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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V)
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 5. Juli 2022
(GVOBl. M-V Nr. 31 vom 12.07.2022 S. 426)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Kindertagesförderungsgesetz vom 4. September 2019 (GVOBl. M-V S. 588), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes vom 29. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 358) wird wie folgt geändert:

1. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bis zur jeweiligen Abrechnung der Kosten nach Absatz 1 Abschlagszahlungen auf diese Kosten. Für jeden in Vollzeitäquivalente umgerechneten belegten Platz beträgt der Abschlag 3.473 Euro. Dieser Betrag steigt ab dem Jahr 2021 jährlich um 2,3 Prozent; der ermittelte Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die Verteilung der Mittel auf den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt auf der Grundlage der in Vollzeitäquivalente umgerechneten Plätze, die von Kindern in Anspruch genommen werden, die im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Abschlagszahlungen werden in vier Teilbeträgen jeweils am 10. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales ausgezahlt. "Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bis zur jeweiligen Abrechnung der Kosten nach Absatz 1 Abschlagszahlungen auf diese Kosten. Für jeden in Vollzeitäquivalente umgerechneten belegten Platz beträgt der Abschlag im Jahr 2022 3.946 Euro; für die Verteilung der Mittel gilt die Regelung in Satz 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend zu Absatz 3 die Meldung des Jahres 2022 für die Anzahl der Vollzeitäquivalente zugrunde zu legen ist. Ab dem Jahr 2023 wird die Höhe des jährlichen Abschlagsbetrages für jeden in Vollzeitäquivalente umgerechneten Platz durch Erlass des für Kindertagesförderung zuständigen Ministeriums festgesetzt. Die Pauschale entspricht 54,5 Prozent an den Kosten der Kindertagesförderung im Sinne von § 26 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 4 im vorvergangenen Jahr, dividiert durch die in Vollzeitäquivalente umgerechnete gemeldete Anzahl der Plätze nach Absatz 3. Der sich danach ergebende Betrag wird pro Jahr jeweils um den durch Erlass nach § 34 Absatz 5 Satz 2 festgesetzten Prozentsatz gesteigert; der ermittelte Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die Höhe des Abschlagsbetrages ist jährlich durch Erlass des für die Kindertagesförderung zuständigen Ministeriums festzusetzen. Die Verteilung der Mittel auf den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt auf der Grundlage der in Vollzeitäquivalente umgerechneten Plätze, die von Kindern in Anspruch genommen werden, die im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Abschlagszahlungen werden in vier Teilbeträgen jeweils am 10. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales ausgezahlt; abweichend davon wird der sich für das Jahr 2022 nach Satz 2 ergebende Differenzbetrag des Abschlagsbetrages zu der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung des Kindertagesförderungsgesetzes am 1. Oktober 2022 ausgezahlt."

2. § 34 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nähere Ausgestaltung der Auskünfte zur Umsetzung der Verpflichtungen des Landes nach §§ 4 und 6 des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln. "(5) Das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Ermittlung der Steigerung des Prozentsatzes nach § 26 Absatz 2 Satz 5 festzulegen. Der sich danach ergebende jährliche Prozentsatz wird durch Erlass des für die Kindertagesförderung zuständigen Ministeriums festgesetzt."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 221455

ENDE

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