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Regelwerk

ThürLbVO - Thüringer Laufbahnverordnung
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten

Vom 7. Dezember 1995
(GVBl. 1995 S. 382; 16.08.1999 S. 516; 26.11.2001 S. 445; 08.05.2004 S. 331, 332; 25.06.2004 S. 699;
02.05.2005 S. 169, 173; 24.06.2008 S. 134 08; 20.03.2009 S. 238 09; 22.09.2011 S. 233 11; 25.09.2013 S. 307; 12.08.2014 S. 472aufgehoben)



  Zur aktuellen Fassung


Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 589), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1999 (GVBl. S. 449), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2001 (GVBl. S. 445) verordnet die Landesregierung:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich 09

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Hochschullehrer und Hochschuldozenten an Hochschulen des Landes ( § 1 des Thüringer Hochschulgesetzes) sowie wissenschaftliche Beamte in Lehre und Forschung, soweit sie nicht Laufbahnbeamte sind,
  2. kommunale Wahlbeamte ( § 122 ThürBG) und
  3. Ehrenbeamte ( § 109 ThürBG).

(3) Diese Verordnung gilt auch für Lehrer an Schulen, an Studienseminaren, am Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien und in der Schulaufsicht sowie für Polizeivollzugsbeamte, für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes und des technischen Dienstes in der Arbeitsschutzaufsicht, soweit nicht eine eigene Laufbahnverordnung etwas anderes bestimmt.

(4) Die Bestimmungen des Ersten bis Vierten Abschnitts gelten nicht für Beamte auf Zeit ( § 121ThürBG).

§ 2 Leistungsgrundsatz 09

(1) Bei Einstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg der Beamten ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung der Kriterien des § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung zu entscheiden

(2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen der Entscheidungen nach Absatz 1 und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung. Die fachliche Leistung ist für die Eignung zu berücksichtigen.

(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften des Beamten.

(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen.

§ 3 Ausschreibung 09

(1) Für Einstellungen sind die Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn davon nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 ThürBG abgesehen werden kann.

(2) Beförderungsdienstposten sollen innerhalb des Behördenbereichs ausgeschrieben werden. Die obersten Dienstbehörden regeln Art und Umfang der Ausschreibungen und ihrer Bekanntmachung. Von einer Ausschreibung kann allgemein oder im Einzelfall insbesondere dann abgesehen werden, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen.

(3) Die Stellenausschreibung darf sich weder ausschließlich an Frauen noch ausschließlich an Männer richten, es sei denn, dass ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die ausgeschriebene Tätigkeit ist. In der Stellenausschreibung ist grundsätzlich die weibliche und die männliche Form der Stellenbezeichnung zu verwenden. Bei Ausschreibungen von Stellen in Bereichen, in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sollen Frauen gezielt durch die Stellenausschreibung aufgefordert werden. Stellen sollen, soweit es die dienstlichen Belange zulassen, grundsätzlich in Teilzeitform ausgeschrieben werden. Die Stellenausschreibung muss für die Bewerbung eine Frist von mindestens zwei Wochen vorsehen. Auf gesetzliche Vorschriften, nach denen Bewerber bestimmter Gruppen bevorzugt einzustellen sind, ist besonders hinzuweisen.

§ 4 Begriffsbestimmungen 09

(1) Einstellung ist eine Ernennung, durch die ein Beamtenverhältnis begründet wird.

(2) Beförderung ist eine Ernennung, durch die einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird.

§ 5 Ordnung der Laufbahnen 08

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die die gleiche Vor- und Ausbildung oder eine diesen Voraussetzungen gleichwertige Befähigung (Laufbahnbefähigung) erfordern; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(2) Die Ämter gehören zu den Laufbahnen in den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes.

(3) Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Thüringer Besoldungsgesetz oder in anderen Vorschriften bestimmten Eingangsamt.

(4) Die obersten Landesbehörden gestalten die Laufbahnen für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium. Die Gestaltung der Laufbahnen umfasst insbesondere

  1. Regelungen über
  1. die Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung,
  2. die Ziele, Gliederung und allgemeinen Inhalte der Ausbildungen und Prüfungen,
  3. die Voraussetzungen einer Kürzung oder Anrechnung beim Vorbereitungsdienst oder über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen sowie
  1. Regelungen über Laufbahnen und Bewerber besonderer Fachrichtungen, soweit dies erforderlich ist.

(5) Die Gestaltung der Laufbahnen nach Absatz 4 Satz 1 umfasst auch die Regelungen über

  1. ein herausgehobenes Eingangsamt,
  2. die Ämter der Laufbahn und die Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind,
  3. die Ämter, die beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung durchlaufen sein müssen.

Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer oberster Landesbehörden vorhanden, bestimmt der das für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium die für die Gestaltung dieser Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde.

(6) Die Regelungen nach den Absätzen 4 und 5 sollen zu Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zusammengefasst werden. Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Dienstbehörden Rahmenregelungen für mehrere Laufbahnen treffen.

(7) Dienst- oder Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen für eine andere Laufbahn nur mit Zustimmung des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums verwendet werden.

