umwelt-online: ThürLbVO - Thüringer Laufbahnverordnung - Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (2)

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Fuenfter Abschnitt
Dienstliche Beurteilung

§ 50 Dienstliche Beurteilung

(1) Dienstliche Beurteilungen sind die periodische Beurteilung, die Bedarfsbeurteilung und die Probezeitbeurteilung.

(2) Keine dienstlichen Beurteilungen sind die Zwischen- und Abschlusszeugnisse der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(3) Die dienstliche Beurteilung hat die Eignung, Befähigung und die fachliche Leistung des Beamten zu berücksichtigen.

(4) Die dienstliche Beurteilung wird, soweit die Dienstaufsicht nicht anderweitig geregelt ist, vom Leiter der Behörde erstellt, der der Beamte im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung angehört. Abgeordnete Beamte werden im Benehmen mit dem Leiter der Behörde beurteilt, an die der Beamte abgeordnet ist. Die Leiter von Behörden werden von dem Leiter der vorgesetzten Dienststelle beurteilt. Die oberste Dienstbehörde kann eine von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Regelung treffen. Im Bereich der kommunalen Dienstherrn kann der Leiter der Behörde die Befugnis zur Beurteilung auf andere kommunale Wahlbeamte oder auf andere Beamte übertragen.

§ 51 Periodische Beurteilung

(1) Beamte sind mindestens alle vier Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Dies gilt nicht für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für Beamte während der Probezeit.

(2) Die periodische Beurteilung kann zurückgestellt werden, wenn

  1. gegen den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren, Vorermittlungen oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist oder
  2. ein sonstiger in der Person des Beamten liegender wichtiger Grund besteht.

Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, der Einstellung der Ermittlungen oder dem Wegfall des sonstigen wichtigen Grundes ist die periodische Beurteilung nachzuholen.

(3) Nicht periodisch beurteilt werden

  1. Beamte, die sich in einem Spitzenamt ihrer Laufbahn befinden,
  2. Beamte in einem Amt der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung a und höher,
  3. Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  4. weitere Gruppen von Beamten nach Anordnung der obersten Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses.

Die oberste Dienstbehörde kann die periodische Beurteilung der in Satz 1 genannten Gruppen von Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen anordnen. Auf schriftlichen Antrag ist einer der in Satz 1 Nr. 3 genannten Beamten in die periodische Beurteilung einzubeziehen.

§ 52 Bedarfsbeurteilung

Eine Bedarfsbeurteilung erfolgt, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Belange erfordern, insbesondere, wenn der Beamte die für die Beurteilung zuständige Behörde mindestens ein Jahr nach dem Ende des der letzten periodischen Beurteilung zugrundeliegenden Zeitraums oder der Probezeit wechselt.

§ 53 Inhalt der dienstlichen Beurteilung 09

(1) Der dienstlichen Beurteilung ist eine Beschreibung der Aufgaben, die der Beamte im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, voranzustellen.

(2) Die dienstliche Beurteilung hat die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf sein Amt und im Vergleich zu den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe und Laufbahn objektiv darzustellen und außerdem von seiner Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben.

(3) Die fachliche Leistung des Beamten ist nach dem Arbeitserfolg und der praktischen Arbeitsweise, die Eignung insbesondere nach den geistigen Anlagen und der Belastbarkeit und die Befähigung insbesondere nach den beruflichen Fachkenntnissen und dem sonstigen fachlichen Können zu beurteilen.

(4) Die Beurteilung ist mit einem Gesamtergebnis und mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen. Bei Beamten, die für den Aufstieg geeignet erscheinen, ist eine entsprechende Äußerung anzufügen.

(5) Das Gesamtergebnis der Beurteilung ist mit einem der folgenden Gesamturteile zusammenzufassen: hervorragend, übertrifft erheblich die Anforderungen, übertrifft die Anforderungen, entspricht den Anforderungen, entspricht noch den Anforderungen, entspricht nicht den Anforderungen. Das Gesamturteil ist zu begründen. In der verbalen Begründung können die Zusätze "obere Grenze" und "untere Grenze" aufgenommen werden, wenn die Bewertung eines Beamten im oberen beziehungsweise unteren Bereich des vergebenen Gesamturteils liegt. Zusätze beim Gesamturteil "entspricht nicht den Anforderungen" entfallen.

(6) Bei der Probezeitbeurteilung kann von den Absätzen 1 bis 5 abgewichen werden. Sie kann auf die Feststellung beschränkt werden, ob sich der Beamte während der Probezeit bewährt hat und ob er für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist.

