Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2026 und 2027 und zur Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2026-2027) - Berlin -
Vom 3. Juni 2026 (GVBl. Nr. 18 vom 16.06.2026 S. 242)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für die Jahre 2026 und 2027
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
beamtete Dienstkräfte sowie Richterinnen und Richter des Landes Berlin,
beamtete Dienstkräfte der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
versorgungsberechtigte Personen mit Anspruch auf Versorgungsbezüge, die das Land Berlin oder die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu tragen haben.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter und
öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.
§ 2 Anpassung der Besoldungsbezüge für die Jahre 2026 und 2027
(1) Ab 1. April 2026 werden um 3,8 Prozent erhöht
die Grundgehaltssätze, ausgehend von den sich aus Anlage 31 Nummer 1 bis 4 der auf Grundlage des Artikels 1 § 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2024 bis 2026 und zur Einführung und Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2024-2026) vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 634) erfolgten Bekanntmachung vom 21. Januar 2025 (GVBl. S. 56) sowie der Korrektur vom 20. März 2025 (GVBl. S. 192) ergebenden Beträgen,
die Amtszulagen, die Stellenzulagen und die allgemeine Stellenzulage, ausgehend von den sich aus den Anlagen 34 und 35 der Bekanntmachung vom 21. Januar 2025 (GVBl. S. 56) und aus Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 6 Nummer 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18. Dezember 2025 (GVBl. S. 689) ergebenden Beträgen und
der Familienzuschlag für das erste und zweite Kind, ausgehend von den sich aus Anlage 32 der Bekanntmachung vom 21. Januar 2025 (GVBl. S. 56) ergebenden Beträgen.
(2) Ab 1. März 2027 werden um 2,0 Prozent erhöht
die Grundgehaltssätze, ausgehend von den sich aus Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Beträgen,
die Amtszulagen, die Stellenzulagen und die allgemeine Stellenzulage, ausgehend von den sich aus Absatz 1 Nummer 2 ergebenden Beträgen und
der Familienzuschlag für das erste und zweite Kind, ausgehend von den sich aus Absatz 1 Nummer 3 ergebenden Beträgen.
(3) Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. April 2026 um 90 Euro, ausgehend von den sich aus Anlage 33 der Bekanntmachung vom 21. Januar 2025 (GVBl. S. 56) ergebenden Beträgen, und ab 1. März 2027 um weitere 60 Euro erhöht.
(4) Um 3,04 Prozent werden ab 1. April 2026 der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag, ausgehend von den sich aus den Anlagen 36 bis 44 der Bekanntmachung vom 21. Januar 2025 (GVBl. S. 56) ergebenden Beträgen, erhöht. Um 1,6 Prozent werden ab 1. März 2027 die sich aus Satz 1 ergebenden Zuschläge erhöht.
§ 3 Sonstige Regelungen
Die Erhöhungen nach § 2 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für:
die Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
die Grundgehaltssätze in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach den fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b der Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
die Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Teilnahme an regelmäßigen Besoldungsanpassungen auf Grund landesrechtlicher Regelungen festgelegt wurde,
die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge, die nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, fortgelten und
die besonderen Grundgehaltssätze, die bei Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern 1975 als fortgeltendes Recht festgesetzt worden sind, sowie Rahmensätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder sonstige festgesetzte Grundgehaltssätze.
§ 4 Bekanntmachung der Beträge
Die für Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Beträge der nach § 2 erhöhten und neu festgelegten Bezüge sowie die sich nach § 11 Absatz 1 des Senatorengesetzes vom 6. Januar 2000 (GVBl. S. 221), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 643, 645) geändert worden ist, richtenden Amtsbezüge der Mitglieder des Senats im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
§ 5 Anpassung der Versorgungsbezüge
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