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19.10 Kranprüfbuch
Zu jedem Lkw-Ladekran gehört ein Prüfbuch. Im Stammblatt des Prüfbuches hat sich der Kranbetreiber vom Kranhersteller oder Lieferer die technischen Daten des Kranes einschließlich des Trägerfahrzeuges - dem Auslieferungszustand entsprechend - bescheinigen zu lassen. Ferner sind die Ergebnisse der
vom Kransachverständigen bzw. Kransachkundigen in das Prüfbuch einzutragen. Es empfiehlt sich, auch die EG Konformitätserklärung dem Prüfbuch beizuheften.
Das Prüfergebnis muss erkennen lassen:
Festgestellte Mängel hat der Betreiber beseitigen zu lassen. Er darf den Kran nicht einsetzen, wenn der Kransachverständige oder Kransachkundige gegen die Inbetriebnahme, Wiederinbetriebnahme oder den Weiterbetrieb Bedenken geäußert hat.
Das Prüfbuch gilt als Nachweis über stattgefundene Prüfungen und ist im Betrieb aufzubewahren. Den Technischen Aufsichtsbeamten und den Gewerbeaufsichtsbeamten ist es auf Verlangen vorzulegen. Eine Kopie des letzten Prüfberichtes ist im Fahrzeug mitzuführen.
20 Reparatur von Kranschäden
Verschleiß und Schäden an Lkw-Ladekranen müssen sachgemäß behoben werden (Abb. 130). Dies kann z.B. durch Ersatz von Teilen durch Teile gleicher Ausführung und Qualität (Originalersatzteile) geschehen. Die einschlägigen Regeln der Technik bestimmen, dass Schweißungen an tragenden Bauteilen von Kranen je nach Art und Umfang der Reparatur nur von Betrieben mit kleinem oder großem "Befähigungsnachweis" ausgeführt werden dürfen. Dabei sind unbedingt zu beachten:
Diese grundsätzlich gültigen Regeln sind um so mehr zu beachten, als heute in der Regel hochfeste Feinkornstähle für die tragenden Teile der Krankonstruktion verwendet werden. Bei Nichtbeachtung kann durch unsachgemäße Reparaturschweißung schon die Ursache für einen neuen Schaden gelegt werden (Abb. 131). Dies gilt für jegliche Warmbehandlung von tragenden Teilen, also auch für das Anschweißen von nicht tragenden Zusatzteilen und Halterungen. Darum "Hände weg" von Reparaturschweißungen - diese sind Fachfirmen vorbehalten.
Abb. 130: Kranbefestigung durch ungeeignete und unsachgemäß geschweißte Briedenschraube
Abb. 131: Unsachgemäße Reparaturschweißung
Schweißungen an tragenden Teilen des Kranes gelten als wesentliche Änderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 UVV "Krane" (BGV D6). Sie sind von einem Kransachverständigen zu überprüfen.
21 Kranauswahl
30 mt Ladekran ≠ 30 mt Ladekran
Krane werden im allgemeinen für einen festumrissenen Verwendungszweck konzipiert, berechnet und gebaut. Grundlage für die Kranberechnung ist z. Zt. noch DIN 15018. Entsprechende DIN EN-Normen befinden sich im Entwurf. Ladekrane werden in Abhängigkeit von der Hubgeschwindigkeit in Hubklassen und von der zu erwartenden Beanspruchung in Beanspruchungsgruppen eingeteilt. Werden sie abweichend von ihrer Einstufung anders betrieben und hat dies eine höhere Beanspruchung zur Folge, ist mit vorzeitiger Materialermüdung und Bruch zu rechnen. So macht es bei Ladekranen z.B. einen Unterschied, ob sie
Abb. 132: Zulässige Tragfähigkeiten in Abhängigkeit von der Beanspruchungsgruppe
In den beiden letztgenannten Fällen ist z.B. eine Einstufung in Beanspruchungsgruppe B 2 zu gering, sie müsste mindestens B 3 betragen. Anderenfalls muss mit vorzeitigem Verschleiß, Rissen oder Brüchen der Krankonstruktion, z.B. Kransäulenbrüchen, gerechnet werden. Gleiches gilt, wenn Ladekrane, konzipiert für den Einsatz im Lasthakenbetrieb, mit Mehrschalengreifer ausgerüstet und zum Be- und Entladen von Schrott eingesetzt werden (Abb. 133, 134).
Schon bei der Bestellung ist darum zwischen Käufer und Verkäufer die geplante Einsatzweise festzulegen und der Kranauswahl zugrunde zu legen.
Abb. 133: Hebel zum Umschalten von Haken- auf Greiferbetrieb
Abb. 134: Kransäulenbruch
Entsprechende Hinweise und Einschränkungen des Kranherstellers in der Betriebsanleitung sind beim Kranbetrieb vom Kranbetreiber einzuhalten. Anderenfalls ist der Hersteller aus der Produkthaftung entlassen.
Da der Kranbetreiber häufig nicht um diese Zusammenhänge weiß, hat der Kransachverständige/Kransachkundige bei der wiederkehrenden Prüfung auch der Frage der bestimmungsgemäßen Verwendung des Ladekranes nachzugehen - siehe Abschnitt 5.4.5 ZH 1/27.
Bei der Auswahl eines geeigneten Ladekranes ist darüber hinaus auch zu bedenken, ob der Kran im praktischen Betrieb vom Kranführer so betrieben werden kann, wie es die Betriebsanleitung des Kranherstellers vorschreibt. Diese fordert im allgemeinen, dass Ladekrane nur mit vollständig ausgefahrenen Abstützträgern (gemeint sind alle Stützen) betrieben werden dürfen. Dies läßt sich z.B. bei Ladekranen, die im Bereich des öffentlichen Verkehrs sog. "Wertstoffbehälter" entleeren, vom Kranführer nicht immer einhalten. Ein typisches Beispiel sind parkende Fahrzeuge, die das Benützen der Kranabstützung behindern. Der Kranführer wird gezwungen, entgegen den verbindlichen Angaben in der Betriebsanleitung zu arbeiten. Er verstößt dabei auch gegen Unfallverhütungsvorschriften (Abb. 135). Unfälle können die Folge sein. Für derartige Arbeiten könnte ein geeigneter Ladekran so aussehen, dass er entweder 2 Arbeitsbereiche mit unterschiedlichen Tragfähigkeitstabellen für
hat. Anderenfalls muss die Standsicherheit des Fahrzeuges so groß sein, dass auf waagerecht ausfahrbare Abstützträger verzichtet werden kann. Damit ist für den Kranführer die Versuchung zur nicht bestimmungsgemäßen Benutzung der Stützen nicht mehr gegeben.
Abb. 135: Unfallgefahr: Kranbetrieb mit nur lastseitig ausgefahrenem Abstützträger
Langholz-Ladekrane sind aufgrund ihrer vom "Stückgutkran" abweichenden hydraulischen Ausrüstung für das Heben von Einzellasten nicht geeignet. Sie dürfen insbesondere nicht zum Heben von Lasten verwendet werden, die vom Anschläger am Kran an- oder abgeschlagen werden. Ein Verbotszeichen am Kran weist auf die Unzulässigkeit des genannten Einsatzes hin (Abb. 136).
Abb. 136: Verbotszeichen für Lasthakenbetrieb
Lkw- Ladekrane sind grundsätzlich keine Montagekrane. Sie sind für das Be- und Entladen von Fahrzeugen entworfen und gebaut. Deshalb wird ihnen - im Hinblick auf die natürlichen Leckölverluste (Leckage) - eine höhere Absinkrate zugebilligt. Diese wird an der Auslegerspitze am Lastangriffspunkt gemessen. Sie darf pro Minute max. 0,5 % der größten Reichweite des hydraulisch austeleskopierten Auslegers betragen. Die mögliche größere Reichweite bei Verwendung von manuellen Schubstückverlängerungen bleibt dabei unberücksichtigt. Der zulässige Wert für die Absinkrate lässt die gefahrlose Durchführung von Montagearbeiten, bei denen Monteure die Last von Hand führen, positionieren und befestigen müssen, nicht zu. Für die Durchführung solcher Montagearbeiten sind speziell ausgerüstete Krane auszuwählen und einzusetzen.
22 Kauf von Ladekranen
Die Verantwortung des Unternehmers für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in seinem Unternehmen gehört zu den grundlegenden Unternehmerpflichten. Die Unfallverhütungsvorschriften verpflichten ihn, beim Kauf von Geräten dem Hersteller oder Lieferer vorzuschreiben, dass der zu liefernde Ladekran den geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Regeln der Technik entsprechen muss. Er kann mit dem Lieferer auch die Erfüllung über den Vorschriftenrahmen hinausgehender besonderer Beschaffenheitsmerkmale vertraglich vereinbaren. Solchen Vereinbarungen kommt im Zuge der Harmonisierung des Rechts in der Europäischen Gemeinschaft eine besondere Bedeutung zu.
