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47 Anschlagen

Abb. 234: Anhängen der Last am Lasthaken mit Hilfe von Anschlagmitteln

Bevor eine Last am Lkw-Ladekran angeschlagen wird, müssen folgende Fragen geklärt werden:

47.1 Lastgewicht

Grundsätzlich ist es Aufgabe des Unternehmers bzw. seines Disponenten, vom Kunden zuverlässige Informationen über das Lastgewicht zu erhalten. Anderenfalls hat der Kranführer sie an der Einsatzstelle zu erfragen.

Liegen keine Angaben vor, hat der Kranführer unter Umständen folgende Möglichkeiten, das Gewicht der Last zu ermitteln:

Nur wenn der Kranführer häufig gleichartige oder ähnliche Lasten transportiert, hat er die Möglichkeit, durch Schätzen ein befriedigendes Ergebnis zu erreichen. Das Schätzen des Lastgewichtes ist jedoch problematisch.

47.2 Lastschwerpunkt

Ohne Wissen um die Lage des Schwerpunktes kann die Last nicht sicher angeschlagen werden. Denn beim Anschlagen von Lasten muss der Schwerpunkt

In günstigen Fällen können Angaben über die Schwerpunktlage an der Last vorhanden sein (z.B. Schwerpunktsymbol nach DIN 55402 Teil 1). Über Angaben zu Anschlagpunkten an der Last kann evtl. der Schwerpunkt ermittelt werden (z.B. Symbole für Anschlagpunkt oder Lasthaken).

47.3 Auswahl des Anschlagmittels

Ein für alle Einsatzzwecke geeignetes Anschlagmittel gibt es nicht. Drahtseile lassen sich leicht unter einer Last durchschieben, Ketten nicht. Eine empfindliche Oberfläche kann durch Drahtseile und Ketten eher beschädigt werden als durch ein Hebeband. Häufig verschleißen Hebebänder und Drahtseile schneller als Ketten.

Bereits der Disponent sollte klären, welches Anschlagmittel für die geplante Kranarbeit notwendig bzw. geeignet ist. Häufig muss der Kranführer jedoch aus den wenigen auf seinem Lkw mitgeführten Anschlagmitteln das geeignete auswählen.

Welche Anschlagmittel sind wofür geeignet?

Seile: Für Lasten mit glatten und rutschigen Oberflächen
Ketten: Für Lasten mit nicht rutschigen Oberflächen, scharfkantige Träger oder Profile
Hebebänder: Für Lasten mit rutschigen oder empfindlichen Oberflächen
S eil-Kette-Seil-Kombination:
  Für das Umschlingen scharfkantiger Lasten mit der Kette, wobei das Seil das Durchstecken unter der Last erleichtert und das Gewicht des Anschlagmittels reduziert.

47.4 Tragfähigkeit des Anschlagmittels

Nachdem das für die Last geeignete Anschlagmittel ausgewählt ist, muss der Kranführer bestimmen, welche Bemessung es haben muss (Durchmesser des Drahtseiles, Nenndicke der Kette). Denn die Last soll gehoben werden, ohne dass das Anschlagmittel überlastet wird oder gar reißt und es so zum Absturz der Last kommt.

Die Tragfähigkeit des Anschlagmittels ist abhängig von

In Abb. 235 sind die grundsätzlichen Anschlagarten nach DIN 30785 "Anschlagen im Hebezeugbetrieb" aufgeführt, die für alle Anschlagmittel Gültigkeit haben.

Abb. 235: Anschlagarten

In der Anschlagart "geschnürt" wird in der Schnürstelle das Anschlagmittel um eine scharfe Kante gelegt. Um Schäden zu vermeiden, muss die Tragfähigkeit auf 80 % verringert werden.

