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Änderungstext
BerlBVAnpG 2024-2026 - Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2024 bis 2026 und zur Einführung und Änderung weiterer Vorschriften
- Berlin -
Vom 20. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 41 vom 28.12.2024 S. 634)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für die Jahre 2024 bis 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
§ 2 Anpassung der Besoldungsbezüge für die Jahre 2024 bis 2026
(1) Ab 1. November 2024 werden erhöht
(2) Des Weiteren werden erhöht
5,9 Prozent ab 1. Februar 2025 und
weitere 0,4 Prozent ab 1. Januar 2026.
(3) Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. November 2024 um 100 Euro, ausgehend von den sich aus Anlage 3 der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2022 (GVBl. S. 696) ergebenden Beträgen, und ab 1. Februar 2025 um weitere 50 Euro erhöht.
(4) Um 220,04 Euro werden ab 1. November 2024 der Auslandszuschlag und um 3,81 Prozent der Auslandskinderzuschlag, ausgehend von den sich aus den Anlagen 6 bis 14 der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2022 (GVBl. S. 696) ergebenden Beträgen, erhöht. Um 4,72 Prozent werden ab 1. Februar 2025 die sich aus Satz 1 ergebenden Zuschläge erhöht. Ausgehend von den sich aus Satz 2 ergebenden Beträgen werden der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag um weitere 0,32 Prozent ab 1. Januar 2026 erhöht.
(5) Ab 1. November 2024 werden die Beträge für den Familienzuschlag nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 634) geändert worden ist, wie folgt festgelegt:
1. Erstes Kind | 134,50 Euro, |
2. Zweites Kind | 134,50 Euro, |
3. Drittes Kind | 819,76 Euro, |
4. Viertes und jedes weitere Kind | 678,99 Euro. |
Für die Besoldungsgruppe a 5 erhöht sich der Familienzuschlag für das erste Kind um 168,96 Euro und für das zweite Kind um 186,05 Euro. Für die Besoldungsgruppe a 6 erhöht sich der Familienzuschlag für das erste Kind um 164,88 Euro und für das zweite Kind um 187,56 Euro. Für die Besoldungsgruppe a 7 erhöht sich der Familienzuschlag für das erste Kind um 115,83 Euro und für das zweite Kind um 188,73 Euro. Für die Besoldungsgruppe a 8 erhöht sich der Familienzuschlag für das erste Kind um 21,56 Euro und für das zweite Kind um 189,39 Euro.
(6) Ausgehend von den in Absatz 5 Satz 1 festgelegten Beträgen für das erste und das zweite Kind wird ab 1. Februar 2025 der Familienzuschlag um 5,9 Prozent erhöht. Ausgehend von den sich aus Satz 1 ergebenden Beträgen wird der Familienzuschlag um weitere 0,4 Prozent ab 1. Januar 2026 erhöht.
§ 3 Sonstige Regelungen
(1) Die Erhöhungen nach § 2 Absatz 1 gelten entsprechend für:
(2) Die Erhöhungen nach § 2 Absatz 2 gelten entsprechend für:
(Stand: 21.01.2025)
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