "jährlich, jedoch mindestens einmal". Wann der Bedarf zu Prüfungen in kürzeren Fristen gegeben ist, muss daher der Betreiber - gegebenfalls in Abstimmung mit dem Hersteller des Kranes - festlegen. Dabei darf die obere Grenze von einem Jahr nicht überschritten werden.

Die wiederkehrende Prüfung ist im wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Darum ist eine Demontage nur dort erforderlich, wo z.B.

Bei der Prüfung ist zuerst die Übereinstimmung der technischen Daten des Kranes mit den Angaben im Prüfbuch festzustellen. Danach ist der Zustand von Bauteilen, Beschilderungen und Einrichtungen hinsichtlich Vorhandensein, Vollständigkeit, Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion usw. zu prüfen. Nach einer Prüfung aller Bewegungsvorgänge ohne Last ist die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und Bremsen zu prüfen, Bremseinrichtungen und Lastmomentbegrenzer grundsätzlich unter Belastung. Ferner ist auch der verbrauchte Anteil der theoretischen Nutzungsdauer des Kranhubwerkes gemäß § 23 Abs. 4 UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" zu ermitteln (BGV D8).

Die Wirksamkeitsprüfung von Bremseinrichtungen und Rücklaufsicherungen an Winden-, Hub- und Zuggeräten führt nur dann zu einem aussagekräftigen Ergebnis, wenn sie mit Probelasten im Bereich der Höchst-Zugkraft bzw. Höchst-Hubkraft erfolgt. Bei Seilwinden kann darum ein entsprechendes Umscheren des Tragmittels erforderlich werden. Neben den Prüfhinweisen der "Grundsätze für die Prüfung von Kranen" sind hier insbesondere die Prüfanweisungen des Kranherstellers zu beachten. Um die Wirksamkeit von Bremseinrichtungen und Rücklaufsicherungen prüfen zu können schreiben sie u.U. vor, dass bei angehobener Prüflast eine Kontrolle bei abgeschaltetem Antriebsmotor zu erfolgen hat.

Belastungsproben, die bei wiederkehrenden Prüfungen notwendig werden, dürfen vom Sachkundigen nur mit der dem Betriebszustand entsprechenden Nennlast durchgeführt werden.

Proben mit Überlast sind allein dem Kransachverständigen vorbehalten.

Für die Beurteilung bestimmter Kranbauteile sind die einschlägigen Normen heranzuziehen, wie

11.4 Kransachverständige

Als Sachverständige für die Prüfung von Kranen können nur herangezogen werden

Die Ermächtigung durch die Berufsgenossenschaft erfolgt gemäß den "Grundsätzen für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen" (BGG 924). Sie ist verbunden mit der Erteilung einer Kennummer:

Diese ist vom Kransachverständigen im Prüfbericht bzw. Prüfvermerk anzugeben.

Ermächtigungen können auch auf Teilbereiche von Prüfungen, wie Vorprüfung, wiederkehrende Prüfung, oder auf bestimmte Kranarten, z.B. Lkw-Ladekrane, eingeschränkt sein.

11.5 Kransachkundige

Mit der Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach § 26 Abs. 1 UVV "Krane" (BGV D6) kann der Betreiber neben den Kransachverständigen auch Kransachkundige beauftragen.

Sachkundige können Betriebsingenieure, Maschinenmeister, Kranmeister, besonders ausgebildetes Fachpersonal oder Kundendienstmonteure der Hersteller sein. Sie müssen aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane haben. Mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. VDE-Bestimmungen, DIN-, DIN EN-Normen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) müssen sie soweit vertraut sein, dass sie den arbeitssicheren Zustand von Kranen beurteilen können.

Im Gegensatz zum ermächtigten Kransachverständigen bedürfen die Kransachkundigen keiner besonderen Ermächtigung.

11.6 Wiederholung von Prüfungen

Wen der Betreiber als Sachverständigen oder Sachkundigen mit der Prüfung des Kranes beauftragt, ist in sein Ermessen gestellt. Er hat jedoch darauf zu achten, dass die Kransachkundigen über die vorgeschriebene Sachkunde und die Sachverständigen über die erforderliche Ermächtigung verfügen.

Wird festgestellt, dass eine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt und damit die UVV "Krane" (BGV D6) nicht erfüllt worden ist, kann die Berufsgenossenschaft die Wiederholung der Prüfung verlangen, ggf. durch einen anderen Sachverständigen oder Sachkundigen. Es liegt daher im Interesse des Kranbetreibers, bei der Auswahl von Sachverständigen oder Sachkundigen darauf zu achten, dass sie die gestellten Anforderungen erfüllen.

11.7 Kranprüfbuch

Zu jedem gleislosen Fahrzeugkran gehört ein Kran-Prüfbuch. Ein entsprechendes Musterprüfbuch " Prüfbuch für den Kran" (ZH 1/29) wurde vom berufsgenossenschaftlichen Fachausschuss "Hebezeuge 1" erarbeitet.

In den Stammblättern des Prüfbuches hat der Kranhersteller oder Lieferer die technischen Daten des Kranes - dem Auslieferungszustand entsprechend - zu bescheinigen. Dabei empfiehlt es sich, nicht genutzte Eintragungsmöglichkeiten durch Streichung unbenutzbar zu machen.