Häufig wird eine Last so angeschlagen, dass die Stränge der Anschlagmittel nicht senkrecht, sondern geneigt von der Last zum Lasthaken verlaufen. Den Winkel zwischen dem geneigten Seilstrang und der Lotrechten bezeichnet man als Neigungswinkel. Je größer die Neigung des Stranges wird, desto größer wird die Zugkraft in ihm. Bei einem Neigungswinkel von 60° entspricht die Zugkraft in einem der geneigten Stränge dem Gewicht der gesamten Last (Abb. 236).

Abb. 236: Neigungswinkel

Für die Praxis bedeutet dies:

Mit Hilfe der Belastungstabellen (Abb. 237) kann der Kranführer die Tragfähigkeit der Anschlagmittel entsprechend der Anschlagart, der Zahl der Stränge und den Neigungswinkeln schnell bestimmen. Diese Belastungstabellen müssen sich beim Lkw-Ladekran befinden.

Abb. 237: Belastungstabelle (BGI 622)

Die in den Belastungstabellen angegebenen Werte lassen sich auch mit Hilfe von Lastanschlagfaktoren berechnen (vgl. Anhang). Der Lastanschlagfaktor LA ist ein Rechenwert, in dem die beim Anschlagen auftretenden Belastungen zusammengefasst werden. Die erforderliche Tragfähigkeit des Anschlagmittels pro Strang wird berechnet, indem das Lastgewicht durch den Lastanschlagfaktor geteilt wird.

Wird eine starre Last mit einem drei- oder viersträngigen Anschlagmittel angeschlagen, so verteilt sich die Last nicht gleichmäßig auf alle Stränge (Abb. 238). Daher dürfen grundsätzlich nur zwei Stränge als tragend angenommen werden.

Abb. 238: Ungleichmäßige Seilbelastung; nur zwei Stränge gelten als tragend

Grundregeln für sicheres Anschlagen

47.5 Sicher anschlagen

Lasten müssen sicher angeschlagen werden, um ein versehentliches Aushängen der Last bzw. ein Herabfallen der Last oder Teilen der Last zu verhindern (Abb. 239). Eine ausreichende Sicherung der Last allein durch die Anschlagmittel ist nicht immer möglich; ggf. sind zusätzliche Sicherungen zu verwenden (Abb. 240).

Abb. 239: Last sicher angeschlagen

Abb. 240: Teile der Last sind nicht gegen Herabfallen gesichert

Folgende Regeln müssen beachtet werden:

Ausnahme: Die Ladeeinheit darf angelüftet werden - durch Einhaken unter die Umschnürung -, um die Anschlagmittel unter der Last hindurchzuführen.

Abb. 241: Verbotener Hängegang

Ausnahmen: Der Hängegang ist zulässig bei einer großstückigen, starren Last, wenn ein Zusammenrutschen der Anschlagmittel verhindert ist und sich die Last nicht verbiegen und verlagern kann (Abb. 242).

Abb. 242: Ein Zusammenrutschen der Anschlagmittel ist verhindert

Lange, stabförmige Lasten dürfen ebenfalls im Hängegang angeschlagen werden, wenn das Schrägstellen der Last, das Verrutschen der Anschlagmittel und das Herausschießen der Last (oder Teilen davon) verhindert ist. Diese Bedingungen können z.B. mit einer geeigneten Traverse erfüllt werden.

Abb. 243: Unsicherer Anschlag, Last kann wegkippen

Ausnahmen: Es wird ein sog. "Ausgleicher" verwendet, der in den Lasthaken eingehängt wird. Nachdem eine asymmetrische Last in die Waage gebracht worden ist, ist das Anschlagmittel durch die Umschlingung im Ausgleicher gegen Durchrutschen gesichert (Abb. 244).

