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Regelwerk Arbeits- und Sozialrecht

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten
ArbZVO - Arbeitszeitverordnung

- Sachsen Anhalt -

Vom 19. Juni 1998
(GVBl. LSa 1998 S. 280; 19.02.1999 S. 70; 30.04.2001 S. 160; 19.03.2002 S. 130aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2030.39



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 72 Abs. 5 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSa S. 50), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes zum Abbau von Benachteiligungen von Lesben und Schwulen vom 22. Dezember 1997 (GVBl. LSa S. 1072), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten, soweit sie nicht nach Absatz 2 ausgenommen sind.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten,
  2. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen,
  3. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,
  4. Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes, die im Einsatzdienst stehen,
  5. Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes,
  6. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt eines Jahres 40 Stunden. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll zehn Stunden nicht überschreiten. Zur Durchführung von Dienstleistungsabenden, oder wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, können Abweichungen zugelassen werden.

(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um den Durchschnittswert der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben Verwaltungszweiges mit fester Arbeitszeit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange die Beamtinnen und Beamten an dem Wochenfeiertag tatsächlich Dienst leisten müssen.

§ 3 Teilzeitbeschäftigung

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung.

(2) Sofern nicht dringende dienstliche Gründe entgegenstehen, kann auf Antrag der Beamtinnen und Beamten die ermäßigte wöchentliche Arbeitszeit ungleichmäßig auf die Arbeitstage der Woche verteilt werden. Ist die wöchentliche Arbeitszeit mindestens um ein Zehntel ermäßigt worden, so können bis zu fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage dienstfrei bleiben.

(3) In den Fällen des § 72 Abs. 4 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt darf der Bewilligungszeitraum ein Jahr nicht unterschreiten und sieben Jahre nicht überschreiten. Die Arbeitszeiterhöhung ist am Ende des Bewilligungszeitraumes durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst von mindestens drei Monaten bis höchstens einem Jahr auszugleichen. Die Arbeitszeiterhöhung ist nur bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zulässig. Wird mit dem Ende des Bewilligungszeitraumes die für den Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand nach §§ 41 oder 42 Abs. 4 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt maßgebliche Altersgrenze erreicht, kann der Bewilligungszeitraum bis zu zehn Jahren betragen und eine Freistellung bis zu fünf Jahren gewährt werden.

(4) § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist zu beachten.

(5) Ein Widerruf der nach Absatz 2 oder 3 getroffenen Entscheidung kann erfolgen, wenn dringende dienstliche Gründe dies erfordern. Bei Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen nach dem Beamtengesetz Sachsen-Anhalt muß der Widerruf unter Berücksichtigung des Grundes für die Freistellung auch zumutbar sein.

§ 4 Ruhepause und Ruhezeit

(1) Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten zu gewähren; bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden soll die Pause mindestens 45 Minuten betragen.

(2) Die Pause wird nicht als Arbeitszeit angerechnet.

(3) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren.

§ 5 Gleitende Arbeitszeit

(1) Die Arbeitszeit kann in der Weise geregelt werden, dass die Beamtinnen und Beamten unter Beachtung dienstlicher Belange über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Ruhepause innerhalb festgelegter Grenzen selbst bestimmen können (gleitende Arbeitszeit). § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist zu beachten.

(2) Ein Überschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Mehrzeit) oder ein Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Minderzeit) ist innerhalb des Kalendermonats (Abrechnungszeitraum) auszugleichen. Mehrzeiten bis zu 24 Stunden oder Minderzeiten werden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen, wobei Minderzeiten zu keinem Zeitpunkt zehn Stunden überschreiten dürfen.

(3) Es sind Zeiten einer Anwesenheitspflicht (Kernzeit) vorzusehen. Die Kernzeit muss ausschließlich der Ruhepause mindestens sechs Stunden, freitags und an Arbeitstagen vor Feiertagen mindestens vier Stunden, je Arbeitstag betragen; für Teilzeitbeschäftigte sind Abweichungen zulässig.

