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Regelwerk

DGUV Regel 101-005 - Hochziehbare Personenaufnahmemittel (BGR 159)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/461)

(Ausgabe 10/1989; 10/2004)



neu: DGUV Regel 101-005 (01/2015)

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf hochziehbare Personenaufnahmemittel.

1.2 Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung auf

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Hochziehbare Personenaufnahmemittel im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Einrichtungen, bei denen Personenaufnahmemittel an Tragmitteln hängen und durch Hebezeuge bewegt werden; sie umfassen Personenaufnahmemittel, Hebezeuge, Tragmittel, Anschlagmittel und Aufhängungen.
  2. Personenaufnahmemittel im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Einrichtungen, die zum Aufnehmen von Personen dienen. Hierzu zählen auch Kombinationen von Personen- und Lastaufnahmemitteln für besondere Einsatzfälle.
    Solche Kombinationen sind zum Beispiel Betonkübel mit Standplatz und Fertigteiltraversen mit Arbeitskörben.
  3. Personenförderkörbe im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Personenaufnahmemittel, die zum Befördern von Personen dienen.
  4. Arbeitskörbe im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Personenaufnahmemittel unveränderlicher Größe, von denen aus gearbeitet wird.
  5. Arbeitsbühnen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Personenaufnahmemittel veränderlicher Größe, von denen aus gearbeitet wird.
  6. Arbeitssitze im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Personenaufnahmemittel, von denen aus nur im Sitzen gearbeitet wird.
  7. Siloeinfahreinrichtungen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind hochziehbare Personenaufnahmemittel zum Befahren von Silos, Bunkern oder dergleichen.
  8. Einfahrhosen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Personenaufnahmemittel zum Befahren von Silos, Bunkern oder dergleichen.
  9. Tragmittel im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind zum Hebezeug gehörende Einrichtungen, die am Personenaufnahmemittel oder an der Aufhängung befestigt sind.
    Tragmittel sind zum Beispiel Seile und Ketten einschließlich Lasthaken.
  10. Hebezeuge im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Einrichtungen, die zum Bewegen der Personenaufnahmemittel dienen.
    Hebezeuge sind zum Beispiel Krane sowie hand- und kraftbetriebene Winden, Hub- und Zuggeräte.
  11. Aufhängungen sind Einrichtungen, die der Aufnahme der Kräfte aus dem Tragmittel und ihrer Ableitung in das Hebezeug oder in das Bauwerk dienen.
    Aufhängungen sind zum Beispiel Ausleger, C-förmige Rahmen, Schwenkarme, Traggestelle, Umlenkrollen und Verankerungen.
  12. Anschlagmittel im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind nicht zum Hebezeug gehörende Einrichtungen, die das Tragmittel mit dem Personenaufnahmemittel oder mit der Aufhängung verbinden.

3 Allgemeine Anforderungen

Hochziehbare Personenaufnahmemittel müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein, betrieben und geprüft werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind zum Beispiel die im Anhang 3 aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Gemeinsame Bestimmungen

4.1.1 Kenndaten

4.1.1.1 An Personenaufnahmemitteln müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  1. Hersteller oder Lieferer,
  2. Baujahr,
  3. Typ,
  4. Fabriknummer,
  5. Eigengewicht des Personenaufnahmemittels,
  6. Nutzlast des Personenaufnahmemittels und gegebenenfalls die zulässige Personenzahl,
  7. Mindesttragfähigkeit des Hebezeuges,
  8. zulässiger Typ der fest angebauten Winde,
  9. Bauartkennzeichen.

4.1.1.2 An den zum hochziehbaren Personenaufnahmemittel gehörenden Bauteilen - ausgenommen Personenaufnahmemittel - müssen die für den Betrieb erforderlichen Kenndaten deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.

Die für den Betrieb erforderlichen Kenndaten sind zum Beispiel an gegengewichtsbelasteten Auslegern insbesondere Angaben über das erforderliche Gegengewicht.

4.1.1.3 Abweichend von Abschnitt 4.1.1.1 müssen die Angaben bei Siloeinfahreinrichtungen am Traggestell angebracht sein.

4.1.2 Statische Berechnung

4.1.2.1 Für hochziehbare Personenaufnahmemittel muss eine statische Berechnung aufgestellt sein, in die auch die Aufhängungen für Tragmittel und Umlenkrollen sowie die Ableitung der Kräfte in Bauwerksteile einbezogen sind. Für hochziehbare Personenaufnahmemittel mit fest angebauten Winden oder mit Winden in der Aufhängung müssen zusätzlich die Fälle "Verhaken" "Aufsetzen" und "Fangen" berücksichtigt sein.

Siehe Anhang 1.

4.1.2.2 Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist eine geprüfte statische Berechnung vorzulegen.

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