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Regelwerk

Änderungstext

1. DRModG - Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen

Vom 25. November 2010
(GVBl. Nr. 20 vom 02.12.2010 S. 410)



Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes

Das Hessische Beamtengesetz in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114) und vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "5 bis 8" durch "5 bis 8a" ersetzt.

2. Im Ersten Titel des Zweiten Abschnitts wird nach § 8 als § 8a eingefügt:

" § 8a

Es gelten entsprechend

  1. für Beamte die für Beschäftigte geltenden Vorschriften,
  2. für Bewerber für ein Beamtenverhältnis oder Personen, deren Beamtenverhältnis beendet ist, die für Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis oder Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, geltenden Vorschriften und
  3. für das Land, die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Dienstherrnfähigkeit besitzen, die für Arbeitgeber geltenden Vorschriften

des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) in der jeweils geltenden Fassung."

3. § 50 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 50 Altersgrenze, Eintritt in den Ruhestand

(1) Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben (Altersgrenze), in den Ruhestand.

(2) Abweichend vom Abs. 1 gilt für die nachfolgenden im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Beamten folgendes:

  1. Lehrer an öffentlichen Schulen treten mit Ablauf des letzten Monats des Schuljahres, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand,
  2. Professoren, Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben an den Hochschulen des Landes treten mit Ablauf des letzten Monats des Semesters, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand.

(3) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten über das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten achtundsechzigsten Lebensjahr. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.

" § 50

(1) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des siebenundsechzigsten Lebensjahres erreicht (allgemeine Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 treten

  1. Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres,
  2. Professoren, Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben an den Hochschulen des Landes mit Ablauf des letzten Monats des Semesters,

in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.

(3) Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres. Für Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung
um Monate
Altersgrenze
Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10

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