Bei der Bestellung ist die geplante Einsatzweise des Lkw-Ladekranes zwischen Unternehmer und Hersteller festzulegen. Nur dann kann der Hersteller den geeigneten Ladekran liefern. Die Versuchung, einen "zu großen" Ladekran auf ein "zu kleines" Trägerfahrzeug montieren zu lassen, kann so unterbunden werden.
Für den Kauf von Ladekranen wird die Aufnahme folgenden Textes in den Kaufvertrag empfohlen:
Der Auftragnehmer erklärt, dass die Ausführung der benannten Bestellung dem Gerätesicherheitsgesetz sowie den geltenden Verordnungen und Vorschriften über Bau und Ausrüstung entsprechen wird. Insbesondere erklärt er, dass bei Inbetriebnahme entsprechend der bestimmungsgemäßen Verwendung die Einhaltung der Forderungen der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung zugesichert wird.
23 Voraussetzungen für Kranführer
Mit dem Führen eines Lkw-Ladekranes darf der Unternehmer nur solche Mitarbeiter betrauen, die die Voraussetzungen nach § 29 UVV "Krane" (BGV D6) erfüllen.
Umfang, Inhalt und Dauer einer Kranführerausbildung sowie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Befähigungsnachweises - durch den Unternehmer oder Dritte - sind in den "Grundsätzen für Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" (ZH 1/362) festgelegt. Daraus folgt unter anderem:
Abb. 137: Der Kranführer muss den von ihm geführten Kran kennen und beherrschen
Die körperliche Eignung des Kranführers hat der Unternehmer im Zweifelsfall durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" feststellen zu lassen. Die Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen müssen in jedem Fall erfüllt sein.
Die geforderte Ausbildung von Ladekranführern ist nur dann ausreichend, wenn das in ZH 1/362 aufgeführte Fachwissen und Können vermittelt wurde.
Und nur dann, wenn das Fachwissen und Können in einer theoretischen und praktischen Kranführerprüfung nachgewiesen wurde, darf ein Kranführerschein ausgestellt werden.
Bei der Festlegung der Ausbildungsdauer ist von dem zu vermittelnden Fachwissen und dem Erwerb der praktischen Fähigkeiten auszugehen - und nicht in erster Linie von den Zeitrichtwerten der ZH 1/362. Aus der Praxis hat sich ein Zeitbedarf von vier Tagen für den theoretischen Teil einschließlich der theoretischen Prüfung ergeben.
Der zahlenmäßig größte Teil aller Arbeitsunfälle wird durch menschliches Fehlverhalten verursacht. Dies ist häufig auf Nicht-Wissen oder Nicht-Können zurückzuführen. Wer darum mit Wissen und Willen eine "Schnellbesohlung" seiner Kranführer anstelle einer Kranführerausbildung auf der Grundlage der ZH 1/362 durchführt, erfüllt weder § 29 UVV "Krane" (BGV D6) noch wird er seiner Verantwortung nach § § 7 und 12 Arbeitsschutzgesetz gerecht.
24 Voraussetzungen für Ausbilder
Bezüglich der Berechtigung zur Ausbildung von Kranführern gibt es zur Zeit im berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerk für Krane und in den einschlägigen Regeln der Sicherheitstechnik (DIN-, DIN EN-Normen und VDI-Richtlinien) keine Festlegungen.
Abb. 138: Theoretische Ladekranführer-Ausbildung
Die Fragestellung, welche Voraussetzungen Ausbilder von Ladekran-Führern zu erfüllen haben, muss daher pragmatisch beantwortet werden. Die Antwort hängt unmittelbar von der Fähigkeit des oder der Ausbilder ab, das in den "Grundsätzen für Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" (ZH 1/362) geforderte Fachwissen und die geforderten Fertigkeiten vermitteln zu können. Verantwortlich für die Auswahl und Beauftragung geeigneter Ausbilder ist der Unternehmer bzw. die Organisation, die die Ausbildung durchführt.
