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19 Mängel am Kran und Einstellung des Kranbetriebes

Schäden am Kran können die sichere Ausführung der Kranarbeiten in Frage stellen. Der Kranführer hat daher den Zustand des Kranes auf augenfällige Mängel hin zu beobachten. Der Kranführer hat alle Mängel am Kran dem zuständigen Aufsichtführenden, bei Kranführerwechsel auch seinem Ablöser, mitzuteilen. Bei ortsveränderlichen Kranen, die an ihrem jeweiligen Standort auf- und abgebaut werden, hat er Mängel außerdem in ein Krankontrollbuch einzutragen.

Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, hat der Kranführer den Kranbetrieb sofort einzustellen, z.B.

Abb. 140: Riss im Grundausleger

Krankontrollbuch

20 Höchstzulässige Belastung

Die Lastmomentbegrenzung stellt die letzte Sicherheit im Kranbetrieb dar. Der Kranführer muss daher vor Beginn der Kranarbeit anhand der Tragfähigkeitstabelle feststellen, ob er mit dem Kran die von ihm geforderte Kranarbeit überhaupt durchführen kann. Der Kran darf nicht über die in der Tragfähigkeitstabelle angegebene höchstzulässige Belastung hinaus belastet werden (Abb. 141).

Abb. 141: Abriss des Oberwagens als Folge von Überlastung

Zur Ausrüstung gleisloser Fahrzeugkrane gehören häufig mehrere Unterflaschen und ein Hakengeschirr, die unterschiedliche Eigengewichte besitzen. Abweichend von DIN 15003 "Lastaufnahmeeinrichtungen; Lasten und Kräfte", ist daher bei gleislosen Fahrzeugkranen in den Angaben über die höchstzulässigen Belastungen meist das Gewicht von Unterflaschen, des Hakengeschirrs und der Lastaufnahmemittel (z.B. Traverse, Betonkübel) und Anschlagmittel (z.B. Anschlagseil, Anschlagkette) enthalten. Entsprechende Hinweise enthalten die Tragfähigkeitstabellen und die Betriebsanleitung des Kranherstellers. Der Kranführer muss dann bei der Bestimmung der zulässigen Nutzlast des Kranes das Gewicht der Unterflasche oder des Hakengeschirrs, der Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel von den Werten in der Tragfähigkeitstabelle abziehen (Abb. 142).

Abb. 142: Tragfähigkeitstabellenwert und zulässige Nutzlast

Dazu ein Beispiel:

Höchstzulässige Belastung des Kranes nach der
Tragfähigkeitstabelle: 25600 kg
Gewicht der Kranunterflasche: 500 kg
Gewicht einer verwendeten Traverse: 700 kg
Gewicht der verwendeten Anschlagseile: 56 kg
Rechengang:
Tragfähigkeitstabellenwert = 25600 kg
abzüglich Unterflasche - 500 kg
  Traverse - 700 kg
  Anschlagseile - 56 kg
ergibt zulässige Nutzlast = 24344 kg

Tabelle 7: Ermitteln der höchstzulässigen Belastung

Entweder Oder
  Tragfähigkeitstabellenwert
Unterflasche - Unterflasche
+ Anschlagseil - Anschlagseil
+ Lastaufnahmemittel - Lastaufnahmemittel
+ Last  
= Tragfähigkeitstabellenwert = zulässige Nutzlast


Die zulässige Nutzlast des Kranes ist also geringer, als die Tragfähigkeitstabellenwerte angeben (Tabelle 7).

In diesem Zusammenhang ist die Angabe des Eigengewichtes auf Lastaufnahmemitteln, Unterflaschen und Hakengeschirr durch den Hersteller zwingend erforderlich.

Die zulässige Nutzlast des Kranes kann sich gegenüber dem angegebenen Tragfähigkeitstabellenwert zusätzlich verringern, wenn Spitzenausleger betriebsmäßig am Kran mitgeführt, aber nicht benutzt werden (Abb. 143). Dies trifft auch zu, wenn diese betriebsmäßig aufgerüstet sind, aber die Last mit dem Hubwerk des Hauptauslegers gehoben wird. Entsprechende Hinweise enthält die Betriebsanleitung des Kranherstellers.

Abb. 143: Das Spitzenauslegergewicht verringert die zulässige Nutzlast

Bei der Ermittlung der jeweils höchstzulässigen Belastung ist darauf zu achten, dass bei gleislosen Fahrzeugkranen die Ausladung nicht von der Kranaußenkante, sondern immer ab Mitte Drehverbindung/Drehsäule gemessen wird (Abb. 144).

Abb. 144: Messen der Ausladung

Kommen dem Kranführer Zweifel über die Richtigkeit des angegebenen Gewichtes der zu hebenden Last, kann u.U. eine überschlägige Gewichtsermittlung helfen, sofern die Form der Last dies zulässt. Dazu ist es notwendig, das Volumen der Last in m3 und deren Dichte in t/m3zu kennen.

Gewicht = Volumen * Dichte

Sonst hilft nur die Rückfrage beim Verantwortlichen, der verbindliche Auskünfte über das tatsächliche Gewicht der zu hebenden Last geben muss.

Wurde beim Versuch, eine Last anzuheben, das Hubwerk durch das Ansprechen des Lastmomentbegrenzers abgeschaltet, stellt das Anheben der Last mit dem Auslegereinziehwerk eine unzulässige Betriebsweise dar und darf nicht durchgeführt werden.

