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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung zulagenrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 6. Mai 2026
(GVBl. LSa Nr. 10 vom 18.05.2026 S. 202)


Aufgrund von

  1. § 44 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSa S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2026 (GVBl. LSa S. 72, 76) und Artikel 6 des Gesetzes vom 17. März 2026 (GVBl. LSa S. 81, 99), und
  2. § 71 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Januar 2026 (GVBl. LSa S. 2),

wird verordnet:

Artikel 1
Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Die Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2011 (GVBl. LSa S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. August 2025 (GVBl. LSa S. 586), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden nach der Angabe " (§ 18)" ein Komma und die Wörter "die Zulage für die Sachbearbeitung von Kinderpornografie oder sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 18a)" eingefügt.

2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

" § 18a Zulage für die Sachbearbeitung von Kinderpornografie oder sexuellem Missbrauch von Kindern

Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die während mehr als der Hälfte ihrer monatlichen Arbeitszeit mit der Bearbeitung von Delikten der Kinder- und Jugendpornografie oder des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen befasst sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 150 Euro."

Artikel 2
Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt

§ 5 Abs. 2 Satz 1 der Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt vom 25. November 2014 (GVBl. LSa S. 456, 2015 S. 399), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. November 2024 (GVBl. LSa S. 324, 326), erhält folgende Fassung:

alt neu
Beamte, die während des Urlaubsjahres mindestens sechs Monate mit mindestens der Hälfte der täglichen Arbeitszeit mit der Auswertung oder Inaugenscheinnahme kinder- oder jugendpornographischer Dokumente, Dateien oder Medien beschäftigt sind, haben einen Anspruch auf drei Tage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. "Beamte, die im Urlaubsjahr mindestens sechs Monate während mehr als der Hälfte ihrer monatlichen Arbeitszeit mit der Bearbeitung von Delikten der Kinder- und Jugendpornografie oder des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen befasst sind, haben einen Anspruch auf drei Tage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr."

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. November 2025 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.

ID 261309

ENDE

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