§ 6 Erwerb der Befähigung 09

(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für eine Laufbahn ( § 5 Abs. 1) durch

  1. Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung,
  2. Ausbildung und Bestehen der Aufstiegsprüfung nach den §§ 27 und 33,
  3. Erwerb der Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit in einer Laufbahn besonderer Fachrichtungen nach den §§ 45 bis 47,
  4. Anerkennung oder Zuerkennung nach den §§ 7, 21 Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 31 Abs. 4 und 5 sowie § 57 Abs. 4,
  5. Zuerkennung nach § 25 Abs. 2 Satz 3, § 31 Abs. 2 Satz 3, § 37 Abs. 2 Satz 3 oder
  6. Regelung nach § 20 ThürBG.

(2) Durch die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn und Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung wird die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn abweichend von Absatz 1 nach den §§ 28, 34, 40 und 41 erworben.

(3) Andere Bewerber ( § 22 ThürBG) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 48.

§ 7 Laufbahnwechsel, Befähigung für eine andere Laufbahn 09

(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden, wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben werden kann. Die für die Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung abgeschlossen ist, Regelungen treffen. Beamte, die nach § 30 Abs. 3 ThürBG, § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 3 oder § 29 Abs. 2 BeamtStG in eine andere Laufbahn übernommen werden sollen, für die sie die Befähigung nicht besitzen, erwerben die Befähigung für die andere Laufbahn durch Unterweisung und eine mindestens einjährige Tätigkeit in der neuen Verwendung. Der Erwerb der Befähigung ist ausgeschlossen, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für die Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde; sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(4) Beamte des Polizei- und des Justizvollzugsdienstes mit der Laufbahnbefähigung für den mittleren oder gehobenen Dienst, die in eine Laufbahn des mittleren oder gehobenen Verwaltungsdienstes übernommen werden sollen, erwerben die Befähigung für die neue Laufbahn durch mindestens sechsmonatige erfolgreiche fachpraktische und fachtheoretische Unterweisung in den Aufgaben der neuen Laufbahn. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für die Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für den Aufstieg und den Aufstieg für besondere Verwendungen in die nächsthöhere Laufbahn. Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend für die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung als Befähigung für die nächstniedrige Laufbahn. Für eine Ergänzung der über den Aufstieg für besondere Verwendungen in die nächst höhere Laufbahn erworbenen Befähigung sind die §§ 27, 33 oder 40 entsprechend anwendbar.

§ 8 Probezeit 09

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung bewähren soll. Die Probezeit soll insbesondere unter Berücksichtigung der Arbeitsergebnisse zeigen, ob der Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage ist, die Aufgaben der Laufbahn zu erfüllen. Er soll während der Probezeit nach Möglichkeit auf verschiedenen Dienstposten eingesetzt werden.

(2) (aufgehoben)

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind während der Probezeit zu beurteilen; vor Ablauf der Probezeit wird festgestellt, ob der Beamte sich bewährt hat. Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, ist eine Verlängerung der Probezeit um höchstens zwei Jahre möglich, diese darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die Fristen verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn nicht die Voraussetzungen des Absatzes 5 vorliegen. Die Fristen verlängern sich auch bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit; § 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (mit Wirkung vom 31. Juli 1998)

(4) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder als hauptberufliche Tätigkeit nach § 46 berücksichtigt oder als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach § 48 zu Grunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Als Probezeit gilt die Zeit

  1. eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen der überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,
  2. eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist. Der Innenminister bestimmt, welche Einrichtungen und Tätigkeitsbereiche nach Satz 1 als geeignet anerkannt werden. Der Zeit eines Urlaubs nach Satz 1 Nr. 1 steht die Zeit einer von der obersten Dienstbehörde angeordneten Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich.

(6) Bei Entscheidungen nach den Absätzen 4 und 5 darf die Beurteilung nach Absatz 3 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden. Die Mindestprobezeit ist zu leisten.

(7) Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen.

(8) In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes sollen von der Probezeit in der Regel mindestens sechs Monate außerhalb einer obersten Landesbehörde abgeleistet werden.

§ 9 Einstellung, Nachteilsausgleich 09 11

(1) Die Einstellung des Beamten ist nur im Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig.

(2) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt zulassen, wenn der Bewerber für das zu übertragende Amt geeignet erscheint. Dabei soll insbesondere berücksichtigt werden, ob der Bewerber durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den von Beamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvoraussetzungen mindestens gleichwertig sind, eine den höheren Anforderungen entsprechende Berufserfahrung erworben hat. § 10 gilt entsprechend; die Bestimmungen über die Probezeit bleiben unberührt. Für den Eignungsnachweis kommen berufliche Bildungsgänge, die nach dieser Verordnung schon für die Laufbahnbefähigung zu berücksichtigen sind, nicht in Betracht.

(3) Hat sich die Einstellung wegen der ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert und ist die Bewerbung, die zur Einstellung geführt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder nach Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt, ist zum Ausgleich der Verzögerung eine Beförderung bereits während der Probezeit sowie vor Ablauf eines Jahres nach Ablauf der Probezeit zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen. Entsprechendes gilt für einen Beamten, der wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter oder Dienstbezüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(5) Absatz 3 gilt entsprechend für den Ausgleich von beruflichen Verzögerungen durch Wehrdienst, Zivildienst oder Dienst als Entwicklungshelfer, sofern ein solcher Ausgleich bundesrechtlich vorgeschrieben ist."

