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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 2. April 2023
(GVOBl. M-V Nr. 12 vom 13.04.2023 S. 566)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Kindertagesförderungsgesetz vom 4. September 2019 (GVOBl. M-V S. 558), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Juli 2022 (GVOBl. M-V S. 426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 26a folgende Angabe eingefügt:

" § 26b Ausgleichsbeträge zur Finanzierung der Ausgaben der Ausbildungsvergütung nach § 14 Absatz 7 Satz 2 bis 4".

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

"Ab dem 1. August 2023 werden Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr nicht auf den Stellenanteil einer Fachkraft gemäß Satz 1 Nummer 1 angerechnet. Ab dem 1. August 2024 werden Auszubildende im zweiten Ausbildungsjahr nicht auf den Stellenanteil einer Fachkraft gemäß Satz 1 Nummer 2 angerechnet. Die Kosten der Ausbildungsvergütung für die nicht angerechneten Auszubildenden trägt das Land nach Maßgabe des § 26b unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen zur Ausbildungsvergütung in Absatz 8 Satz 1 und 2 berücksichtigt werden."

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

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Die Ausbildungsvergütung der Erzieherinnen und Erzieher für 0- bis 10-Jährige und die an die Mentorinnen und Mentoren für diese Ausbildung gezahlte finanzielle Abgeltung in Höhe von 150 Euro im Monat für eine Auszubildende oder einen Auszubildenden und weitere 50 Euro pro Monat für weitere Auszubildende sind bei den Verhandlungen nach § 24 Absatz 1 und 3 zu berücksichtigen. "Die an Mentorinnen und Mentoren für die Ausbildung nach Satz 1 gezahlte finanzielle Abgeltung in Höhe von 150 Euro im Monat für eine Auszubildende oder einen Auszubildenden und weitere 50 Euro pro Monat für weitere Auszubildende ist bei den Verhandlungen nach § 24 Absatz 1 und 3 zu berücksichtigen."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Ausbildungsvergütung für Personen nach Satz 1 ist in den Verhandlungen nach § 24 Absatz 1 und 3 zu berücksichtigen, wenn diese auf den Stellenanteil einer Fachkraft gemäß Absatz 7 Satz 1 bis 3 anzurechnen sind."

3. Nach § 26a wird folgender § 26b eingefügt:

" § 26b Ausgleichsbeträge zur Finanzierung der Ausgaben der Ausbildungsvergütung nach § 14 Absatz 7 Satz 2 bis 4

(1) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe jährliche Ausgleichsbeträge für die Ausbildungsvergütung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr für Personen, die ab Beginn des neuen Ausbildungsjahrganges 2023/2024 zu staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern für 0- bis 10-Jährige ausgebildet werden. Die Ausgleichsbeträge umfassen die Ausbildungsvergütung und die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung sowie weitere Beiträge, zu denen Arbeitgebende aufgrund von gesetzlichen Regelungen verpflichtet sind. Die Ausgleichsbeträge werden nur gewährt, wenn diese für den gleichen Zeitraum nicht Bestandteil der Vereinbarung über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung nach § 24 Absatz 1 und 3 sind.

(2) Bis zum 1. März eines jeweiligen Jahres rechnen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Landesamt für Gesundheit und Soziales die auf das Vorjahr entfallenden Ausgleichsbeträge der Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Satz 4 ab. Für die Abrechnung sind folgende Angaben erforderlich:

  1. Name der Kindertageseinrichtung,
  2. Anzahl der Auszubildenden,
  3. Ausbildungsjahrgang und Ausbildungsjahr pro Person in Ausbildung,
  4. Höhe der jeweils monatlichen Ausbildungsvergütung pro Auszubildende oder Auszubildenden, differenziert nach dem Auszahlungsbetrag und dem monatlichen Arbeitgeberbeitrag nach Absatz 1 Satz 2 und
  5. Höhe des Prozentsatzes der Ausbildungsvergütung ohne Arbeitgeberbeiträge gemessen an der Ausbildungsvergütung an dem TVAöD.

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales setzt die Höhe der Ausgleichsbeträge fest und zahlt den Ausgleichsbetrag innerhalb von vier Wochen nach deren Festsetzung an die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus.

(3) Ab dem Jahr 2023 wird den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 ein jährlicher Ausgleichsbetrag in Höhe von 5.400 Euro gewährt. Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verteilt:

  1. Landkreis Ludwigslust-Parchim 700 Euro,
  2. Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 900 Euro,
  3. Landkreis Nordwestmecklenburg 500 Euro,
  4. Landkreis Rostock 800 Euro,
  5. Landkreis Vorpommern-Greifswald 900 Euro,
  6. Landkreis Vorpommern-Rügen 800 Euro,
  7. Hansestadt Rostock 500 Euro,
  8. Landeshauptstadt Schwerin 300 Euro.

Der Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2023 im Januar 2024 als Einmalzahlung und ab dem Jahr 2024 in monatlichen Teilbeträgen zur Mitte des Monats ausgezahlt."

4. § 34 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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