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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung

Vom 7. Januar 2022
(BAnz. AT 10.01.2022 V1)



Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

Die Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Dezember 2021 (BAnz AT 30.12.2021 V4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie folgt gefasst:

" § 6 Vergütung von Leistungen"

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 5 wird das Wort "und" gestrichen.

bbb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

ccc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. öffentliche Apotheken, sofern sie ihre Berechtigung nach Absatz 4a nachgewiesen haben."

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Leistungserbringer nach Satz 1 erhalten die Impfstoffe und das Impfbesteck und -zubehör unentgeltlich über Apotheken. "Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 erhalten die Impfstoffe und das Impfbesteck und -zubehör unentgeltlich über Apotheken und Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 7 erhalten die Impfstoffe und das Impfbesteck und -zubehör unentgeltlich zur eigenen Verwendung."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die zuständigen Stellen der Länder können zur stärkeren Einbeziehung aller weiteren Ärztinnen und Ärzte in die Durchführung von Schutzimpfungen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und anderen geeigneten Dritten zusammenarbeiten und mit ihnen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit schließen."

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 genannten Leistungserbringer haben ihre Berechtigung zur Erbringung von Leistungen nach § 1 Absatz 2 nachzuweisen. Die Berechtigung ist nachgewiesen, wenn dem Leistungserbringer auf sein Ersuchen von seiner zuständigen Landesapothekerkammer bescheinigt wurde, dass er eine Selbstauskunft darüber abgegeben hat, dass

  1. bei ihm nur Personen, die zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt sind, die Impfungen durchführen,
  2. ihm eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, und
  3. bei ihm eine nach berufsrechtlichen Vorschriften erforderliche Betriebshaftpflichtversicherung, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfung abdeckt, vorhanden ist.

Das Vorliegen der Bescheinigung der zuständigen Landesapothekerkammer über den Nachweis der Berechtigung ist Voraussetzung für die Bestellung des Impfstoffs, den er selbst verabreicht."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen," die Wörter "sowie die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" eingefügt.

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. Kennnummer und Landkreis des Leistungserbringers nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 6, "5. Kennnummer und Landkreis des Leistungserbringers nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 6 oder Nummer 7,"

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 haben die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 das elektronische Meldesystem des Deutschen Apothekerverbandes e. V. zu nutzen. Der Deutsche Apothekerverband e. V. kann hierfür Dritte beauftragen. Die vom Deutschen Apothekerverband e. V. zusammengeführten Daten der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden an das Robert Koch-Institut elektronisch übermittelt."

c) In Absatz 7 wird die Angabe "bis 4" durch die Angabe "bis 4a" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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(Stand: 14.02.2022)

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