Nach wesentlichen Änderungen sind die Stammblätter entsprechend zu ändern oder zu ergänzen.

Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfung

vom Kransachverständigen bzw. vom Kransachkundigen in das Prüfbuch eingetragen werden. Das Prüfergebnis muss erkennen lassen:

Der Unternehmer hat die Kenntnisnahme und die Abstellung festgestellter Mängel im Prüfbuch zu bestätigen. Zu seinen grundlegenden Pflichten gehört es, dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel behoben werden.

Bestehen nach Art und Umfang der Mängel gegen die Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme oder den Weiterbetrieb Bedenken, hat er dafür zu sorgen, dass der Kran außer Betrieb gesetzt wird. Er darf den Kran erst wieder in Betrieb nehmen, nachdem die Mängel behoben wurden. Durch eine Nachprüfung, die er zu veranlassen hat, muss außerdem vorher vom Sachkundigen bzw. Sachverständigen festgestellt worden sein, dass gegen die Wiederinbetriebnahme keine Bedenken bestehen.

Das Prüfbuch gilt als Nachweis über stattgefundene Prüfungen und ist im Betrieb aufzubewahren. Den Technischen Aufsichtsbeamten und den Gewerbeaufsichtsbeamten ist es auf Verlangen vorzulegen. Bei gleislosen Fahrzeugkranen ist eine Kopie des letzten Prüfberichtes des Sachkundigen und des Sachverständigen beim Kran aufzubewahren.

12 Kauf von gleislosen Fahrzeugkranen

Die Verantwortung des Unternehmers für den Arbeitsschutz in seinem Unternehmen gehört zu den grundlegenden Unternehmerpflichten. Die Unfallverhütungsvorschriften verpflichten ihn, beim Kauf von Geräten dem Hersteller oder Lieferer vorzuschreiben, dass der zu liefernde gleislose Fahrzeugkran den geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Regeln der Technik entsprechen muss. Er kann mit dem Lieferer auch die Erfüllung über den Vorschriftenrahmen hinausgehender besonderer Beschaffenheitsmerkmale vertraglich vereinbaren. Solchen Vereinbarungen kommt im Zuge der Harmonisierung des Rechts in der Europäischen Gemeinschaft eine besondere Bedeutung zu.

CE- Kennzeichnung und Konformitätserklärung sind Voraussetzung für den freien, ungehinderten Warenverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Der Hersteller oder Lieferer bestätigt selbst, dass er die im Anhang 1 der Maschinenrichtlinie aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt hat. Eine Prüfung durch eine neutrale, akkreditierte Prüfstelle muss nicht stattgefunden haben.

13 Kranführer

Der gleislose Fahrzeugkran stellt ein so hoch entwickeltes technisches Arbeitsmittel dar, dass die Führung dieses Kranes nicht mehr dem Kraftfahrer schlechthin übertragen werden kann. Dazu ist ein Spezialist - der Autokranführer - erforderlich.

Den Lehrberuf "Autokranführer" gibt es zwar noch nicht. In der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6) wird aber schon heute im § 29 Abs. 1 für maschinell angetriebene Krane ein ausgebildeter Kranführer gefordert. Dort heißt es:

§ 29 Kranführer, Instandhaltungspersonal

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten des Kranes nur Versicherte beschäftigen,

Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.

Hat der Unternehmer Bedenken bezüglich der körperlichen Eignung eines Mitarbeiters, den er als Kranführer einsetzen möchte oder der schon als Kranführer tätig ist, muss er diesen einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung durch einen ermächtigten Arzt zuführen. Hinweise für den untersuchenden Arzt enthalten die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten". Leidet der zu Untersuchende an chronischen Erkrankungen, sollte der untersuchende Arzt darauf hingewiesen werden.

Der Umfang der Ausbildung richtet sich nach dem vom Kranführer zu steuernden Kran. Zu vermitteln sind Grundkenntnisse über konstruktive, maschinentechnische und elektrische Zusammenhänge sowie über die Bestimmungen der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Technik. Auf die Krankonstruktion ist dabei soweit einzugehen, wie diese Kenntnisse für richtige Bedienung und Erkennung von Mängeln erforderlich sind (Abb. 98). Für die Vermittlung des erforderlichen theoretischen Wissens und die praktische Ausbildung sind erfahrungsgemäß ca. 3 bis 4 Wochen notwendig.

Abb. 98: Ausbildung am Kran

Ist der Kranbetreiber nicht in der Lage diese Ausbildung selbst durchzuführen, wird er ganz oder teilweise die Hilfe geeigneter Ausbildungsstätten in Anspruch nehmen müssen.

Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen hat der Entwicklung auf dem Gebiet der gleislosen Fahrzeugkrane Rechnung getragen. Sie führt schon seit Jahren - entsprechend ihrer Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln für eine wirksame Unfallverhütung zu sorgen - Spezial-Unfallverhütungslehrgänge für Kranführer aus Autokranunternehmen durch. Daneben richtet die Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) im Bundesverband des Deutschen Güterfernverkehrs e.V. (BDF) Lehrgänge für Führer von gleislosen Fahrzeugkranen aus (Abb. 99). Die erfolgreiche Teilnahme an einem derartigen Lehrgang wird dem Teilnehmer durch die Aushändigung des " BSK-Befähigungsnachweis für Autokranführer von gleislosen Fahrzeugkranen" bestätigt.