20.1 Demontagearbeiten

Schwierig ist die Bestimmung des Lastgewichtes bei Demontagearbeiten. Stellt sich bei einer am Kran angeschlagenen Last nach ihrem Abtrennen aus dem bisherigen Verbund heraus, dass diese zu schwer ist, wird der Kran - trotz schaltender Lastmomentbegrenzung - unweigerlich zerstört oder stürzt um.

Bei der Demontage von Rohrleitungen, Zementsilos und sonstigen Hohlkörpern, ist das Gewicht möglicher Rückstände zu berücksichtigen (Abb. 145, 146). Es sind Fälle bekannt, in denen z.B. Gichtgasleitungen in Hüttenwerken zu etwa zwei Drittel mit Rückständen. gefüllt waren.

Ab b. 145, 146: Rückstände erhöhen das Gewicht von Lasten

Bei der Festlegung der Größe der zu demontierenden Bauteile nie die Lasttabellenwerte des Kranes voll ausnutzen, sondern einen ausreichenden Sicherheitsspielraum vorsehen.

Verantwortlich ist hier in besonderem Maße das Demontageunternehmen, das den Abbruch durchführt.

20.2 Ausnahmelasten

In Fällen, in denen die zu hebende Last die Angaben in den Tragfähigkeitstabellen überschreitet, wird häufig vom Kranverleiher beim Kranhersteller nachgefragt, ob der Kran diese Lasten trotzdem heben kann. Bei positiver Auskunft werden solche Lasten gehoben, indem die Lastmomentbegrenzung abgeschaltet wird. Diese Vorgehensweise ist unzulässig. Ausnahmelasten dürfen nur dann gehoben werden, wenn sie

In allen anderen Fällen darf eine Ausnahmelast nur gehoben werden, wenn eine schriftliche Ausnahmegenehmigung der zuständigen Berufsgenossenschaft vorliegt.

21 Heben und Bewegen von Lasten

Häufig ereignen sich Unfälle dadurch, dass Lasten, die noch nicht vollständig am Kran angeschlagen (angehängt) sind oder bei denen Hilfskräfte ihre Hände noch zwischen Anschlagmittel und Last haben, vom Kranführer eigenmächtig oder weil ein Unbefugter das Kommando dazu gab, angehoben werden.

Von Hand angeschlagene Lasten dürfen daher vom Kranführer erst auf das Zeichen des Anschlägers, des Winkerpostens oder eines anderen, vom Unternehmer bestimmten Verantwortlichen bewegt werden (Abb. 147).

Abb. 147: Handzeichen des Anschlägers

Müssen zur Verständigung Handzeichen benutzt werden, sind sie vor ihrer Anwendung zwischen dem Kranführer und dem Verantwortlichen zu vereinbaren. Handzeichen sind in DIN 33409 "Sicherheitsgerechte Arbeitsorganisationen; Handzeichen zum Einweisen" genormt (Tabelle 8). Siehe hierzu auch UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8). Werden zur Verständigung mit dem Kranführer drahtlose Funksprechgeräte verwendet, empfiehlt sich die Anwendung eines auf den Kran bezogenen Kennwortes. Bei Überschneidung mit anderen Sendern kann so einer Fehlinformation des Kranführers begegnet werden. Darum:

Wird eine Last von mehreren Personen angeschlagen, darf nur eine Person die Zeichen geben. Diese muss dem Kranführer bekanntgegeben werden.

Tabelle 8

Beim Einweisen ist es wichtig, dass der Einweiser die Zeichen so gibt, wie sie aus Sicht des Kranführers richtig sind. Steht er mit Blickrichtung zum Kranführer - spiegelverkehrt zu diesem - sind Irrtümer möglich.

Schwebende Lasten bedeuten stets Gefahr. Darum soll der Kranführer Lasten nicht über Personen hinwegführen. Bei Verwendung von Lastaufnahmeeinrichtungen, die die Last durch Magnet-, Reib- oder Saugkräfte ohne zusätzliche Sicherung halten, darf er die Last nicht über Personen hinwegführen.

Bei allen Kranbewegungen hat der Kranführer vor allem die Last zu beobachten, bei Leerfahrt die Unterflasche oder die Lastaufnahmemittel. Kann der Kranführer die Last oder bei Leerfahrt das Lastaufnahmemittel nicht beobachten, darf er den Kran nur auf Zeichen eines Einweisers steuern. Darum Lasten nie "blind" bewegen, sondern durch den Einsatz eines Einweisers - ggf. unter Verwendung von Funksprechgeräten - für eine eindeutige Verständigung mit dem Kranführer sorgen.

Verzichtet der Krankunde auf Anschläger und Einweiser des Kranverleihers, weil er sie durch eigenes Personal ersetzten will, kommt ihm besondere Verantwortung bezüglich der Ausbildung und Eignung der genannten Personen zu. Für die richtige Auswahl der Anschlagmittel und das richtige Anschlagenist nämlich nicht der Kranführer, sondern der Anschläger verantwortlich. Mit dem selbständigen Anwenden von Lastaufnahmeeinrichtungen darf der Unternehmer nur Anschläger beauftragen, die mit diesen Aufgaben vertraut sind. Nur dann, wenn der Kranführer erkennt, dass Lasten unsachgemäß angeschlagen sind, darf er sie nicht heben.

