zurück |
39 Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen
Abb. 178: Achtung! Stromübertritt bei Berühren oder Annähern
Bei Kranarbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen kommt es immer wieder zu folgenschweren Unfällen. Die Gefahr wird oft verkannt oder unterschätzt. Den Leitungen kann - insbesondere vom elektrotechnischen Laien - nicht angesehen werden, ob und welche Spannungen sie führen. Unabhängig davon, ob es sich um eine elektrische Freileitung mit 380 Volt oder mit 380.000 Volt (380 kV) handelt, direktes Berühren (z.B. mit dem Ausleger) ist immer gefährlich. Bei Hochspannungsleitungen über 1.000 Volt kann es sogar schon bei Annäherung zu einem Stromübertritt kommen (Abb. 179).
Abb. 179: Kranbetrieb in der Nähe elektrischer Freileitungen
Nachfolgend einige charakteristische Freileitungs-Nennspannungen:
Freileitungen: 380 - 380.000 V
Eisenbahn-Fahrleitungen: 15.000 V
Straßenbahn-Fahrleitungen: 500 V
Müssen Lkw-Ladekrane in der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen eingesetzt werden, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind - das sind z.B. elektrische Freileitungen und Drähte ohne Isolierung -, sind die notwendigen Schutzmaßnahmen vom Unternehmer festzulegen und durchzuführen. Grundsätzlich soll der Betreiber der elektrischen Anlage/Freileitung bekannt und informiert sein. Bei Nennspannungen über 1.000 V ist auch das zuständige Energieversorgungsunternehmen (EVU) zu informieren.
Das Verhalten bei Arbeiten mit Ladekranen in gefahrdrohender Nähe von unter Spannung stehenden Teilen ist in § 39 UVV "Krane" (BGV D6) geregelt. Danach gilt bei derartigen Arbeiten:
Diese Maßnahmen dürfen nur von Elekrofachleuten durchgeführt werden. Können in Sonderfällen diese Maßnahmen nicht durchgeführt werden, muss die gleiche Sicherheit durch andere geeignete Maßnahmen erreicht werden, z.B. durch Einhalten festgelegter Sicherheitsabstände (Tabelle 4).
Tabelle 4
Nennspannung (Volt) | Sicherheitsabstand (Meter) | |
bis 1000 V | 1,0 m | |
über 1 kV | bis 110 kV | 3,0 m |
über 110 kV | bis 220 kV | 4,0 m |
über 220 kV | bis 380 kV | 5,0 m |
Bei unbekannter Netzspannung ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m einzuhalten!
Für Freileitungen elektrischer Bahnen gilt nach VDE 0115 (Tabelle 5):
Tabelle 5
Nennspannung (Volt) | Sicherheitsabstand (Meter) | |
bis | 1000 V Wechselstrom | 1,0 m |
bis | 1500 V Gleichstrom | 1,0 m |
über | 1000 V Wechselstrom | 1,50 m |
über | 1500 V Gleichstrom | 1,50 m |
Der Sicherheitsabstand (Abb. 180) muss bei ungünstigster Kran- oder Laststellung noch eingehalten sein. Zusätzlich ist das Pendeln der Last oder Ausschwingen der Freileitung durch Windeinwirkung zu berücksichtigen.
Abb. 180: Sicherheitsabstand
Ist es trotz aller Vorsicht zu einer Berührung der Freileitung oder zu einem Stromübertritt gekommen, so ist der Kranführer an der Flursteuerung in hohem Maße gefährdet. Zwischen dem unter Spannung stehenden Ladekran und dem Erdboden stellt der Kranführer - über die Steuerhebel - mit seinem Körper eine leitende Verbindung her. Der Betroffene erhält in der Regel einen tödlichen Stromschlag. Verfügt der Ladekran über einen hochgelegenen Führerstand oder Hochsitz, soll der Kranführer diesen nicht verlassen. Verlässt er den Kran, so stellt er wiederum die leitende Verbindung zum Erdboden her.
Auch der Boden rund um den Kran steht bei einer Freileitungsberührung unter Spannung. Diese Spannung nimmt mit größer werdendem Abstand vom Kran ab (Spannungstrichter). Damit ist jeder Schritt vom Ladekran weg oder auf ihn zu auch für Außenstehende gefährlich. Denn mit jedem Schritt wird eine Spannungsdifferenz überbrückt. Es erfolgt ein Stromfluss über beide Beine (Abb. 181).
Abb. 181: Spannungstrichter bei Stromübertritt
Darum bei Berühren einer Freileitung oder Stromübertritt beachten:
40 Personenbeförderung
Krane sind zum Heben von Lasten bestimmt - Lkw-Ladekrane vorrangig für das Be- und Entladen von Fahrzeugen. Das Heben und Befördern von Personen gehört im Normalfall nicht zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Lkw-Ladekranen (Abb. 182).
Abb. 182: Verbotene Personenbeförderung mit Lastaufnahmemittel
Deshalb muss der Kranführer das Befördern von Personen mit der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung ablehnen.
Dies gilt auch für das Betreten angehobener Lasten durch Personen (Abb. 183).