(7) Die nähere Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung wird durch Verwaltungsvorschriften nach § 128 ThürBG geregelt. Hierbei können vereinfachte Beurteilungen für bestimmte Beamtengruppen zugelassen werden.

§ 54 Eröffnung der dienstlichen Beurteilung

(1) Die dienstliche Beurteilung ist dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der dienstlichen Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(2) Für den Beamten nachteilige Erkenntnisse sollen ihm bereits während des der Beurteilung vorausgehenden Zeitraums bekannt gegeben werden.

Sechster Abschnitt
Fortbildung

§ 55 Grundsätze der Fortbildung

(1) Die dienstliche Fortbildung wird von der obersten Dienstbehörde gefördert und geregelt. Die Gelegenheit zur Fortbildung soll den Beamten möglichst gleichmäßig gegeben werden.

(2) Die Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der Einführungs-, Anpassungs- und Förderungsfortbildung teilzunehmen. Sie sind außerdem verpflichtet, sich selbst fortzubilden, damit sie den Änderungen der Aufgaben und der Anforderungen gewachsen sind.

(3) Beamte, die ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse durch Fortbildung nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. 2Ihnen soll unter Beachtung der Grundsätze des § 10 Gelegenheit gegeben werden, ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse auf einem höherwertigen Dienstposten anzuwenden und hierbei ihre besondere Eignung zu beweisen.

(4) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse nach Absatz 3 sind insbesondere der Abschluss als Verwaltungs-Betriebswirt (VWA) einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie und Abschlüsse gleichwertiger Einrichtungen anzusehen.

Siebenter Abschnitt
Übernahme von Beamten

§ 56 Übernahme von Beamten und Wiedereinstellung früherer Beamter von Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs des Thüringer Beamtengesetzes 09

(1) Bei der Einstellung eines Beamten von Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs des Thüringer Beamtengesetzes kann von der vorgeschriebenen Probezeit abgesehen werden, wenn der Beamte bereits in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in einer Laufbahn derselben Laufbahngruppe berufen worden ist. Sie gilt als abgeleistet, soweit der Beamte nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung eine Probezeit in der entsprechenden oder einer gleichwertigen Laufbahn zurückgelegt hat. Von einer erneuten Probezeit kann auch dann abgesehen werden, wenn ein Beamter auf Lebenszeit die Befähigung für eine Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe außerhalb des Aufstiegs erworben hat und in die neue Laufbahn übernommen wird. Die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn kann von einer höchstens einjährigen Bewährungszeit abhängig gemacht werden; während der Bewährungszeit verbleibt der Beamte in seiner bisherigen Rechtsstellung.

(2) Bei der Übernahme eines Beamten von Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs des Thüringer Beamtengesetzes ist die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt abweichend von § 9 Abs. 1 zulässig, wenn er in einem seiner letzten Dienststellung gleichwertigen Amt übernommen wird. Wird der Beamte in einem höheren Amt als dem bisherigen Amt übernommen, so sind die Bestimmungen über Beförderungen anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei der Wiedereinstellung eines früheren Beamten von Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs des Thüringer Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 57 Übernahme von Beamten und Wiedereinstellung früherer Beamter von Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Thüringer Beamtengesetzes 09

(1) Bei der Übernahme von Beamten und der Wiedereinstellung früherer Beamter von Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Thüringer Beamtengesetzes ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Bei der Übernahme oder Wiedereinstellung eines anderen Bewerbers rechnet die Dienstzeit nach § 12 frühestens ab der Vollendung des 35. Lebensjahres.

(3) Wer als Laufbahnbewerber die Befähigung für eine Laufbahn bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Thüringer Beamtengesetzes durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben hat, besitzt auch die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich des Thüringer Beamtengesetzes. Wer auf Grund einer Regelung nach § 21 Abs. 1 ThürBG  bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Thüringer Beamtengesetzes die Befähigung für eine Laufbahn ohne Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Laufbahnprüfung erworben hat, besitzt auch die Befähigung für eine in gleicher Weise geregelte entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich des Thüringer Beamtengesetzes. Welcher Laufbahn die Befähigung des Bewerbers entspricht, stellt die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses fest. Die Zustimmung ist bei einer Versetzung vor der Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn einzuholen.

(4) Für die Anerkennung der bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Thüringer Beamtengesetzes als Laufbahnbewerber erworbenen Befähigung als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn im Geltungsbereich des Thüringer Beamtengesetzes gilt § 7 entsprechend. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde.