§ 10 Übertragung von höherbewerteten Dienstposten

Für einen höherbewerteten Dienstposten hat der Beamte seine Eignung durch eine Erprobungszeit in den Dienstgeschäften dieses Amtes nachzuweisen. Die Erprobungszeit muss mindestens sechs Monate betragen und soll ein Jahr nicht überschreiten; § 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (mit Wirkung vom 31. Juli 1998)

Sie gilt als geleistet, soweit der Beamte sich in den Tätigkeiten eines Dienstposten gleicher Bewertung bewährt hat. Die Erprobungszeit gilt auch als geleistet, soweit sich der Beamte während seiner Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer nach § 8 Abs. 5 anerkannten öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landtage bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höherbewerteten Dienstpostens entsprochen haben. Die Erprobung kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind, im Rahmen der Probezeit stattfinden. 6Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist von der Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.

§ 11 Voraussetzungen für Beförderungen 09

(1) Ein Beförderungsamt kann verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 10 erfüllt sind. Bei Beförderungen, für die nicht eine Auslese und die probeweise Wahrnehmung des Dienstpostens nach § 10 vorausgegangen sind, richtet sich die Auswahl nach den fachlichen Leistungen.

(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter einer Laufbahn, die unterschiedlichen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung a zugeordnet sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Eine Beförderung ist unzulässig

  1. während der Probezeit,
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig zu durchlaufen werden brauchte.

Eine Beförderung soll nicht innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden.

(4) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung a darf Beamten in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren zurückgelegt haben.

(5) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung a oder ein Amt mit höherem Grundgehalt als dem Endgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens sechs Jahren zurückgelegt haben.

(6) Einem Richter, der ein Amt der Besoldungsgruppe 1 der Besoldungsordnung R innehat und in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes eintritt, kann ein Amt der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung a frühestens ein Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung a frühestens zwei Jahre nach der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einem Richter, der ein Amt der Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung R innehat, kann ein Amt der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A, unter Beachtung des Absatzes 5 ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung a übertragen werden. Der Wechsel eines Richters, der ein Amt der Besoldungsgruppe 1 der Besoldungsordnung R innehat, in ein Amt der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung a sowie der Wechsel eines Richters, der ein Amt der Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung R innehat, in ein Amt 15 Besoldungsordnung a gelten als Beförderung im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2. Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde für Einzelfälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Staatsanwälte entsprechend.

§ 12 Dienstzeiten 09

(1) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder den Aufstieg sind, rechnen nach Ablauf der Probezeit in der Laufbahngruppe

(2) Bei der Berechnung der Dienstzeiten sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten grundsätzlich gleichzubehandeln. Zeiten einer Beschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit werden entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung berücksichtigt. (mit Wirkung vom 31. Juli 1998)

§ 13 Sonstige zu berücksichtigende Zeiten 09

Als Dienstzeit im Sinne von § 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 (mit Wirkung vom 31. Juli 1998) gelten auch:

  1. die Zeiten von Beurlaubungen unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn,
  2. die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn bei einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, für Aufgaben der Entwicklungshilfe oder an einer deutschen Schule im Ausland oder einer europäischen Schule oder an einer staatlich genehmigten oder anerkannten privaten Schule oder als DAAD-Lektor an einer Universität im Ausland,
  3. die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europaparlaments, des Deutschen Bundestags, eines Landtags, bei kommunalen Vertretungskörperschaften oder bei kommunalen Spitzenverbänden sowie bei Gesellschaften und Unternehmungen, deren Kapital überwiegend in öffentlicher Hand ist, und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren,
  4. im Übrigen die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn, die dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren,
  5. Zeiten einer Elternzeit oder einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 ThürBG oder eine Teilzeitbeschäftigung nach § 73 Abs. 5 ThürBG. (mit Wirkung vom 31. Juli 1998)

Treffen Zeiten von Beurlaubungen nach den Nummern 3 und 4 zusammen, so werden sie nur bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren berücksichtigt. Im Falle des Satzes 1 Nr. 5 wird für jede betreute oder gepflegte Person jeweils der Zeitraum bis zu einem Jahr zu Grunde gelegt, soweit Zeiten nicht bereits nach § 9 Abs. 3 und 4 angerechnet worden sind. Bei mehreren betreuten oder gepflegten Personen können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. (mit Wirkung vom 31. Juli 1998)

§ 14 Schwerbehinderte 09

(1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung und Beförderung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden. Schwerbehinderte haben bei der Einstellung Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

(2) Im Prüfungsverfahren sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist die Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch ihre Behinderung zu berücksichtigen.

Zweiter Abschnitt
Laufbahnbewerber

Erster Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 15 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

§ 16 Höchstaltersgrenzen 09

(1) Bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst darf der Bewerber die für die Laufbahngruppe vorgeschriebene Höchstaltersgrenze nicht überschritten haben. Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zulassen.

(2) Bei der Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der eine allgemeine Ausbildungsstätte nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist, gelten die Höchstaltersgrenzen nicht. In diesen Fällen dürfen nur die Bewerber zu Beamten auf Probe ernannt werden, die im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatten. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Schwerbehinderte wird die Höchstaltersgrenze allgemein auf den Zeitpunkt festgelegt, in dem sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(4) Bei Bewerbern, die die Laufbahnbefähigung nach § 21 Abs. 5, § 24 Abs. 4 oder § 31 Abs. 4 und 5 erworben haben, ist für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe der für den Befähigungserwerb erforderliche Zeitraum dem Höchstalter für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst hinzuzurechnen.