Abb. 183: Verbotenes Mitfahren auf der Last
Nur wenn der Gefährdung der zu befördernden Personen auf andere Art und Weise vorgebeugt wird, kann die Berufsgenossenschaft nach schriftlicher Mitteilung des Unternehmers der Personenbeförderung zustimmen (nachzulesen in § 36 UVV "Krane" (BGV D6)). Das Befördern von Personen mit Kranen mittels Personenaufnahmemittel ist geregelt in den "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461).
40.1 Personenaufnahmemittel
Zum Befördern von Personen müssen geeignete Einrichtungen verwendet werden (Abb. 184).
Abb. 184: Anschlagmittel sind keine geeigneten Personenaufnahmemittel
Als Personenaufnahmemittel können z.B. Arbeitskörbe eingesetzt werden. Sie müssen dem Verwendungszweck entsprechend gebaut sein. Außerdem müssen sie den in Abschnitt 6, ZH 1/461, vorgeschriebenen Prüfungen mit Erfolg unterzogen worden sein. Über die Ergebnisse der Prüfungen ist ein schriftlicher Prüfnachweis zu führen.
40.2 Anforderungen an den Lkw-Ladekran
Der zur Personenbeförderung eingesetzte Lkw-Ladekran muss für diese spezielle Verwendung geeignet und ausgerüstet sein. Insbesondere
Hinweise, ob der Ladekran für eine Personenbeförderung geeignet ist, gibt u.U. die Betriebsanleitung. Aussagen wie: "Keine Personenbeförderung durchführen!", bedeuten: Dieser Ladekran erfüllt nicht die notwendigen Anforderungen und darf daher nicht - auch nicht ausnahmsweise - zur Personenbeförderung eingesetzt werden.
40.3 Mitteilung über Personenbeförderung
Für die schriftliche Mitteilung des Unternehmers an die Berufsgenossenschaft über die beabsichtigte Beförderung von Personen findet sich in Anhang 2, BGR 159, der Vordruck "Anzeige der Inbetriebnahme eines hochziehbaren Personenaufnahmemittels", dessen Benutzung zu empfehlen ist.
40.4 Betrieb von Personenaufnahmemitteln
Für den sicheren Betrieb von Personenaufnahmemitteln mit Lkw-Ladekranen sind neben den Bestimmungen des Abschnittes "Betrieb" der UVV "Krane" (BGV D6) (§§ 29- 43) insbesondere die Bestimmungen des Abschnittes 5 BGR 159 zu beachten. Der Unternehmer hat für diese Arbeiten einen Aufsichtführenden zu stellen, der mit den Bestimmungen für den sicheren Betrieb von Ladekranen und Personenaufnahmemitteln vertraut ist. Der Kranführer oder die beförderten Personen können nicht gleichzeitig Aufsichtführender sein. Auch der Kranführermuss vom Unternehmer über die einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen unterwiesen sein.
40.5 Personenbeförderung mit Hubarbeitsbühnen
Eine weitere Möglichkeit, Personen mit Lkw-Ladekranen zu befördern, besteht darin, ein Personenaufnahmemittel unmittelbar am Ausleger des Lkw-Ladekranes durch bauliche Maßnahmen zu befestigen. In diesem Fall wird der Kran zu einer fahrbaren Hubarbeitsbühne (Abb. 185).
Abb. 185: Personenbeförderung mit Hubarbeitsbühne
Diese Personenaufnahmemittel sind auswechselbare Ausrüstungen im Sinne der Maschinenrichtlinie. Außerdem wird bei ihrer Nutzung der Ladekran mit dem "Anbau-Arbeitskorb" zu einer Maschine, die unter Anhang IV der Maschinenrichtlinie fällt, wenn für die beförderten Personen die Gefahr des Absturzes aus mehr als 3 m Höhe besteht. Solche Maschinen werden als sogenannte "gefährliche Maschinen" eingestuft. Für sie reicht die Konformitätserklärung des Herstellers nicht aus, sondern sie müssen einer EG-Baumusterprüfung unterzogen werden. Baut der Hersteller die Maschine dagegen nach den einschlägigen harmonisierten Normen, kann die EG-Baumusterprüfung entfallen. Der Hersteller muss dann die Unterlagen über die Maschine einer gemeldeten Stelle einreichen.
Für den sicheren Betrieb der Hubarbeitsbühne sind die Bestimmungen des Abschnittes "Betrieb" der UVV "Hebebühnen" (VBG 14) zu beachten.
41 Anschlagen von Lasten
Um Lasten mit Ladekranen heben zu können, werden sie unter Zuhilfenahme von Lastaufnahmemitteln oder Anschlagmitteln am Kran befestigt. Damit die Lasten ohne Gefahr bewegt werden können, müssen die genannten Einrichtungen bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Außerdem hat der Anschläger bestimmte Anschlagregeln einzuhalten (Abb. 186).
Abb. 186: Anschlagen von Lasten nur durch unterwiesene Anschläger
Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Lastaufnahmeeinrichtungen sind durch Anhang 1 Abschnitt 4 Maschinenrichtlinie geregelt. Die konstruktive Ausführung von Lastaufnahmeeinrichtungen ist weitgehend in Normen festgelegt. Hinsichtlich des sicheren Verwendens von Lastaufnahmeeinrichtungen hat der Kranführer die Bestimmungen der UVV "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a) zu beachten.