Achter Abschnitt
Landespersonalausschuss

§ 58 Allgemeine Ausnahmen 09

(1) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Bestimmungen dieser Verordnung zulassen:

  1. Probezeit ( § 22  Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 2, § 49 Abs. 1); Mindestprobezeit ( § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 38 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 49 Abs. 2),
  2. (aufgehoben),
  3. Erprobungszeit ( § 10),
  4. Überspringen von Ämtern bei Beförderung ( § 11 Abs. 2 Satz 1),
  5. Beförderung während der Probezeit ( § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1),
  6. Beförderung innerhalb eines Jahres nach der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder der letzten Beförderung ( § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2),
  7. Mindestbewährungszeit für Beförderungen und Aufstieg ( § 11 Abs. 4 und 5, § 27 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, § 33 Abs. 4 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, § 40 Abs. 6 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2),
  8. Mindestalter beim Aufstieg ( § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3),
  9. Mindestalter für andere Bewerber ( § 48 Abs. 3 Nr. 1),
  10. Höchstalter ( § 16 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 3 Nr. 1).

(2) Eine Ausnahme von der Mindestprobezeit (Absatz 1 Nr. 1) kann beantragt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen und der Mindestprobezeit gleichwertige Bewährungszeiten im öffentlichen Dienst es rechtfertigen.

(3) Wird einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme bei der Einstellung ein Beförderungsamt nach Absatz 1 Nr. 4 verliehen, gilt dies zugleich als Beförderung.

Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 59 Zuständigkeit der obersten Dienstbehörden

Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde, soweit nichts anderes geregelt ist. Für den Bereich der Landesverwaltung kann sie ihre Zuständigkeit auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen.

§ 60 Erlass von Verwaltungsvorschriften 09

Der Erlass von ergänzenden Verwaltungsvorschriften bestimmt sich nach § 128 ThürBG.

§ 61 (aufgehoben) 09

§ 62 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


.

Besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes Anlage 1
(zu § 45 Abs. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 3) 09


  1. Ärztlicher Dienst nach Maßgabe der Anlage 4
  2. Bergverwaltungsdienst
  3. Besonderer Verwaltungsdienst
  4. Bibliotheksdienst nach Maßgabe der Anlage 4
  5. Biologischer Dienst
  6. Chemischer Dienst
  7. Dienst als Informatiker
  8. Dienst als Pfarrer in Justizvollzugsanstalten nach Maßgabe der Anlage 4
  9. Dienst bei den Museen und Sammlungen sowie beim Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie nach Maßgabe der Anlage 4
  10. Dienst in den Kataster und Landesvermessungsbehörden
  11. Dienst in der EDV
  12. Dienst in der Land/Forstwirtschaft und im Umweltschutz nach Maßgabe des 47 Abs. 3 Satz 1
  13. Dienst in der Plenar und Ausschussprotokollierung beim Landtag nach Maßgabe der Anlage 4
  14. Eichtechnischer Dienst
  15. Geologischer Dienst
  16. Lebensmittelchemischer Dienst nach Maßgabe der Anlage 4
  17. Mathematischer Dienst
  18. Pharmazeutischer Dienst nach Maßgabe der Anlage 4
  19. Physikalischer Dienst
  20. Psychologischer Dienst
  21. Raumordnungsdienst
  22. Technischer Dienst in der EDV
  23. Technischer Dienst nach Maßgabe des 47 Abs. 3 Satz 1
  24. Tierärztlicher Dienst nach Maßgabe des 47 Abs. 3 Satz 1 und der Anlage 4
  25. Wirtschaftsverwaltungsdienst nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 Satz 3 und 4

.

Besondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes Anlage 2
(zu § 45 Abs. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 3 Satz 1) 09
  1. Bergverwaltungsdienst
  2. Chemischer Dienst
  3. Dienst in der EDV
  4. Dienst in den Kataster und Landesvermessungsbehörden
  5. Dienst in der Land/Forstwirtschaft und im Umweltschutz nach Maßgabe des § 47 Abs. 3 Satz 1
  6. Physikalischer Dienst
  7. Dienst in der Plenar und Ausschussprotokollierung beim Landtag nach Maßgabe der Anlage 4
  8. Dienst in den Bereichen Sozialarbeit und Sozialpädagogik nach Maßgabe der Anlage 4
  9. Milchwirtschaftlicher Dienst oder Lebensmitteltechnologischer Dienst
  10. Raumordnungsdienst
  11. Technischer Werkdienst (Betriebsdienst)
  12. Technischer Dienst in der EDV
  13. Technischer Dienst nach Maßgabe des § 47 Abs. 3 Satz 1
  14. Wirtschaftsverwaltungsdienst

.