Abb. 244: Ausgleicher für unsymmetrische Lasten


47.6 Anschlagen von Containern

Abb. 251: Anschlag von Bürocontainern entsprechend Angaben des Containerherstellers

Mit Lkw-Ladekranen werden auch Container verladen bzw. aufgestellt (Abb. 251). Häufig wird mit vier Strängen an den oberen Eckbeschlägen des Containers mit Neigungswinkeln angeschlagen. Diese Form des Anschlagens von Containern ist sicherheitstechnisch nicht in allen Fällen zulässig. Wird an den oberen Eckbeschlägen angeschlagen, muss die Hubkraft lotrecht eingeleitet werden, da die Containerdächer konstruktionsbedingt keine waagerechten Druckkräfte aufnehmen können. Gemäß ISO 3874 "ISO-Container der Reihe 1; Handhabung und Befestigung" gilt für geschlossene 20-Fuß-, 30-Fuß- und 40-Fuß-Standard-Container:

In beladenem Zustand darf nicht mit Neigungswinkeln an den oberen Eckbeschlägen angeschlagen werden (Abb. 252)

Abb. 252: Beladener Container unzulässig mit Neigungswinkeln an den oberen Eckbeschlägen angeschlagen

Dies gilt nicht für leere Container. Ist dem Kranführer unbekannt, ob ein Container leer oder beladen ist, muss er ihn hinsichtlich des Anschlagens wie einen beladenen Container behandeln.

Entsprechendes gilt für ISO-Container, die zu Wohn- und Aufenthaltszwecken dienen. Hinsichtlich des Anschlagens von sogenannten Bürocontainern sind die Angaben des Herstellers maßgebend. Nur er kann aufgrund seiner Konstruktionsvorgaben angeben, ob das Dach Querkräfte aufnehmen kann und wie die Anschlagpunkte belastet werden dürfen.

Beladene Container können angeschlagen werden mittels:

Abb. 253: Stabtraverse zum Anschlagen von Containern mit mittigem Schwerpunkt

47.7 Anschlagpunkte

An Lastaufnahmemitteln und der Last können sich vom Hersteller angebrachte Anschlagpunkte befinden. Bevor der Kranführer - ggf. mit einem Schäkel - das Anschlagmittel am Anschlagpunkt befestigt, muss zunächst geklärt werden, ob hier nur senkrecht oder auch mit geneigten Strängen angeschlagen werden darf (Abb. 254). Wird nicht mit einer Traverse und senkrechten Strängen angeschlagen, erhöhen sich mit zunehmenden Neigungswinkeln nicht nur die Zugkräfte in den Anschlagmitteln, sondern auch die auf die Anschlagpunkte wirkenden Kräfte. Diese können wie folgt ermittelt werden:

Bei Neigungswinkeln

bis 45° 1,4 x Lastgewicht
über 45° bis 60° 2 x Lastgewicht

Abb. 254: Anschlagpunkte müssen einwirkende Kräfte sicher aufnehmen können

Wird als Anschlagpunkt an der Last eine Ringschraube nach DIN 580 oder Ringmutter nach DIN 582 verwendet, muss weiterhin geklärt werden, ob die Ringschraube (-Mutter)

Grundsätzlich sind Ringschrauben/-muttern so ausgelegt, dass sie bestimmungsgemäß nur senkrecht beansprucht werden dürfen. Weiterhin muss die Ringschraube (-mutter) satt auf der Auflagefläche angezogen sein. Ein Anschlagen mit Neigungswinkeln bis 45° (Abb. 255) ist zulässig, wenn

Abb. 255: Anschlagen an Ringschrauben

Dagegen können sich Anschlagpunkte, die mittels Gleitlager oder Kugellager drehbar sind, in Strangrichtung stellen. Diese Anschlagpunkte sind nicht genormt. Die Anweisungen der Hersteller hinsichtlich Einbau und zulässiger Belastung sind zu beachten.

47.8 Schutz vor Schäden

Um Schäden an den Anschlagmitteln zu vermeiden, die diese sofort unbrauchbar machen, dürfen Seile, Ketten, Hebebänder und Rundschlingen

Abb. 256: Unzulässiges Knoten von Seilen

Eine Kante an der Last ist scharf, wenn der Kantenradius kleiner als der Seildurchmesser ist (Abb. 257). Für ein 12-mm-Drahtseil stellt der Durchmesser eines 1-Mark-Stücks bereits eine scharfe Kante dar. In der Praxis ist die scharfe Kante der eigentliche "Seilkiller". Die scharfe Kante führt zu bleibenden Seilschäden. Durch das Knicken an der scharfen Kante wird die Tragfähigkeit auf bis zu 50 % reduziert; das Seil ist ablegereif.