Werden Lasten über Bereiche geschwenkt, in denen sich Personen aufhalten (z.B. über Waggons, Fahrzeuge, Laderäume von Schiffen), muss der Kranführer die Last vor dem Schwenken so hoch heben, dass Personen beim Schwenken nicht gefährdet werden.

Bei Bedarf hat der Kranführer Warnzeichen zu geben. Erkennt er, dass sich im Gefahrbereich des Kranes oder der Last Personen aufhalten, muss er diese mit der Warneinrichtung des Kranes warnen. Dabei hat er den Erfolg der Warnung abzuwarten. Ebenso empfiehlt es sich, nach Arbeitspausen vor der erneuten Ausführung von Kranbewegungen, die Warneinrichtung zu betätigen.

Um Verwechselungen zu vermeiden, darf der Kranführer Steuereinrichtungen nur von Steuerständen aus betätigen.

Für den Fall, dass Störungen im Arbeitsablauf oder am Kran auftreten, muss der Kranführer jederzeit in der Lage sein, korrigierend einzugreifen. Solange eine Last am Kran hängt, darf er den Kran nicht verlassen, sondern muss die Steuereinrichtungen im Handbereich behalten. Dies gilt nicht für das Abschleppen von Fahrzeugen mit Abschleppkranen. Will der Kranführer den Kran verlassen, muss er daher vorher die Last absetzen. Ausgenommen ist das Abschleppen von Fahrzeugen mit Abschleppkranen während des eigentlichen Abschleppvorganges. Aufgrund der Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO) ist das abzuschleppende Fahrzeug so zu sichern, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.

22 Schrägzug

Gleislose Fahrzeugkrane sind ausschließlich dafür gebaut, Lasten senkrecht anzuheben. Bei Schrägzügen, gleichgültig ob diese in Auslegerrichtung oder quer dazu ausgeführt werden, treten außer den senkrecht angreifenden Kräften aus der Last zusätzliche Horizontalkräfte auf. Da diese Kräfte über das Hubseil auf die Auslegerspitze übertragen werden, wirken sie über einen Hebelarm, der der Höhe der Auslegerkopfrolle entspricht. Sie können den Kran zerstören oder zum Umstürzen bringen (Abb. 148).

Abb. 148: Auswirkung von Schrägzug

Als Schrägzug gilt eine Ablenkung des Hubseiles aus der Senkrechten um mehr als 4°.

Bei Schrägzug "quer zum Ausleger" besteht die besondere Gefährdung darin, dass

Abb. 149: Schrägzug bei einer Bergung

Bei Bergungsarbeiten ist in besonderem Maße die Gefahr des Schrägzuges gegeben (Abb. 149). Dieser Gefahr kann begegnet werden, indem z.B. ein zu bergendes Fahrzeug mit dem Kran nur teilweise geringfügig angehoben und dann mit einer Bergewinde gezogen wird (Abb. 150). Ein hierbei auftretender unumgänglicher Schrägzug ist erlaubt, wenn der Kran für die bei diesen Arbeiten auftretenden Kräfte bemessen ist.

Abb. 150: Bergung mit Kran und Bergewinde

23 Losreißen festsitzender Lasten

Beim Versuch, festsitzende Lasten anzuheben, können Kräfte auftreten, die ihrer Größe nach unbekannt sind. Löst sich plötzlich die Last, wirken zusätzlich starke Bewegungskräfte auf den Kran ein, die ihn zerstören oder umstürzen können.

Darum darf der Kranführer mit gleislosen Fahrzeugkranen festsitzende Lasten nicht losreißen.

24 Lasten aus dem Wasser heben

Im Wasser liegende Lasten sind für den Kran leichter als in der Luft. Dies bewirkt die durch das Lastvolumen verdrängte Wassermenge. Dieser "Auftrieb" fällt weg, wenn die Last das Wasser verlässt. Die Last wird schwerer. Bei einer dadurch bedingten Überlastung des Kranes würde zwar die Lastmomentbegrenzung schalten. Gefahr besteht aber für die Anschlagmittel, wenn diese nicht für das tatsächliche Lastgewicht bemessen wurden.

25 Windeinwirkung

Die zulässigen Belastungen für Fahrzeugkrane gelten unter der Voraussetzung, dass beim Einsatz "normale Bedingungen" herrschen. Windeinwirkung kann trotz funktionierender Lastmomentbegrenzung zum Bruch oder Umsturz des Kranes führen. Auf Kran und Last einwirkender Wind hat zusätzliche Belastungen durch Druck- und Sogkräfte zur Folge (Abb. 151). In der Beaufortskala ist der Wind in Abhängigkeit von der Windgeschwindigkeit in Windstärken (Beaufortgrade) eingeteilt (siehe Anhang). Dabei ist jeder Windstärke ein bestimmter Staudruckbereich, mit dem der Wind gegen eine Fläche (z.B. Ausleger, Last) drückt, zugeordnet.

