Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 1. Mai 2024
(GVOBl. M-V Nr. 10 vom 23.05.2024 S. 138)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes

Das Kindertagesförderungsgesetz vom 4. September 2019 (GVOBl. M-V S. 558), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. April 2023 (GVOBl. M-V S. 566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 18 Tagespflegeerlaubnis " § 18 Erlaubnis zur Kindertagespflege".

b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 20 Fort- und Weiterbildung " § 20 Fort- und Weiterbildung der Kindertagespflegeperson".

c) Die Angabe zu § 37 wird gestrichen.

2. In § 1 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Familie" ein Komma und das Wort "Pflege" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "geführt als" durch die Wörter "mit einer oder mehreren der folgenden Förderarten geführt:" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 4

4. Kindertagesstätten mit mindestens zwei der in den Nummern 1 bis 3 genannten Förderarten.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Tagespflegeperson" durch das Wort "Kindertagespflegeperson" ersetzt.

c) Absatz 7 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Absolventinnen und Absolventen fachlich entsprechender Bachelor-, Magister- oder Masterstudiengänge, "3. Personen mit einem fachlich Nummer 2 entsprechenden Universitäts- oder Fachhochschulabschluss sowie Personen mit einem Universitäts- oder Fachhochschulabschluss mit 120 Credit Points im pädagogischen Bereich,"

d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:

"(9) Alltagshilfskräfte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die zur Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte für nicht pädagogische Aufgaben eingesetzt werden können."

e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.

f) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11 und wie folgt geändert:

Das Wort "Tagespflegeperson" wird durch das Wort "Kindertagespflegeperson" ersetzt und nach dem Wort "Punkte" werden die Wörter "sowie die regelmäßigen wöchentlichen Betreuungszeiten" eingefügt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Kindertagesförderung hat den Auftrag, den Übergang von Kindern in die Grundschule gezielt vorzubereiten, zu begleiten und mitzugestalten. "Die Kindertagesförderung hat den Auftrag, den Übergang von Kindern in die Grundschule gezielt und altersgerecht, unter anderem durch die Förderung der basalen sprachlichen und mathematischen Kompetenzen, vorzubereiten, zu begleiten und mitzugestalten."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Tagespflegepersonen" durch das Wort "Kindertagespflegepersonen" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Im Rahmen dessen wird bei den Kindern im Alter von vier bis fünf Jahren besonderes Augenmerk auf die Entwicklung der Sprache gelegt."

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

cc) In Satz 4 wird nach dem Wort "altersgerechten," das Wort "sprachlichen," eingefügt.

c) In Absatz 7 in Satz 1 wird nach dem Wort "von" das Wort "regelmäßigen" eingefügt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Tagespflegepersonen" durch das Wort "Kindertagespflegepersonen" ersetzt.

b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "Tagespflegeperson" durch das Wort "Kindertagespflegeperson" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Tagespflegepersonen" durch das Wort "Kindertagespflegepersonen" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Außerdem wirken sie darauf hin, dass die Kinder regelmäßig auch an zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen teilnehmen."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Es darf in den Kindertageseinrichtungen und den Räumen der Kindertagespflege nicht geraucht und keine alkoholischen Getränke sowie keine Drogen zu sich genommen werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.05.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion