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Regelwerk

SächsArbSchZuVO - Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, technischen Verbraucherschutzes, Strahlenschutzrechts im Anwendungsbereich der Röntgenverordnung und des Sprengstoffrechts und über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen

- Sachsen -

Vom 6. Juli 2008
(GVBl. Nr. 10 vom 18.07.2008 S. 416; 06.12.2010 S. 341 10; 02.03.2012 S. 163 12)



Es wird verordnet

  1. durch die Staatsregierung aufgrund von § 155 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 139b der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089, 3136) geändert worden ist,
  2. durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit aufgrund von
    1. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung,
    2. Artikel 80 Abs. 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz - SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 194) in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwOrgG, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern,
    3. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat (Sächsisches Heilberufekammergesetz - SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302) geändert worden ist, mit Zustimmung der Sächsischen Landesärztekammer, der Landeszahnärztekammer Sachsen und der Sächsischen Landestierärztekammer sowie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales:

§ 1 Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen 10 12

(1) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für den Vollzug

  1. des Arbeitsschutzrechts,
  2. des Rechts des technischen Verbraucherschutzes und der Anlagensicherheit,
  3. des Strahlenschutzrechts im Anwendungsbereich der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), in der jeweils geltenden Fassung und
  4. des Sprengstoffrechts,

soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie ist insbesondere zuständig für die in der Anlage zu dieser Verordnung unter Buchstabe a aufgeführten Rechtsvorschriften. Abweichende Bestimmungen sind der Anlage unter Buchstabe D zu entnehmen.

(2) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die physikalischtechnische und chemische Prüfung und Bewertung der Sicherheit von Produkten nach dem Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2014), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die dienstbegleitenden Messungen zur Beurteilung von Arbeitsplätzen nach der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), in der jeweils geltenden Fassung, durch die gewerbeaufsichtliche Untersuchungsstelle.

§ 2 Zuständigkeit des Sächsischen Oberbergamtes 10 12

(1) Das Sächsische Oberbergamt ist zuständig für

  1. Betriebe und Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen, soweit gemäß den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes geregelt ist, und
  2. unterirdische Hohlräume, Halden und Restlöcher im Sinne des § 2 der Polizeiverordnung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern (Sächsische Hohlraumverordnung - SächsHohlrVO) vom 6. März 2002 (SächsGVBl. S. 117), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 589, 590) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

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