(5) Der Höchstaltersgrenze nach den Absätzen 1 und 4 ist bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung der Höchstaltersgrenze abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen. 2Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die tatsächliche Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 4 zu berücksichtigen.

(6) Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes.

§ 17 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes 09

(1) Die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes wird unter Beachtung der für die einzelnen Laufbahngruppen vorgeschriebenen Voraussetzungen in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 13 Abs. 2 und 3 ThürBG geregelt.

(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen folgende Prüfungsnoten vorgesehen werden:

sehr gut (1)= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2)= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3)= eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4)= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann durch die für die Ernennung zuständige Behörde verlängert werden

  1. bei unzureichendem Stand der Ausbildung,
  2. auf Antrag bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder in den Ausnahmefällen, in denen eine zweite Wiederholung zugelassen wird, wenn die bisherigen Leistungen des Beamten erwarten lassen, dass er die Wiederholungsprüfung bestehen wird und eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts Abweichendes bestimmt.

(4) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend, wenn die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird.

§ 18 Übernahme in die nächstniedrigere Laufbahn

Entsprechen die Leistungen des Beamten während des Vorbereitungsdienstes nicht den für seine Laufbahn zu stellenden Anforderungen, ist aber anzunehmen, dass er sich für die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung eignet, so kann er mit seiner Zustimmung in den Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn übernommen werden. Der bereits abgeleistete Vorbereitungsdienst kann auf den in der niedrigeren Laufbahn abzuleistenden Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

§ 19 Laufbahnprüfung

(1) Die Beamten haben am Ende des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes die Laufbahnprüfung für ihre Laufbahn abzulegen. 2Einzelne Prüfungsleistungen dürfen bereits während des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden.

(2) Für Beamte, die die Laufbahnprüfung bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(3) Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe.

§ 19a Allgemeine Voraussetzungen für den Aufstieg

(1) Beamte können von dem Dienstvorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

(2) In einem Auswahlverfahren wird nach den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben und der vorgesehenen Einführung die Eignung der Beamten festgestellt.

(3) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung der im Auswahlverfahren getroffenen Eignungsfeststellung; sie kann die Befugnis bei einer Laufbahn des mittleren oder des gehobenen Dienstes auf eine andere Behörde übertragen.

(4) Beamte können nach Maßgabe der Laufbahnbestimmungen mehrmals an einem Auswahlverfahren teilnehmen.

(5) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

Zweiter Unterabschnitt
Einfacher Dienst

§ 20 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  2. mindestens den erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuss als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

§ 21 Vorbereitungsdienst 09

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs Monate. Er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(2) Der Vorbereitungsdienst soll gekürzt werden, wenn nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Ausbildung für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt wird. Zeiten, die bereits für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ( § 20) berücksichtigt wurden, können nicht angerechnet werden.

(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung ab, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. In Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann für bestimmte Laufbahnen vorgeschrieben werden, dass der Vorbereitungsdienst mit einer Prüfung abschließt. Schließt er mit einer Prüfung ab und werden die Voraussetzungen einer Kürzung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 durch ein Abschluss- oder Prüfungszeugnis nachgewiesen, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Für Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung oder des Prüfungsergebnisses nach den Sätzen 1 bis 4.

(4) Absatz 3 Satz 4 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Bei endgültigem Nichtbestehen einer solchen Prüfung kann der Beamte auf Widerruf durch Verfügung nach § 23 Abs. 4 BeamtStG, § 37 Abs. 1 und 3 bis 7 ThürBG entlassen werden.

(5) Bewerbern, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende Ausbildung in einem beruflichen Bildungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen haben, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann die Laufbahnbefähigung zuerkannt werden. Über die Zuerkennung entscheidet die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

§ 22 Probezeit

(1) Die Probezeit dauert ein Jahr. Die oberste Dienstbehörde kann bei besonderer dienstlicher Bewährung die Probezeit um bis zu vier Monate kürzen.

(2) In jedem Fall ist eine Mindestprobezeit von sechs Monaten abzuleisten.

Dritter Unterabschnitt
Mittlerer Dienst

§ 23 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  2. mindestens den Realschulabschluss oder den Hauptschulabschluss und eine der Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder einen von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuss als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

§ 24 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Methoden und praktischen Fähigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind. Er besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung von in der Regel sechs Monaten und einer berufspraktischen Ausbildung von in der Regel 18 Monaten. Die fachtheoretische Ausbildung soll auch Grundkenntnisse vermitteln, die in gleichwertigen Laufbahnen verwendet werden können.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Ausbildung für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt wird. Zeiten, die bereits für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ( § 23) berücksichtigt wurden, können nicht angerechnet werden.

(4) Bewerbern, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende Ausbildung in einem beruflichen Bildungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen haben, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann die Laufbahnbefähigung zuerkannt werden. Über die Zuerkennung entscheidet die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde; sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

§ 25 Prüfung 09

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 24 Abs. 3 um Zeiten eines geeigneten mit einer Prüfung abgeschlossenen beruflichen Bildungsganges gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.