Abb. 151: Einwirkung des Windes auf Kran und Last

Die Normen

sehen vor, dass der Konstrukteur bei der Berechnung des Kranes Windlasten berücksichtigt. In der Betriebsanleitung und der Lasttabelle muss daher angegeben sein, bis zu welcher Windgeschwindigkeit bzw. bis zu welchem Staudruck der Kran standsicher betrieben werden kann (Abb. 152). Einschränkungen für den Einsatz bei Wind sind einzuhalten; in diesem Beispiel darf der Kran bis Windstärke 9 aufgerüstet stehen bleiben; Kranbetrieb ist aber nur bis Windstärke 5 zulässig. Werden diese Werte überschritten, ist ab Windstärke 6 der Kranbetrieb einzustellen und ab Windstärke 9 der Ausleger abzulegen.

Da dem Krankonstrukteur Größe und Form möglicher Krannutzlasten nicht bekannt sind, hat er bei seinen Berechnungen eine Windfläche von 1,2 m2 je t Nutzlast, mindestens aber 2 m2 zu berücksichtigen.

Abb. 152: Beispiel einer Betriebseinschränkung bei Windeinwirkung

Berücksichtige Windstärke: 9
Staudruck 25 daN/m2
Windgeschwindigkeit 20 m/s
Kranbetrieb zulässig bis Windstärke 5
Staudruck 5 daN/m2
Windgeschwindigkeit 9 m/s

Überschreiten die tatsächlichen Flächen der Nutzlast die angegebenen Normwerte, muss bei entsprechender Windeinwirkung entweder

Kurzfristige Anfragen bei den örtlichen Wetterämtern können notwendig und hilfreich sein. Bei Kranen mit längeren Auslegern ist die Verwendung eines Windmessers (Anemometer) angezeigt (Abb. 153).

Abb. 153: Windmesser montiert auf der Auslegerspitze

Bei manchen Kranen kann dieser in die Anzeigeinstrumente der Lastmomentbegrenzung einbezogen sein (Abb. 154), so dass der Kranführer eine Warnung erhält, wenn eingestellte Grenzwerte Überschritten werden.

Abb. 154: Windstärke- und Windrichtungsanzeige

26 Verfahren von Lasten

Das Verfahren von Lasten mit Fahrzeugkranen (Fahren des Kranes mit angehobener Kranlast) stellt eine Betriebsweise dar, die besondere Sorgfalt erfordert (Abb. 155).

Abb. 155: "Verfahren" von Lasten

Durch das Einfedern der Reifen unter Last und durch dynamische Einwirkungen können besondere Gefahren auftreten. Nicht mit jedem Fahrzeugkran dürfen Lasten verfahren werden.

Tragfähigkeitsangaben, die in der Lasttabelle (Tragfähigkeitstabelle) unter der Bezeichnung " freitragend" oder " ohne Stützen" oder unter dem Symbol

aufgeführt sind, besagen nicht, dass diese Lasten mit dem Kran auch verfahren werden dürfen.

Der Betriebsanleitung des Herstellers ist zu entnehmen, ob und unter welchen Bedingungen Lasten mit dem Kran verfahren werden dürfen. Beim Verfahren von Lasten müssen im allgemeinen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

27 Zusammenarbeit mehrerer Krane (Tandemlifting)

Abb. 156: "Tandemlifting"

Soll eine Last von zwei oder mehr Kranen gemeinsam gehoben werden (Tandemlifting) (Abb. 156), ergeben sich besondere Risiken, die zu Unfällen führen können. Versagt einer der Krane, sind die übrigen mitgefährdet (Abb. 157). Die UVV "Krane" (BGV D6) bestimmt darum:

" Wird eine Last gemeinsam von mehreren Kranen gehoben, ist der Arbeitsablauf vorher vom Unternehmer festzulegen und von einem Aufsichtsführenden zu überwachen."

Abb. 157: Unfall beim Tandemlifting

Darum sind diese Kranarbeiten besonders sorgfältig zu planen und der Arbeitsablauf ist vor der Ausführung genau in einer Betriebsanweisung ( § 34 UVV "Krane") festzulegen. Dabei sind zu bedenken:

Bei der Festlegung der für den Einsatzfall zulässigen Belastung für die einzelnen Krane ist eine ausreichende Sicherheitsreserve vorzusehen. Nie die in der Lasttabelle angegebenen Werte voll ausnutzen. Schaltet nämlich die Lastmomentbegrenzung eines Kranes ab und zieht der zweite Kran weiter, kann es zur Überlastung und zum Zusammenbruch oder Umsturz beider Krane kommen. Die Dienstanweisung eines Bergbauunternehmens sieht für solche Fälle vor, dass bei Tandemlifting nur 80 % der Lasttabellenwerte ausgenutzt werden. Besonders hilfreich sind bei den genannten Arbeiten Lastmomentbegrenzer mit Belastungsanzeiger, die dem Kranführer ständig die Auslastung seines Kranes anzeigt.

Um eine eindeutige Lastverteilung auf die beteiligten Krane sicherzustellen, kann der Einsatz von Traversen notwendig werden (Abb. 158).

Abb. 158: Lastverteilung durch den Einsatz einer Traverse

28 Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen und Sender

28.1 Arbeiten in der Nähe von Freileitungen

Beim Betrieb gleisloser Fahrzeugkrane in der Nähe elektrischer Freileitungen kommt es immer wieder zu folgenschweren Unfällen. Die Gefahr wird oft verkannt oder unterschätzt. Der elektrotechnische Laie kann den Leitungen nicht ansehen, ob und welche Spannungen sie führen. Nachfolgend einige charakteristische Freileitungs-Nennspannungen:

Freileitungen 380 bis 380000 V
Bundesbahn-Fahrleitungen 15000 V
Straßenbahn-Fahrleitungen 500 V

Ob es sich um eine Leitung von 220/380 V oder um eine Leitung mit 380000 V handelt, direktes Berühren mit dem Ausleger oder dem Hubseil ist immer gefährlich. Bei Hochspannungsleitungen über 1000 V kann es aber schon bei Annäherung zu einem Stromübertritt kommen.

