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EZulV - Erschwerniszulagenverordnung
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
- Berlin -
Vom 21. Juni 2011
(GVBl. 2011 S. 266; 21.09.2012 S. 291; 09.07.2014 S. 250; 17.06.201 S. 334; 20.07.2017 S. 382; 09.04.2018 S. 202; 05.06.2019 S. 278; 05.09.2019 S. 551; 09.02.2021 S. 146; 23.06.2021 S. 678; 15.11.2022 S. 621; 10.01.2023 S. 12 23; 20.12.2024 S. 634 24; 24a; 24b)
Gl.-Nr.: 2032-29
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.
§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage
Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
§ 2a Teilzeitbeschäftigung
(1) Bei Teilzeitbeschäftigung wird eine in dieser Verordnung enthaltene Mindeststundengrenze im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung unterliegen die in festen Monatsbeträgen gewährten Erschwerniszulagen der Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.
2. Abschnitt
Einzeln abzugeltende Erschwernisse
1. Titel
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Bei Teilzeitbeschäftigung werden diese Dienststunden im gleichen Umfang wie die Arbeitszeit reduziert.
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird. Bei Teilzeitbeschäftigung werden diese Dienststunden im gleichen Umfang wie die Arbeitszeit reduziert.
(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.
(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten von hierzu Verpflichteten in ihrer Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihnen anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort ihrer Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage 24 24a 24b
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a beträgt die Zulage
(1,49gültig ab 01.01.2026 1,50) Euro je Stunde; dies gilt auch für entsprechende Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
(3) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
§ 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
(1) Die Zulage wird Beamtinnen und Beamten weitergewährt, die vorübergehend dienstunfähig sind
(Stand: 21.01.2025)
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