(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Ihnen kann, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes derselben Fachrichtung zuerkannt werden; zuständig dafür ist die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde; sie kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(3) Abs. 2 Satz 1 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Bei endgültigem Nichtbestehen einer solchen Prüfung kann der Beamte auf Widerruf durch Verfügung nach § 23 Abs. 4 BeamtStG, § 37 Abs. 1 und 3 bis 7 ThürBG entlassen werden.

§ 26 Probezeit

(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann bei besonderer dienstlicher Bewährung für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit der Note "sehr gut" bestanden haben, die Probezeit um bis zu acht Monate und für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden haben, um bis zu sechs Monate kürzen.

(2) In jedem Fall ist eine Mindestprobezeit von sechs Monaten abzuleisten.

§ 27 Aufstieg 09

(1) Beamte des einfachen Dienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zu gelassen werden, wenn sie

  1. geeignet sind,
  2. sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens zwei Jahren bewährt haben,
  3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Nach der Zulassung zum Aufstieg werden die Beamten in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung entspricht der Ausbildung für die neue Laufbahn und dauert in der Regel zwei Jahre. Sie kann um höchstens sechs Monate gekürzt werden, wenn der Beamte während seiner bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben hat, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden.

(3) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. § 25 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Beamten, die die Aufstiegsprüfung oder eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen, werden Dienstgeschäfte ihrer bisherigen Laufbahn übertragen.

(4) Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Aufgaben der Laufbahn bewährt haben. Für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes der Laufbahn darf die Bewährungszeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr nicht unterschreiten; dies gilt nicht, wenn der Beamte zu Beginn der Einführung ein Amt der Besoldungsgruppe 6 der Besoldungsordnung a innehatte. 3Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.

§ 28 Aufstieg für besondere Verwendungen 09

(1) Beamten des einfachen Dienstes, die

  1. geeignet sind,
  2. ein Amt der Besoldungsgruppe 4 der Besoldungsordnung a erreicht und sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,
  3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 mindestens das 45. aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben,

kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen werden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach den Absätzen 2 bis 7 erworben haben; § 27 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Befähigung richtet sich auf den Verwendungsbereich nach den Absätzen 2 und 7 Satz 2.

(2) Der Verwendungsbereich umfasst Aufgaben, deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine nach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung zu erwerbende Befähigung erfüllen kann. Diese können höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe 7 der Besoldungsordnung a zugeordnet sein. Abweichend von Absatz 2 kann der Verwendungsbereich auch ein Amt der Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung a umfassen, wenn der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde wegen der besonderen Eignung des Beamten im Einzelfall die Befähigung auf ein Amt der Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung a entsprechend Absatz 5 Satz 2 erweitert hat.

(3) Die Zulassung des Aufstiegs setzt voraus, dass ein besonderes dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Die oberste Dienstbehörde entscheidet hierüber unter Berücksichtigung des Absatzes 2.

(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die Einführungszeit dauert mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Einführung soll eine theoretische Lehrveranstaltung von in der Regel einem Monat umfassen. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde regelt die Einzelheiten der Einführung. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens drei Monate gekürzt werden.

(5) Der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss stellt auf Antrag der obersten Dienstbehörde fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten erbringen den Nachweis in einer nach den Befähigungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuss. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen.

(6) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 5 regelt der Landespersonalausschuss. Die oberste Dienstbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Landespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium selbst regeln und durchführen. Die Inhalte der Einführung und der Feststellung sind aufeinander abzustimmen.

(7) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der Verwendungsbereich ist in der Entscheidung zu bezeichnen.

Vierter Unterabschnitt
Gehobener Dienst

§ 29 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobene Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  2. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuss als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

§ 30 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Studiengang einer Fachhochschule durchgeführt, der aus Fachstudien an der Thüringer Verwaltungsfachhochschule oder an einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung und aus berufspraktischen Studienzeiten besteht. Die Fachstudien werden in der Regel im Wechsel mit den berufspraktischen Studienzeiten durchgeführt. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.

(3) Die Fachstudien dauern achtzehn Monate. Sie schließen ein Grundstudium von mindestens sechs Monaten ein. Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte; sie sind für gleichwertige Laufbahnen möglichst einheitlich zu gestalten.

(4) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die praktische Ausbildung von achtzehn Monaten in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Davon können insgesamt drei Monate auf praxisbezogene Lehrveranstaltungen entfallen.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine praktische Ausbildung in Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit geeignete Prüfung als Abschluss eines Studienganges einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmt, welche Prüfungen geeignet sind. Die praktische Ausbildung soll ein Jahr nicht unterschreiten.

(6) Die praktische Ausbildung kann bis auf sechs Monate gekürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind. Tätigkeiten von Angestellten im öffentlichen Dienst können berücksichtigt werden, wenn sie denjenigen von Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertig sind.

§ 31 Prüfung, gleichwertige Befähigung 09

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 30 Abs. 5 gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.

(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Ihnen kann, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zuerkannt werden; zuständig dafür ist die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde; sie kann die Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Bei endgültigem Nichtbestehen einer solchen Prüfung kann der Beamte auf Widerruf durch Verfügung nach § 23 Abs. 4 BeamtStG, § 37 Abs. 1 und 3 bis 7 ThürBG entlassen werden.