Müssen Fahrzeugkrane in der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen oder Freileitungen eingesetzt werden (Abb. 159), sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen vom Unternehmer - hier: Kranbetreiber - festzulegen und durchzuführen. Grundsätzlich soll der Betreiber der elektrischen Anlage bzw. Freileitung bekannt und informiert sein. Bei Nennspannungen über 1000 V ist auch das zuständige Energieversorgungsunternehmen (EVU) zu informieren.

Abb. 159: Einsatz eines Arbeitskorbes bei Freileitungsarbeiten

Das Verhalten bei Arbeiten in gefahrdrohender Nähe von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen ist in der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) und den einschlägigen VDE-Bestimmungen geregelt. Danach ist bei derartigen Arbeiten entweder

Beide Maßnahmen dürfen nur von Elektrofachleuten durchgeführt werden.

Können die vorgenannten Maßnahmen nicht durchgeführt werden, ist ein ausreichjender Sicherheitsabstand zu den aktiven Teilen oder der Freileitung einzuhalten. Die Größe des Sicherheitsabstandes ist in den einschlägigen Regeln der Technik festgelegt:

Nennspannung (Volt) Sicherheitsabstand (Meter)
bis 1000 V 1,0 m
über 1 kV bis 110 kV 3,0 m
über 110 kV bis 220 kV 4,0 m
über 220 kV bis 380 kV 5,0 m
Bei unbekannter Netzspannung ist ein Sicherheits-
abstand von mindestens 5 m einzuhalten!

Tabelle 10

Nennspannung (Volt) Sicherheitsabstand (Meter)
bis 1000 V Wechselstrom 1,00 m
bis 1500 V Gleichstrom
über 1000 V Wechselstrom 1,50 m
über 1500 V Gleichstrom


Für Starkstromanlagen im Bergbau Übertage und in tagebauähnlichen Betrieben gelten die Bestimmungen der VDE 0168.

Die Sicherheitsabstände müssen bei ungünstigster Kran- oder Laststellung noch vorhanden sein. Mögliches Pendeln der Last oder Ausschwingen der Freileitung durch Windeinwirkung sind zu berücksichtigen. Durch zusätzliche Betriebsendschalter kann sichergestellt werden, dass notwendige Einschränkungen des Dreh- oder Bewegungsbereiches von Kranoberwagen und Kranausleger eingehalten werden.

Ist es trotz aller Vorsicht zu einer Berührung der Freileitung oder zu einem Stromübertritt gekommen, soll der Kranführer den Führerstand nicht verlassen. Verlässt er den Kran oder nähert sich eine andere Person dem Kran und berührt diesen, so wird dadurch eine leitende Verbindung zwischen dem unter Spannung stehenden Kran oder der Last und dem Erdboden hergestellt. Der Betroffene erhält einen Stromschlag.

Auch der Boden rund um den Kran steht unter Spannung. Diese nimmt mit größer werdendem Abstand vom Kran ab (Spannungstrichter). Damit ist jeder Schritt auf den Kran zu oder vom Kran weg unter Umständen gefährlich (Schrittspannung).

Darum bei Berührung einer Freileitung oder Stromübertritt beachten:

28.2 Arbeiten in der Nähe von Sendern

Werden gleislose Fahrzeugkrane in der Nähe von Sendeanlagen (z.B. Rundfunksendern) eingesetzt, kann es zu gefährlichen elektrischen Aufladungen von Last und Kran kommen. Personen, die die aufgeladenen Teile zur "Erde" hin überbrücken, werden bei der Berührung heftig und schmerzhaft elektrisiert.

Deshalb:

Bei Arbeiten in der Nähe von Sendern gleislose Fahrzeugkrane erden.

Zur Schonung der Kugeldrehverbindung sollte das Erdungskabel direkt am Kranoberwagen oder am Ausleger befestigt werden.

Elektronische Lastmomentbegrenzer können vom Sender beeinflußt werden. Es kann zu Fehlanzeigen und Fehlschaltungen kommen.

29 Personenbeförderung

Krane sind im allgemeinen nicht zum Befördern von Personen (Abb. 160), sondern zum Heben von Lasten bestimmt.

Deshalb muss der Kranführer das Befördern mit der Last der Lastaufnahmeeinrichtung ablehnen.

Abb. 160: Unzulässige Personenbeförderung

Dies gilt auch für das Betreten angehobener Lasten oder Lastplattformen durch Personen. Nur wenn der Gefährdung der zu befördernden Personen auf andere Weise vorgebeugt wird, kann die Berufsgenossenschaft nach schriftlicher Mitteilung des Unternehmers der Personenbeförderung zustimmen (nachzulesen in § 36 UVV "Krane").

Die Bedingungen, unter denen Personen mittels Personenaufnahmemittel durch Krane oder andere Hebezeuge befördert werden dürfen, sind in den " Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159) detailliert beschrieben.