Für den Verwender von Lastaufnahmeeinrichtungen stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage:
"Darf ich diese Lastaufnahmeeinrichtung verwenden?"
Eine Antwort "ja" oder "nein" kann nur auf den konkreten Einzelfall bezogen sein. Denn diese Frage beinhaltet zwei völlig unterschiedliche Bereiche:
Eine positive Antwort zur ersten Frage kann vom Kranführer dann als gegeben angenommen werden, wenn mindestens folgende Angaben des Herstellers an der Lastaufnahmeeinrichtung vorhanden sind:
Weiterhin müssen
vorliegen.
Im Hinblick auf die zweite Frage darf der Kranführer oder Anschläger eine Lastaufnahmeeinrichtung nur selbständig verwenden, wenn er dazu vom Unternehmer beauftragt wurde.
Eine solche Beauftragung darf der Unternehmer jedoch nur aussprechen, wenn der betreffende Mitarbeiter vertraut ist mit diesen Aufgaben. Das "vertraut sein" schließt ein, dass der Kranführer oder Anschläger
42 Lastaufnahmemittel
Lastaufnahmemittel sind in vielfältigen Formen und Ausführungen in der Praxis vorhanden. Sie müssen so bemessen sein, dass sie den bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Beanspruchungen standhalten. Sie sind entsprechend den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie, insbesondere konkretisiert durch prEN 13155 "Krane - Sicherheit - Lose Lastaufnahmemittel", zu berechnen, zu fertigen und auszurüsten. Die Bemessung des Lastaufnahmemittels ist ausreichend, wenn bei einer statischen Belastung mit dem zweifachen der zulässigen Belastung keine bleibenden Verformungen und anderen offenkundige Mängel auftreten. Bei einer statischen Belastung mit dem dreifachen der zulässigen Belastung muss die Last noch gehalten werden, auch wenn bleibende Verformungen auftreten.
Lastaufnahmemittel müssen mindestens mit folgenden Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein:
Abb. 187: Fabrikschild mit Herstellerangaben und CE-Kennzeichnung
Zu bedenken ist in allen Fällen, dass das Eigengewicht der Lastaufnahmemittel vom Lkw-Ladekran als Last mitgehoben werden muss. Aus diesem Grund fordert die UVV "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugetrieb" (VBG 9a) für alle vor dem 1.1.1995 in Betrieb genommenen Lastaufnahmemittel zusätzlich folgende Angabe:
Jedes Lastaufnahmemittel muss mit einer Betriebsanleitung geliefert werden, die mindestens folgende Angaben enthält:
Bei der Benutzung ist darauf zu achten, dass
Abb. 188: Kran so steuern, dass Lastaufnahmemittel sich nicht an der Krankonstruktion abstützen
42.1 Steingreifer (Steinzange, Steinstapelzange)
Steinpakete werden durchweg mit Ladekranen, die mit Steingreifern ausgerüstet sind, be- und entladen. Entscheidend für deren Einsatzweise ist, wie die Steingreifer gebaut sind. Grundsätzlich sind sie zur Seite und nach unten mit Umwehrungen auszurüsten, um ein Herabfallen der Last oder von Teilen der Last zu verhindern (Abb. 189).
Abb. 189: Steingreifer mit Schutznetz gegen Herabfallen der Last
Fehlt die Umwehrung, darf der Steingreifer nur im bodennahen Bereich eingesetzt und das Steinpaket nicht über Personen hinweggeführt werden (Abb. 190). In diesem Fall darf der Kranführer das Steinpaket nur vom Lkw abladen und auf dem Lagerplatz neben dem Fahrzeug absetzen. Ein Absetzen an der Verwendungsstelle, z.B. im Keller oder auf Geschoßdecken des Bauwerks, ist nicht zulässig (Abb. 191).
Abb. 190: Steingreifer ohne Umwehrung nur für den Einsatz im bodennahen Bereich
Abb. 191: Unzulässiger Einsatz eines Steingreifers im nichtbodennahen Bereich
Beim Benutzen von Steingreifern ist zu beachten:
Abb. 192: Achtung! Steinpaket hängt nicht lotrecht
42.2 Greifer
Zum Heben von Schüttgütern werden Lkw-Ladekrane auch mit drehbaren, hydraulisch betätigten Zweischalen-Greifern ausgerüstet (Abb. 193). Sollen mit solchen Kranen auch Lasten mit Anschlagmitteln gehoben werden, so müssen am Greifer vom Hersteller Lasthaken mit Hakensicherung angebracht werden oder andere geeignete Aufhängeösen, an denen Anschlagmittel sicher und ohne Abknicken befestigt werden können. In keinem Fall dürfen Anschlagmittel über den Greifer "gelegt" oder gar in die Zähne des Greifers eingehängt werden.