Als Ausbilder für Kranführer können solche Personen tätig werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse im Führen der jeweiligen Kranart haben und mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut sind, dass sie Personen im sicheren Führen von Kranen unterweisen können.
Dabei muss die Unterweisung nicht zwangsläufig von einem Ausbilder allein durchgeführt werden, sondern kann entsprechend Fachwissen und Können auf mehrere aufgeteilt werden, z.B. Aufteilung in theoretische Ausbildung und in praktisches Kranfahren.
Bei der Auswahl des Ausbilders, der die Praxis vermittelt, ist darauf zu achten, dass dieser einerseits selbst über ausreichende praktische Fähigkeiten verfügt, einen Kran zu führen, andererseits aber auch mit den einschlägigen Vorschriften vertraut ist. Er hat das korrekte und sichere Kranführen auf der Grundlage dieser Vorschriften und der Betriebsanleitung des Kranherstellers zu vermitteln.
25 Beauftragung zum Kranführer
Lkw-Ladekrane gehören zu den ortsveränderlichen Kranen. Um sicherzustellen, dass sie nur von solchen Personen bedient werden, die die Voraussetzungen des § 29 UVV "Krane" (BGV D6) erfüllen, sind sie vom Unternehmer schriftlich zu beauftragen. Die Beauftragung kann mit dem im Anhang wiedergegebenen Vordruck vorgenommen werden.
26 Wahl des Aufstellungsortes
Am Einsatzort des Lkw-Ladekranes muss der Kranführer dafür Sorge tragen, dass er den Kran in die für die Durchführung der Arbeit günstigste Stellung bringt. Die Beachtung folgender Punkte bewahrt ihn davor, dass sich ggf. die Kranarbeit als undurchführbar erweist und der Lkw-Ladekran umgesetzt werden muss oder durch Improvisation oder vorschriftswidriges Arbeiten Unfälle verursacht werden (Abb. 139).
Bei der Kranaufstellung sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
Abb. 139: Checkliste für Kranaufstellung
27 Eignung von Ladekranen
Sicherer Kranbetrieb beginnt damit, dass der Unternehmer dem Kranführer einen geeigneten Kran, der sich in betriebssicherem Zustand befindet, für die Erfüllung des Arbeitsauftrages zur Verfügung stellt. Das heißt zum einen, dass der Kran eine ausreichende
besitzen muss. Zum anderen ist auch das in Abschnitt "Kranauswahl" Gesagte zu berücksichtigen.
28 Kranbetrieb
Beachtung der Betriebsanleitung
Der unterschiedliche technische Aufbau und die konstruktiven Eigenheiten der verschiedenen Ladekrantypen lassen in den UVVen nur allgemein gültige Regeln für Auf- und Abrüsten, Betrieb, Wartung und Instandhaltung zu. Spezielle Hinweise sind in der Betriebsanleitung des Kranherstellers enthalten, z.B. die Bedingungen für das bestimmungsgemäße Betreiben des Lkw-Ladekranes.
In der UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" ist darum bestimmt:
Kraftbetriebene Arbeitsmittel dürfen nur in bestimmungsgemäßen und unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung und sonstiger sicherheitstechnischer Hinweise betrieben werden.
Daraus folgt:
Abb. 140: Betriebsanleitung beachten
29 Bestimmungsgemäße Verwendung
Neben den Bestimmungen für den Kranbetrieb in der UVV "Krane" regelt sich die bestimmungsgemäße Verwendung eines Kranes auch nach den Angaben des Kranherstellers in der Betriebsanleitung (Abb. 141). Deren Angaben können - in Abhängigkeit vom technischen Aufbau und den konstruktiven Eigenheiten des jeweiligen Lkw-Ladekranes - von Kran zu Kran unterschiedlich sein.
Abb. 141: Ladekrane bestimmungsgemäß verwenden bedeutet: Vorschriften der BG und Warnhinweise des Kranherstellers einhalten
Sie enthält sowohl Angaben für den zulässigen Gebrauch (sogenannte bestimmungsgemäße Benutzung) als auch Hinweise auf den nicht zulässigen Gebrauch (nicht bestimmungsgemäße Benutzung).