Abb. 161: Zulässige Personenbeförderung im Arbeitskorb

Als Personenaufnahmemittel können z.B. eingesetzt werden:

Diese müssen dem Verwendungszweck entsprechend gefertigt sein (Abb. 162).

Abb. 162: Kennzeichnung eines Personenaufnahmemittels

Außerdem müssen sie folgende Prüfungen bestanden haben:

  1. Vor der ersten Inbetriebnahme (und nach wesentlichen Änderungen z.B. Instandsetzung tragender Teile)
  2. Vor der ersten Inbetriebnahme am Aufstellungsort eine Probefahrt mit der Nutzlast in Gegenwart des Aufsichtführenden
  3. Jährlich mindestens einmal in allen Teilen Prüfung auf Betriebssicherheit durch einen Sachkundigen
  4. Während der Benutzung täglich Sichtprüfung durch den Kranführer gemeinsam mit dem Aufsichtführenden.

Über die Ergebnisse der Prüfungen nach 1 und 3 ist ein schriftlicher Prüfnachweis zu führen.

Es empfiehlt sich, nur solche Personenaufnahmemittel zu beschaffen, für die eine Prüfbescheinigung nach § 3 Abs. 4 Gerätesicherheitsgesetz (ersetzt durch Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) von einer anerkannten Prüfstelle vorliegt.

29.1 Anforderungen an den Fahrzeugkran

Der zur Personenbeförderung eingesetzte Fahrzeugkran muss selbstverständlich den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen, darüber hinaus den baulichen Anforderungen nach Abschnitt 4 der "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel". Die vorgeschriebenen Kranprüfungen müssen durchgeführt und festgestellte Mängel beseitigt worden sein. Das Prüfergebnis und die Abstellung der Mängel müssen im Kranprüfbuch bescheinigt sein.

Krane, deren Hubwerk oder Auslegereinziehwerk keine Selbsthemmung oder keine selbsttätig wirkende Bremse haben, dürfen zur Personenbeförderung nicht eingesetzt werden. Dies gilt auch für Kranhubwerke, deren Getriebe über eine Leerlaufstellung verfügen oder bei denen die Last im freien Fall abgelassen werden kann. Der Kran muss so eingerichtet sein (Notablass), dass bei Ausfall der Energie oder der Steuerung das Personenaufnahmemittel in die Ausgangsstellung oder eine andere Position gebracht werden kann, die ein gefahrloses Verlassen ermöglicht. Dies macht im allgemeinen einen zusätzlichen Handantrieb oder ein entsprechendes Notaggregat erforderlich (Abb. 163).

Abb. 163: Notaggregat als Ersatz bei Energieausfall

29.2 Mitteilung über Personenbeförderung

Derjenige, der Personen befördern will oder soll, hat dies der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft unter Angabe der dabei geplanten besonderen Sicherheitsmaßnahmen rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Dies beinhaltet auch eine Mitteilung an andere Berufsgenossenschaften, wenn deren Versicherte in die Personenbeförderung einbezogen werden. So bestimmt die UVV "Bauarbeiten" (BGV C22) in § 7 Abs. 6:

"Werden als Arbeitsplätze hochziebare Personenaufnahmemittel verwendet, ist deren Einsatz auf jeder Baustelle der Berufsgenossenschaft mindestens 14 Tage vor der Arbeitsaufnahmen anzuzeigen."

Die Anzeigefrist von zwei Wochen kann in speziellen Einzelfällen, z.B. beim Einsatz zur Beseitigung von Sturmschäden, nicht immer eingehalten werden. Darum empfiehlt es sich, eine grundsätzliche Zustimmung der Berufsgenossenschaft zur Personenbeförderung einzuholen.

29.3 Betrieb von Personenaufnahmemitteln

Für den sicheren Betrieb von Personenaufnahmemitteln mit gleislosen Fahrzeugkranen sind neben den Bestimmung des Abschnittes "Betrieb" der UVV "Krane" (BGV D6) (§§ 29 bis 43) die Bestimmungen des Abschnittes 5 der Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel zu beachten. Danach hat der Unternehmer für die Arbeiten einen Aufsichtführenden zu stellen, der mit den Bestimmungen für den sicheren Betrieb von gleislosen Fahrzeugkranen und Personenaufnahmemittel vertraut ist. Der Kranführer oder die beförderten Personen können nicht gleichzeitig Aufsichtführender sein. Auch der Kranführer ist über die einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen zu unterweisen.

In jedem Falle ist für eine eindeutige Verständigung zwischen dem Kranführer und den zu befördernden Personen zu sorgen, ggf. durch den Einsatz von Funksprechgeräten. Besteht die Gefahr dass Personenaufnahmemittel verhaken oder durch Aufsetzen kippen können, haben sich die Beförderten mit Sicherheitsgeschirren am Korb zu sichern.

29.4 Betreten von Containern und Plattformen

Container, Plattformen u.ä. Lastaufnahmeeinrichtungen, die mit Fahrzeugkranen angehoben und in diesem Zustand zum Be- oder Entladen von Personen betreten werden sollen, sind wie bei einer Personenbeförderung zu behandeln (Abb. 164). Einzelheiten sind bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu erfragen.