(4) Nach Maßgabe der nach § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c und Abs. 6 Satz 2 getroffenen Regelungen wird die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch anerkannt, wenn der Bewerber außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende, aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten bestehende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(5) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung der erfolgreiche Abschluss einer Einführung in die Laufbahnaufgaben gefordert werden. Die Einführungszeit kann auf höchstens sechs Monate festgesetzt oder bis zu dieser Dauer verlängert werden. Die Probezeit schließt sich an.

§ 32 Probezeit

(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate. Die oberste Dienstbehörde kann bei besonderer dienstlicher Bewährung für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit der Note "sehr gut" bestanden haben, die Probezeit um bis zu zehn Monate und für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit der Note "gut" bestanden haben, um bis zu acht Monate kürzen.

(2) In jedem Fall ist eine Mindestprobezeit von einem Jahr abzuleisten.

§ 33 Aufstieg 09

(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zu gelassen werden, wenn sie

  1. geeignet sind,
  2. sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren bewährt und mindestens ein Beförderungsamt erreicht haben,
  3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Für die Feststellung der Eignung ist mit zu berücksichtigen, ob der Bewerber nach seinem Bildungsstand die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschulausbildung erfüllt.

(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn durch eine Ausbildung von drei Jahren in dem für die Laufbahn eingerichteten Fachhochschulstudiengang nach § 30 Abs. 2 bis 4 eingeführt. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Ausbildungszeit insgesamt um bis zu zwölf Monate gekürzt werden.

(2a) In Laufbahnen, in denen eine Ausbildung nach § 30 Abs. 2 bis 4 nicht eingerichtet ist, umfasst die dreijährige Einführung eine wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung und eine praktische Ausbildung von je achtzehn Monaten. Sechs Monate der Fachausbildung können praxisbegleitend gestaltet werden. Wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, kann dem Beamten Gelegenheit gegeben werden, die für die Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in einem Studiengang an einer Fachschule zu erwerben; § 30 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. § 31 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Beamten, die die Aufstiegsprüfung oder eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen, werden Dienstgeschäfte ihrer bisherigen Laufbahn übertragen.

(4) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Aufgaben der Laufbahn bewährt haben. Für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes der Laufbahn darf die Bewährungszeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr nicht unterschreiten. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.

§ 34 Aufstieg für besondere Verwendungen 09

(1) Beamten des mittleren Dienstes, die

  1. geeignet sind,
  2. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung a erreicht und sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren im mittleren Dienst bewährt haben sowie
  3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 mindestens das 45. aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben,

kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen werden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach den Absätzen 2 bis 7 erworben haben; § 33 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Befähigung richtet sich auf den Verwendungsbereich nach den Absätzen 2 und 7 Satz 2.

(2) Der Verwendungsbereich umfasst Aufgaben, deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine nach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung zu erwerbende Befähigung erfüllen kann. Diese können höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung a zugeordnet sein.

(3) Die Zulassung des Aufstiegs setzt voraus, dass ein besonderes dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Die oberste Dienstbehörde entscheidet hierüber unter Berücksichtigung des Absatzes 2.

(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die Einführungszeit dauert mindestens neun Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Einführung soll eine theoretische Lehrveranstaltung von in der Regel zwei Monaten umfassen. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde regelt die Einzelheiten der Einführung.

(5) Der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss stellt auf Antrag der obersten Dienstbehörde fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten erbringen den Nachweis in einer nach den Befähigungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuss. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen.

(6) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 5 regelt der Landespersonalausschuss. Die oberste Dienstbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Landespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium selbst regeln und durchführen. Die Inhalte der Einführung und der Feststellung sind aufeinander abzustimmen.

(7) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der Verwendungsbereich ist in der Entscheidung zu bezeichnen.

Fuenfter Unterabschnitt
Höherer Dienst

§ 35 Einstellung in den Vorbereitungsdienst 09

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  2. ein Studium erfolgreich absolviert hat, das die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 ThürBG erfüllt und geeignet ist, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung  zu vermitteln.

§ 36 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt durch eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, nach Bestehen der ersten Staats- oder der Hochschulprüfung zurückgelegte berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Der zu leistende Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr.

(4) Nach Absatz 3 sind anrechenbar auch Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats- oder Hochschulprüfung sind. Auf den Vorbereitungsdienst für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst kann eine mit der Laufbahnprüfung abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst oder für den gehobenen Justizdienst bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden.

§ 37 Prüfung, gleichwertige Befähigungserlangung 09

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 36 Abs. 3 um Zeiten eines geeigneten mit einer Prüfung abgeschlossenen beruflichen Bildungsganges gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.

(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Für Beamte, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Ihnen kann, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuerkannt werden; zuständig dafür ist die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde; sie kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Bei endgültigem Nichtbestehen einer solchen Prüfung kann der Beamte auf Widerruf durch Verfügung nach   § 23 Abs. 4  BeamtStG § 37 Abs. 1 und 3 bis 7 ThürBG entlassen werden.

(4) § 19 Abs. 2 ThürBG findet Anwendung.

§ 38 Probezeit

(1) Die Probezeit dauert drei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann bei besonderer dienstlicher Bewährung für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit der Note "sehr gut" bestanden haben, die Probezeit um bis zu einem Jahr und für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden haben, um bis zu zehn Monate kürzen.

