Regelwerk, Anlagentechnik, Sprengstoffe/Waffen
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1a Ausnahmen für Behörden und sonstige Einrichtungen des Bundes und der Länder und für deren Bedienstete sowie für Bedienstete anderer Staaten; Verordnungsermächtigungen
§ 1b Ausnahmen für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen
§ 2 Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe VwV
§ 3a Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen; Klassen von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren
§ 4 Verordnungsermächtigung Anwendungsbereich VwV
§ 5 Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände VwV
§ 5a Ausnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung
§ 5b Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände vor dem Inverkehrbringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung
§ 5c Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in der Serienfertigung; Qualitätssicherungsverfahren; CE-Kennzeichnung
§ 5d Aufbewahrungspflicht
§ 5e Benannte Stellen
§ 5f Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
§ 5g Ausnahmen vom Zulassungserfordernis für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
§ 6 Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss VwV
Abschnitt II
Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich, Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
§ 8 Versagung der Erlaubnis VwV
§ 8a Zuverlässigkeit
§ 8b Persönliche Eignung, Begutachtung
§ 8c Pflichten des Gutachters
§ 11 Erlöschen der Erlaubnis VwV
§ 12 Fortführung des Betriebes VwV
§ 13 Befreiung von der Erlaubnispflicht VwV
§ 15 Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen VwV
§ 15a Verfahren der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen
§ 16a Kennzeichnung von Explosivstoffen
§ 16b Pflichten des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
§ 16c Kennzeichnungspflicht des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen; Gebrauchsanleitung; Registrierungsnummer
§ 16d Bevollmächtigung durch den Hersteller von Explosivstoffen
§ 16e Maßnahmen des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen bei Nichtkonformität
§ 16f Pflichten des Einführers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
§ 16g Kennzeichnungspflicht des Einführers; Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht
§ 16h Weitere Pflichten des Einführers
§ 16i Pflichten des Händlers
§ 16j Herstellerpflichten der Einführer und Händler
§ 16k Pflichten der Wirtschaftsakteure gegenüber der zuständigen Behöde
§ 16l Identifizierung und Angaben der Wirtschaftsakteure
Abschnitt III
Aufbewahrung
Abschnitt IV
Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
§ 19 Verantwortliche Personen VwV
§ 21 Bestellung verantwortlicher Personen VwV
§ 22 Vertrieb und Überlassen VwV
§ 23 Mitführen von Urkunden VwV
§ 25 Ermächtigung zum Erlass von Schutzvorschriften VwV
Abschnitt V
Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
§ 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang VwV
§ 28 Anwendbare Vorschriften VwV
Abschnitt VI
Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 30 Allgemeine Überwachung VwV
§ 32 Anordnungen der zuständigen Behörden VwV
§ 32a (aufgehoben)
Unterabschnitt 2
Marktüberwachung
§ 33a (aufgehoben)
§ 33b Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör
§ 33c Maßnahmen bei Information durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände; Aufhebung oder Änderung getroffener Maßnahmen
§ 33d Weitere Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung
Abschnitt VII
Sonstige Vorschriften
§ 34 Rücknahme und Widerruf VwV
§ 35 Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines VwV
§ 37 (aufgehoben)
§ 38 (aufgehoben)
§ 39 Beteiligung beim Erlaß von Rechtsverordnungen
§ 39a Datenübermittlung an und von Meldebehörden
Abschnitt VIII
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 40 Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr
§ 42 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften
Abschnitt IX
Bundesanstalt für Materialforschung
§ 44 Rechtsstellung der Bundesanstalt
§ 45 Aufgaben der Bundesanstalt
Abschnitt X
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 46 Fortgeltung erteilter Erlaubnisse VwV
§ 47 Übergangsvorschriften VwV
§ 47a Übergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34
§ 47b Übergangsvorschrift zur Kostenordnung zum Sprengstoffrecht
§ 48 Bereits errichtete Sprengstofflager VwV
§ 49 Anwendbarkeit anderer Vorschriften VwV
§ 50 (Änderung anderer Vorschriften)
§ 51 Nicht mehr anwendbare Vorschriften
Anlage I Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 1 und Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3