Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Sprengstofflager-Richtlinien
SprengLR 011 - Richtlinie für das Zuordnen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen

Ausgabe Mai 1981
(BArbBl. 5/81 S. 70; 6/1981 S. 88; 11/1991 S. 40)



Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für das Prüfen von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen 1 und das Zuordnen dieser Stoffe zu den Lagergruppen 1.1 und I bis III nach § 4 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) in Verbindung mit Nummer 2.1.1 bis 2.1.2 und 3.1.1 bis 3.1.2 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV.

1. Zuständige Stelle

Die Lagergruppe wird durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) bestimmt.

2. Prüfung

2.1 Allgemeines

2.1.1 Die Lagergruppe nach Nummer 2.1.2 und 3.1.1.1 bis 3.1.1.3 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV wird aufgrund von Prüfungen ermittelt. Die Prüfungen an den Stoffen sind in der für die Lagerung vorgesehenen Verpackung2 vorzunehmen.

2.1.2 Auf die Prüfungen kann verzichtet werden, wenn

2.2 Prüfungen zum Ermitteln der Lagergruppe

2.2.1 Es sind folgende Arten von Prüfungen auszuführen:

2.2.1.1 Prüfung A

Prüfung mit einem Packstück, um festzustellen,

2.2.1.2 Prüfung B

Prüfung mit einem Stapel von Packstücken, um festzustellen,

2.2.1.3 Prüfung C

Prüfung mit einem Packstück, um festzustellen,

2.2.1.4 Prüfung D

Prüfungen mit mehreren Packstücken, um festzustellen,

2.2.2 Die BAM kann zusätzlich weitere Prüfungen durchführen oder von den Prüfungen a bis D abweichen, wenn sie dies auf Grund besonderer Umstände für erforderlich hält. Erweitert sich hierdurch der Umfang der Prüfungen. so ist der Antragsteller vorher zu hören.

2.3 Ausführung der Prüfungen

2.3.1 Der Prüfungsaufbau soll darauf abzielen, das ungünstigste Ergebnis eintreten zu lassen.

2.3.2 Es sind die Prüfungen A, B, C und D in der alphabetischen Reihenfolge auszuführen.

2.3.3 Auf die Prüfung B kann verzichtet werden, wenn der Inhalt des Packstückes bei der Prüfung a nur teilweise explodiert ist und dabei nur eine so geringe Wirkung festgestellt wurde, daß mit einer Übertragung auf benachbarte Packstücke nicht zu rechnen ist.

2.3.4 Auf die Prüfung C kann verzichtet werden, wenn die thermische Empfindlichkeit des Stoffes gering ist und bei dieser Prüfung nur eine geringe Wirkung zu erwarten ist.

2.3.5 Auf die Prüfungen C und D kann verzichtet werden, wenn der Inhalt des Stapels bei der Prüfung B fast gleichzeitig explodiert und daher der Stoff der Lagergruppe 1.1 zuzuordnen ist.

2.3.6 Die Prüfungen können auf Verlangen des Antragstellers eingestellt werden. Der Stoff ist dann der Lagergruppe Ia mit einem Ak-Wert von 1200 kg/min zuzuordnen, wenn durch die bereits ausgeführten Versuche nachgewiesen wurde, daß er nicht der Lagergruppe 1.1 zugeordnet werden muß.

2.4 Wiederholung der Prüfungen

2.4.1 Es sollen ausgeführt werden

2.4.2 Die Zahl der Prüfungen und erforderlichenfalls die Prüfmenge ist zu erhöhen, wenn die Ergebnisse bei der vorbeschriebenen Zahl nicht hinreichen, um das Verhalten und die sich daraus ergebenden Gefahren beurteilen zu können.

2.4.3 Auf eine Wiederholung der Prüfungen a oder B oder C kann verzichtet werden, wenn der gesamte Inhalt eines Packstückes bzw. der gesamte Stapel jeweils schon bei der ersten oder der zweiten Prüfung explodiert ist.