(2) In jedem Fall ist eine Mindestprobezeit von einem Jahr abzuleisten.

§ 39 Beamte an obersten Landesbehörden

Dienstposten an obersten Landesbehörden sollen in der Regel auf Dauer nur Beamten oder Richtern übertragen werden, die sich bereits auf verschiedenen Dienstposten bewährt haben. § 10 ist anzuwenden.

§ 40 Aufstieg 09

(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zu gelassen werden, wenn sie

  1. geeignet sind,
  2. sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung a erreicht haben,
  3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Die Zulassung zum Aufstieg ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Mit der schriftlichen Mitteilung beginnt die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn. Während der Einführung soll der Beamte bereits in den Aufgaben der neuen Laufbahn beschäftigt werden. Er soll an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, Näheres durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.

(3) Die Einführung dauert mindestens zwei Jahre und sechs Monate. Sie soll drei Jahre nicht überschreiten. Die Einführung kann um höchstens ein Jahr gekürzt werden, wenn der Beamte vor der Zulassung zum Aufstieg schon hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben hat.

(4) Hält die oberste Dienstbehörde die Einführung für erfolgreich abgeschlossen, stellt auf ihren Antrag der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss fest, ob der Beamte die für die Laufbahn des höheren Dienstes erforderliche Befähigung besitzt. Das Verfahren zur Feststellung regelt der Landespersonalausschuss; insbesondere ist vorzusehen, dass die Beamten den Nachweis der erfolgreichen Einführung in einer nach den Befähigungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuss zu erbringen haben, wobei die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise bei der Feststellung zu berücksichtigen sind. Beamten, die die Einführung nicht erfolgreich abschließen oder die Prüfung oder eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen, werden Dienstgeschäfte ihrer bisherigen Laufbahn übertragen.

(5) Wenn für die Laufbahnen eine Ausbildung eingerichtet ist, die auch bei einem Aufstieg die Laufbahnbefähigung vermitteln kann, können zum Aufstieg zugelassene Beamte durch diese Ausbildung abweichend von den Absätzen 2 bis 4 in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt werden. Die Einführungszeit kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 3 oder 4 um höchstens sechs Monate gekürzt werden. Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. § 37 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den Aufgaben der Laufbahn bewährt haben. Für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes der Laufbahn darf die Bewährungszeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr nicht unterschreiten. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.

§ 41 Aufstieg für besondere Verwendungen 09

(1) Beamten des gehobenen Dienstes, die

  1. geeignet sind,
  2. ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung a erreicht und sich nach Ablauf der Probezei in einer Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren im gehobenen Dienst bewährt haben,
  3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 mindestens das 45. aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben,

kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen werden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach den Absätzen 2 bis 7 erworben haben; § 40 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Befähigung richtet sich auf den Verwendungsbereich nach den Absätzen 2 und 7 Satz 2.

(2) Der Verwendungsbereich umfasst Aufgaben, deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine nach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung zu erwerbende Befähigung erfüllen kann. Diesen können Ämter der Besoldungsgruppen a 13 und a 14 der Besoldungsordnung a zugeordnet sein. Abweichend von Satz 2 kann der Verwendungsbereich auch ein Amt der Besoldungsgruppe a 15 der Besoldungsordnung a umfassen, wenn der Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde wegen der besonderen Eignung des Beamten im Einzelfall die Befähigung auf ein Amt der Besoldungsgruppe a 15 der Besoldungsordnung a entsprechend Absatz 5 Satz 2 erweitert hat.

(3) Die Zulassung des Aufstiegs setzt voraus, dass ein besonderes dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Die oberste Dienstbehörde entscheidet hierüber unter Berücksichtigung des Absatzes 2.

(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die Einführungszeit dauert mindestens neun Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Einführung soll einen Lehrgang von angemessener Dauer umfassen. Soweit Beamte während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.

(5) Der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss stellt auf Antrag der obersten Dienstbehörde fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten erbringen den Nachweis in einer nach den Befähigungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuss. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen.

(6) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 5 regelt der Landespersonalausschuss. Die oberste Dienstbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Landespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium selbst regeln und durchführen. Die Inhalte der Einführung und der Feststellung sind aufeinander abzustimmen.

(7) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der Verwendungsbereich ist in der Entscheidung zu bezeichnen.

Sechster Unterabschnitt
Sonderlaufbahnen

§ 42 (aufgehoben)

§ 43 (aufgehoben)

§ 44 (aufgehoben)

Dritter Abschnitt
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

§ 45 Gestaltungsgrundsätze 09

(1) Laufbahnen im Sinne des § 21 Abs. 1 ThürBG können eingerichtet werden, soweit dafür neben den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung ein dienstliches Bedürfnis besteht. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete hauptberufliche Tätigkeit. Ihre näheren Voraussetzungen und die zu fordernden Bildungsvoraussetzungen sind nach Maßgabe des § 46 zu regeln.

(2) Die besonderen Fachrichtungen, für die Laufbahnen nach Absatz 1 eingerichtet sind, ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3. Für die in der Anlage 4 genannten Laufbahnen besonderer Fachrichtungen gelten die dort aufgeführten besonderen Einstellungsvoraussetzungen.

§ 46 Einstellungsvoraussetzungen 09

(1) In eine Laufbahn besonderer Fachrichtung kann eingestellt werden, wer

  1. die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt,
  2. eine hauptberufliche Tätigkeit nach den Absätzen 4 und 5 nachweist.

(2) Die Bildungsvoraussetzungen müssen eine Ausbildung umfassen, die zu einem allgemein berufsbefähigenden Abschluss geführt hat. Für Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes muss die Ausbildung auf der nach den §§ 23 und 29 geforderten Mindestvorbildung aufbauen; sie muss für Laufbahnen des gehobenen Dienstes den Voraussetzungen eines mit der Prüfung abgeschlossenen Studienganges einer Hochschule nach § 30 Abs. 5 Satz 1 entsprechen. Für Laufbahnen des höheren Dienstes ist ein allgemein berufsbefähigendes fachwissenschaftliches, den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG entsprechendes Studium an einer Hochschule zu fordern. Die Bildungsvoraussetzungen müssen in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit geeignet sein, die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

(3) Den Bildungsvoraussetzungen für Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes nach Absatz 2 stehen die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworbenen Hochschulabschlüsse gleich, soweit die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder die Gleichwertigkeit mit dem jeweils geforderten Hochschulabschluss im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages festgestellt und den Hochschulabschluss entsprechend zugeordnet hat.

(4) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein. Sie ist nach Absatz 2 Satz 4 für die Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie

  1. nach ihrer Fachrichtung den für die Einstellung geforderten Bildungsvoraussetzungen und den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entspricht,
  2. nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn entspricht,
  3. im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn die Fähigkeit des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen hat.

(5) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt in Laufbahnen

1. des mittleren Dienstes zwei Jahre,

2. des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate,

3. des höheren Dienstes drei Jahre und sechs Monate.

(6) Soweit die oberste Landesbehörde für bestimmte Laufbahnen des höheren Dienstes außer der ersten Staatsprüfung oder der Hochschulprüfung die Promotion verlangt, kann die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit um ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden. Dies gilt nicht, wenn das Studium nur durch Promotion abgeschlossen werden kann.

(7) Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung entfallen, können entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt werden, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Landesbeamten betragen haben.

(8) (aufgehoben)

(9) Das Nähere regeln die obersten Landesbehörden im Rahmen der Laufbahngestaltung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 2 sowie Abs. 6, soweit dies erforderlich ist. Dabei sind insbesondere festzulegen

  1. die Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung,
  2. Art und Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit insgesamt sowie der Anteile besonderer Tätigkeiten und deren Reihenfolge,
  3. die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger praktischer Tätigkeiten.

§ 47 Feststellung der Befähigung, Probezeit, Einstellung in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst

(1) Die zuständige oberste Dienstbehörde entscheidet auf Grund der nach § 46 zu fordernden Nachweise über den Erwerb der Laufbahnbefähigung. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Entscheidung zu bezeichnen.

(2) Die §§ 26, 32, 38 und 39 gelten entsprechend.

(3) In eine Laufbahn, für die ein Vorbereitungsdienst mit Laufbahnprüfung eingerichtet ist und deren Fachrichtung in den Anlagen 1 bis 3 mit Hinweis auf diese Bestimmung aufgeführt ist, können auch Bewerber unter den Voraussetzungen des § 46 sowie der Absätze 1 und 2 eingestellt werden. Eine Einstellung nach Satz 1 ist zulässig, wenn

  1. geeignete Bewerber mit Laufbahnprüfung nicht zur Verfügung stehen,
  2. ein dienstliches Interesse besteht.

Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Landespersonalausschusses. Antragsberechtigt sind die zuständigen obersten Dienstbehörden. Die Zustimmung kann für bestimmte Laufbahnen oder Verwaltungsbereiche allgemein erteilt werden.

Vierter Abschnitt
Andere Bewerber

§ 48 Befähigungsvoraussetzungen

(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. 2Ein bestimmter Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist, können andere Bewerber nicht eingestellt werden. 2Andere Bewerber sollen auch nicht eingestellt werden, wenn geeignete Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen.

(3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn

  1. sie mindestens 35 Jahre alt, aber nicht älter als 50 Jahre, sind und
  2. ihre Laufbahnbefähigung auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch den Landespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festgestellt worden ist.

(4) Die Bewerber erbringen vor dem Ausschuss in einer nach den Befähigungsanforderungen der betreffenden Laufbahn gestalteten Vorstellung den Nachweis, die Aufgaben ihrer zukünftigen Laufbahn wahrnehmen zu können. In der Entscheidung über die Laufbahnbefähigung ist anzugeben, für welche Laufbahn die Befähigung festgestellt wird. Die Feststellung der Befähigung gilt nur für die Laufbahn bei dem Dienstherrn, bei dem der andere Bewerber eingestellt werden soll.

(5) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Landespersonalausschuss.

§ 49 Probezeit

(1) Die Probezeit dauert in den Laufbahnen

  1. des einfachen und des mittleren Dienstes drei Jahre,
  2. des gehobenen Dienstes drei Jahre und sechs Monate und
  3. des höheren Dienstes vier Jahre.

(2) Die Mindestprobezeit beträgt in den Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes sechs Monate, in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes zwölf Monate.

(3) § 39 gilt entsprechend.

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