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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
- Berlin -

Vom 10. Januar 2023
(GVBl. Nr. 2 vom 14.01.2023 S. 12)



Auf Grund des § 47 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GVBl. S. 621) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1

Die Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GVBl. S. 621) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum 2. Titel des 2. Abschnitts wird wie folgt gefasst:

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2. Titel
Zulagen für Tätigkeiten in Todes- und Brandermittlungssachen und für den Einsatz in einer Alarmhundertschaft
"2. Titel - Zulagen für Tätigkeiten in Todes- und Brandermittlungssachen, für den Einsatz in einer Alarmhundertschaft, für den Einsatz zu besonderen Einsatzanlässen als Zugleichaufgabe, für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg und für Tätigkeiten im Rettungsdienst".

b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

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§ 9 Zulage für den Einsatz in einer Alarmhundertschaft sowie in einem Kommunikationsteam (KMT) " § 9 Zulage für den Einsatz in einer Alarmhundertschaft oder den Einsatz zu besonderen Einsatzanlässen als Zugleichaufgabe".

c) Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 9a Zulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg

§ 9b Zulage für Tätigkeiten im Rettungsdienst".

d) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:


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§ 22 Zulage für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze sowie für Beamtinnen und Beamte als Verdeckte Ermittlerinnen und Verdeckte Ermittler " § 22 Zulage für besondere Einsätze".

e) Nach der Angabe zu § 23b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 23c Zulage für die Sachbearbeitung von Kinderpornografie und sexuellem Missbrauch von Kindern".

f) Die Angabe " §§ 23c bis 23n (weggefallen)" wird durch die Angabe " §§ 23d bis 23n (weggefallen)" ersetzt.

2. Die Überschrift des 2. Titels des 2. Abschnitts wird wie folgt gefasst:

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Zulagen für Tätigkeiten in Todes- und Brandermittlungssachen und für den Einsatz in einer Alarmhundertschaft "2. Titel
Zulagen für Tätigkeiten in Todes- und Brandermittlungssachen, für den Einsatz in einer Alarmhundertschaft, für den Einsatz zu besonderen Einsatzanlässen als Zugleichaufgabe, für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg und für Tätigkeiten im Rettungsdienst".

3. § 9 wird wie folgt gefasst:

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§ 9 Zulage für den Einsatz in einer Alarmhundertschaft sowie in einem Kommunikationsteam (KMT)

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten für jeden Einsatz in einer Alarmhundertschaft sowie in einem Kommunikationsteam (KMT) eine Zulage von 22,30 Euro, höchstens jedoch 66,90 Euro monatlich.

" § 9 Zulage für den Einsatz in einer Alarmhundertschaft oder den Einsatz zu besonderen Einsatzanlässen als Zugleichaufgabe

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten für jeden Einsatz

  1. in einer Alarmhundertschaft oder
  2. für die Wahrnehmung von durch die Dienstbehörde festgelegten Funktionen im Rahmen von besonderen Einsatzanlässen

eine Zulage nach Absatz 2.

(2) Die Zulage nach Absatz 1 beträgt für jeden Einsatz 22,30 Euro. Die Zulage wird für maximal 36 Einsätze pro Kalenderjahr gewährt.

(3) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 für denselben Einsatz wird der Zulagenbetrag nach Absatz 2 Satz 1 nur einmal gewährt."

4. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a und 9b eingefügt:

" § 9a Zulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg eine Zulage. Die Rückführung auf dem Luftweg beginnt mit dem Schließen der Außentüren des Luftfahrzeugs und endet mit der Übergabe des Rückzuführenden an die Behörden des Zielstaates.

(2) Die Zulage nach Absatz 1 beträgt bei

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