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Änderungstext
1. DRModG - Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen
Vom 25. November 2010
(GVBl. Nr. 20 vom 02.12.2010 S. 410)
Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes
Das Hessische Beamtengesetz in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114) und vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "5 bis 8" durch "5 bis 8a" ersetzt.
2. Im Ersten Titel des Zweiten Abschnitts wird nach § 8 als § 8a eingefügt:
" § 8a
Es gelten entsprechend
des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) in der jeweils geltenden Fassung."
3. § 50 wird wie folgt gefasst:
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§ 50 Altersgrenze, Eintritt in den Ruhestand
(1) Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben (Altersgrenze), in den Ruhestand. (2) Abweichend vom Abs. 1 gilt für die nachfolgenden im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Beamten folgendes:
(3) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten über das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten achtundsechzigsten Lebensjahr. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde. |
" § 50
(1) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des siebenundsechzigsten Lebensjahres erreicht (allgemeine Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist. (2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 treten
in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. (3) Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres. Für Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
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(Stand: 16.06.2018)
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