Abb. 193: Schüttgutverladung mit Zweischalengreifer
42.3 Palettengabeln
Zum Heben von palettierten Gütern u.ä. können Palettengabeln eingesetzt werden (Abb. 194). Hinsichtlich der max. Tragfähigkeit ist zu beachten, dass sich die auf der Gabel angebrachten Belastungsangaben auf einen bestimmten, vom Hersteller festgelegten Abstand zwischen Gabelrücken und Schwerpunkt der Last (Lastschwerpunkt-Abstand) beziehen (Abb. 195). Die Last muss stets am Gabelrücken anliegen. Beim Anheben der Last müssen die Gabelzinken waagerecht oder mit den Spitzen leicht nach oben gerichtet sein. Ist das nicht der Fall, ist die Last abzusetzen und der Aufhängering z.B. durch Umhängen auf dem Oberholm der Gabel zu verschieben. Hängt die Gabel mit der Last anschließend in einem stabilen Gleichgewicht, ist der Krantransport sicher durchführbar. Beim Benutzen von Gabeln ist zu beachten: Werden Paletten mit gestapelten Gütern gehoben, sind zusätzliche Sicherungen zu verwenden, damit einzelne Teile der Last nicht herabfallen können. Eine Einzellast jedoch, die z.B. mit einer Palette fest verbunden ist, benötigt keine zusätzliche Sicherung gegen Herabfallen.
Abb. 194: Rohrentladung mit Palettengabel
Abb. 195: Lastschwerpunkt - Abstand a bei Palettengabeln beachten
Eine besondere Bauform stellen sogenannte Wendegabeln dar. Mit ihrer Hilfe werden Wand- und Deckenplatten für den Innenausbau gehoben. Mit der Wendegabel werden die waagerecht übereinanderliegenden Platten von der Lkw-Ladefläche aufgenommen, mittels schwenkbarer Gabelzinken senkrecht gestellt und zwischen Gabelrücken und -zinken geklemmt. Die Last kann so durch Gebäudeöffnungen geführt und direkt an der Verwendungsstelle abgesetzt werden. In diesem Fall wird der Lkw-Ladekran als Montagekran eingesetzt. Die Wendegabel muss so ausgerüstet sein, dass
Beim Benutzen von Wendegabeln ist zu beachten:
Abb. 196: Nicht bestimmungsgemäßes Verwenden, da Wendegabel nicht geschlossen
Abb. 197: Plattentransport nur bei geschlossener Wendegabel
42.4 Behälter
Zum Be- und Entladen von Kleinteilen dienen Behälter. Zunächst ist zu klären, ob diese Behälter "kranbar" sind, d.h. als Lastaufnahmemittel geeignet sind. Häufig handelt es sich um stapelbare Behälter wie z.B. Gitterboxpaletten, die zum Transport mittels Flurförderzeugen gebaut sind, aber nicht zum Anhängen an Krane.
Abb. 198: Nur kranbare Behälter anschlagen
Beim Benutzen von Behältern ist zu beachten (Abb. 198):
42.5 Klemmen
Zum Heben von Blechen und Profilen können Klemmen als Lastaufnahmemittel eingesetzt werden. Sie müssen zusätzlich gekennzeichnet sein mit Angaben über den Greifbereich.
Zum Transport senkrecht hängender Blechtafeln müssen Klemmen, die sich unter Last schließen, eine Verriegelung haben. Diese soll verhindern, dass sich bei Entlastung die Klemme von der Last löst. Beim Einsatz von Klemmen ist zu beachten:
42.6 Abfall-Sammelcontainer
Im Bereich der Entsorgung werden Abfall-Sammelcontainer häufig mit Lkw-Ladekranen aufgenommen, um sie über der Ladefläche des Lkw's zu entleeren. Diese Abfall-Sammelcontainer weisen alle typischen Merkmale eines Lastaufnahmemittels auf. Die Europäische Kommission hat jedoch entschieden, dass es sich bei Abfall-Sammelcontainern nicht um Lastaufnahmemittel handelt. Der Kranführer hat den Abfall-Sammelcontainer als Last zu betrachten. Zum Aufnehmen und Entleeren darf nur das zum jeweiligen Abfall-Sammelcontainer passende, am Auslegerkopf des Lkw-Ladekranes befestigte Lastaufnahmemittel verwendet werden (Abb. 199). Das Verschieben oder Zusammenpressen des Transportgutes, z.B. Altpapier, auf der Ladefläche mit Hilfe des im Ladekran hängenden Abfall-Sammelcontainers ist unzulässig; ebenso das "Losrütteln" festsitzenden Transportgutes. Für solche Belastungen ist der Lkw-Ladekran in der Regel nicht vorgesehen. Diese Arbeitsweise stellt eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung dar.
Abb. 199: Lastaufnahmemittel zum Entleeren von Abfall-Sammelcontainern
43 Anschlagmittel
Bei Ladekranen im Lasthakenbetrieb werden zum Anhängen von einzelnen oder gebündelten Lasten an den Kran Anschlagmittel verwendet. Zum Einsatz kommen z.B.
43.1 Anschlagketten
Rundstahlketten, die zum Anschlagen von Lasten benutzt werden, müssen geprüfte Ketten sein (Abb. 200). Die grundlegenden Anforderungen an derartige Ketten sind in DIN 685 "Geprüfte Rundstahlketten" genormt. In Abhängigkeit vom verwendeten Werkstoff werden Rundstahlketten in Güteklassen (zwischen 2 und 8) eingeteilt. Zur Unterscheidung werden sie meterweise mit Prüfstempeln (Abb. 201) versehen, aus denen die Güteklasse hervorgeht. Je höher die Güteklasse ist, desto größer ist die Tragfähigkeit bei gleicher Nenndicke.
