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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G

BGG 924 / DGUV Grundsatz 309-005 - Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze (BGG)
(bisher ZH 1/518)

(Ausgabe 10/1997; 12/2012aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv 10/1997

Vorbemerkung

Nach § 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6) werden für die Prüfung von Kranen Sachverständige von der Berufsgenossenschaft ermächtigt. Die Ermächtigung kann auf bestimmte Kranarten oder Teilprüfungen (Vor-, Bau-, Abnahme- und Wiederkehrende Prüfung) eingeschränkt sein. Für die Ermächtigung des Sachverständigen werden folgende Grundsätze angewandt:

Siehe auch Grundsatz "Prüfung von Kranen" (BGG 905).

1. Ermächtigungsverfahren

1.1 Das Ermächtigungsverfahren wird entsprechend der erteilten Beauftragung nach § 88 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für alle Berufsgenossenschaften zentral durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Düsseldorf, durchgeführt.

1.2 Der Antrag auf Ermächtigung ist bei der

Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Fachbereich Holz und Metall
Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung
Kreuzstraße 45
40210 Düsseldorf

zu stellen.

1.3 Der Antrag ist nach dem Formblatt in Anhang 1 zu stellen. Diesem sind ins besondere beizufügen:

  1. Kurzgefasster Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  2. beglaubigte Abschriften der Abschlusszeugnisse der Hoch- oder Fachhochschulen sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen,
  3. Angaben über Name und Anschrift des Arbeitgebers und der für diesen zuständigen Berufsgenossenschaft.

1.4 Die Ermächtigung wird schriftlich (siehe Formblatt in Anhang 2) durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall ausgesprochen. Mit der Ermächtigung wird eine berufsgenossenschaftliche Zulassungs-Nummer (BG-Z ...) erteilt, die auf Prüfbescheinigungen anzugeben ist.

2. Voraussetzungen für die Ermächtigung

Als Sachverständiger kann ermächtigt werden, wer

  1. geistig und körperlich geeignet ist und in der Regel bei Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht überschritten hat,
  2. eine abgeschlossene Ausbildung als Diplom-Ingenieur/graduierter Ingenieur an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule oder einer vergleichbaren ausländischen Lehranstalt oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweist, auf die sich seine sachverständige Tätigkeit bezieht,
  3. eine mindestens fünfjährige Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau oder der Instandhaltung von Kranen besitzt, davon mindestens 1 Jahr Beteiligung an der Prüftätigkeit eines Sachverständigen,
  4. ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften (Gesetze, EG-Richtlinien, Unfallverhütungsvorschriften), sonstigen Richtlinien und Regeln der Technik (z.B. EN-Normen, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) besitzt und diese in einem Fachgespräch nachgewiesen hat (das Fachgespräch kann zweimal wiederholt werden),
  5. die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung hat,
  6. dafür Gewähr bietet, dass er den Aufgaben eines Sachverständigen gewachsen ist und dass die Prüfung nach den entsprechenden Prüfgrundsätzen gewissenhaft und zuverlässig durchgeführt wird,
    Siehe auch Grundsatz "Prüfung von Kranen" (BGG 905).
  7. so gestellt ist, dass er seine Aufgaben unparteiisch erfüllen kann und
  8. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

3. Pflichten des Sachverständigen

3.1 Der Sachverständige ist zur gewissenhaften und zuverlässigen Durchführung seiner Prüftätigkeit verpflichtet.

3.2 Der Sachverständige darf nur solche Aufgaben übernehmen, denen er gewachsen ist und bei deren Erledigung seine Unparteilichkeit gewahrt bleibt.

3.3 Der Sachverständige hat über Tatsachen, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Es ist ihm untersagt, solche Tatsachen Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten.

3.4 Der Sachverständige hat ein Verzeichnis über die von ihm durchgeführten Prüfungen zu führen und dieses der ermächtigenden Stelle auf Verlangen vorzulegen.

3.5 Der Sachverständige ist verpflichtet, sich über künftige Änderungen der in Abschnitt 2 Nr. 4 genannten Vorschriften und Entwicklungen in der Krantechnik selbständig zu informieren.

3.6 Der Sachverständige muss innerhalb von 4 Jahren mindestens einmal an Weiterbildungsveranstaltungen des Fachbereichs Holz und Metall, Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung teilnehmen.

3.7

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