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Regelwerk

Sprengstofflager-Richtlinien
SprengLR 410 - Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen

Ausgabe Februar 1982
(BArbBl. 2/82 S. 72)



Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Aufbewahrung von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff sowie von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb eines Lagers (kleine Mengen) nach Nummer 4 des Anhangs zu § 2 der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) in Verbindung mit Anlage 6 zum Anhang der 2. SprengV. Die Vorschriften des Anhangs sind eingearbeitet und blau dargestellt.

1. Allgemeines

(1) In dieser Richtlinie sind nur diejenigen Vorschriften des Anhangs aufgeführt, die durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt werden. Daneben sind auch die übrigen Vorschriften des Anhangs zu beachten.

(2) Die Richtlinie berücksichtigt alle Stoffe und Gegenstände der Spalte 1 der Anlage 6 zum Anhang zu § 2 der 2. SprengV in Verbindung mit den unterschiedlichsten Lagerarten und -orten. Um die Richtlinie nicht zu umfangreich werden zu lassen, muß in Kauf genommen werden, daß einzelne Absätze eines Abschnitts nicht für alle Lagerarten und -orte gelten, und daß dies im Text nicht hervorgehoben werden kann (siehe z.B. Nummer 4.2 Abs. 7, der für die Aufbewahrung in Wohnungen nicht anzuwenden ist).

(3) Als wichtiger Bestandteil der Richtlinie ist eine Fundstellenübersicht, im folgenden Übersicht genannt, beigefügt.

2. Fundstellenübersicht und ergänzende Begriffsbestimmungen

2.1 (1) Die Übersicht - s. Anlage zu dieser Nummer 2.1 - folgt dem Aufbau der Anlage 6 zum Anhang zu § 2 der 2. SprengV. Sie enthält in den einzelnen Zeilen und Spalten diejenigen Nummern und Absätze der Richtlinie, die zu beachten sind.

(2) In die Übersicht wurden die Spalte 2 und die Zeile 4 der Anlage 6 der 2. SprengV (bewohnter Raum bzw. massenexplosionsfähige pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV) nicht aufgenommen, da diese Aufbewahrung generell nicht zulässig ist.

2.2 Als Raum im Sinne dieser Richtlinie gilt jeder zur Aufbewahrung geeignete allseitig umschlossene Ort.

2.3 Ein Nebenraum zum Verkaufsraum ist ein Raum, in dem keine Verkaufshandlungen getätigt werden. Er muß vom Verkaufsraum aus unmittelbar oder über einen Flur zugänglich sein. Der Zugang muß Unbefugten verwehrt sein.

3. Zulässige Menge

Anhang Nr. 4.1 (1)Außerhalb eines Lagers dürfen Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sowie sonstige explosionsgefährliche Stoffe nur bis zu der in Anlage 6 genannten Menge aufbewahrt werden (kleine Mengen).

(2) In einer Wohnung ist die Benutzung mehrerer unbewohnter Räume zur Aufbewahrung nur zulässig, wenn die unbewohnten zur Aufbewahrung benutzten Räume nicht unmittelbar nebeneinander liegen.

4. Anforderungen an die Aufbewahrung von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff in den in der Übersicht zu Nr. 2.1 aufgeführten Fällen.

4.1

Anhang
Nr. 4.2 Absatz 1
(1)Stoffe und Gegenstände dürfen nur in geeigneten Räumen aufbewahrt wer- den. Diese Räume dürfen nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen.

( 2) Geeignete Räume sind z.B. Gerätekammern, Keller- und Dachräume, in der Wohnung ausnahmsweise auch Bad und Toiletten, wenn in diesen Räumen eine Druckentlastungsfläche (z.B. Fenster) vorhanden ist. In Mehrfamilienhäusern sind Keller- und Dachräume nur denn geeignet, wenn der Aufbewahrungsraum feuerhemmend von den übrigen Räumen abgetrennt ist. Räume ohne Druckentlastungsfläcbe können benutzt werden, wenn keine anderen Aufbewahrungsmöglichkeiten bestehen und die Höchstmenge um die Hälfte gemindert wird.

( 3) Zur Aufbwahrung im nichtgewerblichen Bereich können ferner Stahlschränke, die gegen Diebstahl und unbefugte Entnahmen gesichert sind, geeignet sein:

( 4) Ungeeignet für eine Aufbewahrung sind z.B. Gänge, Flure, Kleiderablagen, Heizräume und Heizöllagerräume. Im gewerblichen Bereich sind Bad und Toiletten zur Aufbewahrung nicht geeignet.

( 5) Aufbewahrungsräume müssen leicht erreichbar sein und ausreichend beleuchtet werden können.

( 6) Nach Anlage 6 zur 2. SprengV dürfen abweichend von Absatz 1 in Verkaufs- und Arbeitsräumen die in dieser Anlage genannten Mengen aufbewahrt werden.

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