Abb. 164: Aufenthalt auf angehobener Lastplattform

29.5 Elektroschweißarbeiten

Elektroschweißarbeiten dürfen von Arbeitskörben oder -bühnen aus nur durchgeführt werden, wenn

29.6 Befördern von Personen auf Volksfesten o.ä.

Sollen Personen (Publikum) auf Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen mit Fahrzeugkranen befördert werden (Abb. 165), ist die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für deren Sicherheit im allgemeinen nicht gegeben. Diese Arbeitsweise stellt - wie der Betrieb eines Karussells oder einer Achterbahn - ein Fahrgeschäft im Sinne der Landesbauordnung für "fliegende Bauten" dar. Derartige Fahrgeschäfte sind genehmigungspflichtig. Es muss eine Ausführungsgenehmigung vom örtlich zuständigen Bauaufsichtsamt bzw. Amt für öffentliche Ordnung vorliegen. Eine Meldung an die zuständige Berufsgenossenschaft ist nur erforderlich, wenn im Personenaufnahmemittel auch Versicherte, z.B. zu Aufsichtszwecken, mitfahren.

Abb. 165: Personenbeförderung beim Volksfest

30 Schutzkleidung

Das Tragen von Schutzkleidung zur Gefahrenabwehr kann immer nur ein Notbehelf sein. Das Ziel des Arbeitsschutzes ist darauf gerichtet, Gefahren möglichst an der Entstehungsstelle durch bauliche oder konstruktive Maßnahmen zu beseitigen. Wo dies nicht möglich ist, sind zur Gefahren-Abwehr oder -Minderung persönliche Körperschutzmittel zu tragen. Für den Einsatz gleisloser Fahrzeugkrane gilt dies, weil damit gerechnet werden muss, dass

Abb. 166: Unzureichender Körperschutz für Baustelleneinsatz

Abb. 167: Gefahrenabwehr durch Tragen von Schutzkleidung

Der Unternehmer hat deshalb dem Kranführer und der Kranmannschaft folgende persönliche Körperschutzmittel zur Verfügung zu stellen (Abb. 167):

Die persönlichen Körperschutzmittel sind dann geeignet, wenn sie den einschlägigen Normen entsprechen.

Bei der Durchführung von Abschlepp- oder Bergungsarbeiten auf öffentlichen Straßen im Gefahrbereich des fließenden Verkehrs muss von allen Beteiligten Warnkleidung getragen werden. Dies gilt auch bei Instandsetzungsarbeiten am Kran im Bereich des fließenden Verkehrs.

31 Abrüsten

Die Unfallgefährdung beschränkt sich nicht nur auf die eigentliche Kranarbeit, sondern besteht im besonderen Maße auch beim Auf-, Um- oder Abrüsten. Die Montageanweisung gibt Auskunft, wie die einzelnen Arbeitsschritte ohne Gefahr durchzuführen sind.

Rüstarbeiten werden nicht immer vom Kranführer allein, sondern gelegentlich von einer Kranmannschaft ausgeführt. Zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung sind in diesem Fall die einzelnen Tätigkeiten aufeinander abzustimmen. Ferner muss eine gegenseitige Verständigung gegeben sein. Einer - der vom Unternehmer zu bestimmende Verantwortliche - muss das "Sagen" haben und die Arbeiten leiten und koordinieren. Dies wird in der Regel der Kranführer sein.

Ein besonderer Unfallschwerpunkt ist die Demontage von Gittermast-Hauptauslegern oder - Spitzenauslegern. Dazu ein typischer Unfallhergang:

Zur Demontage wurde der Gittermastspitzenausleger eines Autokranes mit der Auslegerspitze auf dem Boden abgelegt. Ein Mitglied der Kranmannschaft begab sich unter den Spitzenausleger und schlug mit einem schweren Hammer die beiden unteren Verbindungsbolzen zwischen zwei Auslegerschüssen heraus. In dem Augenblick, als er den zweiten Bolzen herausgeschlagen hatte, knickte der Ausleger nach unten weg (Taschenmessereffekt) und erschlug den Mitarbeiter (Abb. 168). Der Unfall konnte eintreten, weil - entgegen der Demontageanweisung - versäumt wurde, den auf dem Boden abgelegten Spitzenausleger vor dem Herausschlagen der Verbindungsbolzen abzuspannen oder durch Unterstellböcke zu unterbauen.

Abb. 168: Durch nicht sachgerechte Demontage "durchgesackter" Spitzenausleger

So können Gittermastausleger sicher abgebaut werden (Abb. 169):

Abb. 169: Auslegerdemontage (Auszug aus einer Betriebsanleitung)

Gittermastausleger, deren Verbindungsbolzen von außen nach innen herausgeschlagen werden, bieten beim Zerlegen größere Sicherheit. Zum Herausschlagen dieses Bolzen ist niemand gezwungen, sich unter dem Ausleger aufzuhalten. Die Montage beim Zusammenbau des Auslegers gestaltet sich jedoch schwieriger.

32 Der Fahrzeugkran bei der Straßenfahrt

Das Führen eines gleislosen Fahrzeugkranes im Straßenverkehr erfordert besondere Aufmerksamkeit und Erfahrung. Der Kranführer hat nicht nur die Verkehrsvorschriften, sondern oft die in Ausnahmegenehmigungen enthaltenen Sonderauflagen zu beachten. Vor Fahrtantritt muss der Kranführer den Fahrzeugkran so herrichten, dass sich Teile des Kranaufbaus sowie Zubehörteile nicht unbeabsichtigt bewegen oder herabfallen. Dazu zählt z.B.