Abb. 99: Theoretische Ausbildung

Abb. 100: BSK-Befähigungsnachweis

Die Entsendung von Kranführern zu einer solchen Schulung stellt für den Unternehmer eine weitgehende Entlastung von seiner Verpflichtung dar, die Kranführer selbst auszubilden. Die Einstellung eines Kranführers mit BSK-Befähigungsnachweis ist Beleg für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht des Unternehmers bei der Auswahl des Kranführers. In jedem Fall muss er sich aber davon überzeugen, dass der Kranführer in der Lage ist, denjenigen Kran zu führen, mit dessen Führung er ihn beauftragen will. Dies gilt auch beim Wechsel auf einen anderen Krantyp und erst recht für den sog. "Springer", der bedarfsweise mehrere Krane des Unternehmens führen soll. Da gleislose Fahrzeugkrane in ihrem Aufbau sehr unterschiedlich sein können, muss der Kranführer mit dem jeweiligen Gerät, das er führen soll, vertraut sein. Der Unternehmer hat ihn entsprechend einzuweisen oder einweisen zu lassen. Die Betriebsanleitung des Kranherstellers für den jeweiligen Krantyp muss dem Kranführer zur Verfügung stehen.

Zusätzlich hat der Unternehmer den Kranführer schriftlich zu beauftragen (Muster siehe Anhang).

14 Kraneinsatz

Krane können die in sie gesetzten Erwartungen nur erfüllen, wenn sie bestimmungsgemäß eingesetzt und betrieben werden. Wird ein Kran abweichend von der seiner Berechnung zugrundeliegenden Einstufung der Triebwerke und Tragkonstruktion betrieben, ändert sich seine Beanspruchung. Ein als " Montagekran" konzipierter gleisloser Fahrzeugkran, der im Umschlagbetrieb eingesetzt wird, unterliegt einer höheren Beanspruchung. Dies hat einen größeren Verschleiß seiner Triebwerke und Tragkonstruktion zur Folge. Materialermüdungen treten schneller ein und können zum vorzeitigen Ausfall durch Versagen von Triebwerken oder der Tragkonstruktion führen. Um dies zu vermeiden, ist ggf. eine Herabstufung seiner Tragfähigkeit vorzunehmen.

15 Einsatzplanung

Gleislose Fahrzeugkrane wechseln ständig ihre Einsatzorte. Die Bodenverhältnisse am Aufstellungsort des Kranes, bauliche Anlagen, elektrische Freileitungen und andere Umfeldbedingungen (Abb. 101) beeinflussen die Durchführbarkeit der Kranarbeit. Sie stellen letztlich den Kranführer vor ständig neue Probleme. Fehlende Anschlagmöglichkeiten an der zu hebenden Last oder falsche (meist zu niedrige) Angaben über das Gewicht der zu hebenden Last, verleiten zu Improvisationen. Unfälle sind häufig die Folge. Nicht ohne Grund ist daher in der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) gefordert, dass der Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen hat.

Abb. 101: Mangelhafte Abstützung, um den Verkehr nicht zu behindern

Als Ergebnis der Planung hat der Unternehmer für den jeweiligen vorgesehenen Einsatz einen geeigneten Kran mit ausreichender Tragfähigkeit, Hubhöhe und Ausladung zur Verfügung zu stellen.

Aufgabe des Kran-Unternehmers ist es also, durch eine ausreichende Einsatzplanung dafür Sorge zu tragen, dass die übernommene Kranarbeit ohne Gefährdung für die Kranmannschaft und Dritte sicher durchgeführt werden kann. Dabei ist zu prüfen, ob der vorhandene Gerätepark überhaupt die Übernahme eines bestimmten Auftrages erlaubt. Dem Kranführer müssen eindeutige Angaben über das einzusetzende Gerät, den Aufstellungsort, die Art und Bemessung der nötigen Anschlagmittel, den Arbeitsablauf usw. gemacht werden. Dies wird ohne eine vorausgegangene Ortsbesichtigung oft nicht möglich sein.

Die Verwendung eines Verhandlungsberichtes, der in Form einer "Checkliste" alle wichtigen zu klärenden Fragen enthält, erleichtert die Einsatzplanung (Abb. 102).

Abb. 102: Verhandlungsbericht für Einsatzplanung

Kann der Kran-Unternehmer die ihm vom Gesetz auferlegten Unternehmerpflichten nicht selbst wahrnehmen, muss er diese geeigneten "Linien-Vorgesetzten" übertragen. Das sind für die Planung von Kraneinsätzen im Regelfall die von ihm eingesetzten Einsatzplaner (Akquisiteure).

16 Koordinierung von Arbeiten

Überschneiden sich beim Kraneinsatz die Arbeitsbereiche von zwei oder mehr Betrieben oder wird ein Betrieb im Bereich eines anderen Betriebes tätig, kann es zu gegenseitigen Gefährdungen kommen. Aus diesem Grund ist eine Absprache zwischen den beteiligten Firmen erforderlich, bei der einzuhaltende Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden. Der Unternehmer, der solche Aufgaben vergibt oder übernimmt, ist zwingend dazu verpflichtet (Siehe § 6 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)).

Diese Vorschrift regelt zum einen die Einflussnahme auf die Fremdfirmen, die im eigenen Betrieb tätig werden. Zum anderen regelt sie in umgekehrter Weise das Tätigwerden eigener Mitarbeiter in einem fremden Betrieb.

