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Erläuterungen zur Richtlinie Abstände der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppen I bis III) SprengLR 350

Vorbemerkungen

Die Richtlinie regelt die Bemessung von Schutz- und Sicherheitsabständen für Lager mit explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I, II und III. Dies bedeutet, daß die Regelung der Abstandsfragen für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen, die gemäß Nr. 3.1 Abs. 2 des Anhangs zu § 2 der Zweiten SprengV den Vorschriften der Nr. 2 unterliegen, nicht in der vorliegenden Richtlinie enthalten, sondern noch zu erstellenden Richtlinien vorbehalten sind. Die Richtlinie gilt auch nicht für die Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe außerhalb eines Lagers; für diese gelten die Regelungen der Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen; SprengLR 410.

Bei den Lagergruppen I-III konnte unter Zugrundelegung der Definitionen der Lagergruppen vorausgesetzt werden, daß die Stoffe im Unglücksfall nur abbrennen, wobei der Stoffdurchsatz Ak nicht höher als 300 kg . min-1(Nr. 3.9 der SprengLR 011) und mit gefährdenden Druckwirkungen nicht zu rechnen ist. Das Auftreten gerichteter Effekte (Druck, Stichflammen) kann ausgeschlossen werden.

Bei den Regelungen mußte unberücksichtigt bleiben, daß bei der Reaktion vieler sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe in Lagergebäuden kein ausgedehnter Brand, sondern eher eine flammenlose Zersetzung unter Bildung brennbarer Gase und Dämpfe auftreten wird. Diese Gase und Dämpfe sind in der Regel in der Lage, mit Luft explosionsfähige Gas-Luft- bzw. Dampf-Luft-Gemische zu bilden. Es ist somit zu berücksichtigen, daß bei Anwendung der Regelungen der vorliegenden Richtlinie das Restrisiko einer möglichen Gas-Luft- bzw. Dampf-Luft-Explosion besteht. Unberücksichtigt ist außerdem eine evtl. Giftwirkung gasförmiger Reaktionsprodukte.

Erläuterungen zu den einzelnen Absätzen:

Zu Nr. 1( 2):

Die Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zu den Lagergruppen I, II und III erfolgt im wesentlichen aufgrund von Brandversuchen, die im Freien ausgeführt werden. Die in den Anlagen 3 und 4 zum Anhang zu § 2 der 2. SprengV tabellierten Schutz- und Sicherheitsabstände beziehen sich dementsprechend auf die Gefährdung der zu schützenden Objekte durch Wärmestrahlung, die von einem Brand der Stoffe im Freien ausgeht. Dies bedeutet aber andererseits auch, daß alle Maßnahmen (baulicher, brandschutztechnischer oder betriebsorganisatorischer Art), die eine ungestörte Einwirkung der Wärmestrahlung am zu schützenden Objekt be- oder verhindern, zu einer Reduzierung der tabellierten Schutz- und Sicherheitsabstände berechtigen.

Zu Nr. 1( 3):

Bei den Beratungen der SprengLR 011 wurde bereits festgestellt, daß die in der Anlage 4 zum Anhang zu § 2 der 2. SprengV tabellierten Lager/Lager-Abstände so knapp bemessen sind, daß eine Brandübertragung bei Freilagern durch direkte Beflammung nicht ausgeschlossen werden kann. Daraus ist zu folgern, daß die tabellierten Abstandswerte nur dann einen ausreichenden Schutz gewährleisten, wenn die Stoffe in Lagergebäuden aufbewahrt werden. Die Bezugnahme auf die Feuerwiderstandsklasse F 30-a ergibt sich aus Nr. 2.1.1 (2) der SprengLR 310.

Zu Nr. 1( 4):

Es gilt das zu Nr. 1(2) Gesagte.

Zu Nr. 1( 5):

Dieser Passus wurde in die Richtlinie aufgenommen, um deutlich zu machen, von wo aus die Schutz- und Sicherheitsabstände bei Freilagern und räumlich ausgedehnten Lagergebäuden, in denen nur auf einer begrenzten Fläche sonstige explosionsgefährliche Stoffe gelagert werden, zu messen sind. Diese Regelung bedeutet jedoch auch, daß die Genehmigungsbehörden in den vorbezeichneten Fällen die Lagerfläche genau festzulegen haben und daß der Betreiber eines solchen Lagers die festgelegte Lagerfläche eindeutig zu kennzeichnen hat.

Zu Nr. 1( 6):

Das Vorhandensein von Entlastungsflächen in Lagergebäuden wird bereits in SprengLR 310 Nr. 2.1.3 vorgeschrieben. Es gilt deshalb als Voraussetzung für die Anwendung der Abstandsregelungen in der vorliegenden Richtlinie.

Zu Nr. 1( 7):

Für die Messung der Schutz- und Sicherheitsabstände gelten die Nr. 1.7 und 1.8

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(Stand: 17.05.2021)

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