Ladekrane sind vorrangig für das Be- und Entladen von Fahrzeugen bestimmt, jedoch im allgemeinen nicht für das Durchführen von Montagearbeiten oder das Heben von Personen usw. Sollen derartige Arbeiten durchgeführt werden, muss vorher abgeklärt werden, ob der Kran dafür geeignet und ausgerüstet ist. Dies betrifft insbesondere seine hydraulische Ausrüstung. So müssen z.B. die Hydraulikzylinder durch entsperrbare Rückschlagventile (sogen. Lasthalteventile) gesichert sein.
Die Durchführung eines Kranhubes hat also entsprechend den
30 Perfekter Kranhub
Viele ordnungsgemäß durchgeführte Einzelschritte ergeben erst den "perfekten Kranhub". Nach dem Aufstellen des Lkw-Ladekranes am vorgesehenen Einsatzort sind im allgemeinen folgende Einzelschritte durchzuführen:
Abb. 142: Bei weichem Boden Stützen ausreichend unterbauen
Abb. 143: Richtig: Kran nicht von Ablegeseite aus- bzw. einfalten
Abb. 144: Lasten nie mit dem Ausleger schleifen
Abb. 145: Vor Zusammenfalten Kran in richtige Position bringen
Abb. 146: Beim Ablegen des Auslegers über der Last Durchfahrthöhen beachten
Abb. 147: "Neuartige Konstruktion" nach Unterfahren einer Brücke
Abb. 148: Für Straßenfahrt Abstützungen gegen Herausrutschen sichern
31 Abstützen
Voraussetzung für den sicheren Kranbetrieb ist, dass
Dabei ist zu beachten:
Ab b. 149, 150: Lkw-Ladekrane dürfen im allgemeinen nicht freistehend betrieben werden
Abb. 151: Rahmenverwindung durch Nichtbenutzen der Abstützung
Abb. 152: Rahmen verwindet beim Arbeiten ohne Abstützung
Abb. 153: Zum Abstützen Stützträger voll ausfahren
Werden die Abstützungen nicht alle benutzt oder nicht vollständig ausgefahren, verändert sich die Lage der Kippkanten (Abb. 155). Die für den sicheren Kranbetrieb erforderliche Mindeststandsicherheit - ggf. nach rückwärts - ist nicht mehr gegeben! Außerdem führt - nach der Gesetzmäßigkeit des Gleichgewichts der Kräfte - bei gleicher Last im Kranhaken diese zu größeren Beanspruchungen der Abstützungen und ihrer Verbindungen (Abb. 154). Denn bei nicht oder nicht vollständig ausgefahrener Abstützung ist der Hebelarm des Gegenmomentes kleiner. Da das Lastmoment gleich geblieben ist, werden die Stützkraft und die von der Abstützung aufzunehmenden Kräfte größer! Unfälle können die Folge sein (Abb. 156, 157).
Abb. 154: Schraubenbruch durch Abstützfehler
Abb. 155: Zulässige und unzulässige Stützkräfte beim Abstützen
Abb. 156: Unzulässig: Kran nicht abgestützt
Abb. 157: Nur bei vollständig ausgefahrenen Abstützungen ist der Kran standsicher
Abb. 158: Beispiel für eine vom Hersteller zugelassene max. Schrägstellung
Abb. 159: Ausladungsvergrößerung durch Schrägstellung
Abb. 160: Gefahr: Bei schräg stehendem Lkw verringert sich die zulässige Kran-Tragfähigkeit
Bei Ladekranarbeiten im Gelände, d.h. auf nicht befestigtem Boden, kann die Stützkraft die Tragfähigkeit des Bodens überschreiten, so dass die Stützen in den Boden einsinken und der Kran umstürzt (Abb. 161).
Abb. 161: Zu kleine Abstützfläche führt zum Einsinken der Stütze
Der spezifische Stützdruck (Stützkraft je cm2 Stützfläche) darf nicht größer sein als die zulässige Bodenpressung am Einsatzort (Bodentragfähigkeit).
Tragfähigkeit des Bodens > spezifischer Stützdruck
Durch Vergrößern der Stützfläche (Unterbauen mit Hölzern bzw. Platten) ist die Stützkraft so auf den Boden zu verteilen, dass ein Einsinken der Stützen verhindert wird (Abb. 162, 163).
