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Regelwerk, Arbeits-&Sozialgesetz, Kinder-&Jugendhilfe

KiföG M-V - Kindertagesförderungsgesetz
Gesetz zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 4. September 2019
(GVOBl. M-V Nr. 16 vom 13.09.2019 S. 558; 29.06.2022 S. 358 22; 05.06.2022 S. 426 22a; 02.04.2023 S. 566 23; 01.05.2024 S. 138 24)
Gl.-Nr: 226-5



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele 24

(1) Die Kindertagesförderung hat die individuelle Förderung der Entwicklung eines jeden Kindes und dessen Erziehung zu einer eigenverantwortlichen gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zum Ziel. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuallererst ihnen obliegende Pflicht. Die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege unterstützen und ergänzen den Förderauftrag gegenüber allen Kindern. Das Land Mecklenburg-Vorpommern trägt nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf bei.

(2) Die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege erfüllt einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag entsprechend der grundgesetzlich verankerten Werteordnung. Die Kindertagesförderung hat die individuelle Förderung der Kinder unter Berücksichtigung sozialer sowie sozialräumlicher Gegebenheiten zum Ziel.

(3) Die individuelle Förderung aller Kinder hat sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen, dem Entwicklungsstand und den Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder und den Bedürfnissen der Eltern zu orientieren. Kinder sollen über den Familienrahmen hinaus dabei unterstützt werden,

  1. aktuelle und zukünftige Lebensanforderungen sowie weitere Bildungsverläufe erfolgreich zu bewältigen,
  2. die Befähigung zu erlangen, ein Leben lang zu lernen und
  3. verantwortlich am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.

Die individuelle Förderung soll insbesondere Benachteiligungen entgegenwirken, die der Chancengerechtigkeit beim Eintritt in die Schule entgegenstehen.

(4) Die Kindertagesförderung unterstützt die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Erziehung zu Toleranz gegenüber anderen Menschen und zu Akzeptanz von anderen Kulturen und Lebensweisen. Im Rahmen der Förderung wird dem Schutz des Kindes in besonderer Weise Rechnung getragen.

(5) Die Kinderrechte werden geachtet und altersgerecht vermittelt.

§ 2 Begriffsbestimmungen 24

(1) Kindertagesförderung ist die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Die Förderung umfasst die Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes.

(2) Kindertageseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind familienunterstützende und familienergänzende Einrichtungen, in denen Kinder bis zum Schuleintritt und schulpflichtige Kinder bis zum Ende des Besuchs der Grundschule für einen Teil des Tages oder ganztags gefördert werden. Kindertageseinrichtungen werden mit einer oder mehreren der folgenden Förderarten geführt:

  1. Krippen für Kinder bis zum Beginn des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden,
  2. Kindergärten für Kinder vom Beginn des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Schule,
  3. Horte für Kinder vom Eintritt in die Schule bis zum Ende des Besuchs der Grundschule.

(3) Kindertagespflege ist eine familienunterstützende und -ergänzende Form der regelmäßigen Förderung von Kindern durch eine geeignete Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen.

(4) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Gemeinde im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, in der das Kind gemäß § 86 des Achten Buches Sozialgesetzbuch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(6) Zum pädagogischen Personal gehören pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte.

(7) Pädagogische Fachkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher sowie staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher für 0- bis 10-Jährige,
  2. Diplompädagoginnen und Diplompädagogen mit dem Nachweis sozialpädagogischer Ausbildung, Diplomsozialpädagoginnen und Diplomsozialpädagogen, Diplomsozialarbeiterinnen und Diplomsozialarbeiter,
  3. Personen mit einem fachlich Nummer 2 entsprechenden Universitäts- oder Fachhochschulabschluss sowie Personen mit einem Universitäts- oder Fachhochschulabschluss mit 120 Credit Points im pädagogischen Bereich,
  4. Diplom-Erziehungswissenschaftlerinnen und Diplom-Erziehungswissenschaftler,
  5. Staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger und Personen mit gleichwertigen Abschlüssen,
  6. Erzieherinnen und Erzieher im jeweiligen Bereich, die eine Teilanerkennung für einen Fachschulabschluss als Krippenerzieherin oder Krippenerzieher, Kindergärtnerin oder Kindergärtner, Horterzieherin oder Horterzieher haben,

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