2.5 Beschreibung der Prüfungen

2.5.1 Prüfung A

2.5.1.1 Das Packstück ist auf den Erdboden zu stellen. Zur Verdämmung sind seitlich um das Packstück und auf das Packstück gleichartige Packmittel, die mit Sand oder Erde gefüllt sind, zu legen. Die Verdämmung soll in jeder Richtung mindestens 0,5 m betragen. Falls die Abmessungen des Packstückes größer als 1 m sind, soll die Verdämmung in jeder Richtung mindestens 1 m dick sein.

2.5.1.2 Das Packstück kann auch in eine Erdgrube von genügender Tiefe gestellt werden. Es ist dann mit Sand oder Erde oder mit Säcken oder Kisten, die mit Sand oder Erde gefüllt sind, so zu bedecken, daß auch von oben eine ausreichende Verdämmung des Packstückes erreicht ist.

2.5.1.3 Die Zünd- oder Anzündstelle soll in der Mitte des Packstückes liegen. Gleiches gilt auch für die Wärmequelle bei der Prüfung mit innerer Erhitzung.

2.5.1.4 Es sind zu verwenden:

2.5.2 Prüfung B

2.5.2.1 Aus mindestens 5 Packstücken ist auf dem Erdboden ein möglichst dichter regelmäßiger Stapel zu bilden. Die Packstücke müssen eng aneinander liegen.

2.5.2.2 Zur Verdämmung sind seitlich um den Stapel und auf den Stapel gleichartige Packmittel, z.B. Säcke oder Kisten zu legen, die mit Sand oder Erde gefüllt sind. Die Verdämmung soll in jeder Richtung mindestens 1 m dick sein.

2.5.2.3 Die Zünd- oder Anzündstelle soll innerhalb eines Packstückes in der Mitte des Stapels liegen. Dabei ist wie unter 2.5.1.4 zu verfahren.

2.5.3 Prüfung C

2.5.3.1 Aus kreuzweise gelegtem Lattenholz ist ein ca. 0,5 m hoher Stapel zu errichten. Auf diesen ist das Packstück zu stellen. Das Packstück ist in seiner vollen Höhe mit Lattenholz zu umschichten. Die Schicht soll in jeder Richtung mindestens 0,5 m dick sein. Das Holz soll lufttrocken sein. Die Latten sollen nicht dicker als 3 - 4 cm sein. Der seitliche Abstand der Latten voneinander soll 10 cm betragen. Der Versuchsaufbau ist mit etwa 5l Gemisch, bestehend aus 90 v.H. leichtem Heizöl und 10 v.H. Vergaserkraftstoff zu übergießen und an zwei Seiten zu entzünden. Der Holzstapel ist in einer Blechwanne zu errichten, wenn der Stoff flüssig ist oder während des Abbrandes Schmelzen entstehen können.

2.5.3.2 Ist die Standfestigkeit des Holzstapels während des Abbrandes nicht gewährleistet, so ist das Packstück auf einen 0,5 m hohen eisernen Rost zu stellen, der mit dem in Nummer 2.5.3.1 Satz 5 und 6 beschriebenen Lattenholz zu unter- und umstapeln ist.

2.5.4 Prüfung D

2.5.4.1 Die Packstücke sind auf Flachpaletten aus Holz 800 mm 1200 mm nach DIN 15146 zu stellen. Die Paletten sind in eine oder zwei Blechwannen zu stellen. Die Wannengröße als Bezugsgrundfläche ist so zu bemessen, daß um die Paletten allseitig ein Rand von etwa 10 cm verbleibt. Die Wannenhöhe ist so zu bemessen, daß auslaufende Stoffe sicher aufgefangen werden.

2.5.4.2 Um die Brandstelle ist an drei Seiten ein ausreichender und stabiler Windschutz mit einer Höhe von ca. 1,60 m zu errichten.

2.5.4.3 Unter und um die Packstücke ist brennbares Material so anzuordnen, daß eine optimale Anzündung des Stoffes gewährleistet ist. Menge und Art des brennbaren Materials sind so zu wählen, daß

2.5.4.4 Die Brenndauer des Stoffes ist nach Nummer 2.5.4.8 zu ermitteln.

2.5.4.5 Während der Prüfung ist mit geeigneten Meßgeräten die Bestrahlungsstärke durch Wärmestrahlung in mindestens drei verschiedenen Entfernungen von Brandstelle zu messen.
Die Aufstellung der Strahlungsempfänger ist so vorzunehmen, daß

2.5.4.6 Als Strahlungsempfänger sind z.B. kalibrierte, absolut messende Thermosäulen geeignet. die

2.5.4.7 Zur Registrierung der Meßsignale der Strahlungsempfänger sind z.B. Kompensationsschreiber mit einem Papiervorschub von mindestens 5 cm/min geeignet. Die Einstellzeit der Schreiber soll für die ganze Schreiberbreite unter 300 ms liegen. Die Skalenlänge soll 250 mm betragen.