Abb. 162: Vergrößern der Abstützfläche durch Unterbau
Abb. 163: Verteilen der Stützkraft durch Vergrößern der Abstützfläche
Die erforderliche Stützfläche kann überschlägig wie folgt ermittelt werden:
Für die Bodentragfähigkeit gibt es keine kranspezifischen Werte. Aus DIN 1054 "Gründungen; zulässige Belastung des Baugrundes" lassen sich jedoch folgende Größen ableiten (Tabelle 3):
Tabelle 3: Zulässige Belastung des Baugrundes nach DIN 1054 (Auszug)
Bodenart | Zulässige Bodenpressungen
N/cm2 |
||
1. | Organische Böden im allgemeinen: Torf, Faulschlamm, Moorerde |
0 | |
2. | Unverdichtete Schüttung: Bauschutt usw. |
0- 10 | |
3. | Nichtbindige Böden: Sand, Kies, Steine und ihre Mischungen |
20 | |
4. | Bindige Böden: | ||
a) | Toniger Schluff, vermischt mit z.B. Mutterboden | 12 | |
b) | Schluff, bestehend aus Witterungs- und Hanglehm | 13 | |
c) | Fetter Ton, bestehend aus Ton und Auffüllungen | ||
steif halbfest fest |
9 14 20 |
||
d) | Gemischtkörniger Boden Ton bis Sand, Kies- und Steinbereiche | ||
steif halbfest fest |
15 22 33 |
||
5. | Fels in gleichmäßig festem Zustand: |
||
brüchig, mit Verwitterungsspuren | 150 | ||
nicht brüchig | 400 |
Die max. Stützkraft kann z.B. dem "Zusatzstammblatt Lkw-Ladekran" (vgl. Anhang) im Prüfbuch entnommen werden.
Falls die kranspezifische Stützkraft nicht bekannt ist, muss der Kranbetreiber sie vom Kranhersteller/-Aufbauer anfordern! Bei einigen Lkw-Ladekranen ist die Stützkraft auch auf den Stützzylindern durch Aufkleber angezeigt (Abb. 164).
Abb. 164: Stützkraftangabe auf dem Stützzylinder
Beispiel:
Mit einem Lkw-Ladekran sollen Ladearbeiten im Gelände ausgeführt werden. Der Boden wird als bindiger Boden (Ton) in festem Zustand vorgefunden. Der Kran mit einem Hubmoment von 85 kNm hat nach Angabe des Kranherstellers eine Stützkraft von 60 kN. Bei einem Stütztellerdurchmesser von 20 cm ergibt sich ein spezifischer Stützdruck von 191 N/cm2. Nach DIN 1054 wird für die o. a. Bodenverhältnisse eine zulässige Bodenpressung (Tragfähigkeit des Bodens) von 20 N/cm2 angegeben (Tabelle 3). Daraus folgt: Der spezifische Stützdruck ist größer als die Tragfähigkeit des Bodens, d.h. die Stützen würden in den Boden einsinken.
Somit sind die Stützen zu unterbauen. Die erforderliche Stützfläche lässt sich überschlägig wie folgt berechnen:
Die Kantenlänge S einer quadratischen Abstützfläche ergibt sich wie folgt
Die Stützteller sind also mindestens 55 cm x 55 cm zu unterbauen, damit ein Einsinken der Stützen in den Boden verhindert wird.
Für das sichere Abstützen des Ladekranes ist nicht nur die großflächige Unterbauung der Stützen bedeutsam, sondern auch der Ort, wo die Stützen aufgesetzt werden. Bordsteine, Kanal- oder Gullideckel sind keine geeigneten Abstützorte (Abb. 165, 166).
Abb. 165: Unsicheres Abstützen: Stützteller liegt nicht vollständig auf
Abb. 166: Ein Schachtdeckel ist kein sicherer Abstützort
32 Funktionsprüfungen vor Beginn der Kranarbeit
Zu den Aufgaben des Kranführers gehört unter anderem, dass er bei Arbeitsbeginn die Funktion der Bremsen und Notendhalteinrichtungen (Bewegungsbegrenzer) prüft. Ferner hat er den Zustand des Lkw-Ladekranes auf augenfällige Mängel hin zu beobachten. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, hat der Kranführer den Kranbetrieb einzustellen ( § 30 Abs. 1 und 2 UVV "Krane" (BGV D6)).