Besondere Fachrichtungen des mittleren Dienstes Anlage 3
(zu § 45 Abs. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 3 Satz 1) 09
  1. Archivdienst
  2. Bibliotheksdienst
  3. Dienst in den Kataster und Landesvermessungsbehörden
  4. Dienst in der Land/Forstwirtschaft und im Umweltschutz
  5. Dienst in der Lebensmittelüberwachung nach Maßgabe der Anlage 4

.

Einstellungsvoraussetzungen in besonderen Fällen Anlage 4
(zu § 45 Abs. 2 Satz 2)

A. Besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes:

I. Ärztlicher Dienst

Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Ärzte beträgt drei Jahre. Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistent geleisteten Tätigkeit werden angerechnet. § 46 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 findet keine Anwendung.

II. Tierärztlicher Dienst

Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Tierärzte beträgt drei Jahre.

III. Beamte im Dienst als Lebensmittelchemiker

Bei Lebensmittelchemikern wird die zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung als hauptberufliche Tätigkeit angerechnet.

IV. Pharmazeutischer Dienst

Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Apotheker beträgt drei Jahre nach Erteilung der Bestallung.

V. Dienst bei Museen und Sammlungen sowie bei den Landesämtern für Denkmalpflege

Auf die hauptberufliche Tätigkeit kann eine Tätigkeit als

  1. Volontär an öffentlichen Museen und Sammlungen sowie bei den Landesämtern für Denkmalpflege,

  2. wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent, Oberassistent oder Hochschulassistent an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule sowie als Akademischer Rat, Akademischer Oberrat oder Akademischer Direktor,

  3. Stipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft oder anderer wissenschaftlicher Organisationen angerechnet werden.

VI. Beamte im Dienst als Pfarrer in Justizvollzugsanstalten

Es ist eine erfolgreiche Ablegung des zweiten theologischen Examens und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren nach erfolgreicher Ablegung des ersten theologischen Examens zu fordern. Bei nachgewiesener Promotion beträgt die hauptberufliche Tätigkeit mindestens ein Jahr.

VII. Dienst in der Plenar- und Ausschussprotokollierung beim Landtag

Von den Bewerbern sind

  1. der Abschluss eines für die Plenar- und Ausschussprotokollierung geeigneten Studiums, beispielsweise eine abgeschlossene Ausbildung in den Studiengängen Rechtswissenschaft, Volkswirtschaft, Politologie, Wirtschaftswissenschaften oder Sozialwissenschaften und
  2. eine hauptberufliche Tätigkeit in der Plenar- und Ausschussprotokollierung, vergleichbar dem höheren Dienst, von mindestens drei Jahren und sechs Monaten

zu fordern. Der Präsident des Landtags stellt fest, ob der Bewerber für den höheren Dienst in der Plenar- und Ausschussprotokollierung geeignet ist.

VIII. Bibliotheksdienst 09

1. Von Bewerbern sind der Abschluss eines geeigneten wissenschaftlichen Studiums und ein bibliothekswissenschaftliches Zusatzstudium (beispielsweise innerhalb eines Volontariats) oder eine abgeschlossene Ausbildung im Studiengang Bibliothekswissenschaft zu fordern.

2. Auf die hauptberufliche Tätigkeit kann ein bibliothekswissenschaftliches Zusatzstudium im Rahmen eines Volontariats oder eine ähnliche praxisbezogene bibliothekswissenschaftliche Zusatzausbildung im Umfang von bis zu zwei Jahren angerechnet werden

B. Besondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes:

I. Dienst in den Bereichen Sozialarbeit und Sozialpädagogik 09

Von den Bewerbern nach Anlage 2 Nr. 8 sind mindestens zu fordern:

  1. ein Berufspraktikum von mindestens einem Jahr innerhalb oder nach Abschluss des Studiums,

  2. eine der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Sozialarbeiter (Sozialpädagoge) nach der staatlichen Anerkennung ( § 46 Abs. 5 und 9).

II. Dienst in der Plenar- und Ausschussprotokollierung beim Landtag

Von den Bewerbern sind

  1. der Abschluss eines für die Plenar- und Ausschussprotokollierung geeigneten Studiengangs mindestens an einer Fachhochschule, beispielsweise ein Abschluss in einer verwaltungsbezogenen Fachrichtung und
  2. eine hauptberufliche Tätigkeit in der Plenar- und Ausschussprotokollierung, vergleichbar dem gehobenen Dienst, von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten

zu fordern. Der Präsident des Landtags stellt fest, ob der Bewerber für den gehobenen Dienst in der Plenar- und Ausschussprotokollierung geeignet ist.

C. Besondere Fachrichtungen des mittleren Dienstes:

Dienst in der Lebensmittelüberwachung

Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Lebensmittelkontrolleure beträgt mindestens ein Jahr.

ENDE

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