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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 17. November 2024
(GVBl. LSa Nr. 23 vom 25.11.2024 S. 324)


Aufgrund

  1. (zu Artikel 1 und 2)
    des § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (GVBl. LSa S. 274),
  2. (zu Artikel 3)
    des § 27 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (GVBl. LSa S. 274),
  3. (zu Artikel 4)
    des § 71 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (GVBl. LSa S. 274),
  4. (zu Artikel 5)
    des § 41 Abs. 7 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSa S. 72, 78), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (GVBl. LSa S. 274, 279),
  5. (zu Artikel 6)
    des § 46 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSa S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (GVBl. LSa S. 274, 276),

wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Arbeitszeitverordnung

Die Arbeitszeitverordnung vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSa S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GVBl. LSa S. 388), wird wie folgt geändert:

1. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 eingefügt:

"7. der Gleittag oder Arbeitstag nach § 6 der Kalendertag, an dem der Dienst beginnt,"

b) Die bisherigen Nummern 7 bis 13 werden die Nummern 8 bis 14.

c) In Nummer 14 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

d) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 angefügt:

"15. der Dienstort die politische Gemeinde, in der sich die Dienststelle befindet, wo zeitlich überwiegend Dienst verrichtet wird, bei mobilem Arbeiten gilt der Ort der Dienststelle als Dienstort."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Dabei ist die Arbeitszeit gleichmäßig auf die Anzahl der Arbeitstage pro Woche zu verteilen, es sei denn, dienstliche Gründe erfordern eine abweichende Verteilung."

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich Ruhepausen sind in der Regel am Tag der Dienstleistung durch ein geeignetes objektives System zu erfassen und zu dokumentieren, das den Beamtinnen und Beamten zugänglich ist. Abweichend von Satz 1 kann bei Dienst außerhalb der Dienststelle, technischen Störungen oder, wenn die Buchung aus sonstigen Gründen nicht durchgeführt wurde, die Erfassung im Nachhinein zeitnah erfolgen. Die oberste Dienstbehörde kann insgesamt oder für bestimmte Bereiche festlegen, dass die Zeiterfassung ausschließlich elektronisch erfolgt. Soweit die Zeiterfassung abweichend von Satz 1 auf die Beamtinnen und Beamten übertragen wird, sind diese zur ordnungsgemäßen Führung der Zeiterfassung anzuleiten. Diese ist von der für Arbeitszeiterfassung zuständigen Stelle regelmäßig zu kontrollieren und entsprechend Satz 1 zu dokumentieren. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von der Zeiterfassung für Beamtinnen und Beamte nach Artikel 17 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/88/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) vorsehen und diese Befugnis auf die ihr nachgeordneten Dienstvorgesetzten übertragen."

3. § 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 8 Dienstreisen

(1) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme außerhalb der Dienststätte als Arbeitszeit, es sei denn, dass die Reisezeit das Dienstgeschäft beinhaltet.

(2) Für jeden Tag der Dienstreise einschließlich der Reisetage wird jedoch die tatsächliche Dauer des Dienstgeschäftes sowie der Reise- und Wartezeiten bis zum Erreichen der regelmäßigen, dienstplanmäßigen oder durchschnittlichen Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) als Arbeitszeit berücksichtigt.

(3) Überschreiten die Reisezeit oder die Reisezeit und die Dauer des Dienstgeschäftes die Sollarbeitszeit, werden höchstens bis zu zehn Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Wird mit den Zeiten nach Satz 1 die tägliche Sollarbeitszeit nicht erreicht, gilt diese als erfüllt, wenn eine Rückkehr zum Dienstort nicht zumutbar ist. Wenn aus dringenden dienstlichen Gründen auf Anordnung der Dienststellenleitung die tägliche Arbeitszeit verlängert wird sowie das Dienstgeschäft die Dauer von zehn Stunden überschreitet, dürfen nicht mehr als zwölf Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Dienstreisen an regelmäßig oder dienstplanmäßig dienstfreien Tagen.

(4) Für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte wird der auf den Tag der Dienstreise entfallende Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollbeschäftigung berücksichtigt. Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Arbeitstag, kann dieser Tag mit einem anderen Arbeitstag zeitnah getauscht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für ganz- oder mehrtägige Fortbildungen entsprechend.

" § 8 Dienstreisen und Fortbildungen

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