Abb. 257: Scharfe Kante, wenn R kleiner als d ist

Durch das Verwenden von Seilschonern (Kantenschützern) mit ausreichendem Radius werden Seilschäden und die Gefahr des vorzeitigen Seilbruches vermieden. Bei ihrer Verwendung sollte bedacht werden, dass die Seilschoner an der Last oder an den Anschlagseilen befestigt werden müssen, wenn die Gefahr besteht, dass sie nach dem Absetzen der Last auf Personen herabfallen können.

Auch Kettenglieder können an scharfen Kanten verbogen werden. Wird jedoch die Nenndicke der Kette eine Stufe höher gewählt als für die Tragfähigkeit erforderlich, ist aufgrund der Überdimensionierung ein Verbiegen der Kettenglieder nicht zu befürchten. In diesem Fall kann die scharfe Kante keinen Schaden an der Kette anrichten.

Hebebänder können an scharfen Kanten angeschnitten werden. In diesem Fall sind Kantenschützer bzw. Hebebänder mit Schutzschlauch oder aufvulkanisierter, schnittfester Beschichtung zu verwenden.

Die Tragfähigkeit der Anschlagmittel wird vermindert bzw. es kommt zu Schäden an den Anschlagmitteln, wenn folgende Merkregeln nicht beachtet werden:

48 Prüfung von Lastaufnahmeeinrichtungen

Übermäßiger Verschleiß oder Beschädigung von Lastaufnahmemitteln und Seilen, Anschlagketten, Hebebändern bedeuten Unfallgefahr. Sie sind deshalb in regelmäßigen Abständen zu prüfen und während der Benutzung auf augenfällige Mängel hin zu beobachten (Tabelle 7).

Tabelle 7: Lastaufnahmeeinrichtungen; Prüfungen nach §§ 37, 40 und 41 VBG 9a

Art der Prüfung Art der Lastaufnahmeeinrichtung Prüffristen Prüfer Prüfart
wiederkehrende Prüfungen alle mindestens einmal jährlich   Sicht- und Funktionsprüfung
zusätzlich bei
  • Rundstahl-Anschlag-Ketten
  • Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung
mindestens alle 3 Jahre Sachkundiger physikalisch technisch:
Prüfung auf Rissfreiheit

Prüfung auf Drahtbrüche und Korrosion

Beobachtung auf augenfällige Mängel alle ständig während des Gebrauchs Anschläger / Kranführer Sichtprüfung
außerordentliche Prüfung alle nach:
  • Schadensfällen
  • besonderen Vorkommnissen
  • Instandsetzung
Sachkundiger auf den Einzelfall bezogen


48.1 Prüfung von Lasthaken

Vor der ersten Inbetriebnahme sind geschmiedete Lasthaken auf ihre Kennzeichnung nach DIN 15404 Teil 1 zu prüfen. Die Messstrecke "a2" (bis Haken-Größe Nr. 6) sowie die Steghöhe "h2" ist mit der Schieblehre zu messen (Abb. 259) und in das Kranprüfbuch einzutragen.

Abb. 259: Messstrecken am Kranhaken

Bei der wiederkehrenden Prüfung des Kranes sind Lasthaken auf Aufweitung, Abnutzung und Anrisse zu prüfen. Der Lasthaken muss ersetzt werden, wenn folgende Mängel festgestellt werden:

Lasthaken sind mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen auf das Vorhandensein o. a. Mängel zu prüfen; die Ergebnisse der Prüfung müssen im Kranprüfbuch (Beiblatt "Tragmittel") dokumentiert werden. Die Beurteilung des Hakengewindes (Anrisse, Verschleiß) wird sich im allgemeinen nur nach Ausbau des Hakens aus dem Hakengeschirr feststellen lassen.

