ArbZVO - Arbeitszeitverordnung Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten - Sachsen-Anhalt -
Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSa Nr. 11 vom 08.06.2007 S. 173; 25.11.2014 S. 45614; 19.09.201616; 20.03.2019 S. 5819; 13.12.2022 S. 38822; 17.11.2024 S. 32424)
(1) Diese Verordnung gilt für alle unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten, soweit sie nicht nach Absatz 2 ausgenommen sind.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen,
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,
Beamtinnen und Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst der Städte und Gemeinden, die in Schichten Dienst unter Einschluss von Bereitschaftsdienst leisten,
die gleitende Arbeitszeit oder Gleitzeit oder Rahmenarbeitszeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,
die Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen,
die Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Bediensteten (Beschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte) sichergestellt wird,
die feste Arbeitszeit die Arbeitszeit, für die Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, in der alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen, festgelegt ist,
der Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit das Kalenderjahr oder ein davon abweichender Beginn eines Zeitraumes von zwölf zusammenhängenden Monaten, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,
der Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten unter Berücksichtigung dienstlicher Belange bewilligter dienstfreier Tag, mit dem ein ganztägiger Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum erfolgt,
der Gleittag oder Arbeitstag nach § 6 der Kalendertag, an dem der Dienst beginnt,
die Ruhepause oder die Ruhezeit die Zeit, in der die Beamtinnen und Beamten keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten müssen,
die Rufbereitschaft die Pflicht der Beamtinnen und Beamten, sich außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb der Dienststätte in ihrer Wohnung (Hausrufbereitschaft) oder an einem von ihnen anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort ihrer Wahl (Wahlrufbereitschaft) bereitzuhalten, um bei Bedarf zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können,
der Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,
der Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
der Dienst zu wechselnden Zeiten der Dienst, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens sieben und höchstens 17 Stunden beträgt und
der Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 und 6 Uhr zu leisten ist,
die Nachtzeit die Zeit von 20 bis 6 Uhr,
der Dienstort die politische Gemeinde, in der sich die Dienststelle befindet, wo zeitlich überwiegend Dienst verrichtet wird, bei mobilem Arbeiten gilt der Ort der Dienststelle als Dienstort.
(1) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Wird diese im Rahmen der Anwendung flexibler Arbeitszeitmodelle über- oder unterschritten, hat ein Ausgleich innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
(2) Die wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende tägliche Sollarbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt sind, verkürzt. Hierbei bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.
(3) Ist ein Ausgleich der wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Jahres aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse nicht möglich, darf die Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt hierbei 48 Stunden im Siebentageszeitraumnicht überschreiten. Zeiten eines Urlaubs, einer Krankheit oder sonstige Zeiten ohne Dienstverrichtung bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.
(4) Die tägliche Sollarbeitszeit ist die regelmäßig, dienstplanmäßig oder bei gleitender Arbeitszeit durchschnittlich an einem Arbeitstag zu erbringende Arbeitszeit. Ihr Umfang ist festzulegen. Dabei ist die Arbeitszeit gleichmäßig auf die Anzahl der Arbeitstage pro Woche zu verteilen, es sei denn, dienstliche Gründe erfordern eine abweichende Verteilung.
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