Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

UrlVO LSa - Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt
Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 25. November 2014
(GVBl. Nr. 22 vom 28.11.2014 S. 456, ber. 2015 S. 399; 19.09.2016 S, 248 16; 20.03.2019 S. 58 19; 07.07.2020 S. 372 20; 13.12.2022 S. 388 22; 17.11.2024 S. 324 24)
Gl.-Nr.: 2030.95



Archiv: 2001

Teil 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Verfahren 24

(1) Diese Verordnung regelt den Erholungsurlaub, den weiteren Erholungsurlaub zur Abgeltung der mit der Dienstausübung verbundenen besonderen Erschwernisse (Zusatzurlaub) und den Sonderurlaub für Beamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes. Auf Ehrenbeamte findet sie keine Anwendung.

(2) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen Beamte Dienst zu leisten haben. Endet eine Dienstschicht erst am folgenden Kalendertag, gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat.

(4) Die Bewilligung von Urlaub setzt einen Antrag voraus, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Ergibt sich bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil eines Tages von mindestens 0,5, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; geringere Bruchteile werden abgerundet. Die Rundung ist als letzter Rechenschritt vorzunehmen.

(6) Die Vorschriften für den Erholungsurlaub gelten auch für Zusatzurlaub, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.

Teil 2
Erholungsurlaub, Zusatzurlaub

§ 2 Bewilligung, Berechnung des Erholungsurlaubs

(1) Erholungsurlaub ist zu bewilligen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte sichergestellt ist. Eine Bewilligung entfällt bei Erholungsurlaub von Hauptverwaltungsbeamten der Kommunen.

(2) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erhalten den ihnen zustehenden Erholungsurlaub während der Schulferien. Eines Antrags bedarf es nicht. Bei einer Erkrankung während der Schulferien gilt § 10 Abs. 1 entsprechend. Bleiben wegen einer dienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die Ferientage hinter der Zahl der zustehenden Urlaubstage zurück, ist der Erholungsurlaub außer-. halb der Schulferien zu bewilligen.

(3) Hochschullehrer und Lehrkräfte an Hochschulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen erhalten den ihnen zustehenden Erholungsurlaub während der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit, es sei denn, dass dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern. Bei einer Erkrankung während der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit gilt § 10 Abs. 1 entsprechend. Bleiben wegen einer dienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die vorlesungs- oder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der zustehenden Urlaubstage zurück, ist der Erholungsurlaub außerhalb der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit zu bewilligen.

(4) Für Beamte, die sich im Vorbereitungsdienst oder in einer anderweitigen Ausbildung befinden, kann der Zeitpunkt des Erholungsurlaubs aus zwingenden Gründen der Ausbildung näher bestimmt werden.

§ 3 Dauer des Erholungsurlaubs, Bemessungsgrundlage 24

(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.

(2) Beamten steht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstleistung ein Zwoelftel des Erholungsurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn

  1. sie im Laufe des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind,
  2. ein Urlaub ohne Besoldung durch eine Vertretungs- oder Aushilfstätigkeit vorübergehendunterbrochen wird oder
  3. das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres endet.

Endet das Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit oder mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, steht Beamten der Erholungsurlaub nach Absatz 1 zur Hälfte, sonst voll, zu.

(3) Der Erholungsurlaub nach Absatz 1 vermindert sich um ein Zwoelftel für jeden vollen in dasselbe Urlaubsjahr fallenden Kalendermonat

  1. eines Urlaubs ohne Besoldung oder
  2. der Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell.

(4) Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Erholungsurlaubsanspruch entsprechend. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit häufig wechselt, kann die oberste Dienstbehörde, bei unmittelbaren Landesbeamten mit Zustimmung des für Beamtenrecht zuständigen Ministeriums, den Erholungsurlaub abweichend von der Berechnungsweise nach Satz 1 regeln. Vor einer Verringerung der Anzahl der Arbeitstage in der Woche ist auf die Möglichkeiten einer Inanspruchnahme des bisherigen Urlaubs und die Folgen einer Umrechnung hinzuweisen. Eine Minderung des bestehenden Erholungsurlaubs aus Vorjahren und des anteiligen Urlaubs des laufenden Jahres unterbleibt, soweit er bis zum Zeitpunkt einer Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnte und nicht im Sinne des § 8 angespart wurde. Ist eine Minderung nach Satz 4 unterblieben, unterbleibt auch eine spätere etwaige Erhöhung nach Satz 1.

§ 4 Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten und Nachtdienst Inkrafttreten

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.11.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion