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4.1.2 Vergrößerung der Schutzabstände

Anlage 3 um Anhang Nr. 1 Abs. 4 Satz 2 (1)Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, ist der Schutzabstand in dieser Richtung zu vergrößern.

( 2) E Ein vor Entlastungsflächen (s. SprengLR 310 Nr. 2.1.3) auftretender Abbrand der Reaktionsprodukte der gelagerten Stoffe erfordert keine Vergrößerung des Schutzabstandes.

4.2 Lagergruppe II

4.2.1 Verringerung der Schutzabstände

Anlage 3 zum Anhang Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 (1)Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei Lagermengen über 200 kg der Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.

( 2) E Für die Verringerung der in Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Schutzabstände gilt Nummer 4.1.1 Abs. 2, 4 und 7 bis 10 entsprechend.

(3) Nummer 4.1.1 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der einzuhaltende Mindestabstand 25 m beträgt.

(4) Nummer 4.1.1 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Schutzabstände zu öffentlichen Verkehrswegen für Lagermengen bis zu 20000 kg entfallen können und für Lagermengen über 20000 kg um 40 m verringert werden dürfen.

(5) Nummer 4.1.1 Abs. 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen mindestens 10l × min-1 . m-2betragen muß.

4.2.2 Vergrößerung der Schutzabstände

Anlage 3 zum Anhang Nr. 2 Abs. 3 Satz 2 (1)Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, ist der Schutzabstand in dieser Richtung zu vergrößern.

( 2) E Nummer 4.1.2 Abs. 2 gilt entsprechend.

4.3 Lagergruppe III

Verringerung der Schutzabstände

Anlage 3 zum Anhang Nr. 3 Abs. 3 (1)Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei Lagermengen über 200 kg der Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.

( 2) E Die in Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Schutzabstände dürfen ganz entfallen, wenn die Wirkungsrichtung durch die in Nummer 4.1.1 Abs. 2 genannten Maßnahmen geschützt ist.

( 3) E Nummer 4.1.1 Abs. 6 bzw. 7 gelten entsprechend, mit der Maßgabe, daß die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen mindestens 5l × min-1 .m-2betragen muß.

( 4) E Die in Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Schutzabstände dürfen zu besonders schutzbedürftigen Objekten der Anlagen 1 und 2 zu dieser Richtlinie nicht verringert werden.

5. Sicherheitsabstände E

5.1 Lager/Lager-Abstände E

Befinden sich in einem Lagergebäude auch ständige Arbeitsplätze, so ist dieses Gebäude wie ein Betriebsgebäude zu behandeln (s. Nummer 5.2).

5.1.1 Lagergruppe I

5.1.1.1 Verringerung der Lager/Lager-Abstände

Anlage 4 zum Anhang Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 (1) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei Lagermengen über 100 kg der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen

( 2) E Die in Anlage 4 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Lager/Lager-Abstände dürfen um 50 % - höchstens jedoch bis auf 5 m - verringert werden, wenn die einander gegenüberliegenden Wände der verschiedenen Lagergebäude mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30-a nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen. Enthalten die Wände Öffnungen, so müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein. Die so verschlossenen Öffnungen gelten nicht als Entlastungsflächen. Bei benachbarten unterschiedlich hohen Lagergebäuden sind die verringerten Lager/Lager-Abstände um die Differenz der Gebäudehöhen zu vergrößern, wenn Dach oder Decke des niedrigeren Lagergebäudes nicht mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30 nach DIN 4102 Teil 2 entspricht oder als Entlastungsfläche dient.

( 3) E Die in Anlage 4 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Lager/Lager-Abstände dürfen ganz entfallen, wenn

  1. eine der einander gegenüberliegenden Wände der beiden etwa gleich hohen Lagergebäude

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