Der Unternehmer, der Fremdfirmen in seinem Betrieb arbeiten lässt, muss einen Mitarbeiter als Koordinator bestellen, wenn eine gegenseitige Gefährdung gegeben ist. Dieser ist mit Weisungsbefugnis auszustatten, die sich auch auf die Mitarbeiter der Fremdfirmen erstreckt. Umgekehrt muss der Unternehmer, der Arbeiten in einem fremden Unternehmen übernimmt, von sich aus alles tun, um einen unfallfreien, reibungslosen Arbeitsablauf beim Zusammentreffen mit anderen Firmen zu gewährleisten (Abb. 103). Er muss sich mit den anderen Firmen abstimmen, dazu muss er von sich aus Kontakt suchen, z.B. mit dem Koordinator des Fremdunternehmens.

Abb. 103: Montagearbeiten in Fremdunternehmen

16.1 Einsatz in Fremdunternehmen

Beim Tätigwerden in fremden Unternehmen ist der Kranführer in besonderer Weise auf die Unterstützung durch die dort zuständigen Sicherheitsfachkräfte, Koordinatoren oder verantwortlichen Baustellenleiter bzw. Poliere angewiesen. Zu deren Aufgabengebiet gehört es, für den Kran den sicheren Anfahrtsweg und den geeigneten Aufstellplatz zu gewährleisten. Der Kranführer ist dafür nicht zuständig.

Weil diese Aufgabenteilung oft nicht bekannt ist, sind bei Kranarbeiten immer wieder die nachfolgenden Versäumnisse zu beobachten:

Damit waren die Voraussetzungen für die sichere Durchführung der Kranarbeit nicht gegeben. Diese hätte vom Kranführer nicht verlangt werden dürfen.

17 Wahl des Kranstandortes

Nach dem Eintreffen am Einsatzort muss der Kranführer den gleislosen Fahrzeugkran auf dem für die Durchführung der Kranarbeit vorgesehenen Standort in der günstigsten Stellung aufstellen.

Abb. 104: Checkliste für Kranaufstellung

Die Beachtung der Positionen nachfolgender Checkliste (siehe auch Abb. 104) bewahrt ihn weitestgehend davor, dass sich die Kranarbeit ggf. als undurchführbar erweist und der Kran umgesetzt werden muss oder durch Improvisation und vorschriftswidriges Arbeiten Unfälle verursacht werden. Insbesondere sind folgende Punkte zu beachten:

  1. Aufstellungsort so wählen, dass alle Kranbewegungen ungehindert durchgeführt werden können (Abb. 105). Quetschgefahr vermeiden, Sicherheitsabstand von 0,5 m einhalten, sonst Gefahrbereich absperren.
  2. sKran richtig abstützen und Stützen entsprechend der Tragfähigkeit des Bodens am Aufstellungsort grobflächig unterbauen
  3. Sicherheitsabstand zu Kellern u.ä. einhalten
  4. Sicherheitsabstand zu Böschungen einhalten
  5. Ausladung so gering wie möglich wählen (Tragfähigkeitsreserve)
  6. Richtige Auslegerlänge zum Lastfall wählen
  7. Schrägzug vermeiden
  8. Richtige Einscherung des Hubseiles zum Lastfall vornehmen
  9. Gewicht und Windangriffsfläche der Last beachten
  10. Anschlagmittel entsprechend dem Gewicht der Last, der Anschlagart und dem Neigungswinkel auswählen.
  11. Gefahr durch elektrische Freileitungen beachten

Abb. 105: Für ungehinderte Schwenkmöglichkeit sorgen

18 Aufrüsten des Kranes

Das Aufrüsten des Kranes setzt sich aus einer Reihe von Einzelarbeitsvorgängen zusammen. Nur wenn alle sorgfältig durchgeführt wurden, ist die Grundlage für eine sichere Durchführung der Kranarbeit gegeben. Das Auf-, Ab- und Umrüsten von Fahrzeugkranen hat darum unter Leitung einer vom Unternehmer bestimmten Person zu erfolgen. Diese wird in der Regel der Kranführer sein. Beim Arbeiten im Team hat er die nötigen Anweisungen zu geben.

18.1 Montageanweisung

Der unterschiedliche technische Aufbau und die konstruktiven Eigenheiten der verschiedenen Krantypen lassen nur wenige allgemein gültige Regeln für das Auf-, Ab- und Umrüsten von gleislosen Fahrzeugkranen zu. Spezielle Montageanweisungen, die einzuhalten sind, enthält deshalb die Betriebsanleitung des Kranherstellers (Abb. 106).

Abb. 106: Betriebsanleitung des Herstellers

18.2 Gegengewicht

Das Standmoment des gleislosen Fahrzeugkranes wird durch die Gewichtskräfte von Kranunterwagen und Kranoberwagen bestimmt. Der Menge und Lage des Gegengewichtes kommt in diesem Zusammenhang eine wesentliche Bedeutung zu (Abb. 107). Beim Aufrüsten ist daher darauf zu achten, dass

Abb. 107: Variable Gegengewichte

Beim Einbau des Gegengewichtes ist ein "Zuviel" (Abb. 108) genauso falsch wie ein "Zuwenig". Darum stets die vorgeschriebene Gegengewichtsmenge montieren.