48.2 Prüfung von Lastaufnahmemitteln

Lastaufnahmemittel müssen vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen geprüft und festgestellte Mängel behoben werden.

Lastaufnahmemittel sind mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen zu prüfen; ein Nachweis muss nicht geführt werden. Prüfhinweise enthält DIN 15429 "Lastaufnahmeeinrichtungen, Überwachung im Gebrauch".

Beim Auftreten folgender Mängel ist ein Weiterbetrieb nicht zulässig:

48.3 Prüfung von Anschlagketten

Anschlagketten sind durch einen Sachkundigen mindestens einmal jährlich zu prüfen. Zusätzlich müssen Rundstahlketten alle drei Jahre einer besonderen Prüfung auf Rissfreiheit (z.B. durch den Hersteller) unterzogen werden. Diese Prüfung muss in der Kettenkartei-Karte dokumentiert werden.

Rundstahlketten sind bei Feststellung folgender Mängel ablegereif:

Abb. 263: Gemittelte Glieddicke


48.4 Prüfung von Hebebändern

Hebebänder sind mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen zu prüfen; ein schriftlicher Nachweis der Prüfung ist nicht erforderlich.

Hebebänder sind ablegereif, wenn folgende Mängel festgestellt werden:

Abb. 264: Ablegereife Rundschlinge durch Beschädigung der Ummantelung

48.5 Prüfung von Seilen

Für die Prüfung von Stahldrahtseilen finden sich in Abhängigkeit vom Verwendungszweck Festlegungen in verschiedenen technischen Regelwerken. Zu beachten sind für

Seile müssen durch einen Sachkundigen mindestens einmal jährlich einer Prüfung unterzogen werden. Drahtseile sind in ihrer gesamten Länge, auch an ihren Befestigungen, zu überprüfen.

Mit Rücksicht auf die Sicherheit im Hebezeugbetrieb müssen Drahtseile rechtzeitig abgelegt werden. Dies hat zu geschehen, wenn z.B. folgende Schäden festgestellt werden:

Drahtbrüche in großer Zahl führen dann zur Ablegereife von Seilen, wenn die Anzahl sichtbarer Drahtbrüche (Abb. 269)

Abb. 269: Auszählen der Drahtbrüche auf einer markierten Strecke des Anschlagseils


Tabelle 8: Ablegereife von Anschlagseilen bei Drahtbrüchen

Seilart Anzahl sichtbarer Drahtbrüche auf einer Länge von
  3d 6d 30d
Litzenseil N 4 6 16
Kabelschlagseil K 10 15 40
Grummet G 10 15 40


Wird ein ablegereifes Hubseil gegen ein neues ausgetauscht, ist darauf zu achten, dass das neue Seil hinsichtlich Festigkeit, Durchmesser, Konstruktion, Mach- und Schlagart mit den Angaben im Kranprüfbuch übereinstimmt. Das Auflegen eines neuen Seiles ist im Kranprüfbuch, Beiblatt "Tragmittel", zu dokumentieren.

49 Der Lkw-Ladekran bei der Straßenfahrt

Abb. 270: Ungesicherte Abstützungen können während der Fahrt herausrutschen

Das Führen eines Lkw-Ladekranes im Straßenverkehr erfordert zusätzliche Aufmerksamkeit und Erfahrung. Vor Fahrtantritt muss der Kranführer den Lkw-Ladekran so herrichten, dass Teile des Kranaufbaus sowie Zubehörteile sich nicht unbeabsichtigt bewegen oder herabfallen (Abb. 270). Dazu zählt z.B.

Die vom Kranhersteller für diese Maßnahmen vorgesehenen Einrichtungen sind vom Kranführer zu benutzen.

49.1 Ladungssicherung

Abb. 273: Ungeeignet: Festklemmen von Teillasten zwischen Ausleger und Ladung

Eine ungenügende oder gar fehlende Sicherung der Ladung oder loser Teile des Fahrzeugaufbaus ist die Ursache vieler Unfälle (Abb. 273). Bei jeder Geschwindigkeitsänderung oder Kurvenfahrt eines Fahrzeuges treten Kräfte auf, die die Ladung zum

bringen können. Ob die Ladung in Bewegung gerät, hängt von folgenden Einflußgrößen ab:

Ein hohes Eigengewicht der Ladung oder von Lastaufnahmemitteln ist als Ladungssicherung allein nicht ausreichend. Die Ladung ist zusätzlich entweder durch den Fahrzeugaufbau oder spezielle Ladungssicherungsmaßnahmen fest mit der Ladefläche zu verbinden.

Durch ein Niederzurren mit geeigneten Zurrgurten, -ketten oder -seilen kann die Ladung auf die Ladefläche gepresst werden. Dadurch erhöht sich scheinbar das Gewicht der Ladung und daraus folgend die Reibungskräfte (Abb. 274). Weiterhin besteht die Möglichkeit, den Reibungswert zwischen Ladung und Auflage durch rutschhemmende Unterlagen zu erhöhen. Entscheidend ist, dass die Ladung nicht ins Rutschen gerät.

Abb. 274: Ladung sichern durch Verzurren

Nur durch

kann eine ausreichende Sicherung der Ladung erreicht werden. Ausführliche Hinweise zur Ladungssicherung enthält die Broschüre der BGF "Ladungssicherung auf Fahrzeugen" (BGI 649).

Verantwortlich für das Durchführen der Ladungssicherung ist der Fahrer. Der Unternehmer hat das Fahrzeug so auszurüsten, dass ein Sichern der Ladung möglich ist.

49.2 Kuppeln, Rangieren, Einweisen

Das Arbeiten mit Lkw-Ladekranen umfasst auch fahrzeugtypische Tätigkeiten wie Rückwärtsfahren, Rangieren und Kuppeln. Diese Tätigkeiten sind sehr unfallträchtig.

Beim Rückwärtsfahren oder Rangieren sind immer Bereiche vorhanden, die der Fahrer nicht einsehen kann. Personen, die sich in diesen Bereichen aufhalten, sind stark gefährdet. Der Fahrer darf nur rückwärts fahren bzw. zurücksetzen, wenn er durch einen Einweiser eingewiesen wird. Nur solange für den Fahrer der Einweiser und dessen Handzeichen sichtbar sind, darf er rückwärts fahren oder rangieren.

Der Einweiser selbst darf sich nur im Sichtbereich des Fahrers aufhalten. Niemals darf er zwischen Hindernissen (wie Gebäudeteilen) und Fahrzeug stehen, während sich das Fahrzeug auf ihn zu bewegt. Beim Einweisen darf er keine anderen Tätigkeiten ausführen.

Werden Anhänger mit Drehschemellenkung rangiert, darf sich seitlich neben dem Anhänger niemand aufhalten: Bei stark eingeschlagener Zugdeichsel kippen diese Anhänger leicht.

Auch das Ankuppeln von Mehrachsanhängern bildet einen Unfallschwerpunkt, weil es häufig nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird. Zu tödlichen Unfällen kommt es immer wieder, weil beim Kuppeln Personen zwischen den Fahrzeugen stehen (Abb. 275).

Abb. 275: Verboten: Beim Ankuppeln zwischen den Fahrzeugen stehen

Diese Unfälle sind vermeidbar, wenn ordnungsgemäß wie folgt vorgegangen wird:

  1. Überprüfen, ob der Anhänger gegen Wegrollen gesichert ist, und zwar
  2. Anhänger-Zuggabel mittels Höheneinstelleinrichtung auf Kupplungshöhe einstellen (Abb. 276),

    Abb. 276: Einstellen der Anhängerzuggabel auf Kupplungshöhe


  3. Kupplung öffnen,
  4. Aus dem Bereich zwischen den Fahrzeugen heraustreten (Abb. 277),

    Abb. 277: Richtig: Der Einweiser steht neben den Fahrzeugen


  5. Durch Zurücksetzen des Zugfahrzeuges kuppeln,
  6. An der Kontrolleinrichtung der Kupplung das ordnungsgemäße Schließen und Verbinden prüfen,
  7. Anschluss der Versorgungsleitungen herstellen.