Abb. 200: Einsatz von Anschlagketten
Abb. 201: Kennzeichnung von Kettengliedern:
H = Hochfeste Kette, 1 = Hersteller, 8 = Güteklasse 8
Als "Teilung" (Abb. 202) wird die innere Länge eines Kettengliedes bezeichnet. Nur Ketten mit einer Teilung, die nicht größer ist als das Dreifache des Kettenglieddurchmessers (sog. kurzgliedrige Ketten), dürfen als Anschlagketten verwendet werden.
Abb. 202: Teilung "T" bei Rundstahlketten
Anschlagketten müssen ein hohes Dehnungsvermögen besitzen. Wird die Anschlagkette überlastet, dehnt sich die Kette und zieht sich steif. An der vergrößerten Kettenteilung sieht der Anschläger, dass die Kette überlastet wurde und ablegereif ist. Eine 1 m lange Anschlagkette darf z.B. erst reißen, wenn sie durch Überlastung länger als 1,20 m geworden ist.
Alle Anschlagketten, einsträngige und mehrsträngige, müssen mit der Tragfähigkeit im direkten Strang gekennzeichnet sein. Zusätzlich ist bei mehrsträngigen Ketten die Tragfähigkeit für einen Neigungswinkel bis 45° und von über 45° bis 60° anzugeben. Diese Angaben werden z.B. auf einem an der Kette befestigten Anhänger eingestempelt. Aus seiner Form (Zahl der Ecken) sowie seiner Farbe geht die Güteklasse der Kette hervor (Abb. 203). Die Kennzeichnung kann auch, anstelle eines Anhängers, insgesamt oder teilweise auf dem Aufhängeglied angebracht sein. Im Hebezeugbetrieb werden überwiegend Ketten der Güteklasse 8 verwendet. Die Tragfähigkeit dieser Anschlagketten ist in DIN EN 818 Teil 4 genormt.
Abb. 203: Kettenanhänger Güteklasse 8
Es hat sich bewährt, Anschlagketten mit Kettenverkürzungsgliedern auszurüsten. So kann die Länge des einzelnen Stranges durch den Anschläger eingestellt werden.
Bei der Benutzung von Anschlagketten ist z.B. zu beachten:
Abb. 204: Verbotenes Verbinden von Ketten mittels Schraube
Abb. 205: Kettenverbinder Güteklasse 8
43.2 Hebebänder
Bei Hebebändern aus Chemiefasern unterscheidet man:
Abb. 206: Rundschlinge als Anschlagmittel
Diese Anschlagmittel haben sich dort bewährt, wo Lasten mit empfindlichen Oberflächen gehoben werden. Ferner lassen sich Hebebänder aufgrund ihres relativ geringen Eigengewichtes leichter handhaben als Stahldraht-Anschlagseile oder Anschlagketten gleicher Tragfähigkeit.
Abb. 207: Kennzeichnung einer Rundschlinge
Abb. 208: Kennzeichnung eines Hebebandes mit Endschlaufen
Hebebänder müssen DIN 61360 "Hebebänder aus synthetischen Fasern" entsprechen. In Abhängigkeit von der verwendeten Chemiefaser müssen Hebebänder mit einem farbigen Etikett versehen sein (Abb. 207, 208). Neben Tragfähigkeit, DIN-Nummer, Werkstoff-Kurzzeichen und Hersteller müssen auch Herstellmonat und -jahr darauf angegeben sein. Bei Farbcodierung muss die Farbe des Hebebandes der Farbe aus Abb. 209 entsprechen (europäischer Normentwurt), Die Farbe ist ein Hinweis auf die Tragfähigkeit im senkrechten Strang. Ebenfalls im Vorgriff auf eine europäische Norm sind die Etiketten länger als bisher und beinhalten einen in der Naht versteckten Teil, der die Herkunft des Hebebandes belegen soll, wenn das Etikett abgerissen ist.
Abb. 209: Farbkodierung bei Hebebändern als optischer Hinweis auf die Tragfähigkeit
Den Vorzügen stehen auf der anderen Seite besondere Anwendungsbeschränkungen gegenüber, die sich aus der Art der verwendeten Chemiefaser ergeben.
So haben Polyester-Hebebänder (Werkstoffkurzzeichen PES, erkennbar am blauen Etikett) eine gute Beständigkeit gegen viele Säuren und Lösemittel. Gegenüber Laugen sind sie jedoch sehr empfindlich; deshalb dürfen PES-Hebebänder z.B. nicht mit Seife abgewaschen werden. Polyamid-Hebebänder (Werkstoffkurzzeichen PA, erkennbar am grünen Etikett) haben dagegen eine gute Beständigkeit gegenüber Laugen. Jedoch nehmen sie in hohem Maße Feuchtigkeit auf, was bei Temperaturen unter 0 °C zum Steifwerden des Hebebandes führen kann. Weiter sind sie sehr dehnbar.
Bei der Benutzung sind folgende Anwendungshinweise zu beachten:
Abb. 210: Öffnungswinkel von Hebeband-Endschlaufen
Abb. 211: Verbotenes Hervorziehen von Hebebändern unter aufliegenden Lasten
Abb. 212: Aufbewahrung ungünstig: Durch Witterungseinflüsse können Hebebänder unbrauchbar werden.