33 Sicherheitsabstände zu Baugruben
Bei Kranarbeiten an Baugruben und Böschungen sind zur Vermeidung von Umsturzunfällen infolge eines Böschungsbruches Sicherheitsabstände zum Grubenrand einzuhalten (Abb. 167). Deren Maße richten sich nach der
Abb. 167: Sicherheitsabstand zur Baugrube zu gering
Abb. 168: Sicherheitsabstand zu Baugruben und Gräben
Für das Abstützen an Böschungen von Baugruben und Gräben gilt:
Näheres bestimmt DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau". Als Faustformel gilt bei gewachsenem Boden
A= 1 x T
wobei A für den Sicherheitsabstand und T für die Grubentiefe stehen.
Können die Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden, ist die Böschung oder Grube zusätzlich abzufangen. Ohne rechnerischen Nachweis dürfen folgende Böschungswinkel (β) nicht überschritten werden:
34 Mängel, die die Betriebssicherheit gefährden,
sind z.B.
Abb. 169: Durch Schraube "blind" geschalteter Lastmomentbegrenzer
Abb. 170: Im Einsatz beschädigte Kranabstützung
35 Höchstzulässige Belastung
Die UVV "Krane" (BGV D6) bestimmt in § 31 Abs. 2:
"Der Kranführer darf Krane nicht über die jeweils höchstzulässige Belastung hinaus belasten."
Der Kranführer muss also vor Beginn der Kranarbeit anhand des Tragfähigkeitsschildes oder - diagramms prüfen, ob der Lkw-Ladekran - in Abhängigkeit von dem zu erwartenden Betriebszustand (Auslegerlänge, Auslegerstellung und Ausladung) - die zu hebende Last tatsächlich heben kann. Die Lastmomentbegrenzung ist in diesem Zusammenhang "nur letzte Sicherheit" und darf nicht zum Wiegen der Last herangezogen werden. Beim Bestimmen der zulässigen Last, die mit dem Lkw-Ladekran gehoben werden kann, sind die vom Kranhersteller angegebenen Hinweise und Einschränkungen zu berücksichtigen, z.B.:
"In den angegebenen Traglasten sind die Gewichte der Tragmittel, Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel enthalten. Das mögliche Gewicht der zu hebenden Last ist also um o. g. Gewichte geringer."
Die Belastungsangaben gelten für den Aufhängepunkt am Kranausleger, an dem Hakengehänge, Greifer oder Steingreifer befestigt werden. Die zulässige Belastung des Kranes verringert sich um das Eigengewicht dieser Tragmittel bzw. Lastaufnahmemittel und um das Gewicht der Anschlagmittel (Abb. 171).
Abb. 171: Belastungsangaben gelten für den Aufhängepunkt am Auslegerkopf; Kranhaken und Palettengabel gehören zur Last
Ob die zulässige Belastung des Kranes durch den jeweiligen Lastfall überschritten ist oder nicht, kann auf zweierlei Weise ermittelt werden:
1. Berechnungsweg:Gewicht der zu hebenden Last
+ Gewicht Hakengehänge oder Unterflansche (Tragmittel)
+ Gewicht Anschlagmittel
+ Gewicht Lastaufnahmemittel
= Summe der zu hebenden Gewichte d Tragfähigkeitstabellenwert
2. Berechnungsweg:
Tragfähigkeitstabellenwert
- Gewicht Hakengehänge oder Unterflansche
- Gewicht Lastaufnahmemittel
- Gewicht Anschlagmittel
= Nettolast ≥ Gewicht der zu hebenden Last
Achtung:
Die im Tragfähigkeitsdiagramm für die einsteckbaren manuellen Schubstückverlängerungen angegebenen Werte dürfen, auch bei kürzerer Ausladung, keinesfalls überschritten werden. Bei eingeschobenen manuellen Schubstückverlängerungen vermindert sich die Tragfähigkeit an der Knickarmspitze entsprechend der Eigengewichte der Verlängerungen (Abb. 172).
Abb. 172: Tragfähigkeitsdiagramm mit Angabe der Eigengewichte der Schubstückverlängerungen
Beispiel:
Mit einem Lkw-Ladekran sollen mit 900 l = 0,9 m3 Tri-Schlamm befüllte AS-Behälter auf die Lkw-Ladefläche gehoben werden. Die Behälter besitzen ein Eigengewicht von 250 kg und haben ein Fassungsvermögen von 1 m3. Das spezifische Gewicht von Tri-Schlamm beträgt ca. 1.000 kg/m3. Der abgestützte Kran soll die Last in 10 m Entfernung aufnehmen. Der Lasthaken besitzt ein Gewicht von 15 kg, die Anschlagmittel wiegen 12 kg. Kann die Last nach den Angaben auf dem Tragfähigkeitsschild bei der o.a. Auslegerstellung gehoben werden?
