Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung
zur Änderung der Hessischen Urlaubsverordnung

- Hessen -

Vom 6. Mai 2017
(GVBl. Nr. 7 vom 17.05.2017 S. 82)



Aufgrund des § 70, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 3, des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Hessische Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2013 (GVBl. S. 686), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort "gilt" die Angabe "mit Ausnahme von Nr. 2 Buchst. c" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Urlaubsjahr

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

  § 2 Allgemeines

(1) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen nach der maßgeblichen Arbeitszeitregelung Dienst zu leisten ist. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.

(3) Europarechtlicher Mindestjahresurlaub ist der Jahresurlaub nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9); er beträgt vier Wochen. Die §§ 3 bis 11 mit Ausnahme von § 5 Abs. 1 gelten auch für den europarechtlichen Mindestjahresurlaub, soweit nichts anderes bestimmt ist.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "27" durch "29" ersetzt.

b) Abs. 2 Satz 6

Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs ein halber Urlaubstag oder mehr, so wird auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein geringerer Bruchteil bleibt unberücksichtigt.

wird aufgehoben.

c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(3) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen nach der maßgeblichen Arbeitszeitregelung Dienst zu leisten ist. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.  "(3) Urlaub aus Vorjahren und anteiliger Urlaub des laufenden Urlaubsjahres, der vor einer Verringerung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit tatsächlich nicht genommen werden konnte, bleibt unberührt. Der Urlaub nach Satz 1 ist nach Stunden zu berechnen; hierbei ist jeder Urlaubstag mit dem vor der Verringerung des Beschäftigungsumfangs auf ihn entfallenden Anteil der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zu bewerten. Bei einer späteren Erhöhung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit findet Abs. 2 Satz 5 auf Urlaubsansprüche nach Satz 1 keine Anwendung. "

d) Als Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs Bruchteile eines Tages oder einer Stunde, wird kaufmännisch gerundet."

4. In § 6 Satz 1 werden die Wörter "sechs Monate, bei Jugendlichen erst" gestrichen.

5. In § 7 Abs. 3 wird das Wort "Monat" durch "Kalendermonat" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2

Endet das Beamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwoelftel, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres endet, und zwölf Zwoelftel, wenn das Beamtenverhältnis in der zweiten Hälfte endet.

wird aufgehoben.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(2) Der Jahresurlaub vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat
  1. einer Beurlaubung ohne Besoldung oder
  2. einer Freistellung vom Dienst in den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 326) und im Blockmodell der Altersteilzeit

um ein Zwoelftel. Haben Beamtinnen oder Beamte vor Beginn einer Beurlaubung ohne Besoldung mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihnen nach Satz 1 zusteht, so ist der ihnen nach dem Ende der Beurlaubung ohne Besoldung zustehende Erholungsurlaub um den zuviel gewährten Erholungsurlaub zu kürzen.

 "(2) Der Jahresurlaub vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat
  1. einer Beurlaubung ohne Besoldung,
  2. eines Ruhens des Beamtenverhältnisses oder
  3. einer Freistellung vom Dienst in den Fällen des § 1 Abs. 6 der Hessischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758, 760), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), und im Blockmodell der Altersteilzeit

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.12.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion