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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

HUrlVO - Hessische Urlaubsverordnung
Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen

- Hessen -

Vom 12. Dezember 2006
(GVBl. I Nr. 23 vom 21.12.2006 S. 671; 25.11.2010 S. 410 10; 17.12.2013 S. 686 13; 06.05.2017 S. 82 17; 21.06.2018 S. 291 18; 19.06.2019 S. 110 19; 15.11.2021 S. 718 21; 02.06.2023 S. 406 23)
Gl.-Nr.: 324-44


Aufgrund des § 106 Abs. 2 und des § 215 Abs. 1 in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 und 7 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich 17

(1) Die Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) § 16 gilt mit Ausnahme von Nr. 2 Buchst. c für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in Abs. 1 genannten Dienstherren entsprechend; günstigere tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 2 Allgemeines 17

(1) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen nach der maßgeblichen Arbeitszeitregelung Dienst zu leisten ist. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.

(3) Europarechtlicher Mindestjahresurlaub ist der Jahresurlaub nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9); er beträgt vier Wochen. Die § § 3 bis 11 mit Ausnahme von § 5 Abs. 1 gelten auch für den europarechtlichen Mindestjahresurlaub, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Gewährleistung des Dienstbetriebs

Während des Urlaubs muss die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet sein. Der Behörde dürfen aus der Gewährung von Urlaub in der Regel keine Vertretungskosten erwachsen.

§ 4 Beamtinnen und Beamte in Ausbildung

Beamtinnen und Beamte in Ausbildung haben den Erholungsurlaub so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Bei einer Ausbildung in einem Studiengang einer Fachhochschule soll der Erholungsurlaub in der Zeit der Fachstudien genommen werden, während der keine Lehrveranstaltungen stattfinden.

§ 5 Urlaubsdauer 13 17 19

(1) Der Urlaubsanspruch beträgt je Urlaubsjahr 30 Arbeitstage für Beamtinnen und Beamte, wenn deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist.

(2) Ist die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, so erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Abs. 1 und eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ist die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage verteilt, so vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Abs. 1 und eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub für Schichtdienst ( § 14) bleibt in den Fällen des Satz 1 und 2 unberücksichtigt. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit häufig wechselt, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle eine abweichende Berechnungsweise zulassen. Ändert sich die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, so ist bei der Urlaubsberechnung die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Urlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde; dies gilt auch für Urlaubsansprüche aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr und Resturlaub.

(3) Urlaub aus Vorjahren und anteiliger Urlaub des laufenden Urlaubsjahres, der vor einer Verringerung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit tatsächlich nicht genommen werden konnte, bleibt unberührt. Der Urlaub nach Satz 1 ist nach Stunden zu berechnen; hierbei ist jeder Urlaubstag mit dem vor der Verringerung des Beschäftigungsumfangs auf ihn entfallenden Anteil der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zu bewerten. Bei einer späteren Erhöhung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit findet Abs. 2 Satz 5 auf Urlaubsansprüche nach Satz 1 keine Anwendung.

(4) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen, wobei jeder Urlaubstag mit einem Fuenftel der jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit angesetzt wird.

(5) Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs Bruchteile eines Tages oder einer Stunde, wird kaufmännisch gerundet.

§ 6 Wartezeit

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