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BGG 924 / DGUV Grundsatz 309-005 - Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze (BGG)
(bisher ZH 1/518)
(Ausgabe 10/1997; 12/2012aufgehoben)
Archiv 10/1997
Vorbemerkung
Nach § 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6) werden für die Prüfung von Kranen Sachverständige von der Berufsgenossenschaft ermächtigt. Die Ermächtigung kann auf bestimmte Kranarten oder Teilprüfungen (Vor-, Bau-, Abnahme- und Wiederkehrende Prüfung) eingeschränkt sein. Für die Ermächtigung des Sachverständigen werden folgende Grundsätze angewandt:
Siehe auch Grundsatz "Prüfung von Kranen" (BGG 905).
1. Ermächtigungsverfahren
1.1 Das Ermächtigungsverfahren wird entsprechend der erteilten Beauftragung nach § 88 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für alle Berufsgenossenschaften zentral durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Düsseldorf, durchgeführt.
1.2 Der Antrag auf Ermächtigung ist bei der
Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Fachbereich Holz und Metall
Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung
Kreuzstraße 45
40210 Düsseldorf
zu stellen.
1.3 Der Antrag ist nach dem Formblatt in Anhang 1 zu stellen. Diesem sind ins besondere beizufügen:
1.4 Die Ermächtigung wird schriftlich (siehe Formblatt in Anhang 2) durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall ausgesprochen. Mit der Ermächtigung wird eine berufsgenossenschaftliche Zulassungs-Nummer (BG-Z ...) erteilt, die auf Prüfbescheinigungen anzugeben ist.
2. Voraussetzungen für die Ermächtigung
Als Sachverständiger kann ermächtigt werden, wer
Siehe auch Grundsatz "Prüfung von Kranen" (BGG 905).
3. Pflichten des Sachverständigen
3.1 Der Sachverständige ist zur gewissenhaften und zuverlässigen Durchführung seiner Prüftätigkeit verpflichtet.
3.2 Der Sachverständige darf nur solche Aufgaben übernehmen, denen er gewachsen ist und bei deren Erledigung seine Unparteilichkeit gewahrt bleibt.
3.3 Der Sachverständige hat über Tatsachen, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Es ist ihm untersagt, solche Tatsachen Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten.
3.4 Der Sachverständige hat ein Verzeichnis über die von ihm durchgeführten Prüfungen zu führen und dieses der ermächtigenden Stelle auf Verlangen vorzulegen.
3.5 Der Sachverständige ist verpflichtet, sich über künftige Änderungen der in Abschnitt 2 Nr. 4 genannten Vorschriften und Entwicklungen in der Krantechnik selbständig zu informieren.
3.6 Der Sachverständige muss innerhalb von 4 Jahren mindestens einmal an Weiterbildungsveranstaltungen des Fachbereichs Holz und Metall, Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung teilnehmen.
(Stand: 14.01.2021)
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