Abb. 108: Unzulässige Gegengewichtserhöhung

18.3 Sicherung lösbarer Bauteile

Kranbauteile, die im abgebauten Zustand transportiert und für den Kraneinsatz montiert werden müssen, sind in der vom Kranhersteller vorgeschriebenen Weise zu sichern. Dies gilt z.B. für die Verbindungsbolzen der Auslegerschüsse von Gittermastauslegern (Abb. 109), für Teller an Kranabstützungen und für Verrieqelunqsbolzen von Abstützträgern.

Abb. 109: Gesicherte Bolzenverbindung

18.4 Auslegermontage

Mit besonderer Sorgfalt ist der Ausleger zu montieren. Dabei sind die Arbeiten von sicheren Standorten aus durchzuführen, um Unfälle durch Abrutschen oder Abstürzen zu vermeiden.

Muss der Ausleger beim Auf- und Abrüsten an bestimmten Stellen bestiegen werden, sind diese Stellen Arbeitsplätze (Abb. 110). Durch Anbringung einer ausreichend bemessenen Standfläche aus rutschhemmenden Rosten ist dem Kranpersonal ein sicherer Aufenthalt zu ermöglichen (Abb. 111).

Abb. 110: Arbeitsplatz für die Nackenseilmontage

Abb. 111: Rutschhemmende Standflächen

Beim Abziehen des Hubseiles von der Windentrommel, insbesondere bei Kranen mit Gittermastausleger, soll niemand den ungesicherten Weg über den Ausleger nehmen. Das Hubseil ist, wenn keine entsprechenden Hilfseinrichtungen vorhanden sind, vom Erdboden aus abzuziehen.

Erfolgt die Montage des Gittermastauslegers im "Freien Vorbau", ist der Ausleger entsprechend abzustützen, um eine Beschädigung durch sein Eigengewicht zu vermeiden. Bewährt haben sich Abstützböcke auf Rollen, die im Rhythmus des Auslegervorbauens von der Kranmannschaft mit vorgerückt werden.

18.5 Abstützen

Eine Grundvoraussetzung für den sicheren Betrieb gleisloser Fahrzeugkrane ist ihr Einsatz auf tragfähigem Untergrund. Die UVV "Krane" (BGV D6) fordert deshalb:

" Ortsveränderliche Krane dürfen nur auf tragfähigem Untergrund eingesetzt werden.

Erforderlichenfalls sind Abstützungen zu benutzen und entsprechend der Tragfähigkeit des Untergrundes zu unterbauen."

Die Standsicherheit eines gleislosen Fahrzeugkranes hängt unmittelbar von der Lage seiner Kippkanten ab. Durch das Verwenden der Abstützung wird die Kippkante vom Kran weg näher an die zu hebende Last verlagert. Dadurch werden bei gleichbleibender Auslegerlänge und Ausladung das Standmoment des Kranes größer, das Kippmoment des Kranes kleiner. Als unmittelbare Folge daraus erhöht sich seine zulässige Belastung.

Wird mit dem Kran ohne Abstützung, d.h. freistehend, gearbeitet, tritt unter Belastung durch Einfedern der Achsfederung und Verformung der Reifen ein Schrägstellen des Kranes ein. Wegen der damit verbundenen Vergrößerung der Ausladung kann dies seine Standsicherheit gefährden. Die Achsen sind darum zu blockieren und die Reifen müssen den vorgeschriebenen Luftdruck haben. Für welche Kranarbeiten darüber hinaus die Achsblockierung zu betätigen ist, bestimmt die Betriebsanleitung.

Manche Krane dürfen nicht freistehend, sondern nur abgestützt betrieben werden. Dies betrifft im allgemeinen alle Lkw-Ladekrane (Abb. 112, 113).

Ab b. 112, 113: LKW-Ladekrane dürfen im allgemeinen nicht "freistehend" betrieben werden.

Die vom Konstrukteur errechneten Lasten können vom Kran nur gehoben werden, wenn die Kippkanten des Kranes auch so verlaufen, wie in der Konstruktion für den jeweiligen Rüstzustand vorgesehen. Dies ist für den Rüstzustand "Kran abgestützt" dann der Fall wenn die Abstützträger auf das der Abstützbasis zugrundeliegende Maß ausgefahren sind. Bei nur teilweise ausgefahrener Abstützung ist die Standsicherheit nicht über den vollen Drehbereich gewährleistet (Abb. 114, 115).

Ab b. 114, 115: Verlauf der Kippkanten bei nur teilweise ausgefahrener vorderer Abstützung

Zum Abstützen müssen alle Stützen ausgefahren werden, auch die an der Last abgewandten Seite. Die Praxis hat aber gezeigt, dass viele Kranführer aus Unwissenheit oder Bequemlichkeit nur die lastseitigen Stützen ausfahren . Sie glauben, dass der Kran damit eine ausreichende Standsicherheit hat. Diese Annahme ist falsch. Sie kann gefährliche Folgen haben:

Abb. 116: Kranumsturz durch Abstützfehler

Allein durch das Drehen des unbelasteten Kranoberwagens zur Seite kann der Kran durch das Gegengewichtsmoment nach rückwärts (Abb. 117) oder durch den Ausleger nach vorn kippen.

