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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 20. März 2019
(GVBl. LSa Nr. 7 vom 29.03.2019 S. 58)



Aufgrund

  1. (zu Artikel 1)
    des § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 64-8), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2018 (GVBl. LSa S. 4-12),
  2. (zu Artikel 2)
    des § 71 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2018 (GVBl. LSa S. 412),
  3. (zu Artikel 3)
    des § 44 des Landesbesoldungsgesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSa S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2018 (GVBl. LSa S. 412),

wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Arbeitszeitverordnung

Die Arbeitszeitverordnung vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSa S. 173), zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung vom 19. September 2016 (GVBl. LSa S. 248), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. die gleitende Arbeitszeit oder Gleitzeit oder Rahmenarbeitszeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,
  2. die Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen,
  3. die Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Bediensteten (Beschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte) sichergestellt wird,
  4. die feste Arbeitszeit die Arbeitszeit, für die Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, in der alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen, festgelegt ist,
  5. der Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit das Kalenderjahr oder ein davon abweichender Beginn eines Zeitraumes von zwölf zusammenhängenden Monaten, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,
  6. der Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten unter Berücksichtigung dienstlicher Belange bewilligter dienstfreier Tag, mit dem ein ganztägiger Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum erfolgt,
  7. die Ruhepause oder die Ruhezeit die Zeit, in der die Beamtinnen und Beamten keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten müssen,
  8. die Rufbereitschaft die Pflicht der Beamtinnen und Beamten, sich außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb der Dienststätte in ihrer Wohnung (Hausrufbereitschaft) oder an einem von ihnen anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort ihrer Wahl (Wahlrufbereitschaft) bereitzuhalten, um bei Bedarf zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können,
  9. der Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,
  10. der Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
  11. der Dienst zu wechselnden Zeiten der Dienst, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens sieben und höchstens 17 Stunden beträgt und
  12. der Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 und 6 Uhr zu leisten ist,
  13. die Nachtzeit die Zeit von 20 bis 6 Uhr."

2. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bei Krankheit verfällt die dem Gleittag zugrunde liegende Arbeitszeit. Anträge auf Gleittage können frühestens für den Folgetag von der Beamtin oder dem Beamten zurückgenommen werden. Soweit am Gleittag der Dienst angetreten wurde, wird die tatsächlich geleistete Arbeitszeit erfasst."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Ruhepause und Ruhezeit sind Zeiten, in denen die Beamtinnen und Beamten keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten müssen.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden und pro Siebentageszeitraum eine Mindestruhezeit von 35 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. "(2) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Zusätzlich zu der Ruhezeit nach Satz 1 ist innerhalb eines Siebentageszeitraums mindestens eine Ruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen."

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die oberste Dienstbehörde kann eine Ausnahme von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sowohl in den Bereichen zulassen, in denen die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, als auch in Bereichen mit Tätigkeiten, bei denen die Arbeitszeiten über den Tag verteilt sind. Die Ausnahme ist nur zulässig, wenn den betroffenen Beamtinnen und Beamten gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden oder sie im, Einzelfall, wenn gleichwertige Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich sind, einen angemessenen Schutz erhalten."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

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