2.5.4.8 Als Beginn des Brandes ist der Zeitpunkt anzusehen, an dem der Stoff wahrnehmbar zu reagieren beginnt. Das Ende des Brandes wird aus den registrierten Bestrahlungsstärkekurven entnommen; es ist dadurch gekennzeichnet, daß die auf den Abbrand des Stoffes zurückzuführende Bestrahlungsstärke I einen Wert von 5 % des maximal gemessenen Wertes Imax. erreicht. Reste noch brennenden Anzündmaterials sind dabei gegebenenfalls zu berücksichtigen.

2.5.4.9 Aus der bei jedem Einzelversuch eingesetzten Stoffmenge M (kg) und der gemessenen Brenndauer τ(mm) ist der Durchsatz

a (kg × min-1) gemäß

a = M .τ-1

zu errechnen.

2.5.4.10 Aus den gemessenen Bestrahlungsstärken ist der durchschnittliche Wärmewirkungsgrad η in vom Hundert der theoretisch zu erwartenden maximalen Energiefreisetzung zu ermitteln. Die theoretisch zu erwartende maximale Energiefreisetzung ergibt sich als Produkt aus der Masse der beim jeweiligen Brandversuch eingesetzten Stoffmenge und dem Brennwert des Stoffes in kJ × kg-1, die tatsächliche als Wärmestrahlung wirksam werdende Energiefreisetzung aus der Fläche unter der ausgeglichenen und begradigten Kurve des

zeitlichen Verlaufs der Bestrahlungsstärke im gleichen Abstand.

2.5.4.11 Der die zeitlich ins Gewicht fallenden Brandintensitätsspitzen berücksichtigende Formfaktor f ist aus der Beziehung

Irelevant
f =
 Iberechnet

zu ermitteln. Dazu wird die Abhängigkeit der Bestrahlungsstärke I (kW × m-2) vom zeitlichen Ablauf τ des

Brandes graphisch aufgetragen und durch Integration der ausgeglichenen und begradigten Kurve bis I = 5 % von Imax. die Gesamtbestrahlungsdosis errechnet. Irelevant ergibt sich als Maximum dieser Kurve, I berechnet als Durchschnittswert der Bestrahlung durch Umwandlung der integrierten Fläche in ein flächengleiches Rechteck über der gleichen Zeit.

2.6 Prüfbericht

2.6.1 Über die Prüfungen ist ein Bericht zu fertigen. Er muß enthalten:

2.6.2 Dem Prüfbericht sollen Abbildungen eines Packstückes und vom Prüfungsaufbau sowie gegebenenfalls die Meßwertaufzeichnungen der Prüfung D in Kopie beigefügt werden.

Auf dem Meßstreifen sind die für die Auswertung erforderlichen Daten (z.B. eingestellte Schreiberempfindlichkeit, Kalibrierfaktoren der Meßempfänger, Papiergeschwindigkeit) anzugeben.

2.6.3 Der Prüfbericht ist vom Prüfungsleiter zu unterzeichnen.

3. Zuordnen zu einer Lagergruppe

3.1 Der Stoff ist auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse der Lagergruppe zuzuordnen, die dem Verhalten des Stoffes in der zugehörigen Verpackung entspricht. Dabei können auch andere Prüfergebnisse sowie Unfallerfahrungen berücksichtigt werden.

3.2 Explodiert der Inhalt der Packstücke während der Prüfung B fast gleichzeitig oder führt der Abbrand der Packstücke während der Prüfungen zu einer fast gleichzeitigen Explosion, so ist der Stoff in der zugehörigen Verpackung der Lagergruppe 1.1 zuzuordnen.