Abb. 170: Betätigen der Drehwerksverriegelung

Abb. 171: Sichern des Abstützträgers

Sind vom Kranhersteller bestimmte, am Kran vorhandene Einrichtungen für diese Arbeiten vorgesehen, müssen sie verwendet werden.

32.1 Ladungssicherung

Abb. 172: Vom Fahrzeug herabgefallene Ladung

Abb. 173: Verlorene Kranteile infolge fehlender Ladungssicherung

Eine ungenügende oder gar fehlende Sicherung loser Teile des Fahrzeugaufbaus oder seiner Ladung ist die Ursache vieler Unfälle. Bei jeder Geschwindigkeitsänderung oder Kurvenfahrt eines Fahrzeuges treten Kräfte auf, die die Ladung zum

bringen können. Ob die Ladung in Bewegung gerät, hängt von folgenden Einflussgrößen ab:

  1. Größe der Bremsverzögerung beim Abbremsen
  2. Geschwindigkeit und Kurvenradius bei Kurvenfahrt
  3. Reibung zwischen Ladung und Unterlage (Ladefläche)

Ein hohes Eigengewicht von Gegengewichten, Abstützträgern und Auslegerschüssen ist als Ladungssicherung allein nicht ausreichend. Diese Ladung ist zusätzlich, z.B. durch Verschraubung, Steckbolzen oder spezielle Halterungen, fest mit der Ladefläche zu verbinden (Abb. 174), Durch ein Niederzurren mit geeigneten Spanngurten, Ketten oder Seilen kann die Ladung auf die Unterlage gepresst werden (Abb. 175).

Abb. 174: Ladungssicherung eines Gittermastauslegers durch Formschluss

Abb. 175: Niedergezurrter Gittermastausleger

Dadurch erhöht sich scheinbar das Gewicht der Ladung und daraus folgend die Reibungskräfte. Entscheidend ist, dass die Ladung nicht ins Rutschen gerät. Weiterhin besteht die Möglichkeit, den Reibungswert zwischen Ladung und Auflage durch rutschhemmende Unterlagen zu erhöhen.

Es wird deutlich, dass nur

Verantwortlich für die Durchführung der Ladungssicherung ist der Fahrer. Der Unternehmer hat den Fahrzeugkran sowie die Begleitfahrzeuge so auszurüsten, dass ein Sichern der Ladung möglich ist.

32.2 Kuppeln, Rangieren, Einweisen

Das Arbeiten mit Fahrzeugkranen umfasst auch fahrzeugtypische Tätigkeiten wie Rückwärtsfahren, Rangieren und Kuppeln. Diese Tätigkeiten sind sehr unfallträchtig.

Beim Rückwärtsfahren oder Rangieren sind immer Bereiche vorhanden, die der Fahrer nicht einsehen kann. Personen, die sich in diesen Bereichen aufhalten, sind stark gefährdet. Der Fahrer darf nur rückwärts fahren bzw. zurücksetzen, wenn er durch einen Einweiser eingewiesen wird. Nur solange für den Fahrer der Einweiser und dessen Handzeichen sichtbar sind, darf er rückwärts fahren oder rangieren. Der Einweiser selbst darf sich nur im Sichtbereich des Fahrers aufhalten. Niemals darf er zwischen Hindernissen (wie Gebäudeteilen), und Fahrzeug stehen, während sich das Fahrzeug auf ihn zu bewegt. Beim Einweisen darf er keine anderen Tätigkeiten ausführen.

Werden Anhänger mit Drehschemellenkung rangiert, darf sich seitlich neben dem Anhänger niemand aufhalten. Bei stark eingeschlagener Zugdeichsel kippen diese Anhänger leicht.

Abb. 176: Verboten. Beim Ankuppeln steht Person zwischen den Fahrzeugen

Auch das Ankuppeln von Mehrachsanhängern bildet einen Unfallschwerpunkt, weil es häufig nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird (Abb. 176). Zu tödlichen Unfällen kommt es immer wieder, weil beim Kuppeln Personen zwischen den Fahrzeugen stehen. Diese Unfälle sind vermeidbar, wenn ordnungsgemäß wie folgt vorgegangen wird:

  1. Überprüfen, ob der Anhänger gegen Wegrollen gesichert ist, und zwar
  2. Anhänger-Zuggabel mittels Höheneinstelleinrichtung auf Kupplungshöhe einstellen (Abb. 177)

    Abb. 177: Einstellen der Anhänger-Zuggabel


  3. Kupplung öffnen
  4. Aus dem Bereich zwischen den Fahrzeugen heraustreten (Abb. 178)

    Abb. 178: Der Einweiser steht neben den Fahrzeugen


  5. Durch Zurücksetzen des Zugfahrzeuges kuppeln
  6. An der Kontrolleinrichtung das ordnungsgemäße Schließen und Verbinden prüfen
  7. Anschluss der Versorgungsleitungen herstellen
    Es ist verboten, Anhänger zum Kuppeln auflaufen zu lassen!

Unter "Auflaufen lassen" versteht man das Heranführen des Anhängers im Gefälle durch Abrollen an das stehende Zugfahrzeug.

weiter .

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