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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
- Berlin -
Vom 2. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 35 vom 13.12.2025 S. 585)
Auf Grund des § 47 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 634, 636) in Verbindung mit § 1b Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), verordnet der Senat:
Die Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in Verbindung mit § 1b Absatz 1 Nummer 4 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160), die zuletzt durch Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2024 bis 2026 und zur Einführung und Änderung weiterer Vorschriften vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9b Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Anwendung und Auswirkungen dieser Regelung werden evaluiert und der Evaluationsbericht wird dem Abgeordnetenhaus spätestens bis zum 30. Juni 2024 vorgelegt. | "Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft." |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (14.12.2025) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID: 253132
| ENDE |
(Stand: 20.01.2026)
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