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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
Vom 29. März 2022
(BAnz. AT 30.03.2022 V1)
Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Satz 3, 9, 12, 13 Nummer 1 bis 3, Satz 15 und 17 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 3 und 15 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert und dessen Absatz 3 Satz 17 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung:
Die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (BAnz AT 11.02.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7b wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7b Abrechnung der Leistungen der Apotheken bei der Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikates nach § 22 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes | " § 7b Abrechnung der Leistungen der Apotheken bei der Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikates nach § 22a Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes". |
2. In § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe " § 22 Absatz 6" durch die Angabe " § 22a Absatz 6" und die Angabe " § 22 Absatz 7" durch die Angabe " § 22a Absatz 7" ersetzt.
3. In § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe " § 22 Absatz 7" durch die Angabe " § 22a Absatz 7" ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 wird im Satzteil vor der Aufzählung die Angabe "26. Februar 2022" durch die Angabe "15. April 2022" ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe "11. Februar 2022" durch die Angabe "30. März 2022" ersetzt.
c) Absatz 9 Satz 2
Eine Vergütung für Testungen nach § 4a wird nur gewährt, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts übermittelt.
wird aufgehoben.
5. § 7b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe " § 22 Absatz 6" durch die Angabe " § 22a Absatz 6" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird die Angabe " § 22 Absatz 6" jeweils durch die Angabe " § 22a Absatz 6" ersetzt.
6. § 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für Leistungserbringer und sonstige abrechnende Stellen, die nicht Mitglied dieser Kassenärztlichen Vereinigung sind und noch keine Leistungen ihr gegenüber abgerechnet haben, behalten die Kassenärztlichen Vereinigungen einen Verwaltungskostensatz bis zum 31. Mai 2021 in Höhe von 3,5 Prozent, vom 1. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2021 in Höhe von 2 Prozent und ab dem 1. Juli 2021 in Höhe von 3,5 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten nach § 11 ein. | "Für Leistungserbringer und sonstige abrechnende Stellen, die nicht Mitglied dieser Kassenärztlichen Vereinigung sind und noch keine Leistungen ihr gegenüber abgerechnet haben, behalten die Kassenärztlichen Vereinigungen einen Verwaltungskostensatz bis zum 30. April 2022 in Höhe von 3,5 Prozent und ab dem 1. Mai 2022 in Höhe von 2,5 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten nach § 11 ein." |
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 22 Absatz 7" durch die Angabe " § 22a Absatz 7" ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe " § 22 Absatz 6" durch die Angabe " § 22a Absatz 6" ersetzt.
8. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem Bundesministerium für Gesundheit einmal im Quartal über die Kassenärztliche Bundesvereinigung einen Bericht über die Abrechnungsprüfungen nach § 7a zu übermitteln.
Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
9. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe "31. März 2022" durch die Angabe "30. Juni 2022" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. März 2022
(Stand: 19.05.2022)
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