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Regelwerk

Änderungstext

BerlBVAnpG 2024-2026 - Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2024 bis 2026 und zur Einführung und Änderung weiterer Vorschriften
- Berlin -

Vom 20. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 41 vom 28.12.2024 S. 634)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für die Jahre 2024 bis 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. beamtete Dienstkräfte sowie Richterinnen und Richter des Landes Berlin,
  2. beamtete Dienstkräfte der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
  3. versorgungsberechtigte Personen mit Anspruch auf Versorgungsbezüge, die das Land Berlin oder die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu tragen haben.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter und
  2. öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.

§ 2 Anpassung der Besoldungsbezüge für die Jahre 2024 bis 2026

(1) Ab 1. November 2024 werden erhöht

  1. die Grundgehaltssätze um 275,05 Euro, ausgehend von den sich aus Anlage 1 Nummer 1 bis 4 der auf Grundlage von Artikel 1 § 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2022 und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15. November 2022 (GVBl. S. 621) erfolgten Bekanntmachung vom 2. Dezember 2022 (GVBl. S. 696) ergebenden Beträgen,
  2. die Amtszulagen, die Stellenzulagen und die allgemeine Stellenzulage um 4,76 Prozent, ausgehend von den sich aus den Anlagen 4 und 5 der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2022 (GVBl. S. 696) sowie aus Artikel 1 § 1 Nummer 2 und Artikel 2 § 1 Nummer 2 des Nachteilsausgleichsgesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 58) ergebenden Beträgen.

(2) Des Weiteren werden erhöht

  1. die Grundgehaltssätze, ausgehend von den sich aus Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Beträgen, und
  2. die Amtszulagen, die Stellenzulagen und die allgemeine Stellenzulage, ausgehend von den sich aus Absatz 1 Nummer 2 ergebenden Beträgen, um

5,9 Prozent ab 1. Februar 2025 und

weitere 0,4 Prozent ab 1. Januar 2026.

(3) Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. November 2024 um 100 Euro, ausgehend von den sich aus Anlage 3 der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2022 (GVBl. S. 696) ergebenden Beträgen, und ab 1. Februar 2025 um weitere 50 Euro erhöht.

(4) Um 220,04 Euro werden ab 1. November 2024 der Auslandszuschlag und um 3,81 Prozent der Auslandskinderzuschlag, ausgehend von den sich aus den Anlagen 6 bis 14 der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2022 (GVBl. S. 696) ergebenden Beträgen, erhöht. Um 4,72 Prozent werden ab 1. Februar 2025 die sich aus Satz 1 ergebenden Zuschläge erhöht. Ausgehend von den sich aus Satz 2 ergebenden Beträgen werden der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag um weitere 0,32 Prozent ab 1. Januar 2026 erhöht.

(5) Ab 1. November 2024 werden die Beträge für den Familienzuschlag nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 634) geändert worden ist, wie folgt festgelegt:

1. Erstes Kind 134,50 Euro,
2. Zweites Kind 134,50 Euro,
3. Drittes Kind 819,76 Euro,
4. Viertes und jedes weitere Kind 678,99 Euro.

Für die Besoldungsgruppe a 5 erhöht sich der Familienzuschlag für das erste Kind um 168,96 Euro und für das zweite Kind um 186,05 Euro. Für die Besoldungsgruppe a 6 erhöht sich der Familienzuschlag für das erste Kind um 164,88 Euro und für das zweite Kind um 187,56 Euro. Für die Besoldungsgruppe a 7 erhöht sich der Familienzuschlag für das erste Kind um 115,83 Euro und für das zweite Kind um 188,73 Euro. Für die Besoldungsgruppe a 8 erhöht sich der Familienzuschlag für das erste Kind um 21,56 Euro und für das zweite Kind um 189,39 Euro.

(6) Ausgehend von den in Absatz 5 Satz 1 festgelegten Beträgen für das erste und das zweite Kind wird ab 1. Februar 2025 der Familienzuschlag um 5,9 Prozent erhöht. Ausgehend von den sich aus Satz 1 ergebenden Beträgen wird der Familienzuschlag um weitere 0,4 Prozent ab 1. Januar 2026 erhöht.

§ 3 Sonstige Regelungen

(1) Die Erhöhungen nach § 2 Absatz 1 gelten entsprechend für:

  1. die Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  2. die Grundgehaltssätze in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  3. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter zum Grundgehalt und festgesetzte Sondergrundgehälter nach den fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und
  4. die besonderen Grundgehaltssätze, die bei Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern 1975 als fortgeltendes Recht festgesetzt worden sind, sowie Rahmensätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder sonstige festgesetzte Grundgehaltssätze.

(2) Die Erhöhungen nach § 2 Absatz 2 gelten entsprechend für:

  1. die Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  2. die Grundgehaltssätze in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,

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