43.3 Drahtseile
Drahtseile können große Kräfte bei kleinem Seilquerschnitt übertragen, denn die Drähte besitzen eine hohe Bruchfestigkeit. Weiter sind Drahtseile gut biegefähig, denn sie bestehen aus einer Vielzahl von Einzeldrähten. Diese sind im Seilverband in gewissen Grenzen verschiebbar.
Drahtseile entstehen in mehreren Verseilgängen. Zuerst werden mehrere Seildrähte schraubenförmig um eine Seileinlage gewunden (verseift) und zur Litze verseilt. Die Litzen werden in einem weiteren Verseilvorgang zum Seil geschlagen (Abb. 213). Entsprechend der Qualität der Seildrähte (Nennfestigkeit), dem Drahtnenndurchmesser sowie der Anzahl der Drähte entstehen Seile mit unterschiedlicher Mindestbruchkraft. Die Mindestbruchkraft ist der kleinste zulässige Wert der wirklichen Bruchkraft; d.h. der Bruchkraft, die durch Zerreißen des Seils im ganzen Strang ermittelt wird. Dabei ist für die Mindestbruchkraft nicht der Seildurchmesser, sondern der metallische Querschnitt (Summe der Querschnitte aller Stahldrähte im Seil) entscheidend.
Abb. 213: Aufbau eines Rundlitzenseiles
Einfluss auf die zulässige Belastung hat neben der Mindestbruchkraft auch der Verwendungszweck des Seils. Zur Bestimmung der zulässigen Tragfähigkeit eines Seiles werden in Abhängigkeit vom Verwendungszweck unterschiedliche Sicherheitsfaktoren eingerechnet. Diese Sicherheitsfaktoren sind in der Maschinenrichtlinie festgelegt. Sie sind notwendig, um z.B. die beim Anhalten der Last aus einer Senkbewegung auftretenden dynamischen Kräfte, die um ein Vielfaches über dem Gewicht der Last liegen, aufnehmen zu können.
Hinsichtlich ihres Verwendungszwecks unterscheidet man beim Lkw-Ladekran folgende Drahtseile:
43.4 Anschlagseile
Für genormte Anschlagseile werden zwei Seilarten verwendet:
Abb. 214: Seilquerschnitt beim Litzenseil und Kabelschlagseil (Prinzipskizze)
Der Unterschied zwischen den beiden Seilarten "Litzenseil" und "Kabelschlagseil" spielt in der Praxis eine große Rolle. Bei gleichem Durchmesser hat das Kabelschlagseil eine geringere Tragfähigkeit, weil der metallische Querschnitt geringer ist als beim Rundlitzenseil (Abb. 214). Der Kranführer muss vor Ort die richtige Seilart erkennen können. Beide Seilarten können bei folgender Vorgehensweise auch vom Ungeübten unterschieden werden: Ausgehend vom kleinsten Seil-Bauteil ergeben sich
Abb. 215: Litzenseil
Abb. 216: Kabelschlagseil
Die sicherheitstechnischen Anforderungen an Stahldraht-Anschlagseile sind in DIN 3088 "Anschlagseile im Hebezeugbetrieb" festgelegt. Hinsichtlich ihrer Ausführung werden Anschlagseile in vier Seilarten eingeteilt:
Seilart N = | Normal (Litzenseil) |
Seilart F = | Flämisches Auge (Litzenseil mit Stahleinlage und Seilendverbindung "Flämisches Auge") |
Seilart K = | Kabelschlagseil |
Seilart G = | Grummet (endloses Litzenseil) |
Seilgehänge müssen aus gleichlangen Strängen bestehen. Das Aufhängeglied muss oval sein. Drei- und viersträngige Anschlagseile müssen aus einem Aufhängeglied und zwei Zwischengliedern mit den zugehörigen Anschlagseilen bestehen (Abb. 217).
Abb. 217: Vierstranggehänge mit Aufhänge- und Zwischengliedern
Damit der Anschläger seine Arbeitsaufgabe erfüllen kann, muss er die Tragfähigkeiten der von ihm benutzten Anschlagmittel kennen. Daher müssen Anschlagseile mit einer dauerhaften Tragfähigkeitsangabe versehen sein (Abb. 218). Bei mehrsträngigen Anschlagseilen erfolgt die Kennzeichnung durch eine Plakette am Aufhängeglied mit folgenden Angaben (Abb. 219):
Abb. 218: Vorbildliche Tragfähigkeitsangabe auf einsträngigem Seil
Abb. 219: Plakette an Mehrstranggehänge
Vor dem 1.1.1995 in Betrieb genommene einsträngige Anschlagseile der Seilarten N, K und G müssen nicht mit der Tragfähigkeit gekennzeichnet sein, sofern ihre Tragfähigkeit am Einsatzort auf andere Weise eindeutig bestimmt werden kann. Der Anschläger muss aus diesem Grund Belastungstabellen zur Verfügung haben (Abb. 220). Diese Belastungstabellen (BGI 622) werden von den Berufsgenossenschaften herausgegeben. In Form handlicher Tabellen sind die zulässigen Tragfähigkeiten für verschiedene Anschlagmittel angegeben.