Abb. 117: Krane können auch nach rückwärts umkippen

Das häufig beobachtete Ausfahren der Kranabstützungen auf eine beliebige Stützbasis ist nicht nur aus Gründen der Standsicherheit unzulässig. Es kann auch das Versagen der Abstützungen nach sich ziehen. Durch die heute meist , "optimierte Krankonstruktion" sind die Abstützträger nicht mehr in der Lage, in jeder beliebigen Stellung die auftretenden Kräfte und Momente sicher zu übertragen. Sie dürfen daher nur auf die vom Kranhersteller vorgegebenen Abstützbasismaße ausgefahren werden (Abb. 118).

Abb. 118: Kennzeichnung der Stützbasis

An diesen Stellen sind sie verstärkt und so ausgeführt, dass sie die auftretenden Kräfte sicher aufnehmen und übertragen können.

Ausgefahrene Abstützträger, sind, wie vom Kranhersteller vorgeschrieben, zu sichern (Abb. 119). Geschieht dies nicht und geben sie unter Belastung nach, ist der Kranumsturz die Folge. Solche Unfälle sind dem Kranführer anzulasten, da er den Kran nicht bestimmungsgemäß aufgerüstet hat.

Abb. 119: Abstützträger durch Bolzen sichern

Da das Aus- und Einfahren der Kranabstützung eine gefahrbringende Bewegung ist, durch die Dritte gefährdet werden können (Einquetsch- und Schergefahr), hat der Betätigende die Stützen während des Aus- und Einfahrens zu beobachten. Im Falle einer Gefährdung hat er die Bewegungen zu stoppen. Zumindest fahrlässig, wenn schon nicht grob fahrlässig, ist es, die Stützen "blind" zu fahren.

Die Stützspindeln oder Stützzylinder sind beim Abstützen nur soweit wie gerade nötig auszufahren. Ob die Reifen des Kranes freigehoben werden müssen oder nicht, bestimmt die Betriebsanleitung des Herstellers. Das Freiheben der Reifen kann bei Kranen, deren Kranunterwagen über die vorderen Kranabstützungen hinausragt, schwerwiegende Folgen haben. Der Kran kann kippen, wenn Lasten aus dem hinteren Bereich nach vorne - über die vorderen Abstützungen hinaus - bewegt werden. Das außerhalb der vorderen Stützen angreifende Gewicht des Kranunterwagens (Führerhaus, Fahrmotor, Vorderachsen) bildet beim Anheben der Last über der Kranhinterkante Standmoment. Beim Schwenken der Last nach vorn (Abb. 120) erhöht dieser Anteil des Unterwagens dann das Kippmoment. Aus diesem Grunde schreibt die Betriebsanleitung bei derartigen Kranen vor, dass für die genannten Arbeiten die Vorderachsen blockiert sein müssen und - ggf. durch Unterbauen mit Abstützhölzern - Bodenhaftung sichergestellt sein muss.

Abb. 120: Abstützen: Kippgefahr bei freigehobener Vorderachse

Bedingung für die Durchführung der Kranarbeit ist der waagerecht aufgestellte Kran. Im allgemeinen erlaubt der Kranhersteller eine max. Schrägstellung von 0,5 % zur Waagerechten. Abweichende Werte sind der Bedienungsanleitung zu entnehmen. Steht der Kran nicht waagerecht und wird die Last "bergseitig" angehoben und zum Gefälle hin geschwenkt, hat dies eine unerwünschte Vergrößerung der Ausladung zur Folge. Außerdem bleibt die Last nicht im Lot stehen, sondern bewegt sich durch die ihr innewohnende Dynamik über das Lot hinaus noch weiter vom Kran weg. Dadurch kann der Kran umstürzen oder tragende Teile des Kranes - meist der Ausleger - "abgedreht" werden. Dazu ein Beispiel (siehe Abb. 121):

Abb. 121: Ausladungsvergrößerung durch Schrägstellung

Wird ein 70 t-Autokran mit 42 m Auslegerlänge und einer Ausladung von 12 m um 3° gegen die Waagerechte geneigt aufgestellt, vergrößert sich seine Ausladung ungewollt um "a" = 2 m. Die waagerechte Aufstellung des Kranes anhand der am Kran vorhandenen Libelle oder mittels einer Wasserwaage ist darum unabdingbar (Abb. 122).

Abb. 122: Libelle zur Kontrolle der waagerechten Kranaufstellung

Eine weitere Grundvoraussetzung für die sichere Aufstellung gleisloser Fahrzeugkrane ist ihr Einsatz auf tragfähigem Untergrund.

Bei freistehendem Kran übertragen die Räder, bei abgestütztem Kran die Abstützungen, erhebliche Kräfte auf den Boden. Wird der spezifische Stützdruck unter den Rädern bzw. Abstützungen größer als die Tragfähigkeit des Bodens, kommt es zum Bodenversagen durch "Grundbruch" (Abb. 123) und der Kran stürzt um. Ordnungsgemäßes Abstützen setzt daher die Kenntnis sowohl der zulässigen Bodenbelastung am Aufstellungsort des Kranes als auch der Stützdrücke, die der Kran verursacht, voraus. Das Unfallgeschehen und Erfahrungen bei Kranführerschulungen beweisen, dass hier große Unkenntnis herrscht. So kennen viele Kranführer den ungünstigsten, d.h. maximalen Stützdruck des von ihnen geführten Kranes nicht.

