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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

EZulV LSa - Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Erschwerniszulagen

- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. Dezember 2011
(GVBl. Nr. 27 vom 29.12.2011 S. 880; 26.06.2013 S. 318 13, 13a; 07.10.2015 S. 474 15, 15a; 13.06.2018 S. 71 18 / 18a; 21.06.2018 S. 182 18b; 20.03.2019 S. 58 19; 11.10.2019 S. 290 19a / 19b / 19c; 15.06.2021 S. 326 21; 07.12.2022 S. 354 22)
Gl.-Nr.: 2032.26



Aufgrund des § 44 des Landesbesoldungsgesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSa S. 68), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (GVBl. LSa S. 680), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- oder Anwärterbezügen. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.

§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage

Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten 19

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern oder von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Sofern die individuelle Arbeitszeit unterhalb der regelmäßigen Arbeitszeit festgesetzt wurde, ist statt der fünf Stunden der entsprechend dem Verhältnis der individuellen zur regelmäßigen Arbeitszeit reduzierte Zeitumfang maßgeblich. Er ist auf volle Minuten abzurunden.

(2). Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

  1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,
  2. an Samstagen nach 13 Uhr,
  3. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
  4. an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.

(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wach dienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird. Sofern die individuelle Arbeitszeit unterhalb der regelmäßigen Arbeitszeit festgesetzt wurde, ist statt der 24 Stunden der entsprechend dem Verhältnis der individuellen zur regelmäßigen Arbeitszeit reduzierte Zeitumfang maßgeblich. Er ist auf volle Minuten abzurunden.

(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.

(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten der oder des hierzu Verpflichteten in ihrer oder seiner Wohnung (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihr oder ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort ihrer oder seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Wohnung die Gemeinschaftsunterkunft.

§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten 13 13a 15 15a 18 18a 19a 19b 19c 22

(1) Die Zulage beträgt für Dienst

  1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und .Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,85 Euro je Stunde,
    1. an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13 Uhr und 20 Uhr 0,77 Euro je Stunde sowie
    2. im Übrigen in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr 1,28 Euro je Stunde.

(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.

§ 5 Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

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(Stand: 15.12.2022)

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