Abb. 220: Auszug aus Belastungstabelle für Anschlagmittel
Ob die Tragfähigkeit des gewählten Anschlagseiles ausreichend ist, stellt der Anschläger wie folgt fest:
Abb. 221: Messen des Seildurchmessers
44 Drahtseilendverbindungen
Drahtseile können nur mit dem Lasthaken oder der Last verbunden werden, wenn sie Endschlaufen haben. Diese setzen genormte Seilendverbindungen voraus. Sie müssen für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet sein und den Regeln der Technik entsprechen (Abb. 222).
Abb. 222: Ungeeignete "Eigenbau"-Verpressung
Als Seilendverbindungen kommen in Frage:
44.1 Aluminium-Pressklemme (DIN 3093)
Eine der gebräuchlichsten Seilendverbindungen ist die Aluminium-Pressklemme. Ihre Herstellung muss Fachfirmen vorbehalten bleiben, da durch die Norm bestimmte Fertigungseinrichtungen vorgegeben sind. Es ist üblich, dass die Aluminium-Pressklemme neben der CE-Kennzeichnung mit dem Zeichen des Verpressers (zwei Buchstaben) entsprechend DIN 3093 gekennzeichnet ist (Abb. 223).
Abb. 223: Kennzeichnung einer Aluminium-Pressklemme
Anschlagseile mit nicht gekennzeichneten Aluminium-Pressklemmen dürfen nicht verwendet werden.
Pressklemmen sind nur zur Aufnahme von Zugkräften geeignet. Daher dürfen sie nicht auf Biegung beansprucht werden (Abb. 224). Dies gilt auch für die Seilstücke direkt vor oder hinter der Pressklemme.
Abb. 224: Ablegereif - durch Biegung beschädigte Pressklemme
Bei Anschlagseilen sind zylindrisch-kegelige Pressklemmen geeigneter als zylindrische, da sich erstere leichter unter aufliegenden Lasten herausziehen lassen. Im Kegelansatz dieser Pressklemmen muss sich eine Prüföffnung befinden, um die Lage des Totseilendes kontrollieren zu können (Abb. 225).
Abb. 225: Pressklemme mit Prüföffnung vor und nach dem Verpressen
44.2 Flämisches Auge (DIN 3095)
Das Flämische Auge ist eine Kombination aus Stahl-Pressklemme und Spleiß. Es ist eine Seilendverbindung mit hoher Belastbarkeit. Aufgrund ihres Werkstoffes ist die Stahl-Pressklemme wesentlich haltbarer als die Aluminium-Pressklemme. Die Stahl-Pressklemme ist, neben der CE-Kennzeichnung, wie folgt auf der Hülse gekennzeichnet (Abb. 226):
Abb. 226: Kennzeichnung eines Flämischen Auges
44.3 Drahtseilklemme (DIN 1142)
Drahtseilklemmen sind zur Herstellung von lösbaren Seilendverbindungen bestimmt. Sie bestehen aus Klemmbügel, Klemmbacke und Bundmutter.
Im Hebezeugbetrieb werden an Drahtseilklemmen sicherheitstechnische Anforderungen gestellt. Daher dürfen hier nur Drahtseilklemmen mit Bundmuttern (Abb. 227) eingesetzt werden. Insgesamt ist der Einsatz von Drahtseilklemmen als Seilendverbindung im Hebezeugbetrieb nur sehr begrenzt möglich. So dürfen Drahtseilklemmen für die dauernde Befestigung von Seilen in Seiltrieben nicht verwendet werden.
Abb. 227: Genormte Drahtseilklemme mit Bundmutter und ungeeignete Drahtseilklemme
Bei Anschlagseilen dürfen Drahtseilklemmen als Seilendverbindung nur jeweils für eine spezielle einmalige Verwendung eingesetzt werden. Steht auf einer Baustelle eine notwendige Seillänge nicht zur Verfügung, kann für diese spezielle Kranarbeit ein Anschlagseil aus losem Seil mit Hilfe von Drahtseilklemmen hergestellt werden.
Tabelle 6: Anzahl der Drahtseilklemmen und Anziehmoment nach DIN 1142 (Auszug)
Die Drahtseilklemmen sind nach Norm anzubringen und anzuziehen (Tabelle 6). Die Klemmbügel sind immer auf das unbeanspruchte, tote Seilende aufzulegen. Die Klemmbacke muss an dem tragenden Seilstrang anliegen. Bei umgekehrter Montage (Abb. 228) verursachen die Klemmbügel aufgrund der punktförmigen Berührung am tragenden Seilstrang Quetschungen. An dieser Stelle ist das Seil vorgeschädigt und damit ablegereif. Bei Überlastung ist hier der Bruch des Seiles zu erwarten.
Abb. 228: Nicht normgerechte Montage von Drahtseilklemmen
Die Bundmuttern der Seilklemmen sind mit dem angegebenen Anziehmoment festzuziehen. Da sich ein Seil unter Belastung um 0,5 % bis 1 % dehnen kann, nimmt der Seildurchmesser ab. Es besteht die Gefahr, dass sich die Seilklemmen lockern und zusammenrutschen. Nach dem ersten Aufbringen der Last ist daher das Anziehmoment nochmals zu prüfen bzw. nachzuziehen.
