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Regelwerk; Bergrecht

SächsHohlrVO - Sächsische Hohlraumverordnung
Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern

- Sachsen -

Vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. Nr. 10 vom 16.03.2022 S. 187)


Archiv 2012

Auf Grund

§ 1 Begriffe

(1) Unterirdische Hohlräume im Sinne dieser Polizeiverordnung sind

  1. stillgelegte Grubenbaue und Bohrungen,
  2. natürliche unterirdische Hohlräume mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmeter,
  3. künstliche unterirdische Hohlräume mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmeter, die zu anderen als bergbaulichen Zwecken unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet wurden,
  4. die in den Nummern 2 und 3 genannten Hohlräume, unabhängig von ihrem Volumen, soweit sie sich unter bebauten Flächen einschließlich Verkehrsflächen befinden.

(2) Halden im Sinne dieser Polizeiverordnung sind Aufschüttungen von Massen aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten.

(3) Restlöcher im Sinne dieser Polizeiverordnung sind Geländevertiefungen, die nach dem Aufschluss von Tagebauen oder nach der Gewinnung im Tagebau ganz oder teilweise zurückgelassen wurden.

(4) Ausgenommen sind unterirdische Hohlräume sowie Halden und Restlöcher, die dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.

(5) Einrichtungen zur Gefahrenabwehr sind insbesondere bergbauliche Entwässerungseinrichtungen, Bewetterungssysteme sowie geotechnische Schutzbauwerke und Haldenabdichtungen. Ausgenommen sind Anlagen, deren Betrieb und Unterhaltung in anderen Gesetzen geregelt ist.

§ 2 Zuständigkeit

Das Sächsische Oberbergamt ist zuständige Polizeibehörde im Hinblick auf unterirdische Hohlräume sowie Halden und Restlöcher im Sinne des § 1. Es ist auch zuständig, wenn Maßnahmen aufgrund des Bundesberggesetzes nicht ausreichen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren; § 1 Absatz 4 ist nicht anzuwenden. Zuständigkeiten nach anderen Fachgesetzen bleiben unberührt.

§ 3 Einrichtungen zur Gefahrenabwehr

Einrichtungen zur Gefahrenabwehr bei unterirdischen Hohlräumen, Halden oder Restlöchern dürfen nur mit Zustimmung des Sächsischen Oberbergamtes verändert, beseitigt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. § 5 ist mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass nach Ablauf der dort genannten Anzeigefristen die Zustimmung als erteilt gilt. Soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist, sind die Einrichtungen durch den Betreiber zu unterhalten.

§ 4 Meldung unterirdischer Hohlräume

(1) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte sowie andere aufgrund dinglicher Rechte oder durch schuldrechtlichen Vertrag zur Nutzung eines Grundstücks berechtigte Personen sind verpflichtet, unter dem Grundstück befindliche unterirdische Hohlräume dem Sächsischen Oberbergamt innerhalb eines Monats, nachdem ihnen die Existenz bekannt geworden ist, schriftlich zu melden. Die Meldepflicht entfällt bei stillgelegten risskundigen Grubenbauen.

(2) Unterirdische Hohlräume, von denen eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit oder für Sachen ausgeht, sind bei Entdeckung unverzüglich dem Sächsischen Oberbergamt zu melden.

§ 5 Anzeigepflicht

(1) Die Nutzung unterirdischer Hohlräume sowie bergtechnische Arbeiten in oder an unterirdischen Hohlräumen sind spätestens einen Monat vor Beginn schriftlich dem Sächsischen Oberbergamt anzuzeigen. Das Vorhaben ist entsprechend der Anzeige durchzuführen.

(2) Absatz 1 gilt für die Beendigung der Nutzung sowie für den Abschluss der bergtechnischen Arbeiten bei der Herstellung unterirdischer Hohlräume im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 entsprechend.

(3) Die Anzeigefrist für bergtechnische Arbeiten nach Absatz 1 entfällt, soweit diese zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind. Die Anzeige hat in diesen Fällen unverzüglich zu erfolgen.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten bei der Durchführung bergtechnischer Arbeiten an Halden oder Restlöchern entsprechend.

§ 6 Behördliches Betretungsrecht

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