Abb. 123: Bodenversagen durch den Stützdruck

Da es sich um Angaben handelt, die für den sicheren Betrieb des Kranes notwendig sind, müssen zumindestens die max- Stützdrücke des Kranes sowohl in der Betriebsanleitung als auch im Kranprüfbuch (Abb. 124) vom Kranhersteller angegeben sein. Der Kranbetreiber hat seinen Kranführern bei den Einweisungen die Angaben über die Stützdrücke des Kranes bekanntzugeben und über vorschriftgerechtes Abstützen zu unterweisen und zur Einhaltung der Abstützanweisungen anzuhalten.

Abb. 124: Stammblatt für den gleislosen Fahrzeugkran, Stützdruckangabe im Kranprüfbuch

Die zulässige Belastung des Bodens am Kranaufstellungsort (zulässige Bodenpressung) wird bestimmt durch Art und Zustand des Bodens. Hinweise über zulässige Bodenpressungen finden sich in der Norm DIN 1054 "Baugrund; zulässige Belastung des Baugrundes" (siehe Tabelle 6). Letzte Sicherheit über die Bodenverhältnisse am Aufstellungsort kann aber nur eine Bodenuntersuchung z.B. mit Rammsonde (Künzelstab) geben (Abb. 125). Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass der Kranverleiher seinem Auftraggeber (Kunden) die Gewährleistung einer bestimmten Mindestqualität des Bodens im Bereich der Kranzufahrt und des Aufstellungsortes vertraglich vorschreibt.

Abb. 125: Bodenuntersuchung mit Rammsonde

In der Regel werden die zum Kran gehörenden Abstützteller flächenmäßig nicht ausreichen, um einen Kran auf angeschüttetem oder gewachsenem Boden sicher aufzustellen. Zur Vermeidung eines Grundbruches müssen die Stützen zusätzlich entsprechend großflächig unterbaut werden. Für die Errechnung des spezifischen Stützdruckes und für die Errechnung der erforderlichen Abstützfläche siehe auch Abb. 126.

Tabelle 6: Zulässige Belastung des Baugrundes nach DIN 1054 (Auszug)

Bodenart Zulässige Bodenpressungen
N/cm2
1. Organische Böden im allgemeinen:
Torf, Faulschlamm Moorerde
0
2. Unverdichtete Schüttung:
Bauschutt usw.
0 - 10
3. Nicht bindige Böden:
Sand, Kies, Steine und ihre Mischungen
20
4.Bindige Böden:
a) Toniger Schluff, vermischt mit z.B. Mutterboden 12
b) Schluff, bestehend aus Witterungs- und Hanglehm 13
c) Fetter Ton bestehend aus Ton und Auffüllungen
  steif 9
halbfest 14
fest 20
d) Gemischtkörniger Boden
Ton bis Sand, Kies- und Steinbereiche
  steif 15
halbfest 22
fest 33
5. Fels in gleichmäßig festem Zustand:
  brüchig, mit Verwitterungsspuren 150
nicht brüchig 400


Dazu ein Beispiel:

Ein 50 t-Autokran mit Teleskopausleger hat einen max. Stützdruck von 484000 N. Seine quadratischen Stützteller, Seitenlänge 50 cm, haben je Stützteller eine Fläche von 2500 cm2. Wie groß ist der höchste spezifische Stützdruck dieses Kranes je Stützteller?

Dieser Wert liegt weit über der zulässigen Bodenpressung aller Arten von Lockergestein. Soll dieser Kran also auf gewachsenem Boden, Bodenart Grobsand, zulässige Bodenpressung 20 N/cm2. eingesetzt werden. ist die Abstützfläche zu vergrößern. Diese errechnet sich wie folgt:

Diese Fläche muss die Unterbauung der Kranabstützungen mindestens aufweisen.

Abb. 126: Bestimmung der erforderlichen Abstützfläche

18.6 Unterbauung

Hat die Planung ergeben, dass die Kranabstützungen wegen der zu geringen Tragfähigkeit des Untergrundes zusätzlich zu unterbauen sind, kommen nur geeignete Materialien in Betracht, die dem Stützdruck sicher standhalten.

Bewährt haben sich astfreie Harthölzer von gleichem Querschnitt, z.B. Bongossi-Holz, Eiche (halbe Eisenbahnschwellen) oder spezielle Plattenkonstruktionen aus Holz oder Metall.

Die erforderlichen Hölzer oder Platten sind vom Kranunternehmen bereitzustellen.

Auf dem Fahrzeugkran ist nur beschränkt Platz für die Mitnahme von Abstützmaterial (Abb. 127). Dies muss bei der Einsatzplanung berücksichtigt werden. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Kranführers, sich Abstützhölzer auf der Baustelle zusammenzusuchen (Abb. 128).

Abb. 128: Ungeeignete Abstützhölzer

Abb. 127: Unterbringung von Abstützhölzern auf dem Kran

Wichtig ist, dass die Stützen mittig auf der Unterbauung aufgesetzt sind und die Stützteller alle Stützhölzer ausreichend überdecken (Abb. 129). Erforderlichenfalls sind Querhölzer zu legen (Kreuzverband).