(4) Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, darf die Kernzeit für den Ausgleich von Mehrzeit insgesamt an bis zu zwölf ganzen Arbeitstagen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden; für Beamtinnen und Beamte, die mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, erhöht sich die Zahl der Ausgleichstage auf 24 Arbeitstage. Bei einem halbtägigen Ausgleich zählen zwei halbe Tage als ein ganzer Tag. Ein ganztägiger Mehrzeitausgleich darf nur dienstags bis donnerstags erfolgen. Abweichend von Satz 1 kann in begründeten Einzelfällen die Kernzeit für den Ausgleich von Mehrzeit an weiteren Arbeitstagen in Anspruch genommen werden, insbesondere, wenn aus dienstlichen Gründen erhebliche Mehrzeiten entstanden sind.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für die mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten.

§ 5a Jahresarbeitszeitkonten

Abweichend von § 5 Abs. 2 und 4 Satz 1 können Jahresarbeitszeitkonten vorgesehen werden, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht. In diesem Fall dürfen zu keinem Zeitpunkt Mehrzeiten 96 Stunden oder Minderzeiten 40 Stunden überschreiten. Am Ende des Abrechnungszeitraumes von einem Jahr dürfen Mehrzeiten nicht mehr als 24 Stunden oder Minderzeiten nicht mehr als zehn Stunden betragen. Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, darf die Kernzeit für den Ausgleich von Mehrzeiten insgesamt an bis zu 40 Arbeitstagen im Abrechnungszeitraum in Anspruch genommen werden.

§ 6 Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage

(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf Antrag in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat; die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist anzurechnen. In den Fällen des § 5 beträgt die Dauer der Freistellung höchstens ein Fuenftel der für die Beamtinnen und Beamten geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

(2) Haben die Beamtinnen und Beamten an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dieses aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.

§ 7 Arbeitstag

(1) Arbeitstag ist jeder Werktag mit Ausnahme des Sonnabends.

(2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Sonnabend, Sonn- oder Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies für die Verwaltung, die Dienststelle oder für bestimmte einzelne Tätigkeiten erfordern. In diesem Fall soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden.

(3) Heiligabend und Silvester sind dienstfrei. Absatz 2 und § 2 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 8 Bereitschaftsdienst

Wenn die Arbeitszeit Bereitschaftsdienst einschließt, kann diese entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen in angemessenem Verhältnis verlängert werden. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf jedoch 50 Stunden nicht überschreiten, sofern auf den Bereitschaftsdienst nicht mehr als 30 Stunden entfallen. Übersteigt der Bereitschaftsdienst durchschnittlich 30 Stunden in der Woche, so kann die Arbeitszeit auf 52 Stunden wöchentlich verlängert werden.

§ 9 Dienstreisen

(1) Bei Dienstreisen wird als Arbeitszeit anerkannt:

  1. die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort,
  2. Reisezeit, wenn und soweit mit der Zeit nach Nummer 1 nicht mindestens die regelmäßige, dienstplanmäßige oder bei gleitender Arbeitszeit die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) erreicht wird.

Wird mit der Zeit nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 die Sollarbeitszeit nicht erreicht, gilt diese als erfüllt, wenn eine Rückkehr zum Dienstort nicht zumutbar ist.

(2) Die nicht bereits nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 anerkannten Reisezeiten werden zur Hälfte durch Freizeit ausgeglichen. Der Freitzeitausgleich soll unter Berücksichtigung dienstlicher Belange gewährt werden; bei gleitender Arbeitszeit findet § 5 Abs. 2 und 4 keine Anwendung.

(3) Für Beamtinnen und Beamte, die ihren Dienst überwiegend an wechselnden Einsatzorten ausüben, können abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 10 Zuständigkeiten

Die obersten Dienstbehörden regeln die Arbeitszeit der von dieser Verordnung erfassten Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches unmittelbar und verbindlich. Sie können ihre Zuständigkeit für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten und für bestimmte Dienstzweige auf die Beschäftigungsbehörde übertragen.

§ 11 Experimentierklausel

Auf Vorschlag einer obersten Dienstbehörde kann das Ministerium des Innern von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen, wenn der Dienstleistungsauftrag nicht beeinträchtigt wird und der Gesundheitsschutz gewahrt bleibt.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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