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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Vom 24. November 2022
(BAnz. AT 24.11.2022 V2)



Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Satz 3, 9, 12, 13 Nummer 1 bis 4 und 6, Satz 15 und 16 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert, dessen Absatz 3 Satz 3 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert und dessen Absatz 3 Satz 16 durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und hinsichtlich Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Satz 3, 9, 12, 13 Nummer 1 bis 4 und 6 sowie Satz 15 nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung:

Artikel 1
Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4a Bürgertestung

(1) Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests:

  1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,
  3. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
  4. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist,
  5. Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4,
  6. Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt,
    1. eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder
    2. zu einer Person Kontakt haben werden, die
      1. a) das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
      2. b) aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken,
  7. Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben,
  8. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind,
  9. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  10. Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben.

(2) Bei Testungen nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 hat die zu testende Person einen Eigenanteil in Höhe von 3 Euro an den Leistungserbringer zu leisten. Dieser Eigenanteil kann auch von dem Land getragen werden, in dem die Testung durchgeführt wird.

" § 4a Bürgertestung

Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests:

  1. Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4,
  2. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind,
  3. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
  4. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist."

2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe " § 4a Absatz 1" durch die Angabe " § 4a" ersetzt und wird das Semikolon und werden die Wörter "im Fall des § 4a Absatz 1 Nummer 2 ein ärztliches Zeugnis im Original darüber, dass die zu testende Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann und im Fall des § 4a Absatz 1 Nummer 10 ein Nachweis über das Testergebnis der infizierten Person und ein Nachweis der übereinstimmenden Wohnanschrift," durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 5

5. bei Testungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 die zu testende Person gegenüber dem Leistungserbringer eine Selbstauskunft darüber abgibt, dass die Testung zu einem in § 4a Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genannten Zweck und unter Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro durchgeführt wurde.

wird aufgehoben.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

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(Stand: 30.11.2022)

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