Aus dem Tragfähigkeitsschild (Abb. 173) entnehmen wir für eine Ausladung von 10,1 m eine Tragfähgkeit von 1.000 kg.
Abb. 173: Tragfähigkeitsdiagramm am Kran
Das Gewicht von 0,9 m3 Tri-Schlamm errechnet sich wie folgt:
Gewicht (kg) = Spezifisches Gewicht (kg/m3) x Volumen (m3)
G = 1.000 kg/m3 x 0,9 m3
G = 900 kg
Nach dem 1. Berechnungsweg ergibt sich: | ||
900 kg | Gewicht der Last | |
+ 15 kg | Gewicht des Hakengehänges | |
+ 12 kg | Gewicht der Anschlagmittel | |
+ 250 kg | Gewicht des Lastaufnahmemittels | |
1.177 kg | Summe der zu hebenden Gewichte |
Die Summe der zu hebenden Gewichte ist mit 1.177 kg größer als die zulässige Belastung des Ladekranes von 1.000 kg.
Die Last darf bei dieser Ausladung nicht gehoben werden!
36 Gefahren durch Schrägzug
Lkw-Ladekrane sind dafür gebaut, Lasten senkrecht anzuheben. Bei Schrägzügen, gleichgültig ob diese in Auslegerrichtung oder quer dazu ausgeführt werden, treten außer den senkrecht angreifenden Kräften aus der Last zusätzliche Horizontalkräfte auf (Abb. 174). Bei Kranen mit Hubwinde werden diese Kräfte über das Hubseil auf die Auslegerspitze übertragen und wirken an einem Hebelarm, der der Höhe der Auslegerkopfrollenachse über der Kranstandfläche entspricht. Die Schrägzugkräfte können den Kran zerstören oder zum Umstürzen bringen. Bei Schrägzug "quer zum Ausleger" ist außerdem zu beachten, dass der Ausleger, bedingt durch einen Auslegerquerschnitt, der einem Rechteck im Hochformat entspricht, zur Seite hin ein geringeres Widerstandsmoment hat. Außerdem werden bei Schrägzug die Ausleger-Gelenkverbindungen nicht beanspruchungsgerecht belastet (Abb. 175).
Abb. 174: Unzulässiger Schrägzug
Abb. 175: Auswirkung von Schrägzug
37 Lastmomentbegrenzer; Möglichkeiten und Grenzen
Bei Kranen, die mit einem Lastmomentbegrenzer ausgerüstet sind, ist sichergestellt, dass mit dem Kran
Aus dieser Wirkungsweise ergibt sich, dass der Lastmomentbegrenzer bei einigen betrieblichen Vorkommnissen (möglichen Gefahrenursachen) nicht wirksam wird. Der Kran kann überlastet werden. Solche Vorkommnisse sind z.B.:
Aufgabe des Kranführers ist es, durch richtige Aufstellung des Kranes und durch bestimmungsgemäße Kranbedienung diesen Vorkommnissen zu begegnen.
38 Aufenthalt unter schwebenden Lasten
Es ist zwar nicht grundsätzlich verboten, Lasten mit dem Kran über Personen hinwegzuführen. Dies lässt sich in manchen Einsatzbereichen - z.B. auf Baustellen - nicht vermeiden. Da schwebende Lasten immer eine Gefahr bedeuten, sollte man diese Arbeitsweise soweit wie möglich vermeiden (Abb. 176).
Abb. 176: Warnung vor schwebender Last
Unabhängig davon gibt es verschiedene Bereiche, wo es untersagt ist, Lasten über Personen hinwegzuführen. Dies gilt insbesondere bei
ohne zusätzliche Sicherung halten. Fehlen zusätzliche Sicherungen an den Lastaufnahmemitteln, dürfen die Lasten - dort wo Personen gefährdet werden können, z.B. auf Baustellen - nur im bodennahen Bereich bewegt werden. Steingreifer mit zusätzlicher Sicherung gegen Lastabsturz dürfen auch im nicht bodennahen Betrieb eingesetzt werden (Abb. 177).
Abb. 177: Steingreifer mit zusätzlicher Sicherung gegen Lastabsturz
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(Stand: 21.08.2023)
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