3.3 Explodiert der Inhalt der Packstücke während der Prüfung B oder D nicht gleichzeitig im Sinne von Nummer 3.2, sondern treten nur vereinzelte Explosionen auf, die beim Brand mit zunehmender Branddauer sich häufen können, und wird dabei die weitere Umgebung durch Wurfstücke gefährdet, so ist der Stoff in der zugehörigen Verpackung der Lagergruppe Ia mit einem Ak-Wert von 1200 kg/min zuzuordnen.

3.4 Explodiert der Inhalt der Packstücke während der Prüfung B oder D nicht gleichzeitig im Sinne von Nummer 3.2 und tritt bei den Prüfungen a bis D keine Explosion unter Bildung von die Umgebung gefährdenden Wurfstücken auf, sondern werden höchstens einzelne brennende Packungen über kurze Entfernungen fortgeschleudert und wird ein mehr oder minder heftiger Abbrand beobachtet, so ist der Stoff in der zugehörigen Verpackung der Lagergruppe I, II oder III zuzuordnen.

3.5 Die Unterscheidung zwischen den Lagergruppen I, II und III richtet sich nach den Ergebnissen der Prüfung D, wobei das Kriterium für die Zuordnung eines Stoffes, zu einer dieser Lagergruppen der Durchsatz Akorr. für eine Stoffmenge von 10000 kg ist. Akorr. wird auf folgende Weise erhalten: Die Abhängigkeit des Durchsatzes a (Nummer 2.5.4.9) von der Stoffmenge M wird durch Auftragen von log a gegen log M graphisch dargestellt.

Mittels dieser graphischen Darstellung wird der Durchsatz A10tfür eine Stoffmenge von 10000 kg durch Extrapolation bestimmt. Hierbei wird die Beziehung

a ≈ M2/3

benutzt. In der Regel ist dabei der Versuch mit der größten Menge zugrunde zu legen. Der für die Stoffmenge von 10000 kg erhaltene Ä10t-Wert ist nach der Formel

Hv η f
Ak= A10t .
×
×
33500 0,25 2,78

auf den Wert Ak zu korrigieren. Für Hv ist der Brennwert (Reaktionsenthalpie der Verbrennungsreaktion, Wasser flüssig) des Stoffes in (kJ × kg-1) einzusetzen. Der Wärmewirkungsgrad η ist nach Nummer 2.5.4.10 und der Formfaktor f nach Nummer 2.5.4.11 einzusetzen.

3.6 Liegt Akunter 60 kg × min-1, so ist der Stoff der Lagergruppe III zuzuordnen.

3.7 Ist Akgrößer oder gleich 60 kg × min-1, jedoch kleiner als 140 kg × min-1so ist der Stoff der Lagergruppe II zuzuordnen.

3.8 Ist Akgrößer oder gleich 140 kg × min-1, jedoch kleiner als 300 kg × min-1, so ist der Stoff der Lagergruppe Ib zuzuordnen.

3.9 Ist Akgrößer oder gleich 300 kg × min-1, so ist der Stoff der Lagergruppe Ia zuzuordnen.

3.10 Nach Maßgabe der Ergebnisse der Prüfung ordnet die BAM den geprüften Stoff einer der im Anhang zu § 2 der 2. SprengV aufgeführten Lagergruppen zu. Die Zuordnung wird dem Antragsteller mitgeteilt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

4. Zuordnung nach Änderung der Voraussetzungen

Wird der Stoff oder die Verpackung geändert, ist die Überprüfung der getroffenen Zuordnung und gegebenenfalls eine neue Zuordnung erforderlich.

________

1) Im folgenden Text als Stoffe bezeichnet

2) Im folgenden Text als Packstück bezeichnet.

3) Für 200 kg leicht entzündliche Stoffe genügt z.B. eine Menge von 10 kg trockener Holzwolle. Für schwerer entzündliche Stoffe ist z.B. Holz in Form von dünnen Latten, die auch mit einem Gemisch, bestehend aus 90 v.H. leichtem Heizöl und 10 v.H. Vergaserkraftstoff, befeuchtet sein können, geeignet. Auch die Packstücke dürfen mit dem flüssigen Brennstoffgemisch übergossen werden.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion