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TestV - Coronavirus-Testverordnung
Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 21.Septmeber 2021
(BAnz AT vom 21.09.2021 V1; 12.11.2021 V1 21; 17.12.2021 V1 21a; 10.01.2022 V1 22; 11.02.2022 V1 22a; 30.03.2022 V1 22b; 29.06.2022 V1 22c; 31.08.2022 V2 22d; 16.09.2022 S. 1454 22e; 24.11.2022 V2 22f; BGBl. I 11.01.2023 Nr. 13 22; 29.11.2024 Nr. 380 24)
FNA: neu: 860-5-77; 860-5-75
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund
§ 1 (aufgehoben) 21 22a 22b 22c 22f
§ 4a (aufgehoben) 21 22c 22f 22f 22
§ 6 (aufgehoben) 21 22 22a 22c 22f 22f
§ 7 Abrechnung der Leistungen 21 22 22a 22b 22c 22d 22f 22f 24
(1) Die nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen und die Sachkosten nach den §§ 9 bis 11 jeweils mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer tätig ist.
(2) Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Absatz 2 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung rechnen die Sachkosten für die selbst beschafften Antigen-Tests nach § 11 jeweils mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk die Einrichtung oder das Unternehmen tätig ist. Die Absätze 4 und 5 gelten für die Abrechnung nach Satz 1 entsprechend. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind die Sachkosten nach § 11 für die nach § 6 Absatz 4 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung selbst beschafften Antigen-Tests von Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung, die nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Pflegeeinrichtungen oder die nach Maßgabe des gemäß § 45a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Landesrechts anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sind, über eine Pflegekasse nach den in § 150 Absatz 2 bis 5a des Elften Buches Sozialgesetzbuch niedergelegten Verfahren abzurechnen. Zahnarztpraxen und Rettungsdienste rechnen die Sachkosten unter Angabe ihres bundeseinheitlichen Kennzeichens nach § 293 Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch ab, soweit vergeben.
(3) Ausschließlich die nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung) berechtigten Leistungserbringer sowie Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen nach § 12
(Stand: 09.12.2024)
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