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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Hessischen Urlaubsverordnung
- Hessen -

Vom 2. Juni 2023
(GVBl. I Nr. 19 vom 19.06.2023 S. 406)



Aufgrund des § 70, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 3, des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Hessische Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7 Anrechnung früherer Beschäftigungszeit und früheren Urlaubs "Anrechnung und Übertragung von Urlaub aus dem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis"

b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "gewährt" die Wörter "oder abgegolten" eingefügt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 2 wird nach dem Wort "Beamtenverhältnisses" das Wort "oder" gestrichen und ein Komma eingefügt.

bbb) In Nr. 3 wird die Angabe "16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), und im Blockmodell der Altersteilzeit" durch "21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), oder" ersetzt.

ccc) Nach Nr. 3 wird als Nr. 4 angefügt:

"4. der Dauer eines Verbots der Führung der Dienst- oder Amtsgeschäfte oder einer vorläufigen Dienstenthebung"

bb) In Satz 2 wird die Angabe "16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594)" durch "15. November 2021 (GVBl. 718)" ersetzt.

b) In Abs. 3 wird nach der Angabe "1" die Angabe "Nr. 1" eingefügt.

3. § 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 9 Gewährung, Verfall, Abgeltung

(1) Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird.

(2) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr gewährt und genommen werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt. Urlaub, der vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder einer Elternzeit nicht genommen wurde, verfällt erst mit Ablauf des auf die Rückkehr in den Dienst folgenden Kalenderjahres.

(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 2 verfällt europarechtlicher Mindestjahresurlaub, der wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit im Urlaubsjahr nicht genommen werden konnte, mit Ablauf des 15. Monats nach dem Ende des Urlaubsjahres.

(4) Soweit europarechtlicher Mindestjahresurlaub wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen werden konnte, wird er abgegolten. Gleiches gilt für europarechtlichen Mindestjahresurlaub, der bei Versterben im aktiven Dienst noch nicht genommen worden ist. Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub wird auf den europarechtlichen Mindestjahresurlaub angerechnet, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist. Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Kalendermonate vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Besoldung in diesem Sinne sind alle monatlichen Leistungen nach dem Hessischen Besoldungsgesetz, die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären.

" § 9 Gewährung, Hinweispflicht, Verfall, Abgeltung

(1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr gewährt und genommen werden. Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird. Es werden nur ganze Arbeitstage Erholungs- oder Sonderurlaub genehmigt.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist spätestens drei Monate vor dem Verfallszeitpunkt nach Abs. 3 auf den drohenden Verfall des Urlaubs hinzuweisen und zugleich aufzufordern, den Urlaub zu beantragen und in Anspruch zu nehmen.

(3) Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt. Hiervon abweichend verfällt

  1. Urlaub, der vor Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder einer Elternzeit nicht genommen wurde, mit Ablauf des auf die Rückkehr in den Dienst folgenden Kalenderjahres,
  2. europarechtlicher Mindestjahresurlaub, der wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit im Urlaubsjahr nicht genommen werden konnte, mit Ablauf des 15. Monates nach dem Ende des Urlaubsjahres und
  3. europarechtlicher Mindestjahresurlaub nur, wenn die Anforderungen des Abs. 2 rechtzeitig erfüllt wurden; anderenfalls wird der noch nicht verfallene europarechtliche Mindestjahresurlaub dem Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres hinzugefügt und gilt als Urlaub des laufenden Urlaubsjahres.

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