Abb. 129: Der Stützteller muss die Stützhölzer ausreichend überdecken

Am Kranaufstellungsort ist zu prüfen, ob z.B. Kanäle, verdeckte Gruben und kellerartige Gewölbe vorhanden sind und wie sie verlaufen (Abb. 130). Nicht erkannt, waren sie häufig die Ursache von Kranumstürzen, da sie den Stützdrücken nicht standhielten und einbrachen.

Abb. 130: Kanäle sind kein sicherer Abstützort

18.7 Böschungen/Gruben

Gleislose Fahrzeugkrane dürfen nicht zu dicht an Böschungen und Gruben aufgestellt werden, da hier die Gefahr besteht, dass der Böschungs- oder Grubenrand unter der hohen Belastung nachgibt und ein Böschungsbruch eintritt (Abb. 131). Entsprechend der Bodenart ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten. Zulässige Abstände von Baugruben und Gräben können entsprechend DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau" bestimmt werden (Abb. 132). Der Sicherheitsabstand muss vom Grubenfuß aus gemessen werden und beträgt im allgemeinen bei

Abb. 131: Nie direkt am Böschungsrand abstützen

Kann der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden, muss die Böschung oder Grube zusätzlich abgefangen werden.

Abb. 132: Sicherheitsabstand a zu Baugruben und Gräben

Fassen wir zusammen:

Beim Aufstellen und Abstützen des Kranes ist die beispielhafte Aufzählung der nachfolgenden Checkliste zu beachten:

Checkliste "Aufstellen des Kranes"
Kran abgestützt Kran freistehend
auf ausreichende Tragfähigkeit des Bodens achten auf eine ausreichende Tragfähigkeit des Bodens achten
Angaben in der Betriebsanleitung beachten; feststellen, ob Achsen blockiert, Räder freigehoben und freigehobene Räder der Vorderachse(n) unterbaut werden müssen Achsblockierung einlegen
alle Stützen benutzen für ausreichenden Reifendruck sorgen
Stützträger bzw. Stützarme voll auf das Abstützbasismaß ausfahren    
vorhandene Sicherungen einlegen    
Stützen ausreichend unterbauen    
Kran in die Waage bringen waagerechte Aufstellung beachten
Sicherheitsabstand zu Gruben und Böschungen einhalten Sicherheitsabstand zu Gruben und Böschungen einhalten
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18.8 Einscheren des Hubseiles

Die Hubkraft eines Kranes hängt von der Zugkraft seiner Hubwerkswinde und der Anzahl der möglichen Hubseileinscherungen ab. Wird im direkten Strang gearbeitet, kann der Kran - abzüglich der Reibung im Seiltrieb - nur so viel an Gewicht heben, wie seine Winde zieht. Ist die zu hebende Last größer als die Zugkraft der Hubwerkswinde, muss das Hubseil nach dem Prinzip des Flaschenzuges zwischen Auslegerkopf und Unterflasche entsprechend oft eingeschert werden (Abb. 133). Mit wachsender Anzahl der eingescherten Seilstränge nimmt das Hubvermögen des Kranes zu, die Hubgeschwindigkeit ab. Dabei muss natürlich berücksichtigt werden, dass durch die Reibung an den Seilrollen Verluste an Hubkraft auftreten. Die Reibungsverluste nehmen mit der Anzahl der eingescherten Hubseilstränge zu. Das max. Antriebsmoment der Hubwerkswinde bestimmt die Windenzugkraft. Dadurch verändert sich letztere von Seillage zu Seillage. Die Windenzugkraft F ist auf der untersten Seillage am größten (Abb. 134).

Abb. 133: Einscheren des Hubseils (Reibungsverluste wurden vernachlässigt)

Abb. 134: Windenzugkraft in Abhängigkeit von der Seillage

Für die Errechnung der Anzahl der einzuscherenden Seilstränge ist nicht nur das Gewicht der zu hebenden Last, sondern auch das Gewicht von Unterflasche oder Hakengeschirr sowie das Gewicht von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln zu berücksichtigen (Abb. 135).

Abb. 135: Ermittlung der Hubseileinscherung

Das Einscheren selbst hat nach der Betriebsanleitung des Kranes so zu erfolgen, dass der Ausleger nicht außermittig (unsymmetrisch) beansprucht wird. Siehe hierzu folgendes Beispiel aus einer Einscheranweisung (Abb. 136, 137).

Abb. 136: Einscheren des Hubseils nach Einscheranweisung

Abb. 137: Einscheranweisung des Herstellers (Auszug aus einer Betriebsanleitung)

18.9 Einstellung und Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen

Der Kranführer ist verpflichtet, die Sicherheitseinrichtungen bestimmungsgemäß zu verwenden. Bevor der Kran in Betrieb genommen wird, muss der Kranführer

  1. Notendhalteinrichtungen - soweit deren Bauart es erfordert - anschließen oder einstellen
  2. Lastmomentbearenzer auf den Rüstzustand des Kranes einstellen (Abb. 138)

    Abb. 138: Einstellen des Lastmomentbegrenzers


  3. die Funktion der Bremsen und Notendhalteinrichtungen bei Arbeitsbeginn überprüfen (Abb. 139)

    Abb. 139: Funktionsprüfung des Hubendschalters


  4. die Funktionsbereitschaft der Lastmomentbegrenzungseinrichtung kontrollieren, soweit die Möglichkeit durch vorhandene Prüfeinrichtung gegeben ist.
weiter .

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