Es ist verboten, Anhänger zum Kuppeln auflaufen zu lassen!

Unter "Auflaufen lassen" versteht man das Heranführen des Anhängers im Gefälle durch Abrollen an das stehende Zugfahrzeug.

Ausführliche Hinweise zum sicheren Kuppeln enthält die Broschüre der BGF "Merkblatt für sicheres Kuppeln von Fahrzeugen" (BGI 599).

.

Vorschriften und Regeln der Technik Anhang


Folgende staatliche Vorschriften sind zu nennen:

Hinweis:

Die Maschinenrichtlinie wurde zwischenzeitlich in einer kodifizierten Fassung erlassen unter der Bezeichnung "Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen".

Neben der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6) wird insbesondere auf folgende berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln hingewiesen:

Weitere Regeln der Technik:

Bezugsquelle für berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln: BGF

Für Mitglieder anderer Berufsgenossenschaften zu beziehen durch

Carl Heymanns Verlag KG,
Luxemburger Str. 449, 50939 Köln


.

Zusatzstammblatt Lkw-Ladekran

Benennungen von Trag- und Lastaufnahmemitteln für Stückgüter

Benennungen von Lastaufnahmemitteln für Massen- und Schüttgüter

Benennungen von Anschlagmitteln; Ketten

Benennungen von Anschlagmitteln; Hebebänder

Benennungen von Anschlagmitteln; Anschlagseile

Benennungen von Anschlagmitteln; Seilgehänge

Lastanschlagfaktoren in Abhängigkeit von Anschlagart und Zahl der Stränge

Hinweis: Die Tragfähigkeitsangabe auf dem Etikett eines Endlosstranges bezieht sich immer auf beide Stränge.

Lastanschlagfaktoren bei geneigten Strängen

Hinweis: Diese Angaben gelten in der Regel auch für den Drei- und Vierstrang.

Handzeichen zum Einweisen nach DIN 33409 (Auszug)

Muster für schriftliche Beauftragung von Kranführern

Auszug aus DIN 15020 Teil 2: Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Überwachung im Gebrauch,
Ablegereife von Drahtseilen aufgrund von Drahtbrüchen

.

Zuständigkeitsbereiche und Anschriften der technischen Aufsichtsdienste der Bezirksverwaltungen
  1. Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein
    Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
    Ottenser Hauptstr. 54
    22765 Hamburg
    Tel.: (0 40) 39 80 - 0
    Fax: (0 40) 39 80 - 27 99

  2. Bremen und Niedersachsen
    Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
    Walderseestraße 5-6
    30163 Hannover
    Tel.: (05 11) 39 95 - 6
    Fax: (05 11) 39 95 - 785

  3. Berlin, Brandenburg und der Regierungsbezirk Magdeburg des Landes Sachsen-Anhalt
    Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
    Axel-Springer-Straße 52
    10969 Berlin
    Tel.: (0 30) 259 97 - 0
    Fax: (0 30) 259 97 - 297

  4. Sachsen, Thüringen und die Regierungsbezirke Halle und Dessau des Landes Sachsen-Anhalt
    Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
    Hofmühlenstraße 4
    01187 Dresden
    Tel.: (03 51) 42 36 - 50
    Fax: (03 51) 42 36 - 591

  5. Nordrhein-Westfalen
    Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
    Aue 96
    42103 Wuppertal
    Tel.: (02 02) 38 95 - 0
    Fax: (02 02) 38 95 - 401

  6. Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland
    Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
    Wiesbadener Straße 70
    65197 Wiesbaden
    Tel.: (06 11) 94 13 - 0
    Fax: (06 11) 94 13 - 121

  7. Bayern
    Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
    Deisenhofener Straße 74
    81539 München
    Tel.: (0 89) 623 02 - 0
    Fax: (0 89) 623 02 - 200
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