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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
Vom 11. Februar 2022
(BANz. AT 11.02.2022 V1)
Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Satz 3, 9, 12, 13 Nummer 1 und 2 und Satz 17 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert und dessen Absatz 3 Satz 17 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung:
Die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2022 (BAnz AT 10.01.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 2 werden die Wörter "in Absonderung" gestrichen.
b) Die Angabe zu § 4b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4b Bestätigende Diagnostik- und variantenspezifische PCR-Testung | " § 4b Bestätigende Diagnostik-Testung". |
c) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Vergütung von Leistungen der Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR und weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder für eine variantenspezifische PCR-Testung | " § 9 Vergütung von Leistungen der Diagnostik mittels Nukleinsäurenachweis". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird das Semikolon und werden die Wörter "der Anspruch auf Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikates setzt das Vorliegen eines Nachweises hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in verkörperter oder digitaler Form voraus, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt" gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "und der Teststrategie des Bundesministeriums für Gesundheit" gestrichen und wird das Wort "Labordiagnostik" durch das Wort "Diagnostik" ersetzt und wird das Komma und werden die Wörter "eine variantenspezifische PCR-Testung" gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "sowie für eine variantenspezifische PCR-Testung" gestrichen.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "in Absonderung" gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird vor dem Wort "oder" ein Komma und werden die Wörter "von Einrichtungen oder Unternehmen nach § 3 Absatz 2" eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "und die abgesondert sind" gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5
5. Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Institutes eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben,
wird aufgehoben.
bb) Nummer 6 wird Nummer 5.
Der Anspruch nach Satz 1 besteht bis zu 21 Tage nach der Feststellung einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person, wenn die Testung zur Aufhebung der Absonderung erfolgt.
wird aufgehoben.
5. § 4b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4b Bestätigende Diagnostik- und variantenspezifische PCR-Testung | " § 4b Bestätigende Diagnostik-Testung". |
b) Satz 3
Nach einem positiven Nukleinsäurenachweis hat die getestete Person bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Virusvariante einen Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung.
wird aufgehoben.
6. In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "und die variantenspezifische PCR-Testung" gestrichen.
7. § 6 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. bei Testungen nach § 2 gegenüber dem Leistungserbringer dargelegt wurde, dass die zu testende Person von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst als nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person in Absonderung, als Kontaktperson oder als Person mit Voraufenthalt in Virusvariantengebieten festgestellt wurde oder dass die zu testende Person durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten hat, |
(Stand: 14.02.2022)
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