44.4 Seilschloss
Zur Befestigung des Hakengeschirrs am Hubseil des Ladekrans wird in der Regel ein Seilschloss verwendet. Das Seilschloss ist eine lösbare Seilendverbindung. Man unterscheidet das
Symmetrische Seilschlösser sind im Hebezeugbetrieb nicht zulässig, da die Zugrichtungen im tragenden Seil und in der Seilführung des Seilschlosses nicht zusammenfallen.
Das Seilschloss ist nur unter Zugbeanspruchung sicher geschlossen. Bei einem harten Aufsetzen des Lasthakens kann sich der Seilkeil lösen. Daher muss das freie Seilende gegen Durchziehen, z.B. mit einer Drahtseilklemme nach DIN 1142, gesichert sein. Diese Sicherung muss 10 % der Seilzugkraft aufnehmen können. Die Drahtseilklemme darf jedoch nicht das freie Seilende und den tragenden Seilstrang miteinander verbinden.
Das Seil ist so einzulegen, dass der tragende Seilstrang in der Zugachse des Schlosses verläuft. Anderenfalls wird es abgeknickt, verschleißt vorzeitig und bricht (Abb. 229). Werden zu dünne Seile eingelegt, reicht die Klemmwirkung des Seilschlosses nicht aus. Die Spitze des Keiles ragt dann zu weit aus dem Seilschlossgehäuse heraus. Bei zu dicken Seilen wird das Seil im Seilschloss gequetscht und vorzeitig zerstört. Durch eine Kennzeichnung auf dem Seilkeil und dem Seilschlossgehäuse wird sichergestellt, dass der richtige Keil zum entsprechenden Gehäuse benutzt wird.
Abb. 229: Seilschlossmontage
45 Schäkel
Schäkel sind lösbare Verbindungsteile. Verwendet werden Schäkel als Verbindungselemen. z.B. zwischen Anschlagmittel und Last oder zum Verlängern von Anschlagmitteln. Schäkel bestehen aus einem U-förmigen oder bogenförmigen geschmiedeten Bügel, der mit einem Bolzen verschlossen wird (Abb. 230).
Abb. 230: Standardschäkel und Bogenschäkel
Als Bolzen sind üblich:
Schäkel müssen auf dem Bügel mindestens mit Angaben über Hersteller und Tragfähigkeit gekennzeichnet sein (Abb. 231). Bei hochvergüteten Schäkeln ist zusätzlich die Güteklasse anzugeben.
Abb. 231: Schäkel-Tragfähigkeit
Sie sind ausreichend bemessen, wenn sie nach einer der folgenden Normen hergestellt sind:
Bei der Benutzung von Schäkeln ist zu beachten:
Abb. 232: Richtiger und falscher Einsatz von Schäkeln beim Schnürgang
Ablegereif sind:
Abb. 233: Ablegereifer Schäkel
46 Verantwortung beim Anschlagen
Lastaufnahmeeinrichtungen sind während des Betriebes so anzuwenden, dass Personen nicht gefährdet werden. Zu den Personen, die gefährdet sein können, gehören der Anschläger und andere Personen, die sich im Bereich des Transportweges aufhalten. Speziell beim Lkw-Ladekran kann jedoch auch der Kranführer zu den gefährdeten Personen gehören. Dies gilt insbesondere bei Ladekranen, die mit Flursteuerung oder Funkfernsteuerung ausgerüstet sind. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kranführer neben oder unter der angehobenen Last steht.
Löst sich ein Teil der Last vom Lastaufnahmemittel oder rutscht die Last aus den Anschlagmitteln, kann es zu Personenschäden kommen. Sofort wird gefragt werden: Wer ist verantwortlich?
Der Kranführer ist dafür verantwortlich, den Lkw-Ladekran sicher aufzustellen und zu bedienen. Dazu gehört, dass er von Hand angeschlagene Lasten erst auf eindeutiges Zeichen des Anschlägers oder eines anderen vom Unternehmer bestimmten Verantwortlichen bewegt, es sei denn, er hängt die Lasten selber an. Nicht befördern darf er Lasten, wenn er erkennt, dass sie unsachgemäß angeschlagen sind.
Werden am Lkw-Ladekran Lastaufnahmemittel verwendet, so ist zusätzlich die Bedienungsanleitung des Lastaufnahmemittel-Herstellers zu beachten. Treten darüber hinaus Mängel auf, wie z.B.
wird der Kranführer dies beim Aufnehmen der Last sehen bzw. feststellen und diese sofort wieder absetzen. Für diese Aufgaben ist der Kranführer verantwortlich.
Anders ist es, wenn Lasten von Hand am Lasthaken des Ladekranes angehängt werden. Verantwortlich für das richtige Anschlagen ist derjenige, der die Tätigkeit ausführt. Grundsätzlich gehört es nicht zu den Aufgaben des Kranführers, Lasten am Kran anzuschlagen. Darum hat er auch nicht die Verantwortung für das richtige Anschlagen der Last am Kran zu übernehmen. Dies ist nur dann der Fall, wenn sein Arbeitsauftrag von ihm auch die Tätigkeit des An- und Abschlagens verlangt. Dies dürfte bei Lkw-Ladekranen der Regelfall sein.
weiter . |
(Stand: 08.01.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion